TE Vwgh Erkenntnis 2008/4/28 2005/12/0207

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Veröffentlicht am 28.04.2008
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Index

L22004 Landesbedienstete Oberösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
64/03 Landeslehrer;

Norm

BDG 1979 §15a impl;
BDG 1979 §38 Abs2 impl;
BDG 1979 §38 Abs3 impl;
B-VG Art140;
B-VG Art18;
LBG OÖ 1993 §92 Abs2;
LBG OÖ 1993 §92 Abs3;
LDG 1984 §19 Abs4 impl;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. BDG 1979 § 15a gültig von 18.06.2015 bis 01.09.2017 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003
  2. BDG 1979 § 15a gültig von 30.12.2008 bis 17.06.2015 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003
  3. BDG 1979 § 15a gültig von 29.07.2004 bis 29.12.2008 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. BDG 1979 § 15a gültig von 01.09.2001 bis 28.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  5. BDG 1979 § 15a gültig von 01.10.2000 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  6. BDG 1979 § 15a gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2001
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. LDG 1984 § 19 heute
  2. LDG 1984 § 19 gültig ab 01.09.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  4. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. LDG 1984 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2013
  6. LDG 1984 § 19 gültig von 15.06.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2012
  7. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.2008 bis 14.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  8. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  9. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.2005 bis 27.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001
  10. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001
  11. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/1999
  12. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.1997 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 772/1996
  13. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.1993 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1993
  14. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.1984 bis 31.08.1993
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Zens und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des Dr. F in L, vertreten durch Anwaltspartnerschaft Dr. Karl Krückl und Dr. Kurt Lichtl in 4020 Linz, Harrachstraße 14/I, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 18. August 2005, Zl. PersR-501686/76-2005-Stw/Gm, betreffend Versetzung gemäß § 92 Oö LBG 1993, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Zens und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des Dr. F in L, vertreten durch Anwaltspartnerschaft Dr. Karl Krückl und Dr. Kurt Lichtl in 4020 Linz, Harrachstraße 14/I, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 18. August 2005, Zl. PersR-501686/76-2005-Stw/Gm, betreffend Versetzung gemäß Paragraph 92, Oö LBG 1993, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich. Er war bis zum 1. März 2002 als Oberarzt im Landeskrankenhaus (LKH) F. eingesetzt. Dem Beschwerdeführer wurde von der Oö Gesundheits- und Spitals-AG das Schreiben vom 28. Februar 2002 folgenden Inhaltes übermittelt (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Sehr geehrter Herr Dr. F.!

Sie werden mit Ihrem Einverständnis mit Wirksamkeit vom 1. März 2002 zum LKH S. versetzt und ersucht, sich an diesem Tag beim Ärztlichen Direktor, Herrn Prim. Dr. Fe., zum Dienstantritt zu melden. Sie werden mit Ihrem Einverständnis mit Wirksamkeit vom 1. März 2002 zum LKH Sitzung versetzt und ersucht, sich an diesem Tag beim Ärztlichen Direktor, Herrn Prim. Dr. Fe., zum Dienstantritt zu melden.

Wir bitten Sie, die beiliegende Zustimmungserklärung

unterschrieben an uns zu retournieren.

Hinweis:

Für das Kalenderjahr 2002 gebührt Ihnen gemäß § 72 Abs. 5 Für das Kalenderjahr 2002 gebührt Ihnen gemäß Paragraph 72, Absatz 5

Oö Landesbeamtengesetz ein anteiliger Erholungsurlaub im Ausmaß

von 32 Werktagen bzw. 27 Arbeitstagen.

Mit freundlichen Grüßen,

das für Personalangelegenheiten

zuständige Vorstandsmitglied:

im Auftrag

Dr. Heinrich B.

Anlage (Zustimmungserklärung)"

Das Formular betreffend die Zustimmungserklärung ergänzte der Beschwerdeführer so, dass es letztlich lautete (handschriftliche Ergänzung kursiv durch den Verwaltungsgerichtshof dargestellt):

"Ich bin mit meiner vorläufigen Versetzung zum LKH S. mit Wirkung vom 1. März 2002 für vorerst maximal 18 Monate einverstanden." "Ich bin mit meiner vorläufigen Versetzung zum LKH Sitzung mit Wirkung vom 1. März 2002 für vorerst maximal 18 Monate einverstanden."

Der Beschwerdeführer unterfertigte diese Zustimmungserklärung, datierte sie mit 1. März 2002 und übermittelte sie an die Oö Gesundheits- und Spitals-AG (gespag).

