TE Vwgh Erkenntnis 1996/5/9 96/20/0290

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Veröffentlicht am 09.05.1996
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition;

Norm

WaffG 1986 §12;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Baur, Dr. Bachler und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hemetsberger, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 7. Februar 1996, Zl. SD 1212/95, betreffend Waffenverbot, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 9. August 1995 keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid, mit dem dem Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs. 1 WaffG der Besitz von Waffen und Munition verboten worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG bestätigt.

In der Begründung verwies die belangte Behörde darauf, daß die Gründe des erstinstanzlichen Bescheides auch für die Berufungsentscheidung maßgebend gewesen seien, und führte zum Vorbringen in der Berufung - nach einem Hinweis auf die Rechtslage - aus:

"Der Berufungswerber ist erstmals im Dezember 1999 (im Original nicht hervorgehoben) wegen vorsätzlicher Körperverletzung rechtskräftig verurteilt worden.

Am 30.09.1994 wurde der Berufungswerber neuerlich, und zwar mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, Zl: 3 a E Vr 9534/94 Hv 5723/94, wegen gefährlicher Drohung und vorsätzlicher Körperverletzung rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen verurteilt. Der Berufungswerber, ein gebürtiger Serbe, hatte im Zuge einer Auseinandersetzung aus offenbar nichtigem Anlaß in einer Gaststätte dem A, einem gebürtigen Kroaten, Faustschläge ins Gesicht sowie Fußtritte gegen den Rücken versetzt, wodurch dieser Verletzungen erlitt und außerdem F, die Lokalinhaberin, die schon bei der ersten Verurteilung das Verletzungsopfer des Berufungswerbers war, ebenfalls durch einen Schlag ins Gesicht verletzt. In der Folge hat er A durch Gesten mit dem Erschießen gedroht und ihn dadurch gefährlich bedroht.

Der Berufungswerber weist darauf hin, daß die Drohung nur durch Gesten und nicht mit einer Waffe erfolgt sei. Der Berufungswerber habe nämlich anläßlich des Vorfalles keine Waffe mit sich geführt. Damit bezieht er sich auf die Anzeige, derzufolge der Berufungswerber nach den Wahrnehmungen der Zeugen zu Beginn der Auseinandersetzung einen Revolver, den er hinten in der Hose stecken gehabt habe, seinem Begleiter übergeben habe, der dem A die Pistole vor den Körper gehalten habe. Daß der Berufungswerber selbst mit der Pistole in der Hand gedroht habe, ist auch von den Zeugen nie behauptet worden.

Die Bestimmung des § 12 Waffengesetz dient der Verhütung einer mißbräuchlichen Verwendung von Waffen und setzt daher nicht voraus, daß bereits tatsächlich eine solche stattgefunden hat. Dem Umstand, daß der von einem Waffenverbot Betroffene bisher noch keinen Gebrauch von einer Waffe gegenüber von Menschen gemacht hat, kommt daher keine entscheidende Bedeutung zu (Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 03.06.1969, Zahl 1711/68). Der Berufungswerber hat durch seine strafbaren Handlungen das Rechtsgut der Gesundheit (Leib und Leben) nach einer bereits erfolgten Verurteilung wegen einer solchen Tat neuerlich durch mehrfache Tathandlungen und auch das Rechtsgut der Freiheit durch gefährliche Drohung beeinträchtigt. Dazu kommt weiters, daß er dabei auch die Tathandlung und dabei die mögliche Anwendung einer Schußwaffe ins Spiel gebracht hat. Es sind dies, zumal es wie bereits oben ausgeführt nicht erforderlich ist, daß bereits tatsächlich eine Schußwaffe zur Drohung verwendet wurde, weil das Waffenverbot der Vorbeugung dient, Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, daß der Berufungswerber schutzwürdige Rechtsgüter durch mißbräuchliche Verwendung von Waffen gefährden könnte.

Daß der Berufungswerber, folgt man der Anzeige, was er freilich selbst auch bestreitet, eine Schußwaffe bei sich hatte und vor der Auseinandersetzung weitergegeben hat, läßt sich, auch wenn man ihm Glauben schenken will, nicht zu seinen Gunsten auslegen, weil man günstigstenfalls davon ausgehen könnte, daß er um seine Aggressivität Bescheid weiß und deshalb die Waffe rechtzeitig weggegeben hat."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer stellt die im angefochtenen Bescheid erwähnte Verurteilung vom 30. September 1994 nicht in Abrede. Was die "erstmals im Dezember 1999" erfolgte Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung anlangt, die der "neuerlichen" Verurteilung des Beschwerdeführers am 30. September 1994 vorausgegangen sei, so führt der Beschwerdeführer dazu aus, dies sei "unrichtig" und er werde "aufgrund seines Wohlverhaltens 1999 sicherlich auch nicht deswegen verurteilt werden". Mit diesen auf das Jahr 1999 bezogenen Ausführungen bestreitet der Beschwerdeführer nicht, daß dem Urteil vom 30. September 1994 schon eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung vorausging, deren Zeitpunkt dem angefochtenen Bescheid - wegen der offenkundig falschen Jahreszahl - nicht entnehmbar ist. Für die Entscheidung ist diese erste Verurteilung des Beschwerdeführers wegen eines Gewaltdelikts aus den noch darzustellenden Gründen aber auch nicht ausschlaggebend.

Im Zusammenhang mit der Tat, derentwegen er am 30. September 1994 verurteilt wurde, macht der Beschwerdeführer geltend, er habe dabei keine Waffe verwendet, was durch eine Modifikation des Strafantrages berücksichtigt worden sei, und er habe auch keine Waffe bei sich getragen. Der Beschwerdeführer sei ein österreichischer Staatsbürger, der sich seit vielen Jahren in Österreich aufhalte und nie wegen unrechtmäßigen Gebrauchs von Waffen in Erscheinung getreten sei. Er habe "weder vormals, noch zum Tatzeitpunkt" eine Waffe bei sich geführt. "Die Waffe" gehöre der Ehegattin des Beschwerdeführers, die "auch im Besitze einer gültigen Waffenbesitzkarte" sei. "Die Waffen" hätten sich immer bei ihr befunden und seien nie vom Beschwerdeführer mißbräuchlich verwendet worden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setze ein Waffenverbot die Annahme einer mißbräuchlichen Verwendung von Waffen und daher eine qualifizierte Verwendungswidrigkeit von Waffen voraus. Eine diesbezügliche Annahme sei im vorliegenden Fall "durch nichts begründet". Es gebe "keinerlei Tatsachen, die eine derartige Annahme rechtfertigen würden, da vom Beschwerdeführer die Waffen niemals mißbräuchlich verwendet wurde und keinerlei Verwendungswidrigkeit einer Waffe durch den Beschwerdeführer jemals vorgelegen hat". Der Beschwerdeführer führe ein sozial und wirtschaftlich integriertes Leben, sei berufstätig und habe sich seit der Verurteilung im Jahre 1994 wohlverhalten, sodaß ein Rückschluß auf mangelnde Zuverlässigkeit bzw. die Annahme einer mißbräuchlichen Verwendung "in keinster Weise gerechtfertigt" sei.

Diesen Ausführungen vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu folgen. § 12 WaffG dient der Verhütung einer mißbräuchlichen Verwendung von Waffen und setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes NICHT voraus, daß bereits tatsächlich eine mißbräuchliche Verwendung von Waffen im Sinne des Gesetzes stattgefunden hat. Vielmehr genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die begründete Besorgnis erwecken, daß von der Waffe ein die Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit beeinträchtigender gesetzwidriger und zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Hiebei ist nach dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der auch mit dem Besitz von Schußwaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. als Beispiele unter vielen die Erkenntnisse vom 22. Jänner 1992, Zl. 91/01/0175, vom 30. Jänner 1991, Zl. 90/01/0225, und vom 25. Februar 1987, Zlen. 85/01/0004, 0208, jeweils mit weiteren Nachweisen). Bloß daraus, daß der Beschwerdeführer - wenn man seinen Behauptungen folgt - überhaupt noch nie eine Waffe bei sich geführt haben will, ist für ihn daher nichts zu gewinnen. Entscheidend ist, ob der Beschwerdeführer ein Verhalten gesetzt hat, das für die Zukunft Anlaß zur Sorge gibt. Bei dem anzuwendenden strengen Maßstab reicht es dafür aus, wenn der Beschwerdeführer im Zuge des Tatgeschehens, das zu seiner Verurteilung wegen gefährlicher Drohung und vorsätzlicher Körperverletzung am 30. September 1994 führte, eines seiner Opfer durch Gesten (und nicht mit einer Waffe) mit dem Erschießen bedrohte. Da der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellt, daß er wegen dieses Verhaltens rechtskräftig verurteilt wurde, läßt schon sein Beschwerdevorbringen erkennen, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Das würde selbst bei einem untadeligen Vorleben des Beschwerdeführers gelten (vgl. etwa das Erkenntnis vom 27. April 1994, Zl. 93/01/0337) und steht auch nicht dazu im Widerspruch, daß nach den vom Beschwerdeführer zitierten Erkenntnissen vom 9. Mai 1978 (Slg. Nr. 9554/A) und vom 12. Dezember 1978 (Slg. Nr. 9721/A) die Gefahr einer "leichtfertigen" Verwendung von Waffen für ein Waffenverbot nicht ausreicht und die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 WaffG strenger sind als die für eine Verneinung der von § 6 WaffG geforderten Verläßlichkeit.

Die Beschwerde war daher ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996200290.X00

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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