Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende und den Senatspräsidenten Dr. Musger sowie die Hofräte Dr. Nowotny, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der zu AZ * anhängigen Außerstreitsache des Antragstellers Dr. F*, gegen den Antragsgegner Ing. Mag. Dr. R*, wegen Bestellung von Schiedsrichtern, über die Befangenheitsanzeige des * den
Beschluss
gefasst:
Spruch
* ist in der zu AZ * anhängigen Außerstreitsache befangen.
Text
Begründung:
[1] Die im Spruch genannte Außerstreitsache ist im * Senat des Obersten Gerichtshofs angefallen. * ist Mitglied dieses Senats. Er zeigt an, dass er mit dem Antragsgegner befreundet sei und sich daher subjektiv befangen fühle.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die Befangenheitsanzeige ist begründet:
[3] Zeigen Richter ihre subjektive Befangenheit an, ist diese grundsätzlich anzunehmen (RS0046053); anderes gilt nur dann, wenn die Anzeige offenkundig missbräuchlich oder die angegebenen Umstände ihrer Natur nach nicht geeignet wären, Befangenheit zu begründen (2 Ob 193/15v; 2 Nc 9/21b). Letzteres trifft hier nicht zu, da nach der Lebenserfahrung nachvollziehbar ist, dass Freundschaft subjektive Befangenheit begründen kann.
Textnummer
E134929European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0020NC00008.22G.0408.000Im RIS seit
04.06.2022Zuletzt aktualisiert am
04.06.2022