TE Vfgh Erkenntnis 1994/6/14 B1919/93

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.06.1994
beobachten
merken

Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
B-VG Art90 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Verfahrensanordnung
StGG Art5
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
RAO §9
DSt 1990 §28 Abs2
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 90 heute
  2. B-VG Art. 90 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 90 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 90 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  5. B-VG Art. 90 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. RAO § 9 heute
  2. RAO § 9 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2024
  3. RAO § 9 gültig von 22.03.2020 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020
  4. RAO § 9 gültig von 01.08.2019 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2019
  5. RAO § 9 gültig von 25.05.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  6. RAO § 9 gültig von 01.09.2013 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2013
  7. RAO § 9 gültig von 01.07.2010 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2010
  8. RAO § 9 gültig von 29.12.2007 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  9. RAO § 9 gültig von 29.10.2003 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2003
  10. RAO § 9 gültig von 01.07.1996 bis 28.10.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996

Leitsatz

Keine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Abweichungen des Disziplinarerkenntnisses betreffend die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt vom Einleitungsbeschluß; keine Verletzung im Gleichheits-, im Eigentumsrecht und in der Erwerbsausübungsfreiheit; keine in die Verfassungssphäre reichenden Verfahrensfehler

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Wien faßte am 25. September 1991 den Beschluß, es bestehe Grund zur Disziplinarbehandlung des Beschwerdeführers, eines Rechtsanwaltes, hinsichtlich des Vorwurfes, er habe als Vertreter einer Mandantin bei Errichtung eines Kaufvertrages zwischen dieser Mandantin und seiner Ehegattinrömisch eins. 1. Der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Wien faßte am 25. September 1991 den Beschluß, es bestehe Grund zur Disziplinarbehandlung des Beschwerdeführers, eines Rechtsanwaltes, hinsichtlich des Vorwurfes, er habe als Vertreter einer Mandantin bei Errichtung eines Kaufvertrages zwischen dieser Mandantin und seiner Ehegattin

a) den Kaufschilling für eine bestimmte Liegenschaft mit Superädifikat mit S 650.000,-- auf Grund einer bloß mündlichen Information einer Immobilienkanzlei festgesetzt; dies, obwohl er als Vertreter seiner Mandantin im Verlassenschaftsverfahren nach deren Ehegatten wußte, daß in diesem Verfahren eine Schätzung der erblasserischen Hälfte dieser Liegenschaft stattfinden werde:

durch sein Vorgehen habe er bewirkt, daß seine als Käuferin der Liegenschaft mit Superädifikat auftretende Ehegattin diesen Besitz um S 650.000,-- käuflich erwerben konnte;

b) seine Mandantin über den Sinn und die Tragweite des Punktes VIII., 3. Absatz, des von ihm verfaßten Kaufvertrages, dem zufolge er als Treuhänder der Vertragspartner berechtigt war, seine Honoraransprüche im Verlassenschaftsverfahren nach dem Ehegatten seiner Mandantin von dem an die Verkäuferin auszubezahlenden Restgeldbetrag in Abzug zu bringen, nicht ausreichend informiert; b) seine Mandantin über den Sinn und die Tragweite des Punktes römisch acht., 3. Absatz, des von ihm verfaßten Kaufvertrages, dem zufolge er als Treuhänder der Vertragspartner berechtigt war, seine Honoraransprüche im Verlassenschaftsverfahren nach dem Ehegatten seiner Mandantin von dem an die Verkäuferin auszubezahlenden Restgeldbetrag in Abzug zu bringen, nicht ausreichend informiert;

c) trotz Kenntnis des im Verlassenschaftsverfahren erstatteten Sachverständigengutachtens den Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechtes seiner Ehegattin gestellt, obwohl ihm spätestens nach Vorliegen dieses Gutachtens bekannt gewesen sein mußte, daß der Verkehrswert der Liegenschaft mit Superädifikat nicht S 650.000,--, sondern S 1,093.500,-- beträgt; und

d) anläßlich der mit S 103.006,40 erfolgten Verrechnung seiner Einschreiterkosten im Verlassenschaftsverfahren seiner Mandantin beträchtlich überhöhte Kosten in Rechnung gestellt.

