TE Vwgh Erkenntnis 1996/6/19 95/01/0249

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.06.1996
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Dolp als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des B in A, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Baden (Jugendabteilung), diese vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. März 1995, Zl. 4.345.912/1-III/13/95, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 3. März 1995 wurde in Erledigung der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 8. Februar 1995, mit dem dem am 31. Jänner 1995 gestellten Asylantrag des Beschwerdeführers - eines Staatsangehörigen der "Jugosl. Föderation", der am 31. Jänner 1995 in das Bundesgebiet eingereist ist - abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die Erstbehörde hat ihre Entscheidung sowohl darauf gestützt, daß sie dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft iS des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 absprach, als auch, daß sie davon ausging, daß beim Beschwerdeführer der Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. gegeben sei, wonach einem Flüchtling kein Asyl gewährt wird, wenn er bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war. Sie ging dabei davon aus, daß sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in das Bundesgebiet zwei bis drei Wochen in Ungarn aufgehalten und ihm dort keine Gefahr einer Verfolgung gedroht habe; er habe auch nicht damit rechnen brauchen, ohne Prüfung der Fluchtgründe in sein Heimatland abgeschoben zu werden. Sein bei seiner niederschriftlichen Befragung am 2. Februar 1995 gemachtes Vorbringen, daß er nach Österreich habe wollen, weil er hier Verwandte besäße, ändere am Tatbestand der Verfolgungssicherheit nichts.

Der Annahme der "Verfolgungssicherheit" durch die Erstbehörde ist der Beschwerdeführer in seiner Berufung vom 22. Februar 1995 gegen den erwähnten Bescheid nicht entgegengetreten, sondern hat nur die Frage des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft zum Gegenstand seines Rechtsmittels gemacht. Die belangte Behörde hat sich, eingehend auf das Berufungsvorbringen, in der Begründung des bekämpften Bescheides im Detail nur mehr damit befaßt, ob dem Beschwerdeführer Flüchtlingseigenschaft iS des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 zukommt und sich im übrigen den Ausführungen der Erstbehörde in ihrem Bescheid vom 8. Februar 1995 vollinhaltlich angeschlossen und diese zum Inhalt ihres Bescheides erhoben, eine Vorgangsweise, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. April 1996, Zl. 95/01/0064, mwN) zulässig ist. Damit hat die belangte Behörde zum Ausdruck gebracht, daß sie - wie die Erstbehörde - davon ausgegangen ist, daß beim Beschwerdeführer der Asylausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 gegeben ist.

Auch in der vorliegenden Beschwerde wird dieser von der Erstbehörde übernommenen Annahme der belangten Behörde, die mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff der "Verfolgungssicherheit" im Einklang steht (vgl. die Erkenntnisse vom 24. November 1993, Zl. 93/01/0357, und vom 6. September 1995, Zl. 95/01/0030), nicht entgegengetreten, sodaß - unbeschadet der Frage, ob ein diesbezügliches, in tatsächlicher Hinsicht erstattetes Beschwerdevorbringen nicht dem aus § 41 Abs. 1 VwGG abzuleitenden Neuerungsverbot widersprechen würde - der Verwaltungsgerichtshof vom Vorliegen des erwähnten Asylausschließungsgrundes auszugehen hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1995, Zl. 94/01/0111) ist Voraussetzung für die Asylgewährung gemäß § 3 Asylgesetz 1991, daß der Asylwerber Flüchtling UND die Gewährung nicht gemäß § 2 Abs. 3 leg. cit. ausgeschlossen ist. Es müssen demnach im Fall der Asylgewährung kumulativ beide Voraussetzungen vorliegen, was bedeutet, daß sich dann, wenn schon eine dieser Voraussetzungen (wie aufgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991) fehlt, es rechtlich nicht mehr der Klärung bedarf, ob allenfalls die weitere dieser Voraussetzung (nämlich die Flüchtlingseigenschaft) gegeben wäre. Liegt der genannte Ausschließungsgrund vor, so kommt demnach der Frage der Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers keine Bedeutung mehr zu.

Da der Beschwerdeführer der Annahme der belangten Behörde, er sei vor seiner Einreise in das Bundesgebiet bereits in Ungarn vor Verfolgung sicher gewesen, nicht entgegentritt, braucht auf das die Flüchtlingseigenschaft betreffende Beschwerdevorbringen nicht weiter eingegangen werden und erweisen sich allenfalls der belangten Behörde bei der Beurteilung dieser Frage unterlaufene Verfahrensfehler als bedeutungslos.

Da sich aus den genannten Gründen die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995010249.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten