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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hemetsberger, über die Beschwerde des K in G, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in H, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. Dezember 1995, Zl. 4.317.149/10-III/13/95, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus den Beschwerdeausführungen und der der Beschwerde beigelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß der Beschwerdeführer, ein vietnamesischer Staatsangehöriger, am 10. Mai 1991, aus der Tschechoslowakei kommend, nach Österreich eingereist ist und am 6. Juni 1991 den Asylantrag gestellt hat. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 20. August 1991 wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Gegen diesen Bescheid erhob er fristgerecht Berufung, über die die belangte Behörde bereits mit ihrem Bescheid vom 11. Februar 1994 (abweislich) entschieden hat. Infolge der dagegen erhobenen Beschwerde hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes mit hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1995, Zl. 94/20/0497, auf, wodurch das Berufungsverfahren wiederum bei der belangten Behörde anhängig wurde. In einer Berufungsergänzung vom 2. Dezember 1995 machte der Beschwerdeführer (erstmals) geltend, Teile seiner Angaben anläßlich seiner niederschriftlichen Befragung seien durch "unprofessionelle Übersetzung falsch wiedergegeben worden".
Mit dem nunmehr angefochtenen (Ersatz-)Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung (neuerlich) gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab und sprach aus, Österreich gewähre dem Beschwerdeführer kein Asyl. Dabei übernahm sie im wesentlichen die Feststellungen und die Begründung ihres Bescheides vom 11. Februar 1994 und ergänzte, in Beantwortung der Ausführungen in der Berufungsergänzung, dieses Vorbringen ginge "ins Leere", weil man den Beschwerdeführer anläßlich seiner niederschriftlichen Einvernahme darauf hingewiesen habe, daß diese Angaben Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren darstellen und der Inhalt der Niederschrift vom Dolmetsch in der Muttersprache des Beschwerdeführers (vietnamesisch) diesem zur Kenntnis gebracht worden sei, wonach er die Vollständigkeit und Richtigkeit derselben mit seiner Unterschrift bestätigt habe. Im übrigen habe er bereits in seiner Berufung Gelegenheit gehabt, auf etwaige Übersetzungsfehler aufmerksam zu machen. Dies sei nicht geschehen. Darüber hinaus liefere die Niederschrift gemäß § 15 AVG vollen Beweis, wobei die bloße Behauptung der Unrichtigkeit derselben nicht als (prinzipiell zulässiger) Gegenbeweis angesehen werden könne. Da keinerlei Gründe des § 20 Abs. 2 AsylG 1991 in der bereinigten Fassung vorlägen, könne auf dieses (lediglich in der Berufungsergänzung enthaltene) Vorbringen nicht Bedacht genommen werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde wiederum geltend, die Übersetzung sei mangelhaft gewesen. Der Dolmetsch habe eher versucht den Beschwerdeführer zu beraten als jenen Text, der in Deutsch abgefaßt worden sei und den der Beschwerdeführer nicht verstanden habe, diesem rückzuübersetzen. Er habe den Beschwerdeführer lediglich unterwiesen, diesen für ihn völlig unverständlichen Text zu unterschreiben. Aus diesem Grunde gebe es in der angefochtenen Entscheidung (wohl gemeint der in beiden Entscheidungen der belangten Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG übernommenen erstinstanzlichen Entscheidung) völlig falsche Feststellungen, Widersprüche und Unklarheiten, die ausschließlich dem Beschwerdeführer zur Last gelegt würden. Unter einem stellt der Beschwerdeführer seine nach seiner Ansicht asylrelevanten Fluchtgründe (aus der damaligen Tschechoslowakei) dar. Ausgehend von dieser von ihm selbst abgegebenen Darstellung ist den Beschwerdeausführungen jedoch folgendes zu entgegnen:
Zunächst ist darauf zu verweisen, daß es grundsätzlich nicht genügt, Verfahrensverletzungen aufzuzeigen, ohne gleichzeitig deren Entscheidungswesentlichkeit darzutun (vgl. als Beispiel für viele hg. Erkenntnis vom 25. November 1980, Zl. 1531/80). Die Wesentlichkeit des vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aufgezeigten angeblichen Verfahrensmangels des Verfahrens erster Instanz läßt sich in Ermangelung weiterer Ausführungen lediglich in seiner daran anschließenden Sachverhaltsdarstellung beurteilen. Demnach sei er infolge pflichtgemäßer Aufdeckung eines von der Gattin seines Vorgesetzten versuchten Schmuggels von diesem "verfolgt und unter Druck gesetzt" worden, was schließlich darin gemündet habe, daß er selbst in die Tschechoslowakei "verfrachtet" worden sei, wo ihm der Kontakt mit seiner in Vietnam zurückgebliebenen Familie systematisch abgeschnitten worden sei. Da er der auch in der Tschechoslowakei vorhandenen "Gewalt Vietnams" habe entfliehen wollen, sei er - illegal - nach Österreich gekommen. Bei seiner Rückkehr erwarte ihn zumindest eine jahrelange Haftstrafe. All dies nur, weil er seine Pflicht erfüllt habe.
Aus diesem Vorbringen allein lassen sich aber asylrelevante Anhaltspunkte nicht entnehmen. In Beantwortung der Kritik des Beschwerdeführers an der belangten Behörde, es sei unverständlich, weshalb ihm angesichts der von ihm geschilderten Gesamtumstände die Flüchtlingseigenschaft abgesprochen wurde, ist ihm zu erwidern, daß auch sein Vorbringen offenläßt, aus welchen Gründen er die Meinung vertritt, aus einem der in GENFER FLÜCHTLINGSKONVENTION (ART. 1 ABSCHNITT A Z. 2 LEG. CIT., INSOWEIT INHALTSGLEICH MIT § 1 Z. 1 AsylG 1991) GENANNTEN GRÜNDEN verfolgt zu werden.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996200339.X00Im RIS seit
20.11.2000