TE Lvwg Erkenntnis 2022/3/17 LVwG-2021/40/3087-3

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Veröffentlicht am 17.03.2022
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Entscheidungsdatum

17.03.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a Z1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.10.2021, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach der Tiroler Bauordnung 2018 (TBO 2018),

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Der Bürgermeister der Gemeinde Z hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.06.2021, Zl ***, mitgeteilt, dass im Zuge des Lokalaugenscheines vom 10.07.2020 anlässlich der Besichtigung des ohne Genehmigung errichteten Forellenteiches festgestellt wurde, dass auch „diverse bauliche Anlagen rund um die Teichanlage errichtet wurden (Zäune, Carport, Unterstände udgl.)“. Weiters wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, er habe anlässlich der Besichtigung vom 10.07.2020 zugesichert, der Baubehörde unverzüglich genehmigungsfähige Einreich- und Planunterlagen vorzulegen, um den gesetzmäßigen Zustand herstellen zu können. Der Beschwerdeführer habe jedoch binnen einem Zeitraum von ca. einem Jahr noch immer keine Einreich- und Planunterlagen vorgelegt. Der Bürgermeister der Gemeinde Z forderte den Beschwerdeführer im Schreiben vom 11.06.2021, Zl ***, auf, den gesetzmäßigen Zustand längstens binnen drei Wochen wiederherzustellen.

Das vorangeführte Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 11.06.2021 erging abschriftlich an die nunmehr belangte Behörde.

Die belangte Behörde ersuchte den Bürgermeister der Gemeinde Z mit E-Mail vom 23.06.2021 den „genauen Tatbestand“ mitzuteilen, im Konkreten wurde um Präzisierung dahingehend ersucht, welche Übertretungen nach der TBO 2018 begangen wurden, welche Baumaßnahmen getroffen wurden, wo genau die Bauarbeiten festgestellt wurden und ob Lichtbilder vorhanden sind. Mit E-Mail vom 28.07.2021 hat die belangte Behörde ihr Ersuchen um Mitteilung/Präzisierung beim Bürgermeister der Gemeinde Z in Erinnerung gerufen.

Mit E-Mail vom 02.08.2021 teilte die Gemeinde Z der belangten Behörde mit, dass ein Schreiben zur Zl *** samt Fotos übermittelt werde.

Dem vorgelegten Behördenakt ist ein derartiges Schreiben samt Lichtbildern jedoch nicht zu entnehmen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat das entsprechende Schreiben samt Fotos bei der Gemeinde Z nachgefordert und wurden diese am 21.01.2022 übermittelt.

Seitens der belangten Behörde erging mit Erledigung vom 03.08.2021, Zl ***, die an den Beschwerdeführer gerichtete Aufforderung zur Rechtfertigung.

Der Bürgermeister der Gemeinde Z verständigte die belangte Behörde am 12.08.2021 darüber, dass am 12.08.2021 ein Bauansuchen samt Einreichplänen beim Gemeindeamt abgegeben worden sei.

Mit Schreiben vom 20.08.2021, bei der belangten Behörde eingelangt am 24.08.2021, äußerte sich der Beschwerdeführer zum gegenständlichen Sachverhalt und brachte im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass aufgrund von Rekultivierungs- und Entsorgungsarbeiten im westlichen und nördlichen Bereich des Grundstückes **1 eine Grundaushublagerung durchgeführt worden sei. Der alte Schafzaun (Höhe 2 m) sei durch einen Holz-/Bretterzaun ersetzt worden. Es sei ein abgeschlossener Bereich zum Rest des Grundstückes geschaffen worden. Das Betreten sei nur befugten Personen gestattet. Der Teich sei im Laufe des Aufschüttens befestigt und gefüllt worden. Weiters führt der Beschwerdeführer aus wie folgt: „Die Genehmigungen werden nun im Laufe einer Bauverhandlung, die am 12.08.2021 eingereicht wurde, verhandelt“. Dem Schreiben des Beschwerdeführers angeschlossen waren das Dokument mit der Bezeichnung „Bauansuchen inkl. Baubeschreibung“ vom 11.08.2021, ein Lageplan vom 12.10.2020, Zl ***, ein „Einreichplan“ vom 09.08.2021, Projektnummer ***, und ein Schreiben der BB GmbH vom 10.08.2021.

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 14.10.2021,
Zl ***, wird dem Beschwerdeführer nachstehender Tatvorwurf zur Last gelegt:

„Sie haben als Bauherr oder Bauverantwortlicher ein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige ausgeführt, indem im Rahmen des Lokalaugenscheins zur Besichtigung des ohne Genehmigung errichteten „Forellenteiches“ am 10.07.2020 festgestellt wurde, dass auf dem Gst. **1 der KG Z weitere bauliche Anlagen rund um die Teichanlage errichtet wurden (Zäune, Carport, Unterstände udgl.)“ [Anmerkung: Hervorhebungen durch das Landesverwaltungsgericht Tirol vorgenommen)]

Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs 1 lit a TBO 2018 begangen und wurde über ihn gemäß § 67 Abs 1 lit a TBO eine Geldstrafe in Höhe von Euro 3.630,00 verhängt. Für den Fall deren Uneinbringlichkeit wurde die Ersatzfreiheitsstrafe mit 1 Tag und 10 Stunden festgelegt. Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ein anteiliger Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von Euro 363,00 vorgeschrieben. Der im Straferkenntnis vom 14.10.2021, Zl ***, festgelegte zu zahlende Gesamtbetrag beläuft sich sohin auf Euro 3.993,00.

In der dagegen mit Schriftsatz vom 09.11.2021 fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass es richtig sei, dass rund um die Teichanlage bauliche Anlagen errichtet worden seien. Der Beschwerdeführer führt in diesem Zusammenhang – entsprechend dem gegen ihn erhobenen Tatvorwurf – an, dass „Zäune, Carport, Unterstände udgl“ errichtet worden seien. Er sei jedoch nicht davon ausgegangen, dass es sich dabei um genehmigungspflichtige bauliche Anlagen im Sinne der TBO 2018 handle und er damit gegen die Gesetze verstoße. Er habe gedacht, dass er dafür von der Baubehörde keine Genehmigung brauchen würde. Sobald ihm „dieser Umstand“ bekannt geworden sei, habe er veranlasst, dass bei der Baubehörde die entsprechenden Baupläne eingereicht werden. Zwischenzeitlich (am 14.10.2021) habe die Bauverhandlung stattgefunden. Die Baubehörde habe die Pläne für genehmigungsfähig beurteilt, der Baubescheid sei noch nicht ausgefertigt worden, da die Lage des Zaunes in der Natur noch korrigiert werden müsse. Der Beschwerdeführer teilte mit, sich für dieses Versehen entschuldigen zu wollen. Zudem wurde vorgebracht, dass er die verhängte Strafe als übermäßig hoch betrachte. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass aufgrund seiner Einkommensverhältnisse und aufgrund des minderen Grades an Verschulden und des Umstandes seiner nunmehrigen Einsicht, ersucht werde, die Strafe aufzuheben und eine Ermahnung auszusprechen. Weiters ersuchte der Beschwerdeführer, die „Strafbehörde“ möge von der Bestimmung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG „Gebrauch machen“.

Mit Schreiben vom 17.11.2021, Zl ***, beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingelangt am 25.11.2021, hat die belangte Behörde den Gegenstandsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 14.10.2021,
Zl ***, dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt.

Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts Tirol übermittelte die Gemeinde Z mit E-Mail vom 29.11.2021 die an den Beschwerdeführer gerichtete Ladung vom 22.06.2020 zur Zl *** zum Lokalaugenschein am 10.07.2021, die Vorbegutachtung des Bauvorhabens durch KA- Sachverständige, vertreten durch CC GmbH, vom 05.09.2021, einen Tiris-Auszug (Beilage zur Vorbegutachtung) und die Verhandlungsniederschrift zur Bauverhandlung vom 14.10.2021, Zl ***.

In Entsprechung zum neuerlichen Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts Tirol übermittelte die Gemeinde Z am 21.01.2022 das Schreiben an die belangte Behörde vom 27.07.2021, Zl ***, samt vier Lichtbildern.

II.      Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Gst Nr **1, KG Z.

Am 10.07.2020 hat auf dem Grundstück des Beschwerdeführers ein Lokalaugenschein stattgefunden. Als Ergebnis dieses Lokalaugenscheines wurde vom Bürgermeister der Gemeinde Z festgehalten bzw festgestellt, dass neben dem ohne Genehmigung errichteten „Forellenteich“ auch weitere diverse bauliche Anlagen rund um die Teichanlage, nämlich „Zäune, Carport, Unterstände udgl“, errichtet wurden. Der Beschwerdeführer hat im Zuge des Lokalaugenscheines zugesichert, unverzüglich genehmigungsfähige Einreich- und Planunterlagen vorzulegen. Da am 11.06.2021 noch keine Projektunterlagen vorlegen, wurde dem Beschwerdeführer die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes binnen drei Wochen aufgetragen.

Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 14.10.2021, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, als Bauherr oder Bauverantwortlicher ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne entsprechende Baubewilligung oder Bauanzeige ausgeführt zu haben, indem er weitere bauliche Anlagen rund um die Teichanlage errichtet habe. Die Umschreibung der weiteren baulichen Anlage erfolgt derart, dass die Errichtung von Zäunen, einem Carport sowie Unterständen und dergleichen („udgl“) angeführt wird.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, bauliche Anlagen auf seinem Grundstück ohne vorherige Einholung einer Baubewilligung bzw Vorliegen einer Bauanzeige ausgeführt zu haben. Die Einreichung des Bauansuchens samt Einreichplänen bei der Gemeinde Z erfolgte erst am 12.08.2021.

Der Baubeschreibung im Dokument „Bauansuchen inkl. Baubeschreibung“ vom 11.08.2021 lautet derart, dass an der nordwestlichen Spitze des Grundstückes ein Fischteich sowie ein kleines eingeschossiges Gebäude, welches als Lager dient, entstehen soll. Weiters werde ein Teil des Grundstückes mit einem 1,80 m hohen Holzzaun eingezäunt. Die Zufahrt zum Teich befinde sich auf der südlichen Seite des Grundstückes. Im Pkt 8 des Bauansuchens inkl. Baubeschreibung wird angeführt, dass ein Holzriegelbau samt Pultdach, Pfetten/ Sparrenkonstruktion und Wellblech errichtet werden solle. Die verbaute Fläche wird im Pkt 10 mit 55,20 m² angeführt, die Gesamtnutzfläche des Gebäudes mit 43,36 m². Auf dem Lageplan mit der Nr *** ist neben dem Fischteich und der Umzäunung um das Areal des Fischteiches ein Carport eingezeichnet und ein Tor angeführt.

Aus der Baubeschreibung und dem Lageplan sind keine „Unterstände“ ersichtlich. Welche weiteren baulichen Anlagen unter dem Begriff „udgl“ zu subsumieren sind, ist ausgehend von der vorliegenden Aktenlage nicht feststellbar.

Der Vorbegutachtung des Bauvorhabens durch die KA-Sachverständigen vom 05.09.2021 ist keine Beschreibung der errichteten Anlagen zu entnehmen. In der Verhandlungsschrift über die mündliche Bauverhandlung am 14.10.2021 wird angeführt, dass der Gegenstand der Verhandlung das mit Eingabe vom 12.08.2021 eingebrachte Ansuchen um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die „Errichtung eines Fischteiches an der nordwestlichen Spitze des Grundstückes, eines kleinen eingeschossigen Gebäudes (Lager) sowie eines Holzzaunes auf Grundstück Nr **1 der KG Z in EZ ***“ sei.