Mit Schreiben vom 30. November 2004 teilte die gespag dem anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers mit, dass die Versetzung des Beschwerdeführers geplant sei. Der Beschwerdeführer sei seit 1. März 2002 mit seiner Zustimmung der chirurgischen Abteilung des LKH S. zugeteilt. Diese dienstrechtliche Maßnahme sei erfolgt, um nach Aufhebung der Suspendierung im Zusammenhang mit den Vorfällen rund um das LKH F. (13. Februar 2002) einen möglichst reibungslosen Wiedereinstieg des Beschwerdeführers in das Berufsleben zu ermöglichen. Nunmehr solle der Beschwerdeführer vollständig in eine Organisationseinheit der gespag eingebunden werden. Am LKH F. sei derzeit kein Dienstposten verfügbar. Durch die Zusammenführung der LKH E. und LKH S. sei die endgültige Eingliederung des Beschwerdeführers in das Team an der chirurgischen Abteilung am LKH S. sinnvoll. Durch seine mittlerweile beinahe dreijährige Tätigkeit an dieser Abteilung sei er dort gut eingeführt und integriert. Mit Schreiben vom 30. November 2004 teilte die gespag dem anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers mit, dass die Versetzung des Beschwerdeführers geplant sei. Der Beschwerdeführer sei seit 1. März 2002 mit seiner Zustimmung der chirurgischen Abteilung des LKH Sitzung zugeteilt. Diese dienstrechtliche Maßnahme sei erfolgt, um nach Aufhebung der Suspendierung im Zusammenhang mit den Vorfällen rund um das LKH F. (13. Februar 2002) einen möglichst reibungslosen Wiedereinstieg des Beschwerdeführers in das Berufsleben zu ermöglichen. Nunmehr solle der Beschwerdeführer vollständig in eine Organisationseinheit der gespag eingebunden werden. Am LKH F. sei derzeit kein Dienstposten verfügbar. Durch die Zusammenführung der LKH E. und LKH Sitzung sei die endgültige Eingliederung des Beschwerdeführers in das Team an der chirurgischen Abteilung am LKH Sitzung sinnvoll. Durch seine mittlerweile beinahe dreijährige Tätigkeit an dieser Abteilung sei er dort gut eingeführt und integriert.

Auch wenn Disziplinarverfahren und Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt worden seien, sei mit seinem Namen unweigerlich die Erinnerung an die damaligen Ereignisse verbunden. Im Gesundheitswesen sei das Vertrauen der Bevölkerung in Krankenhaus und Personal besonders wichtig. Eine Rückkehr an das LKH F. erscheine unter diesem Gesichtspunkt problematisch.

Aus diesen Gründen sei die Versetzung des Beschwerdeführers mit 1. Jänner 2005 an das LKH S. von Amts wegen vorgesehen. Auch der gemäß § 101 ArbVG befasste Betriebsrat des LKH F. habe seine Zustimmung zu der geplanten Versetzung erteilt. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2004 teilte der Betriebsrat des LKH F. mit, dass er mit Betriebsratsbeschluss vom 6. Dezember 2004 der geplanten Versetzung des Beschwerdeführers zustimme. Aus diesen Gründen sei die Versetzung des Beschwerdeführers mit 1. Jänner 2005 an das LKH Sitzung von Amts wegen vorgesehen. Auch der gemäß Paragraph 101, ArbVG befasste Betriebsrat des LKH F. habe seine Zustimmung zu der geplanten Versetzung erteilt. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2004 teilte der Betriebsrat des LKH F. mit, dass er mit Betriebsratsbeschluss vom 6. Dezember 2004 der geplanten Versetzung des Beschwerdeführers zustimme.

In seiner Stellungnahme vom 14. Dezember 2004 führte der Beschwerdeführer aus, es werde seiner Versetzung widersprochen. Gemäß § 92 Abs. 2 Oö Landesbeamtengesetz 1993 (Oö LBG 1993) sei eine Versetzung von Amts wegen nur zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse bestehe, wobei gemäß Abs. 3 leg. cit. auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen sei. Eine Versetzung sei insbesondere dann unzulässig, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde. In seiner Stellungnahme vom 14. Dezember 2004 führte der Beschwerdeführer aus, es werde seiner Versetzung widersprochen. Gemäß Paragraph 92, Absatz 2, Oö Landesbeamtengesetz 1993 (Oö LBG 1993) sei eine Versetzung von Amts wegen nur zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse bestehe, wobei gemäß Absatz 3, leg. cit. auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen sei. Eine Versetzung sei insbesondere dann unzulässig, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde.

Hintergrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer derzeit am LKH S. Dienst verrichte, sei, dass er zu Unrecht in straf- und disziplinarrechtliche Untersuchungen gezogen worden sei. Das Strafverfahren vor dem Landesgericht L. habe mit einem Freispruch geendet, den nicht einmal der Staatsanwalt mehr im Wege einer Berufung vor dem Oberlandesgericht L. bekämpft habe; das Disziplinarverfahren habe mit einer rechtskräftigen Einstellung des Verfahrens bereits in erster Instanz geendet. Auslöser für die zu Unrecht als "F. Spitalskandal" bezeichnete Situation sei der seinerzeitige Primar Dr. L. gewesen, dessen öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im Einvernehmen beendet worden sei, wobei dem Vernehmen nach dem ehemaligen Herrn Primar eine Zahlung in einer Größenordnung von EUR 1,000.000,-- vom seinerzeitigen Dienstgeber geleistet worden sei. Hintergrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer derzeit am LKH Sitzung Dienst verrichte, sei, dass er zu Unrecht in straf- und disziplinarrechtliche Untersuchungen gezogen worden sei. Das Strafverfahren vor dem Landesgericht L. habe mit einem Freispruch geendet, den nicht einmal der Staatsanwalt mehr im Wege einer Berufung vor dem Oberlandesgericht L. bekämpft habe; das Disziplinarverfahren habe mit einer rechtskräftigen Einstellung des Verfahrens bereits in erster Instanz geendet. Auslöser für die zu Unrecht als "F. Spitalskandal" bezeichnete Situation sei der seinerzeitige Primar Dr. L. gewesen, dessen öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im Einvernehmen beendet worden sei, wobei dem Vernehmen nach dem ehemaligen Herrn Primar eine Zahlung in einer Größenordnung von EUR 1,000.000,-- vom seinerzeitigen Dienstgeber geleistet worden sei.

Der Beschwerdeführer habe sich - wie stets um eine Entspannung der Situation bemüht - unpräjudiziell bereit erklärt, nach Beendigung der Verfahren gegen ihn für die Dauer von 18 Monaten am LKH S. zu arbeiten, obwohl dies für ihn mit erheblichen finanziellen Nachteilen verbunden gewesen sei. Hintergrund dieser Zustimmung sei das Bestreben gewesen, jedenfalls zu einer Abkühlung in F. beizutragen, wobei allen Beteiligten von Anfang an klar gewesen sei, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf der 18 Monate seinen Dienst als Erster Oberarzt am LKH F. wieder antreten werde. Der Beschwerdeführer habe sich - wie stets um eine Entspannung der Situation bemüht - unpräjudiziell bereit erklärt, nach Beendigung der Verfahren gegen ihn für die Dauer von 18 Monaten am LKH Sitzung zu arbeiten, obwohl dies für ihn mit erheblichen finanziellen Nachteilen verbunden gewesen sei. Hintergrund dieser Zustimmung sei das Bestreben gewesen, jedenfalls zu einer Abkühlung in F. beizutragen, wobei allen Beteiligten von Anfang an klar gewesen sei, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf der 18 Monate seinen Dienst als Erster Oberarzt am LKH F. wieder antreten werde.

Der Beschwerdeführer legte im Einzelnen dar, dass die Fahrtkosten von seinem Wohnort zum LKH S. monatlich rund EUR 1.100,-- höher seien als zum LKH F. Er sei in F. als Erster Oberarzt eingesetzt gewesen, währenddessen er in S. der letzte in der Hierarchie der Oberärzte sei, da er einer gewachsenen Struktur förmlich "aufgepfropft" worden sei. Die Ambulanzgebühr habe in F. im Jahresschnitt für die Jahre 1990 bis 1998 größenordnungsmäßig EUR 21.000,-- betragen, welchem Betrag am LKH S. Ambulanzgebühren in einer Größenordnung von EUR 3.000,-- gegenüberstünden. Sowohl die Anzahl als auch die Komplexität der Operationen, die er nunmehr in S. durchführen könne, lägen deutlich unter dem Niveau von F. In diesem Zusammenhang stellte der Beschwerdeführer Beweisanträge und führte aus, Anzahl und Komplexität der durchgeführten Operationen bestimme den "Marktwert" eines Chirurgen, der durch die Versetzung an das LKH S. mit zehn Fachärzten und 95 systematisierten Betten im Gegensatz zum LKH F. mit seinerzeit drei Fachärzten und 56 systematisierten Betten auch klar erkennbar sei. Der Beschwerdeführer legte im Einzelnen dar, dass die Fahrtkosten von seinem Wohnort zum LKH Sitzung monatlich rund EUR 1.100,-- höher seien als zum LKH F. Er sei in F. als Erster Oberarzt eingesetzt gewesen, währenddessen er in Sitzung der letzte in der Hierarchie der Oberärzte sei, da er einer gewachsenen Struktur förmlich "aufgepfropft" worden sei. Die Ambulanzgebühr habe in F. im Jahresschnitt für die Jahre 1990 bis 1998 größenordnungsmäßig EUR 21.000,-- betragen, welchem Betrag am LKH Sitzung Ambulanzgebühren in einer Größenordnung von EUR 3.000,-- gegenüberstünden. Sowohl die Anzahl als auch die Komplexität der Operationen, die er nunmehr in Sitzung durchführen könne, lägen deutlich unter dem Niveau von F. In diesem Zusammenhang stellte der Beschwerdeführer Beweisanträge und führte aus, Anzahl und Komplexität der durchgeführten Operationen bestimme den "Marktwert" eines Chirurgen, der durch die Versetzung an das LKH Sitzung mit zehn Fachärzten und 95 systematisierten Betten im Gegensatz zum LKH F. mit seinerzeit drei Fachärzten und 56 systematisierten Betten auch klar erkennbar sei.

