Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *****, gegen die beklagten Parteien 1. Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 2. *****, wegen 105.924,28 EUR sA, aufgrund der Befangenheitsanzeige des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs *****, der Hofräte des Obersten Gerichtshofs ***** und ***** und der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs ***** im Rekursverfahren zu AZ ***** den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs *****, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs ***** und ***** und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs ***** sind im Rekursverfahren zu AZ ***** befangen.
Text
Begründung:
[1] Der Kläger macht Schadenersatzansprüche (unter anderem) gegen einen ehemaligen Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs geltend. Der Oberste Gerichtshof hat über einen Rekurs des Klägers gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Wien zu entscheiden, mit dem ein von ihm gestellter Ablehnungsantrag zurückgewiesen wurde.
[2] Vier Mitglieder des zur Entscheidung berufenen Senats zeigen an, dass sie mit dem Beklagten jahrelang in diesem Senat zusammengearbeitet haben. Aus diesem Grund seien sie befangen.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die Befangenheitsanzeige ist begründet.
[4] Zeigen Richter ihre (subjektive) Befangenheit an, ist diese grundsätzlich anzunehmen (RS0046053); anderes gilt nur dann, wenn die Anzeige offenkundig missbräuchlich oder die angegebenen Umstände ihrer Natur nach nicht geeignet wären, Befangenheit zu begründen (2 Ob 193/15v; 2 Nc 27/19x). Letzteres trifft hier nicht zu, da nach der Lebenserfahrung nicht ausgeschlossen ist, dass eine langjährige berufliche Zusammenarbeit subjektive Befangenheit begründen kann.
Textnummer
E131059European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0020NC00009.21B.0317.000Im RIS seit
01.05.2021Zuletzt aktualisiert am
01.05.2021