TE Vwgh Beschluss 2022/4/28 Ra 2021/12/0013

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Veröffentlicht am 28.04.2022
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AufwandersatzV VwGH 2014
BDG 1979 §38 Abs3 Z3
B-VG Art133 Abs4
DO Wr 1994 §19 Abs2
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §47ff
VwGG §48 Abs2 Z1
VwGG §51

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Feiel als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers MMag. Dr. Gotsbacher, über die Revision des Magistrats der Stadt Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Wien vom 23. November 2020, VGW-171/092/8680/2016-70, betreffend Versetzung nach der Dienstordnung 1994 (mitbeteiligte Partei: Dipl.-Ing. Bakk. techn. E I in W, vertreten durch Dr. Anton Ehm und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in 1050 Wien, Schönbrunnerstraße 42/6), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Landeshauptstadt Wien hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Die Revisionswerberin ist am 1. Oktober 1992 in den Dienst der Stadt Wien eingetreten und steht seit dem 1. Juni 1994 als Fachbeamtin des technischen Dienstes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Sie war von ihrem Dienstantritt bis 30. April 2003 in der (ehemaligen) Magistratsabteilung 40 - Technische Grundstücksangelegenheiten und von 1. Mai 2003 bis 29. Februar 2016 in der Magistratsabteilung 69 - Immobilienmanagement beschäftigt. Ihre besoldungsrechtliche Stellung lautet: Schema II, Verwendungsgruppe B, Dienstklasse III. Zuletzt hatte sie einen mit Dienstklasse VI bewerteten Dienstposten inne. Ihre Mitarbeiterbeurteilung vom 16. Februar 2016 betreffend den Beurteilungszeitraum von 9. April 2011 bis 16. Februar 2016 lautete auf „sehr gut“.

2        Mit Weisung vom 23. Februar 2016 wurde die Mitbeteiligte mit Wirksamkeit ab 1. März 2016 zur Unternehmung „Wien Kanal“ versetzt. Mit Antrag vom 7. März 2016 begehrte die Mitbeteiligte die bescheidmäßige Feststellung, dass die mit Wirksamkeit vom 1. März 2016 angeordnete Versetzung nicht aus einer Dienstrücksicht erfolgt sei und somit im Sinne des § 19 Abs. 2 Dienstordnung 1994 (DO 1994) nicht zulässig gewesen sei.

3        Mit Bescheid vom 1. Juni 2016 stellte der Magistrat der Stadt Wien gemäß § 20 iVm § 19 Abs. 2 DO 1994 fest, dass die Versetzung der Mitbeteiligten in die Unternehmung Wien Kanal mit Wirksamkeit vom 1. März 2016 rechtmäßig gewesen sei. Die Dienstbehörde gelangte dabei im Wesentlichen zu dem Ergebnis, nach § 19 Abs. 2 DO 1994 seien durch Weisung vorzunehmende Versetzungen aus „Dienstrücksichten“ stets zulässig. Dies bedeute, dass diese nicht willkürlich, sondern nur aus sachlichen, in Umständen des Dienstes begründeten Ursachen erfolgen dürften (Hinweis auf VwGH 19.11.2002, 99/12/0166, zum Gemeindebedienstetenrecht Tirols). Das Vorliegen eines „wichtigen dienstlichen Interesses“ - wie dies § 38 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) verlange - sei hingegen nicht erforderlich. Es stehe fest, dass die Mitbeteiligte im Zeitpunkt der Versetzung zu Wien Kanal einen mit B VI bewerteten Dienstposten innegehabt habe, jedoch noch nicht in die Dienstklasse VI befördert gewesen sei. Mit Wirksamkeit 1. März 2016 sei sie auf einen vakant gewordenen, mit B III bewerteten Dienstposten von Wien Kanal versetzt worden. Die Rechtmäßigkeit der Versetzung wurde von der Dienstbehörde zusammengefasst mit Verhaltensweisen und Eigenschaften der Mitbeteiligten und einem darauf fußenden Spannungsverhältnis mit ihrer Vorgesetzten, die den Dienstbetrieb beeinträchtigten, und damit einem Abzugsinteresse, begründet. Willkür sei seitens des Dienstgebers nicht vorgelegen.

