TE Lvwg Erkenntnis 2022/4/26 LVwG-2022/34/0642-7

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Veröffentlicht am 26.04.2022
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Entscheidungsdatum

26.04.2022

Index

83 Naturschutz Umweltschutz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AWG 2002 §2 Abs6 Z5
AWG 2002 §37
AWG 2002 §38
AWG 2002 §42 Abs1
AVG §14
AVG §15
AVG §43

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde der AA GmbH (FN ***) in **** Z, Adresse 1, vertreten durch BB Rechtsanwälte, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol als Abfallbehörde vom 19.1.2022, Zl ***, betreffend Genehmigung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (sonstige Partei: CC GmbH & Co OG (FN ***) in **** X, Adresse 3, vertreten durch DD, pA EE AG (FN  ***) in **** W, Adresse 4), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6.4.2022,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.1.2022 erteilte die belangte Behörde der sonstigen Partei eine Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer ortsfesten Behandlungsanlage nach § 37 Abs 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002 in der Fassung BGBl I Nr 200/2021.

Die beschwerdeführende Partei ist Systemlieferant der Automobilindustrie und betreibt eine Betriebsanlage nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194/1994 in der Fassung BGBl I Nr 65/2020. Die Grundstücke, auf denen sich ihre Betriebsanlage befinden, stehen in ihrem grundbücherlichen Alleineigentum (unstrittig, vgl Seite 3 VHS OZ 6).

Abbildung 1 zeigt die Lage der beiden Anlagen zueinander. Die beantragte Behandlungsanlage der sonstigen Partei im Westen ist nur durch eine Straße von der im Osten befindlichen Betriebsanlage der beschwerdeführenden Partei getrennt (unstrittig, vgl Seite 2 VHS OZ 6).

[Abbildung 1 im original PDF ersichtlich]

Der angefochtene Bescheid enthält keinen förmlichen Abspruch über die von der beschwerdeführenden Partei in der Verhandlung vor der belangten Behörde am 20.10.2021 erhobenen Einwendungen gegen die von der sonstigen Partei beantragte Behandlungsanlage (unstrittig, vgl Seite 3 VHS OZ 6).

In der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides (vgl Seiten 31 und 32) setzte sich die belangte Behörde mit der Einwendung „Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit oder unzumutbare Belästigung“ und der Einwendung „Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte“ auseinander: Die belangte Behörde schloss eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte der beschwerdeführenden Partei durch die beantragte Behandlungsanlage aus, erachtete die (von der beschwerdeführenden Partei nicht erhobene) Einwendung „Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte“ als unbegründet und wies diese ab. Die belangte Behörde beurteilte die (von der beschwerdeführenden Partei in der Verhandlung erhobene) Einwendung „Gefährdung der Gesundheit oder unzumutbare Belästigung“ als unzulässig und verneinte in diesem Zusammenhang eine Parteistellung der beschwerdeführenden Partei (unstrittig, vgl Seiten 3 und 4 VHS OZ 6).

Die beschwerdeführende Partei erhebt nunmehr eine fristgerechte und zulässige Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) und beantragt die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Zuerkennung der Parteistellung. Sie bestreitet zum einen die Rechtsansicht der belangten Behörde, sie habe durch die von ihr in der Verhandlung abgegebene Erklärung (unzumutbare Belästigung ihrer Dienstnehmer durch Staub) mangels Möglichkeit, als juristische Person persönlich gefährdet oder belästigt zu werden, keine Parteistellung als unmittelbar betroffene Nachbarin erlangt. Sie meint zum anderen, es komme ihr die Rechtsstellung als Inhaberin einer Einrichtung im Sinne des § 2 Abs 6 Z 5 dritter Satz AWG 2002 zu, weshalb sie namens ihrer Dienstnehmer deren Gefährdung oder Belästigung geltend zu machen berechtigt gewesen sei. Zudem wirft sie der belangten Behörde vor, sie habe in der Verhandlung am 20.10.2021 von ihr erhobene Einwendungen betreffend einer „neuen Lackieranlage“ nicht protokolliert.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verfahrenseinleitenden Antrag samt Antragsunterlagen (vgl Schreiben vom 3.12.2020), die Verständigung über die Anberaumung der Verhandlung der belangten Behörde vom 4.10.2021, die Verhandlungsschrift (VHS) der belangten Behörde vom 20.10.2021 und das Schreiben der belangten Behörde vom 25.10.2021 sowie Einvernahme des handelsrechtlichen Geschäftsführers der beschwerdeführenden Partei, des Vertreters der sonstigen Partei (DD), des Vertreters der belangten Behörde (FF) als Parteien und als Zeugen und des Vertreters der beschwerdeführenden Partei in der Verhandlung vor der belangten Behörde am 20.10.2021 (GG) als Zeuge. Der Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei bestätigte in der Verhandlung, dass alle beantragten Beweise aufgenommen wurden. Alle Parteien erklärten sich mit der schriftlichen Entscheidung einverstanden und verzichteten auf die mündliche Verkündung der Entscheidung (vgl VHS OZ 6).

I.       Sachverhalt:

Die EE AG ist unbeschränkt haftende Gesellschafterin der sonstigen Partei. DD wurde von vertretungsbefugten Personen der EE AG zur Vertretung der sonstigen Partei im gegenständlichen Verfahren bevollmächtigt und reichte den verfahrenseinleitenden Antrag samt Antragsunterlagen Ende Dezember 2020 bei der belangten Behörde ein (unstrittig, vgl Seite 2 VHS OZ 6).

Der selbstständig zur Vertretung befugte handelsrechtliche Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei bevollmächtigte GG die beschwerdeführende Partei in der Verhandlung vor der belangten Behörde am 20.10.2021 zu vertreten (unstrittig, vgl Seite 3 VHS OZ 6).

GG war in den Jahren 1991 bis 2020 in einer Tiroler Bezirksverwaltungsbehörde als Amtssachverständiger aus dem Fachbereich Gewerbetechnik tätig. Er weiß und wusste, dass Einwendungen spätestens in der Verhandlung erhoben werden müssen (vgl ZV GG Seiten 5 und 6 VHS OZ 6).

Entsprechend der Verständigung über die Anberaumung der Verhandlung am 20.10.2021 begann die Verhandlung um 9.00 Uhr mit dem Zusammentritt aller Verhandlungsteilnehmer am Ort der beantragten Behandlungsanlage. Nach Durchführung eines Ortsaugenscheins fanden sich die Verhandlungsteilnehmer an dem in der Verständigung über die Anberaumung der Verhandlung bestimmten Ort zur Aufnahme der Verhandlungsschrift ein. FF leitete die Verhandlung der belangten Behörde (vgl Verständigung über die Anberaumung der Verhandlung der belangten Behörde vom 4.10.2021, Seite 2 VHS der belangten Behörde vom 20.10.2021).

FF gliederte die Verhandlung ua in den Abschnitt „Einlasskontrolle“, den Abschnitt „Vortrag der Gutachten der Sachverständigen“ und den Abschnitt „Stellungnahmen der Parteien“ (vgl VHS der belangten Behörde vom 20.10.2021).

Im Zuge der seitens FF durchgeführten Einlasskontrolle stellte sich GG nicht nur als Vertreter der beschwerdeführenden Partei vor, sondern brachte sogleich vor, die beschwerdeführende Partei sei gerade dabei auf ihrer Betriebsanlage eine „neue Lackieranlage“ zu errichten, weshalb geprüft werden müsse, ob die beantragte Behandlungsanlage hinsichtlich der zusätzlichen Staubentwicklung negative Auswirkungen auf diese „neue Lackieranlage“ habe. FF unterbrach GG an dieser Stelle und setzte ihn darüber in Kenntnis, dass Einwendungen zu einem späteren Zeitpunkt in der Verhandlung (nämlich im Abschnitt „Stellungnahmen der Parteien“) vorgebracht werden könnten und zunächst die Sachverständigen ihre Gutachten vortragen würden.

Nach Vortrag der Sachverständigengutachten lud FF die in der Verhandlung anwesenden Parteien zur Erstattung ihrer Stellungnahmen ein (vgl Seite 3 VHS der belangten Behörde vom 20.10.2021).

Die belangte Behörde nahm die Erklärung des GG als Vertreter der beschwerdeführenden Partei zur beantragten Behandlungsanlage wie folgt auf (vgl Seite 3 VHS der belangten Behörde vom 20.10.2021):

„Aufgrund des immissionstechnischen Gutachtens vom 20.04.2021, JJ, gilt es festzuhalten, dass unter Punkt 2.2.3 der Berechnungsergebnisse eine relevante Zusatzbelastung von PM10 in Bezug auf ein 1% des Jahresgrenzwertes für die nachbarschaftlichen Liegenschaften zu erwarten ist. Das heißt im Weiteren, dass es für die dort befindlichen Personen (Arbeitnehmer, Dienstnehmer) derzeit nicht geklärt ist, ob eine unzumutbare oder eventuell sogar gesundheitsgefährdende Situation für den Luftschadstoff PM10 (Staub) zu erwarten ist. Es wird daher ersucht, das Gutachten in diese Richtung ergänzen zu lassen. Vorderhand wird befürchtet, dass es zu einer unzumutbaren bzw gesundheitsgefährdenden Belastung kommen wird.“

Das Vorbringen des GG im Verhandlungsabschnitt „Stellungnahmen der Parteien“ beschränkte sich auf den vorzitierten Absatz. Das von FF im Rahmen der Einlasskontrolle nicht in die Verhandlungsschrift aufgenommene Vorbringen des GG zu möglichen Auswirkungen der beantragten Behandlungsanlage auf die „neue Lackieranlage“ der beschwerdeführenden Partei durch Staub wiederholte GG in diesem Verhandlungsabschnitt deshalb nicht, weil er die Meinung vertrat, die im vorzitierten Absatz wörtlich wiedergegebene Erklärung stelle eine rechtswirksame Einwendung der beschwerdeführenden Partei gegen die beantragte Behandlungsanlage dar (vgl ZV GG Seite 6 VHS OZ 6).

Die belangte Behörde nahm die Verhandlungsschrift unter Verwendung eines Schallträgers (Diktiergerätes) auf. Die Angaben gemäß § 14 Abs 2 AVG und die Feststellung, dass für die übrigen Teile der Niederschrift ein Schallträger verwendet wird, hielt die belangte Behörde in Vollschrift fest. Die Verhandlungsschrift der belangten Behörde vom 20.10.2021 wurde gemäß § 14 AVG aufgenommen, das heißt, sie erfüllt sämtliche darin normierten Anforderungen (unstrittig, vgl Seite 4 VHS OZ 6).

Mit Schreiben vom 25.10.2021 übermittelte die belangte Behörde allen Parteien (sohin auch der beschwerdeführenden Partei) eine Ausfertigung der in Vollschrift übertragenen Niederschrift und räumte ihnen unter Hinweis auf § 14 Abs 7 AVG die Möglichkeit ein, binnen zwei Wochen Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Übertragung zu erheben. Niemand (sohin auch nicht die beschwerdeführende Partei) brachte daraufhin eine Einwendung ein (unstrittig, vgl Seite 4 VHS OZ 6).

Vor der Verhandlung der belangten Behörde am 20.10.2021 gab die beschwerdeführende Partei keine Erklärung zur beantragten Behandlungsanlage der sonstigen Partei ab (unstrittig).

Die beschwerdeführende Partei plant die Errichtung und Inbetriebnahme einer „neuen Lackieranlage“. Bis dato wurde die „neue Lackieranlage“ nicht errichtet (vgl PV handelsrechtlicher Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei Seite 7 VHS OZ 6).

II.      Beweiswürdigung:

In der Verhandlung am 6.4.2022 erörterte das LVwG den Beschwerdegegenstand mit allen Parteien (vgl Seiten 2 bis 5 der VHS OZ 6). Der festgestellte Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig und stützt sich auf die in der Verhandlung erfolgten Außerstreitstellungen und die in Klammer angeführten Urkunden.

Strittig ist, ob die belangte Behörde von GG für die beschwerdeführende Partei in der Verhandlung am 20.10.2021 erhobene Einwendungen nicht protokolliert hat.

Unstrittig ist hingegen, dass die Verhandlungsschrift der belangten Behörde vom 20.10.2021 alle in § 14 AVG normierten Anforderungen erfüllt und keine rechtzeitigen und zulässigen Einwendungen wegen Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit erhoben wurden.

Eine ordnungsgemäß aufgenommene Verhandlungsschrift ist eine öffentliche Urkunde (vgl VwGH 25.9.2008, 2007/07/0047). Sie liefert daher vollen Beweis über den Verlauf und den Gegenstand der Verhandlung der belangten Behörde am 20.10.2021 (vgl § 15 erster Satz AVG). Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges bleibt nach § 15 zweiter Satz AVG zulässig. Die Beweislast trifft den, der die Unrichtigkeit des durch die Verhandlungsschrift bezeugten Vorganges behauptet; er - hier also die beschwerdeführende Partei - hat konkrete Gründe zur Entkräftung der Beweiskraft der Verhandlungsschrift vorzubringen und entsprechende Beweisanträge zu stellen (vgl zB VwGH 25.5.2000, 98/07/0027).

Das LVwG nahm dazu alle von der beschwerdeführenden Partei angebotenen Beweise auf (vgl Seite 9 VHS OZ 6), führte zur Frage, ob die Verhandlungsschrift der belangten Behörde vom 20.10.2021 vollständig ist, ein Ermittlungsverfahren durch und vernahm den handelsrechtlichen Geschäftsführers der beschwerdeführenden Partei, den Vertreter der sonstigen Partei (DD), den Vertreter der belangten Behörde (FF) und den Vertreter der beschwerdeführenden Partei in der Verhandlung vor der belangten Behörde am 20.10.2021 (GG) als Zeugen ein (vgl VHS OZ 6):

Die in der Verhandlung vor der belangten Behörde am 20.10.2021 anwesend gewesenen Personen (DD, FF und GG) waren sich darüber einig, dass GG das Vorbringen hinsichtlich der „neuen Lackieranlage“ ausschließlich im Verhandlungsabschnitt „Einlasskontrolle“ erstattet und im Verhandlungsabschnitt „Stellungnahmen der Parteien“ nicht wiederholt hatte. Einigkeit herrschte auch darüber, dass GG im Verhandlungsabschnitt „Stellungnahme der Parteien“ nur die oben wörtlich wiedergegebene Erklärung abgeben hatte.

Während FF und DD schilderten GG sei bezüglich des im Verhandlungsabschnitt „Einlasskontrolle“ erstatteten Vorbringens zur „neuen Lackieranlage“ darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass Einwendungen nur im Verhandlungsabschnitt „Stellungnahmen der Parteien“ erhoben werden könnten, vertrat GG die Auffassung, FF habe sein Vorbringen betreffend die „neue Lackieranlage“ mangels Zulässigkeit nicht protokolliert.

Das LVwG folgt hier den übereinstimmenden Aussagen des Vertreters der belangten Behörde (FF) und des Vertreters der sonstigen Partei (DD). Das LVwG konnte sich in der Verhandlung von allen Zeugen einen persönlichen Eindruck verschaffen. FF vermittelte dem LVwG einen kompetenten und gewissenhaften Eindruck. Auch der Akt der belangten Behörde zeigt seine sorgfältige und effektive Arbeitsweise.

Aufgabe des Verhandlungsleiters ist es, die Verhandlung zu führen und für ihren störungsfreien und ordnungsgemäßen Ablauf zu sorgen. Der Verhandlungsleiter hat die Verhandlung unter Bedachtnahme auf ihren Zweck gemäß den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zügig und effizient (ohne Zulassung von Abschweifungen oder Weitläufigkeiten) zu führen. Dafür kann er die Verhandlung in Abschnitte gliedern. Er bestimmt die Reihenfolge, in der die Beteiligten zu hören, die Beweise aufzunehmen und die Ergebnisse früher aufgenommener Beweise oder Erhebungen vorzutragen und zu erörtern sind.

FF gliederte seine Verhandlung ua in die Abschnitte „Einlasskontrolle“, „Vortrag der Gutachten der Sachverständigen“ und „Stellungnahmen der Parteien“. Aufgrund der eigenen Erfahrung der erkennenden Richterin und in Anbetracht der gesetzlichen Vorgaben für den Ablauf einer Verhandlung (vgl § 43 AVG) ist gänzlich nachvollziehbar, dass FF GG mit seinem Vorbringen zur „neuen Lackieranlage“ der beschwerdeführenden Partei im Verhandlungsabschnitt „Einlasskontrolle“ in den Verhandlungsabschnitt „Stellungnahmen der Parteien“ verwiesen hat. Aufgrund des von ihm in der Verhandlung gewonnenen Eindrucks schließt das LVwG hingegen aus, dass FF behauptet hat, das Vorbringen zur „neuen Lackieranlage“ sei gänzlich unzulässig. Wie die von FF von GG tatsächlich aufgenommene Einwendung zeigt, nimmt FF auch unzulässige Einwendungen auf und setzt sich anschließend - wie gesetzlich vorgesehen - im Genehmigungsbescheid mit ihnen auseinander.

Abgesehen davon, dass auch der Vertreter der sonstigen Partei (DD) die Aussage des FF stützt, spricht auch der in der Verhandlung von GG gewonnene Eindruck gegen dessen Behauptung, die belangte Behörde habe sein Vorbringen zur „neuen Lackieranlage“ mangels Zulässigkeit nicht protokolliert. GG war fast 30 Jahre als Amtssachverständiger aus dem Fachbereich Gewerbetechnik tätig. Wie er selbst ausgeführt hat, weiß und wusste er, dass Einwendungen spätestens in der Verhandlung erhoben werden müssen (vgl Seite 6 VHS OZ 6). Das LVwG nahm GG als durchaus durchsetzungsfähige und willensstarke Person wahr. GG hätte sich zweifellos gewehrt, wenn er sich von FF im Verhandlungsabschnitt „Einlasskontrolle“ ungerecht behandelt gefühlt bzw wenn FF eine seiner Erklärungen - seiner Meinung nach - zu Unrecht nicht zugelassen hätte. Tatsächlich - und das hat GG in der Verhandlung auch ausgesagt (vgl Seite 6 VHS OZ 6) - hat er die Erklärung zur „neuen Lackieranlage“ im Verhandlungsabschnitt „Stellungnahmen der Parteien“ nur deswegen nicht wiederholt, weil er dachte, die von ihm in diesem Abschnitt tatsächlich abgegebene Erklärung stelle bereits eine rechtswirksame Einwendung dar. Er wusste sohin, dass eine Wiederholung der Erklärung zur „neuen Lackieranlage“ im Verhandlungsabschnitt „Stellungnahmen der Parteien“ erforderlich gewesen wäre, hat sich aber bewusst dagegen entschieden. Auch dieses Bewusstsein stützt sohin die Aussagen des FF und des DD. Offenbar wird nunmehr - nach Erhalt des angefochtenen Bescheides und Bekanntwerden der dortigen Begründung der belangten Behörde - versucht, sich durch einen angeblichen Mangel der Verhandlungsschrift und damit einer zusätzlichen Einwendung weiterhin gegen die beantragte Behandlungsanlage der sonstigen Partei wehren zu können.

Im Ergebnis ist der beschwerdeführenden Partei der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des in der Verhandlungsschrift der belangten Behörde vom 20.10.2021 bezeugten Vorganges im Sinne des § 15 zweiter Satz AVG nicht gelungen. Selbst wenn die beschwerdeführende Partei die Erklärung betreffend die „neue Lackieranlage“ in der Verhandlung vor der belangten Behörde erstattete hätte, wäre aber - wie sich aus der rechtlichen Beurteilung ergibt - nichts für sie gewonnen.

III.     Rechtslage:

1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der §§ 2, 37, 38 und 42 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002 in der Fassung BGBl I Nr 200/2021 lauten (auszugsweise):

„[…]

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) […]

[…]

(6) Im Sinne dieses Bundesgesetzes

1.   […]

[…]

5.   sind „Nachbarn“ Personen, die durch die Errichtung, den Bestand, den Betrieb oder eine Änderung einer Behandlungsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder deren dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Nicht als Nachbarn gelten Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Behandlungsanlage aufhalten und die nicht Eigentümer oder dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen (zB Beherbergungsbetriebe, Krankenanstalten, Heime, Schulen), in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen. Als Nachbarn gelten auch Eigentümer von grenznahen Liegenschaften im Ausland, wenn in dem betreffenden Staat österreichische Nachbarn in den entsprechenden Verfahren rechtlich oder tatsächlich den gleichen Nachbarschutz genießen;

[…]

[…]

Genehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen

§ 37. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept gemäß § 57 Abs. 4.

[…]

[…]

Konzentration und Zuständigkeit

§ 38. (1) (Verfassungsbestimmung) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß § 37 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen sind alle Vorschriften – mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren – anzuwenden, die im Bereich des Gas-, Elektrizitätswirtschafts-, Landesstraßen-, Naturschutz- und Raumordnungsrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Hinsichtlich dieser landesrechtlichen Vorschriften hat die Behörde im selben Bescheid in einem eigenen Spruchpunkt zu entscheiden. […]

(1a) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß § 37 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen sind alle Vorschriften – mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren – anzuwenden, die im Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Mineralrohstoff-, Strahlenschutz-, Luftfahrt-, Schifffahrts-, Luftreinhalte-, Immissionsschutz-, Rohrleitungs-, Eisenbahn-, Bundesstraßen-, Gaswirtschafts- und Denkmalschutzrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Die Genehmigung oder Nicht-Untersagung ersetzt die nach den genannten bundesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen. […]

[…]

[…]

Parteistellung und nachträgliches Überprüfungsrecht

§ 42. (1) Parteistellung in einem Genehmigungsverfahren gemäß § 37 Abs. 1 haben

1.   der Antragsteller,

2.   die Eigentümer der Liegenschaften, auf denen die Anlage errichtet werden soll,

3.   Nachbarn,

4.   […]

[…]

2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der §§ 14, 15 und 43 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 in der Fassung BGBl I Nr 58/2018 lauten (auszugsweise):

Niederschriften

§ 14. (1) Mündliche Anbringen von Beteiligten sind erforderlichenfalls ihrem wesentlichen Inhalt nach in einer Niederschrift festzuhalten. Niederschriften über Verhandlungen (Verhandlungsschriften) sind derart abzufassen, daß bei Weglassung alles nicht zur Sache Gehörigen der Verlauf und Inhalt der Verhandlung richtig und verständlich wiedergegeben wird.

(2) Jede Niederschrift hat außerdem zu enthalten:

1.   Ort, Zeit und Gegenstand der Amtshandlung und, wenn schon frühere darauf bezügliche Amtshandlungen vorliegen, erforderlichenfalls eine kurze Darstellung des Standes der Sache;

2.   die Bezeichnung der Behörde und die Namen des Leiters der Amtshandlung und der sonst mitwirkenden amtlichen Organe, der anwesenden Beteiligten und ihrer Vertreter sowie der etwa vernommenen Zeugen und Sachverständigen.

3.   (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/2008)

(3) Die Niederschrift ist den vernommenen oder sonst beigezogenen Personen, wenn sie nicht darauf verzichten, zur Durchsicht vorzulegen oder vorzulesen; wenn ein Schallträger verwendet (Abs. 7) oder die Niederschrift elektronisch erstellt wird, kann ihr Inhalt auch auf andere Weise wiedergegeben werden. Der Leiter der Amtshandlung kann auch ohne Verzicht von einer Wiedergabe absehen; die beigezogenen Personen können diesfalls bis zum Schluß der Amtshandlung die Zustellung einer Ausfertigung verlangen und binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift erheben.

(4) In dem einmal Niedergeschriebenen darf nichts Erhebliches ausgelöscht, zugesetzt oder verändert werden. Durchgestrichene Stellen sollen noch lesbar bleiben. Erhebliche Zusätze oder Einwendungen der beigezogenen Personen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift sind in einen Nachtrag aufzunehmen und gesondert zu unterfertigen.

(5) Die Niederschrift ist vom Leiter der Amtshandlung und den beigezogenen Personen zu unterschreiben; bei Amtshandlungen, denen mehr als drei Beteiligte beigezogen wurden, genügt es jedoch, wenn die Niederschrift von der Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, und zwei weiteren Beteiligten, in Abwesenheit dieser Partei von mindestens drei Beteiligten, sowie von den sonstigen beigezogenen Personen unterschrieben wird. Kann dem nicht entsprochen werden, so sind die dafür maßgeblichen Gründe in der Niederschrift festzuhalten. Wird die Niederschrift elektronisch erstellt, so kann an die Stelle der Unterschriften des Leiters der Amtshandlung und der beigezogenen Personen ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Leiters der Amtshandlung und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Niederschrift treten.

(6) Den beigezogenen Personen ist auf Verlangen eine Ausfertigung der Niederschrift auszufolgen oder zuzustellen.

(7) Die Niederschrift oder Teile davon können unter Verwendung eines Schallträgers oder in Kurzschrift aufgenommen werden. Die Angaben gemäß Abs. 2, die Feststellung, daß für die übrigen Teile der Niederschrift ein Schallträger verwendet wird, und die Tatsache der Verkündung eines mündlichen Bescheides sind in Vollschrift festzuhalten. Die Aufzeichnung und die in Kurzschrift aufgenommenen Teile der Niederschrift sind unverzüglich in Vollschrift zu übertragen. Die beigezogenen Personen können bis zum Schluß der Amtshandlung die Zustellung einer Ausfertigung der Übertragung verlangen und binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Übertragung erheben. Wird eine solche Zustellung beantragt, so darf die Aufzeichnung frühestens einen Monat nach Ablauf der Einwendungsfrist, ansonsten frühestens einen Monat nach erfolgter Übertragung gelöscht werden.

(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 10/2004)

§ 15. Soweit nicht Einwendungen erhoben wurden, liefert eine gemäß § 14 aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges bleibt zulässig.

[…]

§ 43. (1) Das mit der Leitung der mündlichen Verhandlung betraute Organ (Verhandlungsleiter) hat sich von der Identität der Erschienenen zu überzeugen und ihre Stellung als Parteien oder sonst Beteiligte und die etwaige Vertretungsbefugnis zu prüfen.

(2) Der Verhandlungsleiter eröffnet die Verhandlung und legt ihren Gegenstand dar. Er kann die Verhandlung in Abschnitte gliedern und einen Zeitplan erstellen. Er bestimmt die Reihenfolge, in der die Beteiligten zu hören, die Beweise aufzunehmen und die Ergebnisse früher aufgenommener Beweise oder Erhebungen vorzutragen und zu erörtern sind. Er entscheidet über die Beweisanträge und hat offenbar unerhebliche Anträge zurückzuweisen. Ihm steht auch die Befugnis zu, die Verhandlung nach Bedarf zu unterbrechen oder zu vertagen und den Zeitpunkt für die Fortsetzung der Verhandlung mündlich zu bestimmen.

(3) Der Verhandlungsleiter hat die Verhandlung unter steter Bedachtnahme auf ihren Zweck zügig so zu führen, daß den Parteien das Recht auf Gehör gewahrt, anderen Beteiligten aber Gelegenheit geboten wird, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. An der Sache nicht beteiligte Personen dürfen in der Verhandlung nicht das Wort ergreifen.

(4) Jeder Partei muß insbesondere Gelegenheit geboten werden, alle zur Sache gehörenden Gesichtspunkte vorzubringen und unter Beweis zu stellen, Fragen an die anwesenden Zeugen und Sachverständigen zu stellen, sich über die von anderen Beteiligten, den Zeugen und Sachverständigen vorgebrachten oder die als offenkundig behandelten Tatsachen sowie über die von anderen gestellten Anträge und über das Ergebnis amtlicher Erhebungen zu äußern.

(5) […]“

IV.      Erwägungen:

Vorauszuschicken ist, dass ein der sonstigen Partei zurechenbarer verfahrenseinleitender Antrag vorliegt und GG bevollmächtigt und damit berechtigt war, die beschwerdeführende Partei in der Verhandlung vor der belangten Behörde am 20.10.2021 zu vertreten.

In Genehmigungsverfahren können Beteiligte ihre Einwendungen nicht zu jedem Zeitpunkt ihrer Wahl abgeben, sondern nur dann, wenn ihnen vom Verhandlungsleiter dazu Gelegenheit gegeben wird (vgl VwGH 17.3.1998, 97/04/0139). Es ist auch nicht Aufgabe der Behörde, im Rahmen der Manudukutionspflicht den Parteien eines Verwaltungsverfahrens Beweisanträge und denkbare Einwendungen vorzuschlagen (vgl VwGH 29.3.1989, 88/03/0116). Das Gliedern der Verhandlung am 20.10.2021 in Abschnitte und der Verweis des GG mit seiner Erklärung zur „neuen Lackieranlage“ in den Verhandlungsabschnitt „Stellungnahme der Parteien“ entsprach den Vorgaben des § 43 AVG.

Bei der beschwerdeführenden Partei kommt nur eine Parteistellung als Nachbarin im Sinne des § 42 Abs 1 Z 3 in Verbindung mit § 2 Abs 6 Z 5 AWG 2002 in Frage. Der Nachbarbegriff des § 2 Abs 6 Z 5 AWG 2002 entspricht im Wesentlichen jenem des § 75 Abs 2 GewO 1994. Die Rechtsprechung zu dieser Bestimmung kann daher auch auf das AWG 2002 übertragen werden (vgl VwGH 23.9.2004, 2004/07/0055).

Gefährdung oder Belästigung im Sinne des § 2 Abs 6 Z 5 erster Satz, erster Satzteil AWG 2002:

Die beschwerdeführende Partei als juristische Person (nämlich eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung) kann nicht in ihrem Leben oder in ihrer Gesundheit gefährdet oder im Sinne des § 43 Abs 1 Z 3 AWG 2002 belästigt sein (vgl VwGH 10.6.1999, 96/07/0209, zu § 29 Abs 5 Z 6 AWG 1990 in Verbindung mit § 75 Abs 2 erster Satz, erster Satzteil GewO 1994).

Wendet eine juristische Person wie die Beschwerdeführerin ein, sie werde durch die Behandlungsanlage der sonstigen Partei durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise (vgl § 43 Abs 1 Z 3 AWG 2002) belästigt, handelt es sich dabei um eine unzulässige Einwendung.

Die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Parteistellung „als verlängerter Arm ihrer Arbeitnehmer“ und somit von natürlichen Personen als Nachbarn im Hinblick auf eine Gefährdung oder Belästigung im Sinne des § 2 Abs 6 Z 5 AWG 2002 ist im Gesetz nicht vorgesehen. Der Aufenthalt von Arbeitnehmern im Betrieb der beschwerdeführenden Partei - ein Systemlieferant der Automobilindustrie - ist mit der Art des Aufenthaltes der Insassen bzw Kunden in den im § 2 Abs 6 Z 5 dritter Satz AWG 2002 beispielsweise aufgezählten Einrichtungen (Beherbergungsbetriebe, Krankenanstalten, Heime, Schulen) nicht vergleichbar (vgl VwGH 26.5.1998, 98/04/0078, mwN zu § 75 Abs 2 letzter Satz GewO 1994).

Gefährdung des Eigentums oder dinglicher Rechte im Sinne des § 2 Abs 6 Z 5 erster Satz, zweiter Satzteil AWG 2002:

Die beschwerdeführende Partei hat die Gefährdung ihres Eigentums oder dinglicher Rechte durch die beantragte Behandlungsanlage im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht behauptet.

Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, plant die beschwerdeführende Partei die Errichtung einer „neuen Lackieranlage“. Bis jetzt wurde sie nicht errichtet. Die beschwerdeführende Partei weist sohin auf ein in der Zukunft liegendes Ereignis hin. Bis dato ist ungewiss, ob und allenfalls wann die „neue Lackieranlage“ überhaupt errichtet werden wird.

Bei der Beurteilung, ob der beschwerdeführenden Partei aufgrund des § 2 Abs 6 Z 5 erster Satz, zweiter Satzteil AWG 2002 Parteistellung zukommt, ist die im Zeitpunkt der Erlassung des - rechtsbegründenden - Genehmigungsbescheides bestehende Sachlage maßgebend (vgl zB VwGH 25.4.1980, 324/79).

Einwendungen, die ausschließlich auf die Abwehr von Belästigungen gerichtet sind, die erst im Fall einer zukünftigen Änderung der Betriebsanlage der beschwerdeführenden Partei zu erwarten seien, vermögen der beschwerdeführenden Partei nicht zu einer Parteistellung zu verhelfen.

Selbst wenn die beschwerdeführende Partei das Vorbringen zur „neuen Lackieranlage“ im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstattet hätte, wäre dadurch nichts für sie gewonnen gewesen.

Die beschwerdeführende Partei hat in ihrer Beschwerde vorgebracht, bestimmte - nicht protokollierte - Einwendungen erhoben zu haben. Dieses Vorbringen hat sich nach Durchführung eines vom LVwG durchgeführten Ermittlungsverfahrens als unrichtig herausgestellt. Die Beschwerde wird daher als unbegründet abgewiesen (vgl VwGH 23.6.1988, 88/06/0049).

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Das LVwG hat den wahren Verlauf und Inhalt der Verhandlung ermittelt. Dabei handelt es sich um eine Beurteilung im Einzelfall, die als solche grundsätzlich nicht revisibel ist (vgl VwGH 1.10.2019, Ra 2019/17/0078). Im Übrigen orientiert sich das Erkenntnis an einer klaren und eindeutigen Rechtslage und stützt sich auf die vorzitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG liegt daher nicht vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

MMag.a Dr.in Besler

(Richterin)

Schlagworte

Parteistellung
Nachbar
Nachbarrechte
Gegenbeweis
Einwendungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.34.0642.7

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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