Die Ausführungen im Aufforderungsschreiben der gespag erschienen unverständlich und diskriminierend, da eine Anknüpfung "an die damaligen Ereignisse" wohl nichts mit dem Beschwerdeführer zu tun habe: Wenn jemand zu Unrecht sachlich und menschlich zumindest objektiv verleumdet werde, könne das ja nicht zur Konsequenz haben, dass das Verleumdungs- bzw. Mobbingopfer versetzt, finanziell benachteiligt und sozial degradiert werde, währenddessen derjenige, der zumindest den Tatbestand der Verleumdung und des Mobbings betrieben habe, mit einem "golden handshake" - siehe die oben erwähnten EUR 1,000.000,-- - im positiven Sinn des Wortes "abgefertigt" werde. Auf die im Arbeitsrecht geltende Schutz- und Fürsorgepflicht des Dienstgebers zu Gunsten seines Dienstnehmers, hier des Beschwerdeführers, sei in diesem Zusammenhang verwiesen.

Weiters ersuchte der Beschwerdeführer, ihm unverzüglich den Dienstantrittstermin in F. mitzuteilen.

Der Leiter der chirurgischen Abteilung des LKH F., Primar Dr. R., erstattete die Stellungnahme vom 11. Jänner 2005 folgenden Inhalts (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Sehr geehrte Damen und Herren!

Ich habe im Juli 2000 die daniederliegende chirurgische Abteilung unter den Voraussetzungen übernommen, dass ich mir meine Mitarbeiter soweit selber aussuchen kann und dass vor allem der Beschwerdeführer nicht mehr an der chirurgischen Abteilung in F. beschäftigt wird. Das wurde mir damals auch von den verantwortlichen Stellen, insbesondere auch von den Proponenten der Landesanstaltendirektion versichert. Es ist uns gelungen, die schweren Einbrüche, was die Aufnahmezahlen und die Operationszahlen betrifft, auszugleichen und massiv auszubauen. Schon einmal hat der Beschwerdeführer versucht, hier wieder Fuß zu fassen, was sofort von allen Beteiligten abgelehnt wurde. Auch die übrigen Mitarbeiter haben kein Interesse daran, den Beschwerdeführer wieder bei uns einzustellen, außerdem ist ohnehin kein Dienstposten frei, da wir mit Frau OA Dr. Z. schon außerplanmäßig einen Posten besetzen mussten. Nochmals zusammengefasst aus meiner Sicht, ist eine Wiederanstellung des Beschwerdeführers im Krankenhaus F. auf der chirurgischen Abteilung unter meiner Führung nicht möglich."

Mit Bescheid des für Personalangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitgliedes der gespag vom 21. Dezember 2004 wurde der Beschwerdeführer aus wichtigem dienstlichem Interesse von Amts wegen mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2005 vom LKH F. an die chirurgische Abteilung des LKH S. versetzt. Mit Bescheid des für Personalangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitgliedes der gespag vom 21. Dezember 2004 wurde der Beschwerdeführer aus wichtigem dienstlichem Interesse von Amts wegen mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2005 vom LKH F. an die chirurgische Abteilung des LKH Sitzung versetzt.

Nach Darstellung der Rechtslage wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei seit 1. Jänner 1987 im oö Landesdienst als Beamter tätig. Seit 1. April 1988 sei er am LKH F. eingesetzt und dort zuletzt auch mit der Stellvertretung des Leiters der chirurgischen Abteilung betraut gewesen. Auf Grund massiver Verdachtsmomente, die in einem Bericht des Untersuchungsausschusses des Oö Landtags festgehalten seien, sei mit 15. Mai 2000 Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet worden. Der Bericht habe auf Einsichtnahme in die entsprechenden Akten und auf unter Wahrheitspflicht erfolgten Zeugenaussagen beruht. Dem Beschwerdeführer seien Behandlungsfehler an acht Patientinnen, das Nichtführen von Krankengeschichten und Operationsniederschriften trotz ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung, die Nichtbeachtung von schriftlichen Dienstanordnungen und die mangelnde Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen vorgeworfen worden. Am 20. August 1999 sei er - vor allem wegen des Vorwurfs von Behandlungsfehlern - durch die Dienstbehörde zusätzlich suspendiert worden. Die Suspendierung sei mit Beschluss vom 26. Mai 2000 durch die Disziplinarkommission bestätigt worden.