Aus dem dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 21.01.2022 übermittelten Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 27.07.2021, Zl ***, an die belangte Behörde, ergibt sich, dass eine Einfriedung, ein Fischteich sowie ein Carport/Lager auf dem Grundstück Nr **1 errichtet worden seien. Die diesem Schreiben angeschlossenen vier Lichtbilder, zeigen die Teichanlage, einen Holzzaun und ein Carport. Zudem ist auf einem die Lichtbilder eine – soweit aus der Aufnahme erkenntlich – einige Zentimeter über dem Teich bestehende Art Plattform/Terrasse mit Sitzmöglichkeiten zu erkennen.

III.     Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zl ***. Darauf stützen sich die Feststellungen betreffend den Inhalt des Schreibens des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 11.06.2021 und betreffend den dem Straferkenntnis vom 14.10.2021 zugrundeliegenden Tatvorwurf. Ebenfalls aus dem Behördenakt, konkret den darin enthaltenden Einreichunterlagen welche vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.08.2021 vorgelegt wurden, ergeben sich die Feststellungen zur Baubeschreibung, der Konstruktionsweise der darin angeführten baulichen Anlagen. Welche weiteren baulichen Anlagen („udgl“) und welche „Unterstände“ gemäß dem Wortlaut des Tatvorwurfes im Detail auf dem gegenständlichen Areal errichtet wurden, kann dem behördlichen Akt nicht entnommen werden.

Die Feststellung, dass für die errichteten baulichen Anlagen keine Bewilligung beantragt oder eine Bauanzeige erstattet wurde, ergeben sich aus den übereinstimmenden Vorbringen des Bürgermeisters der Gemeinde Z, der belangten Behörde und des Beschwerdeführers, welcher nicht bestreitet, dass auf seinem Grundstück konsenslose Bautätigkeiten erfolgt sind.

Die weiteren Feststellungen stützen sich auf die durch das Landesverwaltungsgericht Tirol im Zuge des Ermittlungsverfahrens eingeholten Unterlagen, konkret die Vorbegutachtung des Bauvorhabens durch die KA-Sachverständigen vom 05.09.2021, der Verhandlungsschrift über die mündliche Bauverhandlung vom 14.10.2021, dem Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 27.07.2021, Zl ***, und die dem vorangeführten Schreiben vom 27.07.2021 angeschlossenen vier Lichtbilder.

IV.      Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018 – TBO 2018, LGBl Nr 28/2018 idF LGBl Nr 167/2021, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„§ 28

Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen

(1) Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:

a)

der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;

         […]

f)

die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden.

(2) Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Abs. 1 lit. b oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:

         […]

b)

die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Abs. 3 lit. c fallen;

c)

die Errichtung und Änderung von Terrassen, Pergolen und dergleichen sowie mobile offene Schwimmbecken, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. n vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;

         […]

h)

die Errichtung, Aufstellung und Änderung von Carports und Überdachungen für Terrassen bis 15 m² Grundfläche, von Containern bis zu einem Volumen von 30 m³, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. p vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, sowie von Parkplätzen bis zu einer Fläche von insgesamt 200 m²;

         […]“

„§ 67

Strafbestimmungen

(1) Wer

a)

als Bauherr oder Bauverantwortlicher ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs. 3 dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 37 Abs. 2 ausführt,

[…]

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.600,- Euro, zu bestrafen.

(3) Im Fall einer Übertretung nach § 67 Abs. 1 lit. a endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.

[…]“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG),
BGBl Nr 52/1991, idF BGBl I Nr 58/2018, lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 44a

Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1.   die als erwiesen angenommene Tat;

2.   die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3.   die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

4.   den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

5.   im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.

§ 45

(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1.   die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2.   der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

[…]„

V.       Erwägungen:

Gemäß § 44a Z 1 VStG, hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu bezeichnen, wozu jene Tatmerkmale gehören, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat muss so eindeutig umschrieben sein, dass kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist. (vgl VwGH 05.12.1983, 82/10/0125; VwGH 17.12.1985, 85/07/0253; VwGH 13.06.1990, 89/03/0218;
VwGH 31.01.2000, 97/10/0139; VwGH 23.04.2008, 2005/03/0243).

Dabei genügt es nicht, sich bei der Umschreibung der Tat auf den reinen Gesetzeswortlaut zu beschränken, weil dadurch eine entsprechende Bescheidbegründung nicht ersetzt werden kann (vgl VwGH 22.11.2007, 2005/09/0181).

Der Spruch eines Straferkenntnisses muss folglich derart gefasst sein, dass die Subsumption der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Verwaltungsübertretung geschlossen werden kann (vgl VwGH 18.01.2007, 2004/09/0139; VwGH 26.01.1998, 97/10/0156). Die als erwiesen angenommene Tat ist sohin der den Delikttatbestand erfüllende Sachverhalt (vgl VwGH 13.09.2016, Ra 2016/03/0048;
VwGH 23.04.2013, 2011/02/0282).

Der Beschuldigte hat auch ein subjektives Recht darauf, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat und die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird (VwGH 15.05.2018, Ra 2018/16/0015; VwGH 06.03.2008, 2006/09/0010;
VwGH 08.08.2008, 2008/09/0042).

Im gegenständlichen Verfahren war die entscheidende Rechtsfrage, ob durch die Formulierungen bzw die Spruchelemente „als Bauherr oder Bauverantwortlicher“, „ein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige ausgeführt“, „weitere bauliche Anlagen rund um die Teichanlage errichtet wurden (Zäune, Carport, Unterstände udgl.)“ dem Konkretisierungserfordernis ausreichend entsprochen wurde.

Dies war im gegenständlichen Fall zu verneinen, das angefochtene Straferkenntnis wurde den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG aus nachstehenden Gründen nicht gerecht:

Ausgehend vom Verfahrensgang und den obigen Feststellungen ist bemerkenswert, dass es der belangten Behörde zunächst offenbar selbst bewusst war, dass die im Schreiben der Gemeinde Z vom 11.06.2021 beschriebene Tathandlung, wonach „diverse bauliche Anlagen rund um die Teichanlage errichtet wurden (Zäune, Carport, Unterstände udgl.)“ nicht dem Konkretisierungsgebot genügt. Es war die belangte Behörde selbst, die erkannte, dass eine Präzisierung erforderlich ist, weshalb mit E-Mail vom 23.06.2021 der Auftrag an die Gemeinde Z erging, „den genauen Tatbestand [Anmerkung: Hervorhebung aus dem E-Mail der Behörde an die Gemeinde Z übernommen] mitzuteilen (welche Übertretung nach der TBO 2018, welche Baumaßnahen wurden getroffen, wo genau wurden die Bauarbeiten festgestellt, sind Lichtbilder vorhanden, etc)“.

Trotz offenbar vorhandenem Bewusstsein über die mangelhafte Konkretisierung, übernimmt die belangte Behörde in weiterer Folge jedoch die Formulierung entsprechend dem Schreiben der Gemeinde Z (Zäune, Carport, Unterstände udgl“) und ergänzt den Spruch um weitere alternative Tathandlungen, so lässt die belangte Behörde offen, ob der Beschwerdeführer als Bauherr oder Bauverantwortlicher handelte und ob die Baumaßnahmen der Bewilligungs- und/oder der Anzeigepflicht unterliegen.

