TE OGH 2022/4/8 2Nc8/22g

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Veröffentlicht am 08.04.2022
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende und den Senatspräsidenten Dr. Musger sowie die Hofräte Dr. Nowotny, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der zu AZ * anhängigen Außerstreitsache des Antragstellers Dr. F*, gegen den Antragsgegner Ing. Mag. Dr. R*, wegen Bestellung von Schiedsrichtern, über die Befangenheitsanzeige des * den

Beschluss

gefasst:

Spruch

* ist in der zu AZ * anhängigen Außerstreitsache befangen.

Text

Begründung:

[1]       Die im Spruch genannte Außerstreitsache ist im * Senat des Obersten Gerichtshofs angefallen. * ist Mitglied dieses Senats. Er zeigt an, dass er mit dem Antragsgegner befreundet sei und sich daher subjektiv befangen fühle.

Rechtliche Beurteilung

[2]       Die Befangenheitsanzeige ist begründet:

[3]            Zeigen Richter ihre subjektive Befangenheit an, ist diese grundsätzlich anzunehmen (RS0046053); anderes gilt nur dann, wenn die Anzeige offenkundig missbräuchlich oder die angegebenen Umstände ihrer Natur nach nicht geeignet wären, Befangenheit zu begründen (2 Ob 193/15v; 2 Nc 9/21b). Letzteres trifft hier nicht zu, da nach der Lebenserfahrung nachvollziehbar ist, dass Freundschaft subjektive Befangenheit begründen kann.

Textnummer

E134929

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0020NC00008.22G.0408.000

Im RIS seit

04.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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