4        An der besoldungsrechtlichen Stellung der Mitbeteiligten habe sich durch die Versetzung nichts geändert, weil sie nach wie vor in das Schema II, Verwendungsgruppe B, Dienstklasse III eingereiht sei. Ein subjektives Recht, von einer bestimmten Verwendung (Funktion) nicht abberufen zu werden, lasse sich aus der Wiener Dienstordnung nicht ableiten. „Versetzung auf einen anderen Dienstposten“ iSd § 20 Abs. 2 DO 1994 bedeute bloß die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes ohne Änderung des bestehenden Dienstverhältnisses (Hinweis auf VwGH 8.6.1994, 94/12/0126).

5        Dass nach dem Vorbringen der Mitbeteiligten keine Ermahnungen, Abmahnungen seitens der Magistratsabteilung 69 erteilt bzw. keine Gespräche geführt worden seien sowie der Mitbeteiligten die Hintergründe ihrer Versetzung nicht erläutert worden seien, bedeute nicht, dass die Versetzung willkürlich oder unsachlich erfolgt sei. Dies gelte auch für den Einwand, dass der ehemalige Posten wieder ausgeschrieben worden sei. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass die Behörde ihre dienstlichen Maßnahmen nicht vorrangig an den Interessen der Bediensteten, sondern an den Interessen des Dienstes zu orientieren habe (Hinweis auf VwGH 19.12.2000, 95/12/0007).

6        Gegen dieses Erkenntnis erhob die Mitbeteiligte Beschwerde.

7        Nach Durchführung von vier mündlichen Verhandlungen gab das Verwaltungsgericht Wien der Beschwerde der Mitbeteiligten Folge und stellte gemäß § 20 iVm § 19 Abs. 2 DO 1994 fest, dass die Versetzung der Mitbeteiligten in die Unternehmung Wien Kanal mit Wirksamkeit vom 1. März 2016 rechtswidrig gewesen sei. Es sprach weiters aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.

8        Das Verwaltungsgericht Wien gelangte in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen zu dem Ergebnis, nach § 19 Abs. 2 DO 1994 sei die Versetzung eines Beamten auf einen anderen Dienstposten aus Dienstrücksichten stets zulässig. Der Begriff „Dienstrücksichten“ sei nicht deckungsgleich mit jenem der „wichtigen dienstlichen Interessen“ im Sinne des § 38 Abs. 2 BDG 1979, sondern sei weiter zu verstehen (Hinweis auf VwGH 21.11.2001, 95/12/0058). Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Anforderungen an die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Versetzung seien jedoch dieselben wie bei Versetzungen nach dem BDG 1979.

9        Zunächst sei das für eine Versetzung erforderliche wichtige dienstliche Interesse ausschließlich nach objektiven Merkmalen zu beurteilen (Hinweis auf VwGH 28.4.2008, 2005/12/0207); dasselbe gelte für das Vorliegen von „Dienstrücksichten“. Der Verwaltungsgerichtshof werte in ständiger Rechtsprechung als ein wichtiges dienstliches Interesse, das eine Versetzung rechtfertige, auch das Vorliegen von wesentlichen Konflikten und Spannungen zwischen Beamten einer Dienststelle. Ob eine Versetzung aus dienstlichen Interessen (aus Dienstrücksichten) erforderlich sei, sei aber nicht nach dem subjektiven Empfinden des Vorgesetzten (hier: der Abteilungsleiterin) zu beurteilen, denn die Personalmaßnahme der Versetzung habe sich nicht vorrangig an den Interessen der Bediensteten, sondern an den Interessen des Dienstes zu orientieren (weiterer Hinweis auf VwGH 28.4.2008, 2005/12/2007). Dies wiederum habe zur Folge, dass Dienstrücksichten, die eine Versetzung rechtfertigten, nur dann angenommen werden könnten, wenn das Spannungsverhältnis den Dienstbetrieb aktuell (also zum Versetzungszeitpunkt) beeinträchtigt habe (Hinweis auf VwGH 12.12.2008, 2004/12/0122). Schließlich hätten sich die konkreten, zur Versetzung führenden Verhaltensweisen auch noch auf den gegenwärtigen (also zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts) Dienstbetrieb auszuwirken (VwGH 13.9.2007, 2006/12/0132).

