RS OGH 2026/1/29 1N556/93; 1N519/94; 1Ob92/98f; 7Ob121/98i; 1N505/99; 1N501/01; 1N516/02; 1N512/02;

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Veröffentlicht am 17.11.1993
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Rechtssatz

Es ist im Allgemeinen ein Befangenheitsgrund anzunehmen, wenn ein Richter selbst seine Befangenheit anzeigt.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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