Die Medien hätten österreichweit über den "Spitalskandal" in F. berichtet. Monatelang sei das LKH F. mit negativen Schlagzeilen präsent gewesen. Das Vertrauen der Bevölkerung in diese Gesundheitseinrichtung des Landes Oberösterreich sei damit nachhaltig erschüttert worden.

Mit Beschluss vom 13. Februar 2002 sei die Suspendierung durch die Disziplinarkommission aufgehoben worden. Daraufhin sei der Beschwerdeführer von der Dienstbehörde mit 1. März 2002 dem LKH S. zugeteilt worden, um ihm einen möglichst reibungslosen Wiedereinstieg in seinen Beruf zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer sei seither als Oberarzt an der chirurgischen Abteilung in S. tätig. Diese Maßnahme sei mit seiner Zustimmung erfolgt, wobei er jedoch lediglich einer befristeten Tätigkeit im LKH S. für ursprünglich 18 Monate zugestimmt habe. Mit Beschluss vom 13. Februar 2002 sei die Suspendierung durch die Disziplinarkommission aufgehoben worden. Daraufhin sei der Beschwerdeführer von der Dienstbehörde mit 1. März 2002 dem LKH Sitzung zugeteilt worden, um ihm einen möglichst reibungslosen Wiedereinstieg in seinen Beruf zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer sei seither als Oberarzt an der chirurgischen Abteilung in Sitzung tätig. Diese Maßnahme sei mit seiner Zustimmung erfolgt, wobei er jedoch lediglich einer befristeten Tätigkeit im LKH Sitzung für ursprünglich 18 Monate zugestimmt habe.

Zwischenzeitig sei das Disziplinarverfahren mit Beschluss vom 6. Dezember 2002 wegen Verjährung eingestellt worden. In dem auf die Behandlungsvorwürfe bezugnehmenden Strafverfahren sei es zu einem Freispruch gekommen. Nach Ablauf der 18 Monate im LKH S. habe sich der Dienstgeber um eine einvernehmliche Klärung der weiteren Verwendung des Beschwerdeführers im LKH S. bemüht. Mit Schreiben vom 25. November 2004 habe der Beschwerdeführer letztendlich den weiteren Verbleib im LKH S. abgelehnt und um Mitteilung ersucht, wann er wieder im LKH F. seinen Dienst antreten könne. Zwischenzeitig sei das Disziplinarverfahren mit Beschluss vom 6. Dezember 2002 wegen Verjährung eingestellt worden. In dem auf die Behandlungsvorwürfe bezugnehmenden Strafverfahren sei es zu einem Freispruch gekommen. Nach Ablauf der 18 Monate im LKH Sitzung habe sich der Dienstgeber um eine einvernehmliche Klärung der weiteren Verwendung des Beschwerdeführers im LKH Sitzung bemüht. Mit Schreiben vom 25. November 2004 habe der Beschwerdeführer letztendlich den weiteren Verbleib im LKH Sitzung abgelehnt und um Mitteilung ersucht, wann er wieder im LKH F. seinen Dienst antreten könne.

Nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens wurde ausgeführt, inhaltlich fordere § 92 Oö LBG ein dienstliches Interesse. Eine Qualifikation bzw. Differenzierung bei Versetzungen in "verschlechternd" oder "nicht verschlechternd" sei nicht vorgesehen. Abs. 3 leg. cit. fordere lediglich, dass bei Versetzungen, die einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil für den Beamten mit sich brächten, zu prüfen sei, inwieweit nicht ein anderer Beamter versetzt werden könnte, für den mit der Versetzung keine Nachteile verbunden wären. Nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens wurde ausgeführt, inhaltlich fordere Paragraph 92, Oö LBG ein dienstliches Interesse. Eine Qualifikation bzw. Differenzierung bei Versetzungen in "verschlechternd" oder "nicht verschlechternd" sei nicht vorgesehen. Absatz 3, leg. cit. fordere lediglich, dass bei Versetzungen, die einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil für den Beamten mit sich brächten, zu prüfen sei, inwieweit nicht ein anderer Beamter versetzt werden könnte, für den mit der Versetzung keine Nachteile verbunden wären.

Im vorliegenden Fall seien aber die Gründe für die Versetzung mit der Person des Beschwerdeführers verbunden. Es stelle sich daher die Frage, ob nicht ein anderer Beamter an seiner Stelle versetzt werden könne, nicht. Die in der Stellungnahme verkürzt zitierte Anordnung des Gesetzes, dass eine Versetzung insbesondere dann unzulässig sei, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde, finde im vorliegenden Fall keine Anwendung.

Bei der Prüfung, ob ein gerechtfertigtes wichtiges dienstliches Interesse vorliege, genüge es, wenn entweder an der Abberufung des Beamten von einer Verwendung oder an der Zuweisung einer neuen Verwendung ein objektives dienstliches Interesse vorliege. Im gegenständlichen Fall lägen mehrere Gründe, die eine Abberufung von F. rechtfertigten, vor: Gerade im Gesundheitswesen sei das Vertrauen der Bürger in die bestehenden Gesundheitseinrichtungen von besonderer Bedeutung. Jede Verunsicherung sei hier zu vermeiden. Die Vorfälle im LKH F. und die Monate dauernde Berichterstattung in den Medien hätten sich in den Aufnahme- und den Operationszahlen niedergeschlagen und hätten zu einem Rückgang der Patienten geführt, was auf einen schweren Vertrauensverlust schließen lasse. Der Betriebsrat, die gesamte Führung des Krankenhauses und der Primar der chirurgischen Abteilung befürchteten weitere negative Folgen im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers. Sein Name sei eng mit den damaligen Vorfällen und Vorwürfen verbunden. Seine Rückkehr nach F. sei geeignet, die Erinnerungen an die damaligen Vorfälle wieder aufzufrischen und das neu gewonnene Vertrauen der Bevölkerung in die Zuverlässigkeit des LKH F. aufs Neue zu gefährden. Der Beschwerdeführer sei im Strafverfahren vom Vorwurf der Fehlbehandlung freigesprochen worden. Im Disziplinarverfahren sei über die Vorhaltungen inhaltlich nicht abgesprochen worden.

Der Beschwerdeführer sei seit beinahe drei Jahren mit seiner Zustimmung an der chirurgischen Abteilung des LKH S. tätig und in der Abteilung integriert und eingearbeitet. Auch wenn sowohl im LKH F. als auch am LKH S. kein Dienstposten für den Beschwerdeführer verfügbar sei, so sei eine Integration in eine größere Organisation wie S. leichter möglich. Dies umso mehr, als sich die Agenden des LKH S. mit 1. Jänner 2005 durch die Eingliederung des LKH E. erweiterten und der Beschwerdeführer in S. schon die letzten Jahre tätig gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei seit beinahe drei Jahren mit seiner Zustimmung an der chirurgischen Abteilung des LKH Sitzung tätig und in der Abteilung integriert und eingearbeitet. Auch wenn sowohl im LKH F. als auch am LKH Sitzung kein Dienstposten für den Beschwerdeführer verfügbar sei, so sei eine Integration in eine größere Organisation wie Sitzung leichter möglich. Dies umso mehr, als sich die Agenden des LKH Sitzung mit 1. Jänner 2005 durch die Eingliederung des LKH E. erweiterten und der Beschwerdeführer in Sitzung schon die letzten Jahre tätig gewesen sei.

Die Gesamtheit dieser Gründe wögen schwer genug, ein wichtiges dienstliches Interesse zu begründen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Er führte im Wesentlichen aus, der in § 92 Abs. 2 Oö LBG angeführte Begriff des wichtigen dienstlichen Interesses sei nicht näher konkretisiert, sodass es der genannten Norm an der Bestimmtheit im Sinne des Art. 18 B-VG fehle. Sollte man zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffes das Oö Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz heranziehen, zeige § 1 Abs. 4 Z. 3 leg. cit., was darunter zu verstehen sein könnte: Dienstrechtliche Umstände machten die Belassung des Bediensteten auf seinem bisherigen Arbeitsplatz unvertretbar. Für dienstrechtliche Gründe gebe es beim Beschwerdeführer aber keinerlei Ansatzpunkte, sie würden im Bescheid auch nicht angezogen. Das zu Unrecht gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Strafverfahren habe mit Freispruch geendet, den nicht einmal die Staatsanwaltschaft mehr bekämpft habe. Auch das Disziplinarverfahren habe mit einer rechtskräftigen Einstellung des Verfahrens bereits in erster Instanz geendet. Wenn und soweit im angefochtenen Bescheid darauf verwiesen werde, dass über die Vorhaltungen inhaltlich nicht abgesprochen worden sei, sondern das Verfahren wegen Verjährung eingestellt worden sei, sei ja wohl davon auszugehen, dass die Disziplinarbehörde nur deshalb das Verfahren nicht mehr mit Nachdruck betrieben habe, da die Haltlosigkeit der Beschuldigungen evident gewesen sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Er führte im Wesentlichen aus, der in Paragraph 92, Absatz 2, Oö LBG angeführte Begriff des wichtigen dienstlichen Interesses sei nicht näher konkretisiert, sodass es der genannten Norm an der Bestimmtheit im Sinne des Artikel 18, B-VG fehle. Sollte man zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffes das Oö Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz heranziehen, zeige Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, leg. cit., was darunter zu verstehen sein könnte: Dienstrechtliche Umstände machten die Belassung des Bediensteten auf seinem bisherigen Arbeitsplatz unvertretbar. Für dienstrechtliche Gründe gebe es beim Beschwerdeführer aber keinerlei Ansatzpunkte, sie würden im Bescheid auch nicht angezogen. Das zu Unrecht gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Strafverfahren habe mit Freispruch geendet, den nicht einmal die Staatsanwaltschaft mehr bekämpft habe. Auch das Disziplinarverfahren habe mit einer rechtskräftigen Einstellung des Verfahrens bereits in erster Instanz geendet. Wenn und soweit im angefochtenen Bescheid darauf verwiesen werde, dass über die Vorhaltungen inhaltlich nicht abgesprochen worden sei, sondern das Verfahren wegen Verjährung eingestellt worden sei, sei ja wohl davon auszugehen, dass die Disziplinarbehörde nur deshalb das Verfahren nicht mehr mit Nachdruck betrieben habe, da die Haltlosigkeit der Beschuldigungen evident gewesen sei.

Der angefochtene Bescheid vertausche Ursache und Wirkung, wenn das Opfer von objektiv begangener Verleumdung und Mobbing nunmehr versetzt werde. Nicht das Begehren des Beschwerdeführers, an seinen angestammten Arbeitsplatz zurückzukehren, sei geeignet, die Zuverlässigkeit des LKH F. oder das Vertrauen der Bevölkerung in dieses zu gefährden. Bekanntlich habe der Beschwerdeführer nicht unrecht gehandelt. Das gegenständliche Verfahren seinerseits sei geeignet, F. erneut in das allgemeine Gespräch zu bringen, wenn nämlich die Bevölkerung erfahre, dass der unschuldig verfolgte, rechtskräftig Freigesprochene gleichsam "strafweise" versetzt und der Auslöser mit "golden handshake" (EUR 1,000.000,--) belohnt werde. Handle die Dienstbehörde nach seiner Rückkehr nach F. korrekt und teile auf allfällige Anfragen, die ohnedies nicht zu erwarten seien, richtigerweise mit, dass seinerzeit der Beschwerdeführer, wie in einer Vielzahl von Gutachten festgehalten worden sei, nicht fehlerhaft gehandelt habe, könne es überhaupt keine Beeinträchtigung des Dienstgebers geben.

Die im bekämpften Bescheid wiedergegebene Ansicht, § 92 Abs. 3 Oö LBG 1993 sei auf ihn nicht anwendbar, da die Gründe für die Versetzung mit seiner Person verbunden seien, finde im Gesetzeswortlaut nicht die geringste Deckung. Prüfungsmaßstab sei lediglich, ob ein anderer geeigneter Beamter, bei dem ein wirtschaftlicher Nachteil nicht vorliege, als Subjekt der Versetzung zur Verfügung stehe. Diese Prüfung sei nicht vorgenommen worden, allein deshalb erweise sich der Bescheid schon als mangelhaft. Es fehle auch an Feststellungen zu dem wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil, der ihm bei Versetzung drohte. Der Beschwerdeführer legte diesen Nachteil, wie schon im vorangegangenen Verwaltungsverfahren, ausführlich dar. Die im bekämpften Bescheid wiedergegebene Ansicht, Paragraph 92, Absatz 3, Oö LBG 1993 sei auf ihn nicht anwendbar, da die Gründe für die Versetzung mit seiner Person verbunden seien, finde im Gesetzeswortlaut nicht die geringste Deckung. Prüfungsmaßstab sei lediglich, ob ein anderer geeigneter Beamter, bei dem ein wirtschaftlicher Nachteil nicht vorliege, als Subjekt der Versetzung zur Verfügung stehe. Diese Prüfung sei nicht vorgenommen worden, allein deshalb erweise sich der Bescheid schon als mangelhaft. Es fehle auch an Feststellungen zu dem wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil, der ihm bei Versetzung drohte. Der Beschwerdeführer legte diesen Nachteil, wie schon im vorangegangenen Verwaltungsverfahren, ausführlich dar.

Die von der belangten Behörde eingeholte weitere Stellungnahme des Betriebsrates des LKH F. vom 1. Juni 2005 lautet folgendermaßen (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Da der Beschwerdeführer nach Pensionierung von Hr. Prim. W. fix mit seiner Berufung als Abteilungsleiter der Chirurgie gerechnet hat, war das Verhältnis zu Herrn Prim. L. von Anfang an durch Opposition gekennzeichnet. Der Beschwerdeführer hat ständig versucht, Ärzte und Schwestern auf seine Seite zu ziehen. Dadurch herrschte stets ein Spannungsverhältnis, besonders im OP-Bereich und auf der Station. Herr Prim. L. hat eine OP oder eine Untersuchung angeschafft, der Beschwerdeführer hat sie hinter ihm wieder abgesetzt bzw. abgesagt. Dadurch wurden das Pflegepersonal, aber auch die Patienten sehr verunsichert.

Der Skandal um das LKH F., wurde durch Herrn Prim. L. und den Beschwerdeführer ausgelöst. Das Personal hat unter den massiven medialen Anschuldigungen sehr gelitten. Ebenso das Image des Hauses. Die Patientenzahlen gingen sehr stark zurück. Es hat lange gedauert, das Vertrauensverhältnis zur Bevölkerung und zu den Hausärzten wieder aufzubauen. Dies ist durch den guten Arbeitseinsatz des Personals, besonders auch der Führung der Chirurgie durch Herrn Prim. R. und Herrn OA Sch. gelungen. Bei Rückkehr des Beschwerdeführers befürchtet das Personal neuerliche Spannungen oder Kompetenzstreitigkeiten.

Weiters ist in der Bevölkerung der Name des Beschwerdeführers und Prim. L. nach wie vor negativ behaftet. Es wird bei Rückkehr daher ein Patientenrückgang befürchtet.

Unabhängig von seiner fachlichen Qualifikation lehnen wir als Betriebsratsorgan aus oben genannten Gründen eine Rückkehr des Beschwerdeführers an das LKH F. ab."

In der zu diesem Schreiben eingeräumten Stellungnahme vom 24. Juni 2005 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, die Personen, die das Schreiben namens des Betriebsrates verfasst hätten, seien Mitte der 90er-Jahre Krankenpflegeschülerin und Hilfskraft für den Patiententransport von den Patientenzimmern zu den Untersuchungen gewesen. Im Zeitraum seiner Tätigkeit am LKH F. seien sie nicht in betriebsrätlicher Funktion eingesetzt gewesen. Sollte das Schreiben der Genannten zu seinem Nachteil verwertet werden, werde die Einvernahme der Genannten unter seiner Beiziehung zum Beweis dafür beantragt, dass lediglich von Dr. L. mobbendes Verhalten ausgegangen sei und der Beschwerdeführer korrekt und eifrig seinen Dienst versehen habe. Die Belegschaft habe keine Gründe gegen die Wiederaufnahme des Dienstes. Der Beschwerdeführer führte detailreich aus, der Skandal um das LKH F. sei nicht von ihm, sondern von Primar Dr. L. ausgegangen. Er legte dazu auch das Protokoll einer unabhängigen Expertenkommission vom 14. September 1999 vor, wozu die genannten Mitglieder des Betriebsrates eine Stellungnahme abgeben sollten. Er sei immer ein äußerst konsensbereiter Mitarbeiter gewesen. Dem Dienstgeber sei mehrfach unpräjudiziell angeboten worden, dass er in S. verbleibe, wenn und so weit die finanziellen Nachteile abgegolten würden. Darauf sei der Dienstgeber leider nicht eingegangen. In der zu diesem Schreiben eingeräumten Stellungnahme vom 24. Juni 2005 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, die Personen, die das Schreiben namens des Betriebsrates verfasst hätten, seien Mitte der 90er-Jahre Krankenpflegeschülerin und Hilfskraft für den Patiententransport von den Patientenzimmern zu den Untersuchungen gewesen. Im Zeitraum seiner Tätigkeit am LKH F. seien sie nicht in betriebsrätlicher Funktion eingesetzt gewesen. Sollte das Schreiben der Genannten zu seinem Nachteil verwertet werden, werde die Einvernahme der Genannten unter seiner Beiziehung zum Beweis dafür beantragt, dass lediglich von Dr. L. mobbendes Verhalten ausgegangen sei und der Beschwerdeführer korrekt und eifrig seinen Dienst versehen habe. Die Belegschaft habe keine Gründe gegen die Wiederaufnahme des Dienstes. Der Beschwerdeführer führte detailreich aus, der Skandal um das LKH F. sei nicht von ihm, sondern von Primar Dr. L. ausgegangen. Er legte dazu auch das Protokoll einer unabhängigen Expertenkommission vom 14. September 1999 vor, wozu die genannten Mitglieder des Betriebsrates eine Stellungnahme abgeben sollten. Er sei immer ein äußerst konsensbereiter Mitarbeiter gewesen. Dem Dienstgeber sei mehrfach unpräjudiziell angeboten worden, dass er in Sitzung verbleibe, wenn und so weit die finanziellen Nachteile abgegolten würden. Darauf sei der Dienstgeber leider nicht eingegangen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18. August 2005 wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen und der Beschwerdeführer mit dem auf die Wirksamkeit der Zustellung dieses Bescheides folgenden Tag an die chirurgische Abteilung des LKH S. versetzt. Nach Darstellung des Verfahrensganges führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, gemäß § 92 Abs. 2 Oö LBG 1993 sei eine Versetzung von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran bestehe. Da das Oö LBG 1993 keine darüber hinausgehende Definition des Begriffes des "dienstlichen Interesses" enthalte, sei bei der Interpretation das - in weiten Teilen für das Oö Beamtendienstrecht

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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