10       Die Beurteilung einer Versetzung als rechtmäßig setze somit fallbezogen die Feststellung eines Spannungsverhältnisses voraus, die Feststellung jener konkreten Handlungen, aus denen die Spannungen resultierten (Hinweis auf VwGH 6.9.1995, 95/12/0144), sowie Feststellungen zur Beeinträchtigung des Dienstbetriebes und zur Kausalität dieser Beeinträchtigung durch das Spannungsverhältnis (Hinweis auf VwGH 12.12.2008, 2004/12/0122). Ließen sich nicht all diese Feststellungen treffen, würden die Dienstrücksichten die Versetzung nicht zu tragen vermögen. Eine durch Weisung ausgesprochene Versetzung wäre diesfalls rechtswidrig, was auf Antrag in einem Feststellungsverfahren festzustellen sei.

11       Fallbezogen habe das Vorliegen eines persönlichen Spannungsverhältnisses zwischen der Vorgesetzten und der Mitbeteiligten festgestellt werden können. Dem erkennenden Verwaltungsgericht sei jedoch die Feststellung konkreter Handlungen und Verhaltensweisen der Mitbeteiligten, die zu diesem persönlichen Spannungsverhältnis geführt hätten, aus näher dargestellten Gründen nicht möglich.

12       Darüber hinaus hätten weder das persönliche Spannungsverhältnis zwischen der Mitbeteiligten und der Vorgesetzten noch die Mitbeteiligte (durch ihre Verhaltensweisen oder Charaktereigenschaften) an sich den Dienstbetrieb in einer Weise beeinträchtigt, dass aus Dienstrücksichten eine Versetzung geboten wäre. Eine Feststellung der Kausalität des angesprochenen Spannungsverhältnisses für die Beeinträchtigung des Dienstbetriebes sei bereits mangels dessen Beeinträchtigung ausgeschieden. Weiters wurde noch ausgeführt, dass aus näher dargestellten Gründen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht mehr vom Vorliegen eines Spannungsverhältnisses zwischen der Mitbeteiligten und ihrer Vorgesetzten auszugehen wäre. Weiters wurde der Standpunkt vertreten, die Personalmaßnahme der Versetzung diene nicht als Ersatz disziplinärer Ahndung.

13       Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision. Die Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung.

14       Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

15       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

16       In der Zulässigkeitsbegründung wird zunächst ausgeführt, der Begriff der „Dienstrücksichten“ in § 19 Abs. 2 DO 1994 sei nicht deckungsgleich mit jenem der „wichtigen dienstlichen Interessen“ des § 38 Abs. 2 BDG 1979. Der Begriff der „Dienstrücksichten“ sei weiter, wobei es sich bei einer eine Versetzung rechtfertigenden „Dienstrücksicht“ um eine sachliche, in den Umständen des Dienstes begründete Ursache handeln müsse. Die Wiener Dienstordnung räume keinen generellen Schutz vor (qualifizierten) Verwendungsänderungen ein. Die Dienstrücksichten iSd § 19 Abs. 2 DO 1994 schützten somit die Beamtin oder den Beamten vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen und ermächtigten nicht zu einer willkürlichen Vorgangsweise. Das Vorliegen eines „wichtigen dienstlichen Interesses“ - wie dies § 38 Abs. 2 BDG 1979 verlange - sei hingegen nicht erforderlich. Das Verwaltungsgericht weiche von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wenn es die Begriffe der „Dienstrücksichten“ und des „wichtigen dienstlichen Interesses“ gleichsetze. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht auch noch geprüft, ob sich die zur Versetzung führenden Verhaltensweisen noch im Zeitpunkt seiner Entscheidung auf den Dienstbetrieb ausgewirkt hätten.