2. Mit Spruchpunkt I. des Erkenntnisses des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer Wien vom 3. April 1992 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe 2. Mit Spruchpunkt römisch eins. des Erkenntnisses des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer Wien vom 3. April 1992 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe

a) in Vertretung seiner Mandantin, welche er bereits als Erbenmachthaber im Verlassenschaftsverfahren vertreten hatte, an dem Abschluß des zwischen seiner Mandantin als Verkäuferin und seiner Ehegattin als Käuferin unterfertigten Kaufvertrages über eine Liegenschaft samt darauf befindlichen Baulichkeiten zu einem Kaufpreis von S 650.000,-- mitgewirkt, wobei er seine Mandantin nicht über geeignete Maßnahmen zur Feststellung des tatsächlichen Wertes des Kaufgegenstandes und überdies darüber aufklärte, daß seine Mandantin als Verkäuferin entgegen allgemeiner Übung mit der Hälfte der Vertragserrichtungs- und Durchführungskosten, Steuern, Gebühren und Abgaben belastet werde, und dadurch seine Diligenzpflicht gemäß §9 RAO gegenüber seiner Mandantin verletzt, obwohl ihm hätte bewußt sein müssen, daß dies seiner offensichtlich unerfahrenen Klientin zum Nachteil, seiner Ehefrau als Käuferin hingegen zum Vorteil gereichen konnte bzw. mußte;

b) seinen Honoraranspruch für seine Tätigkeit in dem unter lita) genannten Verlassenschaftsverfahren beträchtlich überhöht mit einem Betrag von S 103.006,40 geltend gemacht und einbehalten.

Er habe hiedurch in beiden Fällen die Disziplinarvergehen der Verletzung der Berufspflichten und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes begangen und werde hiefür unter Bedachtnahme auf ein weiteres, gegen den Beschwerdeführer ergangenes Erkenntnis des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer Wien gemäß §16 Abs5 DSt. 1990 zur Disziplinarstrafe einer Zusatzgeldbuße in Höhe von S 80.000,-- und zum Ersatz der anteiligen Kosten des Disziplinarverfahrens verurteilt.

Von den weiteren, im Einleitungsbeschluß unter litb) und c) erhobenen Vorwürfen wurde der Beschwerdeführer mit Spruchpunkt II. des genannten Erkenntnisses hingegen freigesprochen. Von den weiteren, im Einleitungsbeschluß unter litb) und c) erhobenen Vorwürfen wurde der Beschwerdeführer mit Spruchpunkt römisch zwei. des genannten Erkenntnisses hingegen freigesprochen.

3. Der gegen den verurteilenden Teil des erstinstanzlichen Erkenntnisses rechtzeitig erhobenen Berufung gab die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (im folgenden: OBDK) mit Bescheid vom 28. Juni 1993 keine Folge und erlegte dem Beschwerdeführer den Ersatz der Verfahrenskosten auf. Begründend führte die OBDK aus:

"Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

Als Verfahrensmangel rügt der Berufungswerber vorerst die Abweisung seines Antrages auf Vernehmung des Notars (folgt Name) als Zeugen; dieser sollte nach dem Inhalt des Beweisantrages aussagen können, daß der Disziplinarbeschuldigte beide Vertragsteile 'über die an sich unübliche Kostentragung' (der Verkäuferin) belehrt hat (S. 15 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Disziplinarrat). Als Verfahrensmangel rügt der Berufungswerber vorerst die Abweisung seines Antrages auf Vernehmung des Notars (folgt Name) als Zeugen; dieser sollte nach dem Inhalt des Beweisantrages aussagen können, daß der Disziplinarbeschuldigte beide Vertragsteile 'über die an sich unübliche Kostentragung' (der Verkäuferin) belehrt hat Sitzung 15 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Disziplinarrat).

Indes liegt vom öffentlichen Notar (folgt Name) ein Schreiben vom 13. August 1990 (Beilagenmappe des Disziplinaraktes) vor, in welchem dieser (lediglich) bestätigt, daß er bei der Vertragsunterfertigung auf eventuelle grunderwerbsteuerliche Probleme aus der Kostenteilung aufmerksam gemacht habe. Bei dieser Sachlage wäre es geboten gewesen, im Beweisantrag darzutun, aus welchen besonderen Gründen (folgt Name) über seine Erklärung hinaus noch ein weiteres Wissen bezüglich einer vom Disziplinarbeschuldigten erteilten Belehrung haben sollte. Dies ist - auch in der Berufung - nicht geschehen. Der Beweisantrag konnte daher mit Grund abgewiesen werden.

Weiters moniert der Berufungswerber die Abweisung der im Verfahren erster Instanz gestellten Anträge auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Gebiet des Realitätenfaches oder Ziviltechnikerfaches und auf zeugenschaftliche Vernehmung des Ing. (folgt Name), die zum Beweis der Angemessenheit des Kaufpreises (von 650.000 S) gestellt worden waren.

Eine Unangemessenheit des Kaufpreises hat aber der Disziplinarrat nicht festzustellen vermocht und ging demnach folgerichtig in diesem Punkt mit einem Freispruch vor. Die Verfahrensrüge geht damit ins Leere. Desgleichen auch jene in der schriftlichen Berufung gestellten Beweisanträge auf Vernehmung des Dipl.Ing. (folgt Name) (der in einem nachträglichen Privatgutachten für den Disziplinarbeschuldigten einen Schätzwert der Liegenschaft von 641.000 S angenommen hatte) und des Immobilienmaklers (folgt Name) (dessen Erklärung, einen Richtpreis von ca. 1.000 S/m2 genannt zu haben, ohnedies in die erstinstanzlichen Feststellungen eingeflossen ist).

Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens, aber auch als unrichtige Tatsachenfeststellung oder Beweiswürdigung - der Sache nach allerdings unter dem letztbezeichneten Berufungsgrund, weil keine unvollständige Beweiserhebung behauptet, sondern eine Tatsachenfeststellung bekämpft wird - moniert der Berufungswerber die Feststellung des Disziplinarrates, er sei Vertragsverfasser gewesen; angesichts der Willensübereinstimmung der Kontrahenten sei er nur 'Vertragsschreiber' gewesen und somit nur als Dienstnehmer anzusehen.

Diesem Einwand kommt keine Berechtigung zu. Es genügt, auf die eigene Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten in der Verhandlung vor dem Disziplinarrat zu verweisen, wo er vorgebracht hatte: 'Ich habe den Kaufvertrag verfaßt. Auftrag und Information hiezu habe ich von beiden Vertragspartnern erhalten' (S. 1 der Übertragung des Tonbandprotokolles vom 3. April 1992); weiters sei hiezu auf den Inhalt des vom Disziplinarbeschuldigten formulierten Vertrages verwiesen, in welchem er sich als 'zum Treuhänder bestellten Schriftenverfasser' deklariert (Punkt IV des Vertrages). Diesem Einwand kommt keine Berechtigung zu. Es genügt, auf die eigene Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten in der Verhandlung vor dem Disziplinarrat zu verweisen, wo er vorgebracht hatte: 'Ich habe den Kaufvertrag verfaßt. Auftrag und Information hiezu habe ich von beiden Vertragspartnern erhalten' Sitzung 1 der Übertragung des Tonbandprotokolles vom 3. April 1992); weiters sei hiezu auf den Inhalt des vom Disziplinarbeschuldigten formulierten Vertrages verwiesen, in welchem er sich als 'zum Treuhänder bestellten Schriftenverfasser' deklariert (Punkt römisch vier des Vertrages).

Des weiteren zeigt die Honararnote des Disziplinarbeschuldigten für die Vertragserrichtung (Beilagenmappe im Disziplinarakt), daß er sich keineswegs in einem Dienstnehmerverhältnis sah, sondern auch nach eigenem Dafürhalten eine anwaltliche Leistung erbrachte.

Es unterliegt damit keinem Zweifel, daß der Disziplinarbeschuldigte nicht als Dienstnehmer, sondern in seiner Eigenschaft als vertragsgestaltender Beistand der Vertragspartner tätig wurde.

Der Berufungswerber bekämpft weiters die Feststellung des Disziplinarrates, es habe sich bei (folgt Name) um eine offensichtlich einfache, unerfahrene und eher hilflos agierende ältere Frau gehandelt.

Auch diese Feststellung des Disziplinarrates ist unbedenklich. Er konnte sich dabei nämlich nicht nur auf das Unterschriftenbild stützen. Er hätte zudem in diesem Zusammenhang auf das Schreiben vom 29. Oktober 1988 (erliegend im Ausschußakt GZ 06/03-90/2769) Bezug nehmen können, das (folgt Name) wegen ihrer Gebrechlichkeit von ihrer Schwester verfassen ließ, weil sie sich zu schwach fühlte, um den Disziplinarbeschuldigten aufsuchen zu können und weil sie davon ausging, daß er ihre zittrige Schrift nicht lesen könne. Zudem ergibt sich aus den insoweit nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis, daß sie zur Besorgung einer Gemeindewohnung und ihrer Versorgung durch die Aktion 'Essen auf Rädern' fremder Unterstützung bedurfte, Umstände, die sehr wohl eine Hilflosigkeit indizieren.

Soweit in einzelnen Passagen der Berufung eine Rechtsrüge zum Schuldspruch I a) - die insoweit in einem später eingebrachten Schriftsatz etwas verdeutlicht wurde - erblickt werden kann, ist auch sie unberechtigt. Soweit in einzelnen Passagen der Berufung eine Rechtsrüge zum Schuldspruch römisch eins a) - die insoweit in einem später eingebrachten Schriftsatz etwas verdeutlicht wurde - erblickt werden kann, ist auch sie unberechtigt.

