RS Vwgh 2022/3/25 Ra 2020/08/0163

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Veröffentlicht am 25.03.2022
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §111 Abs1 Z1
ASVG §33 Abs1
ASVG §33 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/08/0138 B 13. Mai 2019 RS 1 (hier ohne den vorletzten Satz)

Stammrechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt (vgl. etwa VwGH 27.7.2001, 99/08/0030, VwSlg 15653 A/2001; 9.9.2015, 2013/08/0140; u.v.a.) unterscheidet § 33 ASVG zwischen der Meldung krankenversicherter Personen im Abs. 1 und der Meldung bloß geringfügig Beschäftigter im Abs. 2. Bestraft die Behörde (das Verwaltungsgericht) wegen Übertretung des § 33 Abs. 1 ASVG (Nichtmeldung krankenversicherter Personen), so ist in der Entscheidungsbegründung die Krankenversicherungspflicht der Beschäftigung, das heißt ein Entgeltanspruch, der die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, darzutun. Dies bedeutet zumindest die Feststellung eines solchen Umfangs der Arbeitsverpflichtung, dass daraus mit Blick auf die lohnrelevanten Vorschriften des Kollektivvertrags verlässlich auf einen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Anspruchslohn geschlossen werden darf. Andernfalls käme nur ein Schuldspruch nach § 33 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020080163.L02

Im RIS seit

29.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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