TE Vwgh Beschluss 1996/5/12 96/05/0012

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Veröffentlicht am 12.05.1996
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Index

L85002 Straßen Kärnten;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §56;
AVG §8;
B-VG Art18 Abs2;
LStG Krnt 1991 §2 Abs1 lita;
LStG Krnt 1991 §2 Abs1 litb;
LStG Krnt 1991 §2 Abs6;
LStG Krnt 1991 §57 Abs4;
LStG Krnt 1991 §58;
StVO 1960 §93 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. De ischer und die Hofräte Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde der M in H, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 12. August 1994, Zl. 3-Gem-1103/1/94, b treffend Feststellung der Nichtöffentlichkeit ei es Weggrundstückes (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Kötschach-Mauthen, vertreten durch den Bürgermeister), den Beschluß gefaßt

Spruch

Die Beschwerde wir zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Partei vom 14. Februar 1994 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Nichtöffentlichkeit des vor dem Schloß Weidenburg vorbeiführenden (nicht im Eigentum der Beschwerdeführerin stellenden) Weggrundstückes Nr. 1387/3, KG Würmlach, mangels gesetzlicher Grundlagen "ab- bzw. zurückgewiesen". Aus dem Inhalt des erstinstanzlichen Bescheides ergibt sich daß der Antrag wegen Verneinung eines Feststellungsinteresse zurückzuweisen war.

Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Partei vom 10. Mai 1994 als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 2 Abs. 7 Kärntner Straßengesetz 1991 entscheidet über die Öffentlichkeit der Straßen die Straßenbehörde gemäß §§ 57 und 58 leg. cit. § 57 leg. cit. betrifft die Regelung der Zuständigkeit der Straßenbehörde.

§ 57 Abs. 4 leg. cit. lautet:

"(4) Ist es zweifelhaft, ob eine Straße eine öffentliche der im § 2 Abs. 1 lit. a angeführten Art ist und in welche Straßengruppe (§ 3) sie fällt oder ob ein Straßenteil zu einer solchen Straße gehört entscheidet die für die höhere der in Betracht kommenden Straßengruppen zuständige Behörde."

§ 58 leg. cit. betreffend die Zuständigkeit und das Verfahren bei Feststellung der Öffentlichkeit der im § 2 Abs. 1 lit. b leg. cit. angeführten Straßen :Lautet wie folgt:

"(1) Über die Feststellung der Öffentlichkeit der im § 2 Abs. 1 lit. b angeführten Straßen entscheidet der Bürgermeister. Der Entscheidung hat eine mündliche, mit einem Augenschein verbundene Verhandlung vorauszugehen. Über den Antrag eines Beteiligten auf Feststellung der Öffentlichkeit einer Straße hat der Bürgermeister ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden und den Bescheid über die Öffentlichkeit der Straße längstens binnen sechs Monaten ach Einlangen des Antrages beim Gemeindeamte zu erlassen.

(2) Durch die Entscheidung, womit die Öffentlichkeit einer Straße festgestellt wird, wird das Privateigentum an der Straßengrundfläche nicht berührt. Der. Privateigentümer kann die Ablösung des Grundes erlangen. Ist das Eigentum an der Grundfläche einer als öffentlich festgestellten Straße strittig, entscheidet das Gericht.

(3) Die Grundablöse gehört zu den Kosten der Herstellung einer Straße und ist von de jeweiligen Erhaltungspflichtigen zu tragen."

Maßgebliche Frage ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren zunächst, ob die Beschwerdeführerin ein Recht auf die beantragte Feststellung der Nichtöffentlichkeit einer Straße - sei es nun einer solchen gemäß § 2 Abs. 1 lit. a oder b leg. cit. - hat. Eine ausdrückliche Regelung für eine derartige Feststellung findet sich in diesem Gesetz nicht. § 58 Kärntner Straßengesetz 1991 trifft ausschließlich eine Regelung betreffend die FESTSTELLUNG DER ÖFFENTLICHKEIT (und nicht auch der Nichtöffentlichkeit) in bezug auf: die in § 2 Abs . 1 lit . b leg. cit. ANGEFÜHRTEN STRAßEN. Wenn man aber davon ausgeht, daß sich der Antrag der Beschwerdeführerin auf eine Straße gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Kärntner Straßengesetz 1991 richtete, kann vom Wortlaut der Bestimmung her ("Über die Feststellung der Öffentlichkeit der im § 2 Abs. 1 lit. b angeführten Straßen entscheidet der Bürge meister") nicht darauf geschlossen werden, daß damit auch ein Recht auf Feststellung der Nichtöffentlichkeit einer solchen Straße zugelassen werden sollte. Hinzu kommt, aß selbst für ein Verfahren betreffend die Feststellung der Öffentlichkeit einer Straße gemäß § 2 Abs. 1 lit. b leg. cit. gemäß der hg. Judikatur nur der Eigentümer einen Rechtsanspruch hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 1996, Zl. 95/05/0329, betreffend den in maßgeblicher Hinsicht identen § 2 NÖ Landesstraßengesetz, LGBl. 8500-0, und den hg. Beschluß vom 23. Jänner 1996, Zl. 96/05/0011).

§ 57 Abs. 4 leg. it., der darauf abstellt, daß es zweifelhaft ist, ob eine Straße eine öffentliche Straße der im § 2 Abs. 1 lit. a leg cit. angeführten Art ist und in welche Straßengruppe (§ 3) diese fällt, trifft: hinsichtlich der Straßen gemäß § 2 Abs. 1 lit. a leg. cit. nur. eine Zuständigkeitsregelung. Diese Bestimmung kann nicht dahin gedeutet werden, daß er Beschwerdeführerin als Anrainerin des in Frage stehenden Weges ein Recht auf Feststellung der Nichtöffentlichkeit dieses Weges, sofern er eine Straße gemäß § 2 Abs. 1 lit. a leg. cit. wäre, zusteht. Abgesehen davon trifft das Kärntner Straßengesetz 1991 für derartige Straßen (gemäß § 2 Abs. 6 leg. cit.) die ausdrückliche Anordnung, daß die Öffentlichkeit dieser Straßen mit; der Auflassung endet.

Es kann der Beschwerdeführerin aber auch kein rechtliches Interesse an der Feststellung der Nichtöffentlichkeit der Straße gemäß § 2 Abs. 1 lit. a leg. cit. als notwendiges Mittel der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Sinne der hg. Judikatur zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden, soweit eine gesetzlich normierte Zulässigkeit fehlt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Februar 1989, Slg. Nr. 12.586/A, und die dort zitierte Vorjudikatur), zuerkannt werden. Ein solcher Feststellungsbescheid müßte die Eignung haben, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft zu klären und dadurch eine Rechtsgefährdung zu beseitigen. Eine solche Eignung kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil durch die Erlassung eines Feststellungsbescheides gegenüber der Beschwerdeführerin nicht die Änderung bzw. Aufhebung der eine Verordnung darstellenden Widmung einer Straße zur Gemeindestraße erreicht werden kann. Auch aus der Bezugnahme der Beschwerdeführerin auf § 93 Abs. 2 StVO und die ich daraus ergebende Verpflichtung der Eigentümer von Liegenschaften, Schneewächten oder Eisbildungen von den Dächern ihre an der Straße gelegenen Gebäude zu entfernen, kann daher nichts gewonnen werden.

Besteht aber kei von der Rechtsordnung eingeräumtes rechtliches Interesse der Beschwerdeführerin an der Feststellung der Nichtöffentlichkeit der in Frage stehenden Straße, kann sie durch die in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren an den Gemeindebehörden erfolgte Zurückweisung oder Abweisung ihres Antrages (aus dem Inhalt des erstinstanzlichen Bescheides ergibt sich, daß die Zurückweisung des Antrages beabsichtigt war) in keinen Rechten verletzt sein.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen.

W i e n , am 21. Mai 1996

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996050012.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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