17       Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt, weil das Verwaltungsgericht davon ausging, dass weder Verhaltensweisen oder Charaktereigenschaften der Mitbeteiligten noch das Spannungsverhältnis zwischen der Mitbeteiligten und ihrer Vorgesetzten zu einer Beeinträchtigung des Dienstbetriebes geführt haben; weiters, dass nicht festgestellt werden könne, dass die Mitbeteiligte dieses Spannungsverhältnis verursacht habe (vgl. die unbestrittenen Feststellungen, die auch aus der Wiedergabe der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Erkenntnisses ersichtlich sind). Schon mangels Vorliegen einer Beeinträchtigung des Dienstbetriebes kam im Revisionsfall eine Versetzung der Mitbeteiligten „aus Dienstrücksichten“ gemäß § 19 Abs. 2 DO 1994 nicht in Betracht. Ob daher allenfalls ein Spannungsverhältnis zwischen der Mitbeteiligten und ihrer Vorgesetzten im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch vorgelegen wäre, ist fallbezogen nicht entscheidungswesentlich.

18       Weiters wird in der Zulässigkeitsbegründung argumentiert, dass die Dienstbehörde im Schriftsatz vom 10. August 2020 vorgebracht habe, dass ein personeller Bedarf an einer Bediensteten im Bereich Vertragsangelegenheiten in der Unternehmung Wien Kanal bestanden habe, sodass damit Dienstrücksichten, die die Versetzung der Mitbeteiligten notwendig gemacht hätten, aufgezeigt worden seien. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 38 Abs. 3 Z 3 BDG 1979 ausgesprochen, dass ein Zuweisungsinteresse - im Sinne eines wichtigen dienstlichen Interesses - nur dann zu bejahen sei, wenn keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden gewesen seien (vgl. VwGH 22.6.2016, Ra 2015/12/0049). Im Hinblick darauf, dass nach § 19 Abs. 2 DO 1994 die Versetzung schon aus „Dienstrücksichten“ zulässig ist, hätte von der revisionswerbenden Partei zumindest vorgebracht (und dargetan) werden müssen, dass keine gleich gut oder besser geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber zur Verfügung gestanden seien. Ein Vorbringen zu anderen Bewerberinnen oder Bewerbern wurde allerdings weder im Verwaltungsverfahren noch in der Zulässigkeitsbegründung erstattet, sodass mit dem alleinigen Vorbringen, dass ein personeller Bedarf bei Wien Kanal bestanden habe und dass die Mitbeteiligte für den zu besetzenden Posten geeignet gewesen sei, ein Zuweisungsinteresse an der Versetzung der Mitbeteiligten fallbezogen nicht aufgezeigt wurde. Eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde somit auch in diesem Zusammenhang nicht zur Darstellung gebracht.

19       Im vorliegenden Revisionsfall ist das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass mangels Beeinträchtigung des Dienstbetriebes eine Versetzung aus Dienstrücksichten im Sinne des § 19 Abs. 2 DO 1994 nicht zu erfolgen hatte. Nicht entscheidungswesentlich ist im Revisionsfall hingegen, ob gegen die Mitbeteiligte erfolgreich ein Disziplinarverfahren hätte eingeleitet werden können, sodass auch mit dem in diesem Zusammenhang in der Zulässigkeitsbegründung erstatteten Vorbringen die Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt wird.

20       Da somit die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

21       Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf die §§ 47 ff, insbesondere §§ 48 Abs. 2 Z 1 und 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 28. April 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021120013.L00

Im RIS seit

30.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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