Kernpunkt des vorliegenden Falles ist nämlich die Tatsache, daß es sich bei einem der Vertragspartner um die Ehefrau des Disziplinarbeschuldigten handelte. Dieser besondere Umstand hätte an sich den Disziplinarbeschuldigten veranlassen sollen, sich zur Vermeidung auch nur des Anscheins einer einseitigen Einflußnahme auf die Vertragsgestaltung, zurückzuziehen und die Beratung über den abzuschließenden Kaufvertrag einem anderen Rechtsanwalt zu überlassen. Wenn er aber dennoch tätig wurde, war es unter diesen besonderen Umständen des Falles seine Verpflichtung, penibel auf die Wahrung der Rechte der (folgt Name) bedacht zu sein. Mit Grund lastete daher der Disziplinarrat dem Disziplinarbeschuldigten an, seine Mandantin (folgt Name) nicht über geeignete Maßnahmen zur Feststellung des tatsächlichen Wertes des Kaufgegenstandes belehrt zu haben, ihr also nicht empfohlen zu haben, ein (jederzeit nachvollziehbares, schriftliches) Gutachten über den Wert der Liegenschaft einzuholen; dies unabhängig davon, daß der festgelegte Kaufpreis den tatsächlichen Liegenschaftswert ungefähr getroffen haben mag. Eine Telefonauskunft eines Immobilienmaklers über Quadratmeterpreise kann, wie der Disziplinarrat richtig erkannte, unter den gegebenen Umständen des Falles nicht als hinreichende Kautel angesehen werden, zumal eine solche Auskunft nicht allfällige wertsteigernde (oder auch wertmindernde) Besonderheiten der konkreten Liegenschaft in Betracht ziehen konnte.

Aber auch der Vorwurf der mangelnden Aufklärung über die Teilung der Vertragserrichtungs- und Vertragsdurchführungskosten, Steuern, Gebühren und Abgaben erfolgte insbesondere unter dem Aspekt der vorliegenden Fallgestaltung, in welchem die Ehefrau des Disziplinarbeschuldigten einerseits und eine unbeholfene, in rechtlichen Angelegenheiten unerfahrene alte Frau Vertragspartner waren, durchaus zu Recht.

Nicht zielführend ist in diesem Zusammenhang der Hinweis auf die Kritik Strigls an der den Berufungswerber betreffenden Entscheidung der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter vom 9. April 1990, Bkd 135/89 (AnwBl 1991, S. 474 f); abgesehen davon, daß eine Verfassungsgerichtshofsbeschwerde gegen dieses Erkenntnis zurückgewiesen wurde (Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. November 1990, B867/90), ist vorliegend vor allem die besondere Fallgestaltung zu beachten. Nicht zielführend ist in diesem Zusammenhang der Hinweis auf die Kritik Strigls an der den Berufungswerber betreffenden Entscheidung der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter vom 9. April 1990, Bkd 135/89 (AnwBl 1991, Sitzung 474 f); abgesehen davon, daß eine Verfassungsgerichtshofsbeschwerde gegen dieses Erkenntnis zurückgewiesen wurde (Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. November 1990, B867/90), ist vorliegend vor allem die besondere Fallgestaltung zu beachten.

Nur am Rande sei demnach noch darauf verwiesen, daß im Verfahren erster Instanz sowohl der Disziplinarbeschuldigte in seiner Verantwortung als auch der Verteidiger in einem Beweisantrag vorbrachten, daß die in Rede stehende Kosten- und Abgabenteilung unüblich ist (S. 15 und 16 der Übertragung des Tonbandprotokolls über die mündliche Verhandlung vor dem Disziplinarrat). Nur am Rande sei demnach noch darauf verwiesen, daß im Verfahren erster Instanz sowohl der Disziplinarbeschuldigte in seiner Verantwortung als auch der Verteidiger in einem Beweisantrag vorbrachten, daß die in Rede stehende Kosten- und Abgabenteilung unüblich ist Sitzung 15 und 16 der Übertragung des Tonbandprotokolls über die mündliche Verhandlung vor dem Disziplinarrat).

Zum Schuldspruch I b) moniert der Beschwerdeführer unterlassene Feststellungen dahin, daß die allgemeinen Honorarrichtlinien als Grundlage vereinbart worden seien, und daß der Disziplinarrat nicht festgestellt habe, welche Bemessungsgrundlage er selbst als angemessen ansehe. Zum Schuldspruch römisch eins b) moniert der Beschwerdeführer unterlassene Feststellungen dahin, daß die allgemeinen Honorarrichtlinien als Grundlage vereinbart worden seien, und daß der Disziplinarrat nicht festgestellt habe, welche Bemessungsgrundlage er selbst als angemessen ansehe.

Wenngleich letzteres informativ gewesen wäre, um das Ausmaß der Überhöhung der Honorarforderung darzulegen, ist indes insoweit kein Feststellungsmangel in bezug auf die Grundlage des Schuldspruches gegeben. Das exakte Ausmaß der Überhöhung von Honorarforderungen ist für die Annahme des Disziplinarvergehens kein entscheidungswesentlicher Umstand. Genug daran, daß der Disziplinarbeschuldigte einerseits bei Ansatz seiner Leistungen im Abhandlungsverfahren von einem Liegenschaftswert von 1,093.500 S ausging, den er selbst als nicht zutreffend erachtet und nur auf Wunsch seiner Mandantin nach alsbaldiger Verfahrensbeendigung unbekämpft gelassen hatte sowie selbst den Liegenschaftswert mit 650.000 S eingeschätzt hatte, und andererseits Leistungen auf der Grundlage des Wertes der Verlassenschaft verrechnete, die mit der Verlassenschaft nichts zu tun hatten, wie etwa die Telefonate anläßlich der Bemühung um eine Gemeindewohnung für die Erbnehmerin und um das 'Essen auf Rädern' für diese.

Mit Grund beurteilte daher des Disziplinarrat das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten als Disziplinarvergehen der Verletzung der Berufspflichten und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes, weil der Disziplinarbeschuldigte einerseits die Rechte seiner Partei (folgt Name) nicht mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit vertreten hat (§9 Abs1 RAO), andererseits seiner Mandantin überhöhte Kosten anlastete (§50 RL-BA)."

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in welcher die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Freiheit der Erwerbsbetätigung behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird.

5. Die OBDK als belangte Behörde dieses verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher sie den bekämpften Bescheid verteidigt und beantragt, der Beschwerde nicht Folge zu geben.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Bedenken gegen die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Rechtsgrundlagen wurden in der Beschwerde nicht vorgebracht und sind beim Verfassungsgerichtshof auch aus Anlaß dieses Beschwerdeverfahrens nicht entstanden (s. zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit des §9 Abs1 RAO VfSlg. 11302/1987, 12328/1990, 12796/1991, 13122/1992, VfGH 30.11.1993, B1355/93; des §10 Abs2 RAO VfSlg. 4886/1964, 5967/1969, 7905/1976, 12032/1989, 12915/1991, VfGH 28.9.1993, B325/93; sowie des §1 DSt. 1990 VfSlg. 12915/1991, VfGH 1.12.1992, B914/92, 28.9.1993, B325/93).

Der Beschwerdeführer wurde daher durch den angefochtenen Bescheid nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt.

2.1. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.

Ein Vergleich des Einleitungsbeschlusses mit dem Bescheid der belangten Behörde, welche den erstinstanzlichen Bescheid bestätige, ergebe, daß im angefochtenen Bescheid nicht nur eine vom Einleitungsbeschluß unterschiedliche rechtliche Beurteilung erfolgt sei, sondern den Erledigungen jeweils ein anderer Sachverhalt zugrundegelegt worden sei. Im Einleitungsbeschluß sei ihm vorgehalten worden, er habe den Kaufpreis mit S 650.000,-- auf Grund bloß mündlicher Informationen festgesetzt, obwohl er gewußt habe, daß eine Schätzung im Nachlaßverfahren stattfinden werde, und dadurch seiner Ehegattin den Kauf der Liegenschaft um S 650.000,-- ermöglicht. Im Erkenntnis der belangten Behörde werde ihm aber angelastet, seine Mandantin über geeignete Maßnahmen zur Feststellung des tatsächlichen Wertes des Kaufgegenstandes und darüber, daß sie als Verkäuferin entgegen allgemeiner Übung mit der Hälfte der Vertragserrichtungs- und Durchführungskosten belastet werde, nicht aufgeklärt zu haben, wodurch er seiner Diligenzpflicht gemäß §9 RAO nicht entsprochen habe.

Wie die belangte Behörde festgestellt habe, habe der festgelegte Kaufpreis ohnedies ungefähr dem tatsächlichen Liegenschaftswert entsprochen. Entgegen dem Einleitungsbeschluß werde ihm nunmehr vorgeworfen, er hätte seiner Mandantin trotz des angemessenen Kaufpreises empfehlen müssen, ein jederzeit nachvollziehbares, schriftliches Gutachten über den Wert der Liegenschaft einzuholen. Auf Grund der Angemessenheit des Kaufpreises habe eine solche Diligenzpflicht im Sinne des §9 RAO aber nicht bestanden. So betrachtet werde aus dem dem Beschwerdeführer im Einleitungsbeschluß ursprünglich zur Last gelegten schweren objektiv und subjektiv rechtswidrigen Verstoß "gleichsam heimlich und leise" der von der belangten Behörde vorgeworfene Diligenzverstoß, der in Wahrheit nicht bestehe. Hier gehe es nicht nur um die rechtliche Beurteilung, sondern um die Annahme eines anderen Sachverhaltes, sodaß de jure und de facto eine Strafe ohne zugrundeliegenden Einleitungsbeschluß, daher ohne entsprechenden "Strafantrag" verhängt worden sei.

2.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wird das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter unter anderem dann verletzt, wenn die Behörde eine Zuständigkeit zur Entscheidung über eine Sache in Anspruch nimmt, die ihr nicht zusteht (vgl. VfSlg. 8176/1977, 8886/1980, 9696/1983, 12915/1991 u. a.). Gegenstand eines Disziplinarverfahrens ist nur die im Einleitungsbeschluß konkret umschriebene Tat (vgl. VfSlg. 5523/1967). Spricht die Behörde über Anschuldigungen ab, die nicht Gegenstand des Einleitungsbeschlusses waren, so wird eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die der Behörde nicht zukommt (vgl. VfSlg. 11350/1987, 12698/1991, 12915/1991). Bei einem Einleitungsbeschluß handelt es sich lediglich um eine prozeßleitende Verfügung, die der Durchführung eines Disziplinarverfahrens vorauszugehen hat (vgl. VfSlg. 9425/1982, 10944/1986, 11448/1987, 11608/1988, 12698/1991, 12881/1991). Er legt den Gegenstand des Disziplinarverfahrens fest und zieht der disziplinären Verfolgung - zugunsten des Disziplinarbeschuldigten - Grenzen, weil ihm mit Zustellung des Einleitungsbeschlusses nicht nur die Fortführung des Disziplinarverfahrens eröffnet wird, sondern auch dessen Verfahrensgegenstand. Damit kann sich der Disziplinarbeschuldigte Klarheit darüber verschaffen, welcher disziplinäre Vorwurf gegen ihn erhoben wird, wenngleich dadurch eine spätere "Erweiterung" der Anschuldigungspunkte nicht ausgeschlossen wird (vgl. VfSlg. 9425/1982). Dem Einleitungsbeschluß kommt daher, wie der Verfassungsgerichtshof im eben zitierten Beschluß erläutert hat, nicht die Funktion einer Anklageschrift nach der StPO zu, was aber unter dem Aspekt des Art90 Abs2 B-VG verfassungsrechtlich unbedenklich ist, weil es sich bei einem Disziplinarverfahren nicht um ein Strafverfahren im Sinne dieser Verfassungsbestimmung handelt (vgl. VfSlg. 12462/1990, VfGH 14.6.1993, B1564/92). 2.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wird das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter unter anderem dann verletzt, wenn die Behörde eine Zuständigkeit zur Entscheidung über eine Sache in Anspruch nimmt, die ihr nicht zusteht vergleiche VfSlg. 8176/1977, 8886/1980, 9696/1983, 12915/1991 u. a.). Gegenstand eines Disziplinarverfahrens ist nur die im Einleitungsbeschluß konkret umschriebene Tat vergleiche VfSlg. 5523/1967). Spricht die Behörde über Anschuldigungen ab, die nicht Gegenstand des Einleitungsbeschlusses waren, so wird eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die der Behörde nicht zukommt vergleiche VfSlg. 11350/1987, 12698/1991, 12915/1991). Bei einem Einleitungsbeschluß handelt es sich lediglich um eine prozeßleitende Verfügung, die der Durchführung eines Disziplinarverfahrens vorauszugehen hat vergleiche VfSlg. 9425/1982, 10944/1986, 11448/1987, 11608/1988, 12698/1991, 12881/1991). Er legt den Gegenstand des Disziplinarverfahrens fest und zieht der disziplinären Verfolgung - zugunsten des Disziplinarbeschuldigten - Grenzen, weil ihm mit Zustellung des Einleitungsbeschlusses nicht nur die Fortführung des Disziplinarverfahrens eröffnet wird, sondern auch dessen Verfahrensgegenstand. Damit kann sich der Disziplinarbeschuldigte Klarheit darüber verschaffen, welcher disziplinäre Vorwurf gegen ihn erhoben wird, wenngleich dadurch eine spätere "Erweiterung" der Anschuldigungspunkte nicht ausgeschlossen wird vergleiche VfSlg. 9425/1982). Dem Einleitungsbeschluß kommt daher, wie der Verfassungsgerichtshof im eben zitierten Beschluß erläutert hat, nicht die Funktion einer Anklageschrift nach der StPO zu, was aber unter dem Aspekt des Art90 Abs2 B-VG verfassungsrechtlich unbedenklich ist, weil es sich bei einem Disziplinarverfahren nicht um ein Strafverfahren im Sinne dieser Verfassungsbestimmung handelt vergleiche VfSlg. 12462/1990, VfGH 14.6.1993, B1564/92).

2.3. Der Beschwerdeführer stellt zutreffend fest, daß der Wortlaut des Einleitungsbeschlusses und der Wortlaut des Spruches des Erkenntnisses des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer Wien nicht übereinstimmen. Der darauf gestützte Beschwerdevorwurf ist aber nicht begründet:

2.3.1. Im Einleitungsbeschluß war dem Beschwerdeführer unter lita) vorgeworfen worden, den Kaufschilling für die Liegenschaft mit Superädifikat mit S 650.000,-- auf Grund einer bloß mündlichen Information einer Immobilienkanzlei festgesetzt zu haben; dies, obwohl er als Vertreter seiner Mandantin im Verlassenschaftsverfahren nach ihrem Ehegatten wußte, daß in diesem Verfahren eine Schätzung der erblasserischen Hälfte dieser Liegenschaft stattfinden werde: Durch sein Vorgehen habe er bewirkt, daß seine als Käuferin dieser Liegenschaft mit Superädifikat auftretende Ehegattin diesen Besitz um S 650.000,-- käuflich erwerben konnte.

2.3.1.1. Im ersten Teil des Spruchpunktes I.a) des Erkenntnisses des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer Wien wird der Beschwerdeführer schuldig erkannt, in Vertretung seiner Mandantin, welche er bereits als Erbenmachthaber im Verlassenschaftsverfahren nach ihrem Ehegatten vertreten hatte, am Abschluß des zwischen seiner Mandantin als Verkäuferin und seiner Ehegattin als Käuferin unterfertigten Kaufvertrages über die Liegenschaft samt darauf befindlichen Baulichkeiten zu einem Kaufpreis von S 650.000,-- mitgewirkt zu haben, wobei er seine Mandantin über geeignete Maßnahmen zur Feststellung des tatsächlichen Wertes des Kaufgegenstandes nicht aufklärte. 2.3.1.1. Im ersten Teil des Spruchpunktes römisch eins.a) des Erkenntnisses des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer Wien wird der Beschwerdeführer schuldig erkannt, in Vertretung seiner Mandantin, welche er bereits als Erbenmachthaber im Verlassenschaftsverfahren nach ihrem Ehegatten vertreten hatte, am Abschluß des zwischen seiner Mandantin als Verkäuferin und seiner Ehegattin als Käuferin unterfertigten Kaufvertrages über die Liegenschaft samt darauf befindlichen Baulichkeiten zu einem Kaufpreis von S 650.000,-- mitgewirkt zu haben, wobei er seine Mandantin über geeignete Maßnahmen zur Feststellung des tatsächlichen Wertes des Kaufgegenstandes nicht aufklärte.

Dieser Spruchteil ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers von lita) des Einleitungsbeschlusses gedeckt. Dem Beschwerdeführer mußte nämlich auf Grund des Einleitungsbeschlusses klar sein, daß Gegenstand des Disziplinarverfahrens seine besondere Sorgfaltspflicht bei der Bestimmung des Wertes der Liegenschaft und des Kaufpreises war, die sich aus dem Umstand ergab, daß seine Ehefrau Vertragspartnerin seiner Mandantin war. Der Disziplinarbehörde oblag es im Zuge des Disziplinarverfahrens zu untersuchen, ob der im Einleitungsbeschluß erhobene Vorwurf zutrifft und im Disziplinarerkenntnis zu konkretisieren, inwiefern zutreffendenfalls Ehre und Ansehen des Standes verletzt wurden.

2.3.1.2. Es trifft hingegen zu, daß der im zweiten Teil des Spruchpunktes I.a) des Erkenntnisses des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer Wien erhobene Vorwurf, der Beschwerdeführer habe seine Mandantin nicht aufgeklärt, daß sie entgegen allgemeiner Übung mit der Hälfte der Vertragserrichtungs- und Durchführungskosten, Steuern, Gebühren und Abgaben belastet werde, im Einleitungsbeschluß nicht erhoben wurde. 2.3.1.2. Es trifft hingegen zu, daß der im zweiten Teil des Spruchpunktes römisch eins.a) des Erkenntnisses des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer Wien erhobene Vorwurf, der Beschwerdeführer habe seine Mandantin nicht aufgeklärt, daß sie entgegen allgemeiner Übung mit der Hälfte der Vertragserrichtungs- und Durchführungskosten, Steuern, Gebühren und Abgaben belastet werde, im Einleitungsbeschluß nicht erhoben wurde.

Der Verfassungsgerichtshof hat aber in seinem Erkenntnis VfSlg. 9425/1982 mit eingehender Begründung dargelegt, daß das unter dem Aspekt des Verfahrens vor dem gesetzlichen Richter maßgebende Kriterium die rechtzeitige Information des Disziplinarbeschuldigten über die ihm konkret zur Last gelegten Disziplinarverfehlungen ist, wobei zB eine "Erweiterung" der Anschuldigungspunkte in der mündlichen Disziplinarverhandlung nicht ausgeschlossen ist.

Im vorliegenden Fall ist diese Information des Beschwerdeführers rechtzeitig erfolgt: Er hat bereits in seiner verantwortlichen Äußerung vom 31. August 1990 zu der Frage Stellung genommen, ob er die Vertragspartner über die Unüblichkeit der in Rede stehenden Vertragsbestimmung aufgeklärt hat. Er legte dazu eine Bestätigung des Notars vor, in dessen Kanzlei der Kaufvertrag unterschrieben und beglaubigt worden war. Wie den Verwaltungsakten weiters zu entnehmen ist, wurde dieses Thema auch in der mündlichen Verhandlung vom 3. April 1992 erörtert (s. S 2 f. und 13 f. der Verhandlungsniederschrift). Auch insoferne begegnet der angefochtene Bescheid keinen Bedenken.

2.3.2. Spruchpunkt I.b) des Erkenntnisses des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer Wien unterscheidet sich von litd) des Einleitungsbeschlusses nur in der Formulierung. Eine Erweiterung der Anschuldigungspunkte hat insofern nicht stattgefunden. 2.3.2. Spruchpunkt römisch eins.b) des Erkenntnisses des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer Wien unterscheidet sich von litd) des Einleitungsbeschlusses nur in der Formulierung. Eine Erweiterung der Anschuldigungspunkte hat insofern nicht stattgefunden.

2.4. Der Beschwerdeführer ist daher durch den angefochtenen Bescheid nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

3.1. Der Beschwerdeführer erachtet sich weiters im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt. Die Ablehnung seines Beweisantrages, den Notar, in dessen Kanzlei der Kaufvertrag unterschrieben und beglaubigt worden war, als Zeugen zur Frage einzuvernehmen, ob der Beschwerdeführer die Vertragspartner über die Unüblichkeit der in Punkt VIII. des Vertrages vorgesehenen Kostenteilungsregel belehrt habe, stelle eine Mißachtung des Parteiengehörs dar. Schon die Erstbehörde habe den Inhalt des im Akt befindlichen Schriftsatzes des Notars unrichtig gewürdigt und infolge überschießender Beweiswürdigung dem Beweisantrag nicht Folge gegeben. Die Begründung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe nicht dargetan, aus welchen besonderen Gründen er diesen Beweisantrag stelle, sei eine Scheinbegründung und entspreche nicht dem Akteninhalt. 3.1. Der Beschwerdeführer erachtet sich weiters im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt. Die Ablehnung seines Beweisantrages, den Notar, in dessen Kanzlei der Kaufvertrag unterschrieben und beglaubigt worden war, als Zeugen zur Frage einzuvernehmen, ob der Beschwerdeführer die Vertragspartner über die Unüblichkeit der in Punkt römisch acht. des Vertrages vorgesehenen Kostenteilungsregel belehrt habe, stelle eine Mißachtung des Parteiengehörs dar. Schon die Erstbehörde habe den Inhalt des im Akt befindlichen Schriftsatzes des Notars unrichtig gewürdigt und infolge überschießender Beweiswürdigung dem Beweisantrag nicht Folge gegeben. Die Begründung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe nicht dargetan, aus welchen besonderen Gründen er diesen Beweisantrag stelle, sei eine Scheinbegründung und entspreche nicht dem Akteninhalt.

Ein weiterer Verstoß gegen den Gleichheitssatz liege in der Ablehnung des Beweisantrages auf Einholung eines Sachverständigengutachtens betreffend den tatsächlichen Wert der Liegenschaft. Es hätte sich nämlich herausgestellt, daß der Beschwerdeführer im Verlassenschaftsverfahren selbst bei Wegfall der nicht diesem Verfahren zuordenbaren Leistungen keine überh

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten