TE OGH 2019/7/9 2Nc27/19x

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Veröffentlicht am 09.07.2019
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der beim Landesgericht ***** zu AZ ***** anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Dr. h. c. M***** K*****, vertreten durch Dr. Anton Hintermeier und andere Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Dr. S***** L*****, vertreten durch Riedl – Ludwig – Penzl Rechtsanwälte GmbH in Haag, wegen 105.340 EUR sA, über die Befangenheitsanzeige des Hofrats des Obersten Gerichtshofs ***** im Revisionsverfahren AZ ***** in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** ist in der Rechtssache ***** befangen.

Text

Begründung:

Für das im Spruch genannte Verfahren ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs der ***** Senat zuständig. Hofrat ***** ist als Mitglied dieses Senats Berichterstatter. Er zeigt seine Befangenheit an.

Gegenstand des Verfahrens ist die Abgeltung von Pflegeleistungen, die die Beklagte als Lebensgefährtin für den nach einer Gehirnblutung schwer behinderten Kläger erbracht hat. ***** teilt mit, dass er den Kläger zwar nicht persönlich kenne, aber mit dessen Tante befreundet sei, die ihm von dessen schwieriger Lebenssituation erzählt habe. Aufgrund dieser Vorinformationen sehe er sich nicht in der Lage, unbefangen zu entscheiden. Wegen der Freundschaft mit einer nahen Angehörigen des Klägers sei auch der objektive Anschein der Befangenheit nicht von der Hand zu weisen.

Rechtliche Beurteilung

Die Befangenheitsanzeige ist berechtigt.

Im Allgemeinen ist Befangenheit anzunehmen, wenn ein Richter selbst Zweifel daran äußert, eine durch unsachliche Motive unbeeinflusste Entscheidung treffen zu können (1 Ob 196/14a; RS0046053 [T9]). In diesem Fall wäre die Befangenheit nur dann zu verneinen, wenn die Befangenheitsanzeige offenkundig missbräuchlich erfolgte oder die angegebenen Umstände ihrer Natur nach nicht geeignet wären, subjektive Befangenheit zu begründen (2 Ob 193/15v).

Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Denn es entspricht der Lebenserfahrung, dass die Freundschaft mit einem nahen Angehörigen einer Partei und dadurch erlangtes Hintergrundwissen die Fähigkeit zu einer unbefangenen Entscheidung beeinträchtigen kann. Daher war die Befangenheit von ***** festzustellen.

Textnummer

E125828

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0020NC00027.19X.0709.000

Im RIS seit

21.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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