TE Vwgh Erkenntnis 1996/6/5 95/20/0463

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.06.1996
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §16 Abs1;
AsylG 1991 §20 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Baur, Dr. Bachler und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hemetsberger, über die Beschwerde des H in S, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 14. Juni 1995, Zl. 4.321.481/18-III/13/95, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Nationalität reiste am 23.(22.?) August 1991 über die grüne Grenze bei Spielfeld in das Bundesgebiet ein und gab anläßlich seiner Aufgreifung durch die Bundespolizeidirektion Salzburg zu seinen Fluchtgründen an, als Angehöriger der kurdischen Minderheit in der Türkei kulturell, politisch und sozial unterdrückt worden und Repressionen ausgesetzt gewesen zu sein. Aufgrund politischer Aktionen sei er einige Male verhaftet gewesen. Seinen mit 31. August 1991 datierten, schriftlich bei der Bundespolizeidirektion Salzburg eingebrachten Antrag auf Asyl begründete er darüber hinaus, er stamme aus einer hauptsächlich von Kurden bewohnten Provinz. Jede Betätigung für die legitimen Interessen der kurdischen Volksgruppe stehe in der Türkei unter strenger Strafe. Die Repressionen der türkischen Polizei und der Armee hätten sich in letzter Zeit verschärft. Am 6. August 1990 habe die türkische Regierung die Menschenrechtskonvention für die kurdischen Gebiete außer Kraft gesetzt. Die türkische Regierung habe auch den Golfkonflikt als Vorwand für noch schärfere Repressionen genommen. Wie auch der Presse zu entnehmen sei, hätten das türkische Militär und die Polizei in den letzten Wochen in kurdischen Gebieten die Repression noch weiter verschärft. Einerseits habe das türkische Militär Teile des irakischen Territoriums besetzt, um kurdische Befreiungskämpfer niederzumetzeln, andererseits würden friedliche Manifestationen, etwa anläßlich des Begräbnisses von Velat Aydin in Dyabarkir, zum Anlaß genommen, wild in die Menschenmassen hineinzuschießen. Das am 16. April 1991 in Kraft getretene Antiterrorgesetz decke das menschenrechtswidrige Vorgehen der türkischen Behörden gegen die Kurden weiter. Er selbst habe als Kellner in Gaziantep, einer Stadt, wo es gerade in letzter Zeit zu heftigen Manifestationen gegen die türkischen Behörde gekommen sei, gearbeitet. Seine Neffen seien führende Mitglieder der TIP (türkische Arbeiterpartei) gewesen, und seien auf Grund der türkischen Ausnahmegesetze zu insgesamt 5 Jahren Gefängnis verurteilt worden. Seinen Neffen sei schlußendlich die Flucht ins Ausland gelungen. Diese politische Tätigkeit seiner Neffen hätte jedoch auch Auswirkungen auf den Beschwerdeführer gehabt, da die Polizei bei ihm Hausdurchsuchungen durchgeführt und ihn über seine Neffen und seine eigene politische Anschauung verhört habe. In den letzten Monaten hätten in seinem Wohnort verstärkt politische Aktionen des kurdischen Widerstandes stattgefunden, er habe sich an Demonstrationen beteiligt und auch illegal Flugblätter verteilt sowie in anderer Weise den legitimen Kampf seines Volkes unterstützt. So sei die Polizei verstärkt auf ihn aufmerksam geworden, und er sei auch einige Male verhaftet worden. Die Polizei habe ihn illegaler Aktionen verdächtigt. Dies und der anwachsende Terror des türkischen Staates hätten ihm Gewißheit gegeben, daß sein weiteres Leben in der Türkei schwer bedroht gewesen wäre. Dies habe ihn zur Flucht veranlaßt. Auch anläßlich seiner niederschriftlichen Befragung im fremdenpolizeilichen Verfahren am 9. September 1991 vor der Bundespolizeidirektion Salzburg gab er als Grund seiner Einreise an, er sei wegen Schwierigkeiten politischer Art nach Österreich gekommen und wolle hier um Asyl ansuchen. Die näheren Umstände habe er in einem türkischen Club einem Landsmann erzählt, welcher für ihn ein Schreiben veranlaßt und es der Polizei geschickt habe. Er wolle in Österreich bleiben, da er der kurdischen Minderheit angehöre und auch schon gegen die türkische Regierung gearbeitet habe. Den Mann, der sein Ansuchen geschrieben habe, kenne er nicht.

Anläßlich seiner niederschriftlichen Befragung vor der - in Asylangelegenheiten zuständig gewesenen - Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg am 20. September 1991 wurde - seinen bisherigen Angaben widersprechend - zunächst das Einreisedatum mit "22. August 1891" angegeben und zu seinen Fluchtgründen nur folgendes protokolliert:

"Ich floh nach Österreich, weil die Kosten des Schleppers für eine Reise in die Schweiz zu teuer waren. Ich bediente mich eines Schleppers, da ich als Angehöriger des kurdischen Bevölkerungsanteils in der Türkei nicht die Möglichkeit zum Erhalt eines regulären Reisepasses erhielt. Teile meiner Verwandtschaft agieren in politischer Art für die türkische Arbeiterpartei TIP und ich sympathisiere mit der PKK.

Der Umgang der Menschen in Österreich ist für mich eine Wohltat, in meiner Heimat werde ich härter angefaßt. Beruflich habe ich in der Türkei wenig Möglichkeiten, mich fortzubringen. Sogar Universitätsabgänger nehmen wegen der eingeschränkten Möglichkeiten einfachere Arbeiten an. Das Asylansuchen hat mir A geschrieben, der mich im türkischen Verein in der G-Straße kennenlernte. Ich habe dort mit meinen Landsleuten über die Möglichkeiten gesprochen, die mir im fremden Land geboten werden. Dabei wurde ich an A vermittelt, der im Lokal anwesend war. Der A ist Obmann des Vereines und ich habe ihn gebeten, mir behilflich zu sein, sowohl beim Asylansuchen als auch bei der Beschaffung einer Wohnmöglichkeit."

Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 13. November 1991 wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle.

In der fristgerecht gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wiederholte der Beschwerdeführer im wesentlichen seine bereits im schriftlichen Asylantrag dargelegten Fluchtgründe und ergänzte, er selbst habe sich politisch betätigt, indem er an Manifestationen des Widerstandes teilgenommen und illegale Flugblätter verteilt habe. Er selbst habe mit der PKK sympathisiert und an Widerstandsaktionen, die von dieser Partei geführt worden seien, teilgenommen. Dies sei in Gaziantep geschehen, wo sich gerade in den letzten Monaten die Auseinandersetzungen verschärft hätten.

Mit Schreiben vom 29. April 1993 legte der Beschwerdeführer der belangten Behörde im Wege der Behörde erster Instanz eine Vorladung vom 4. April 1991, einen amtlichen Haftbefehl vom 5. Mai 1991 sowie ein Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft Adiyaman an die Sicherheitsdirektion Gölbasi vom 7. Juni 1991 vor, aus welchen Urkunden seine Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation und die Verurteilung zu einer schweren Freiheitsstrafe von 10 Jahren hervorgingen. Auf letzteres Schreiben wies der Beschwerdeführer in einem Berufungsnachtrag vom 7. März 1994 neuerlich hin.

Mit Bescheid vom 5. Mai 1994 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab und sprach aus, Österreich gewähre ihm kein Asyl.

Infolge der dagegen erhobenen Beschwerde wurde dieser Bescheid mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Oktober 1994, Zl. 94/20/0400, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben (Aufhebung des Wortes "offenkundig" in § 20 Abs. 2 AsylG 1991 durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 1. Juli 1994, G 92, 93/94), wodurch das Berufungsverfahren bei der belangten Behörde neuerlich anhängig wurde.

Mit Eingabe vom 22. März 1995 legte der Beschwerdeführer die beglaubigte Übersetzung des Schreibens der Oberstaatsanwaltschaft Adiyaman an die Sicherheitsdirektion Gölbasi vor, aus welcher sich die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Jahren ergebe. Mit Manuduktionsschreiben vom 18. April 1995 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, einfache Verfahrensmängel des Verfahrens erster Instanz geltend zu machen und daraus sich allenfalls ergebende Sachverhaltsergänzungen vorzunehmen. In der daraufhin erstatteten Berufungsergänzung vom 9. Mai 1995 machte der Beschwerdeführer geltend, die Voraussetzungen für eine Ergänzung bzw. Wiederholung des Ermittlungsverfahrens im Sinne des § 20 Abs. 2 AsylG 1991 seien in mehrfacher Hinsicht gegeben gewesen (ohne daß dies die belangte Behörde beachtet habe). So sei die niederschriftliche Befragung des Asylwerbers trotz vierstündiger Dauer nur oberflächlich erfolgt und daher in wesentlichen Punkten mangelhaft geblieben. Dabei habe der Beschwerdeführer schon damals angeben wollen, Verwandte seien Mitglieder der türkischen Arbeiterpartei gewesen und hätten nach dem Militärputsch 1979 aus der Heimat flüchten müssen. Er selbst sei aktiv im kurdischen Widerstand politisch tätig und Mitglied einer verbotenen politischen Organisation gewesen. Er selbst sei in der politischen Vorfeldarbeit eingesetzt gewesen, deren Aufgabe es gewesen sei, Kurden zur Zusammenarbeit mit der kurdischen Widerstands- und Befreiungsbewegung zu gewinnen, und zu der die Herstellung und Organisation von Propagandamaterial, Ankündigungsschriften für Demonstrationen, Kundgebungen und sonstige Veranstaltungen gehört hätten. Im Hinblick auf die gerade in seinem Tätigkeitsgebiet herrschenden Assimilierungstendenzen sei diese politische Vorfeldarbeit besonders wichtig gewesen. Sodann sei es zur Verhaftung von Mitarbeitern dieses Aktivistenkreises gekommen, wovon auch der Beschwerdeführer Kenntnis erhalten, und was ihn zur Flucht veranlaßt habe. Dem Beschwerdeführer sei es unerfindlich, weshalb der Organwalter der Behörde erster Instanz diese von ihm dargelegten Umstände nicht festgehalten habe. Im übrigen verwies der Beschwerdeführer auf die von ihm bereits im April 1993 vorgelegten Urkunden und führte aus, diese seien ihm erst im April 1993 zugekommen und belegten, daß er in Abwesenheit wegen des Verbrechens der Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation vom Strafgericht erster Instanz in Gölbasi zu einer schweren Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Jahren verurteilt worden sei. Schließlich machte der Beschwerdeführer noch die allgemeine Eskalation des Kurdenkonfliktes in seinem Heimatland geltend.

Mit dem angefochtenen (Ersatz-)Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers neuerlich gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab und sprach aus, Österreich gewähre ihm kein Asyl. Die belangte Behörde übernahm dabei die - im übrigen nicht festgestellten, sondern lediglich wiedergegebenen - Sachverhaltsdarstellungen des Beschwerdeführers in ihrem Bescheid vom 5. Mai 1994 und führte zur rechtlichen Begründung ihrer Abweisung aus, die von ihm behauptete Verweigerung der Ausstellung eines Reisepasses aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe stelle ebensowenig eine asylrelevante Verfolgung dar wie die von ihm und seiner Verwandtschaft bekundete Sympathie für die PKK. Er habe keinerlei konkrete, individuell seine Person betreffende Beeinträchtigung zu relevieren vermocht. Daß er sich in seinem Heimatland nicht beruflich weiterentwickeln könne, indiziere Flüchtlingseigenschaft nicht. Einen der Fälle des § 20 Abs. 2 AsylG 1991 sehe die belangte Behörde nicht als gegeben an, zumal der Beschwerdeführer auch nie behauptet habe, daß die von ihm im Mai 1993 vorgelegten Schriftstücke ihm im Verfahren erster Instanz nicht zugänglich gewesen seien. Dem Vorhalt des Beschwerdeführers, seine erstinstanzliche Einvernahme sei unvollständig protokolliert worden, hielt die belangte Behörde entgegen, er habe die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift mit seiner Unterschrift bestätigt und müsse daher die Vermutung des § 15 AVG gegen sich gelten lassen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Ausgehend von dem zuvor dargestellten Akteninhalt ist erkennbar, daß sich die belangte Behörde lediglich mit den anläßlich der niederschriftlichen Befragung des Beschwerdeführers im Asylverfahren dargestellten "Fluchtgründen" und dem Vorbringen in der Berufung bzw. in der Berufungsergänzung auseinandergesetzt hat, nicht jedoch mit dem restlichen Akteninhalt, insbesonders den Angaben des Beschwerdeführers im fremdenpolizeilichen Verfahren. Daher trifft es auch nicht zu, daß der Beschwerdeführer keine andere Behauptungen zu seinen Fluchtgründen als die von der belangten Behörde behandelten vorgebracht hätte. Darüber hinaus fällt auf, daß das Protokoll über die niederschriftliche Befragung des Beschwerdeführers zu seinen "Fluchtgründen" überhaupt keine Angaben enthält, sondern dort lediglich die Frage der Fluchtorganisation sowie die Umstände der Verfassung des Asylantrages behandelt wurden. Die belangte Behörde hätte aber gerade im Hinblick auf diese Kürze und Inhaltsleere der Vernehmung wenn schon nicht eine gänzliche Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens im Sinne des § 20 Abs. 2 AsylG 1991 anzuordnen, so doch zumindest den Inhalt der anderen Aktenstücke ihrer Entscheidung zugrundezulegen gehabt. Immerhin hatte der Beschwerdeführer bereits anläßlich seiner Aufgreifung durch die Bundespolizeidirektion Salzburg angegeben, "aufgrund politischer Aktionen einige Male verhaftet" worden zu sein. Seine Angaben im schriftlichen Asylantrag werden einer rechtlichen Beurteilung ebenfalls gar nicht erst unterzogen. Offenbar in Übernahme auch der Ausführungen zur Beweiswürdigung im Vorbescheid vom 5. Mai 1994 - ohne daß dies aber klar zum Ausdruck gebracht wurde -, lediglich aufgrund seiner Angaben über die Entstehung dieses Antrages; und des - im übrigen nicht unterfertigten und damit unautorisierten - "Berichtes" vom 24. September 1991, wonach die - möglicherweise etwas voreilige - Vermutung zum Ausdruck gebracht wurde, der Beschwerdeführer wolle sich lediglich der "Wohltat des Wohlfahrtsstaates bedienen", er habe über seine politische Arbeit "keine Aussage machen" WOLLEN(?) und versuche, über den "dubiosen türkischen Verein ein Leben im Netz des Wohlfahrtsstaates" zu erreichen. Abgesehen von der Fragwürdigkeit einer derartigen "anonymen" Stellungnahme kann eine solche nicht dazu führen, daß in einem unter Inanspruchnahme der Hilfe Dritter verfertigten Antrag eigene Behauptungen gänzlich ungeprüft bleiben. Sollte die belangte Behörde diese als unglaubwürdig qualifiziert haben, wäre allerdings darauf hinzuweisen, daß diesen Erwägungen die Schlüssigkeit fehlte, da allein aus der Art und Weise des Entstehens eines Asylantrages unter Mithilfe Dritter nicht auf dessen inhaltliche Unrichtigkeit geschlossen werden kann. Die belangte Behörde hätte daher, insbesondere auch im Hinblick auf das Fax vom 9. September 1991, die vor der Bundespolizeidirektion Salzburg am 9. September 1991 aufgenommene Niederschrift und den Inhalt der Berufung sowie der Berufungsergänzungen und der vorgelegten Urkunden jedenfalls auch die im schriftlichen Asylantrag enthaltenen Behauptungen einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen gehabt.

Darüber hinaus kann nicht nachvollzogen werden, aus welchen Gründen die belangte Behörde nicht einen der Fälle des § 20 Abs. 2 AsylG 1991 als gegeben erachtete, obwohl der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren Urkunden vorgelegt hat, die eine für ihn günstigere Entscheidung durchaus hätten indizieren können. Geht nun die belangte Behörde davon aus, der Beschwerdeführer habe es verabsäumt, zu behaupten, daß ihm diese Urkunden im Sinne des § 20 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1991 im Verfahren erster Instanz noch nicht zur Verfügung gestanden seien, so unterliegt sie einem Rechtsirrtum, da - werden derartige Behauptungen von seiten des Beschwerdeführers unterlassen - die belangte Behörde ihn zu dieser Frage hätte vernehmen müssen, da es im Sinne des § 16 AsylG 1991 grundsätzlich - liegen entsprechende Anhaltspunkte vor - der Behörde obliegt, amtswegig die weiteren Entscheidungsgrundlagen zu ermitteln. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer sowohl in seiner Berufungsergänzung als auch in seiner Beschwerde gegen den ersten Bescheid der belangten Behörde vom 5. Mai 1994 bereits dargelegt, daß ihm diese Urkunden und deren Übersetzung erst unmittelbar vor deren Vorlage, also im April 1993, zugekommen seien. Dies hätte die belangte Behörde ihrer Entscheidung zugrundezulegen gehabt. Sofern sie die darin enthaltenen Angaben nicht als glaubhaft angesehen hätte, hätte sie ihre beweiswürdigenden Erwägungen entsprechend darzulegen gehabt.

In Verkennung der Vorschrift und des Anwendungsbereichs des § 20 Abs. 2 AsylG 1991 belastete die belangte Behörde aus den dargelegten Gründen ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Der Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995200463.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten