TE OGH 2021/3/17 2Nc9/21b

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Veröffentlicht am 17.03.2021
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *****, gegen die beklagten Parteien 1. Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 2. *****, wegen 105.924,28 EUR sA, aufgrund der Befangenheitsanzeige des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs *****, der Hofräte des Obersten Gerichtshofs ***** und ***** und der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs ***** im Rekursverfahren zu AZ ***** den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs *****, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs ***** und ***** und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs ***** sind im Rekursverfahren zu AZ ***** befangen.

Text

Begründung:

[1]            Der Kläger macht Schadenersatzansprüche (unter anderem) gegen einen ehemaligen Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs geltend. Der Oberste Gerichtshof hat über einen Rekurs des Klägers gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Wien zu entscheiden, mit dem ein von ihm gestellter Ablehnungsantrag zurückgewiesen wurde.

[2]            Vier Mitglieder des zur Entscheidung berufenen Senats zeigen an, dass sie mit dem Beklagten jahrelang in diesem Senat zusammengearbeitet haben. Aus diesem Grund seien sie befangen.

Rechtliche Beurteilung

[3]       Die Befangenheitsanzeige ist begründet.

[4]            Zeigen Richter ihre (subjektive) Befangenheit an, ist diese grundsätzlich anzunehmen (RS0046053); anderes gilt nur dann, wenn die Anzeige offenkundig missbräuchlich oder die angegebenen Umstände ihrer Natur nach nicht geeignet wären, Befangenheit zu begründen (2 Ob 193/15v; 2 Nc 27/19x). Letzteres trifft hier nicht zu, da nach der Lebenserfahrung nicht ausgeschlossen ist, dass eine langjährige berufliche Zusammenarbeit subjektive Befangenheit begründen kann.

Textnummer

E131059

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0020NC00009.21B.0317.000

Im RIS seit

01.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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