In weiterer Folge war zu prüfen, ob das Landesverwaltungsgericht im konkreten Fall zu einer Modifizierung der Tatumschreibung berechtigt war. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Berufungsbehörde (auch wenn die zur Individualisierung und Konkretisierung des vorgeworfenen Verhaltens erforderlichen Tatmerkmale im Spruch des Bescheides der ersten Instanz nicht enthalten sind) zu einer – im Gegensatz zur unzulässigen Auswechslung der Tat rechtmäßigen – "Modifizierung der Tatumschreibung" berechtigt ist, wenn jenes konkrete, dem Beschuldigten durch den Strafbescheid der Berufungsbehörde zur Last gelegte Verhalten in konkretisierter Form bereits Gegenstand des Strafverfahrens erster Instanz war (vgl VwGH 27.02.1995, 90/10/0092). Diese Rechtsprechung ist auf die Befugnis des Landesverwaltungsgerichts sinngemäß anzuwenden. Eine zulässige Konkretisierung ist jedoch dann nicht möglich, wenn es die belangte Behörde gänzlich unterlässt, Feststellungen zu dem Tatvorwurf – im gegenständlichen Fall zu den errichteten Anlagen und deren Bewilligungs-/und/oder Anzeigepflicht – zu treffen.

Die belangte Behörde trifft in der Begründung im Unterpunkt Sachverhalt keine Feststellungen dahingehend, welche baulichen Anlagen im Konkreten errichtet worden sind, sondern verweist darauf, dass sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus dem Verwaltungsstrafakt und dem Administrativakt (Zl ***) ergebe. Zudem wird lediglich das Schreiben des Beschwerdeführers vom 20.08.2021 wiedergegeben und angeführt, dass diesem als Beilagen das Bauansuchen inkl Baubeschreibung, Vermessungs- und Lageplan, Einreichplan und die Planunterfertigung der Baufirma beigelegt waren.

Eine ungefähre Vorstellung von den errichteten baulichen Anlagen ergibt sich allenfalls aus der Baubeschreibung im Dokument „Bauansuchen inkl. Baubeschreibung“ vom 11.08.2021 wonach ein kleines eingeschossiges Gebäude, welches als Lager dient, entstehen soll. Ob es sich hierbei um den im Pkt 8 des „Bauansuchens inkl. Baubeschreibung“ beschriebenen 55,20 m² (Gesamtnutzfläche 43,36 m²) großen Holzriegelbau samt Pultdach, Pfetten/ Sparrenkonstruktion und Wellblech handelt, ist anzunehmen, kann jedoch nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Betreffend den Zaun ergibt sich aus der Baubeschreibung, dass „ein Teil“ des Grundstückes mit einem 1,80 m hohen Holzzaun eingezäunt wurde. Im Widerspruch dazu steht der Lageplan, auf welchem – soweit ersichtlich – fast das gesamte Grundstück eingezäunt wird. Auf dem Lageplan mit der Nr *** ist neben dem Fischteich und der Umzäunung um das Areal des Fischteiches ein Carport und ein Tor eingezeichnet. Wiederum lediglich angenommen werden kann, dass es sich bei diesem Carport um das in der Baubeschreibung angeführte „eingeschossige Gebäude“ handeln dürfte, da auf dem Lageplan abgesehen vom Carport keine anderen Gebäude angeführt sind. Die im Tatvorwurf neben dem Carport angeführten „Unterstände“ sind aus dem Lageplan nicht ersichtlich. Aus der Baubeschreibung im Dokument „Bauansuchen inkl. Baubeschreibung“ und dem Lageplan sind auch keine anderen Anlagen ersichtlich, die unter den Tatvorwurf „udgl“ zu subsumieren wären.

Die von der Behörde angestellten rechtlichen Erwägungen decken sich im Wesentlichen mit dem Wortlaut des Spruches. Ergänzend wird lediglich festgehalten, dass keine Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers vorliegen und der Verwaltungsstrafregisterauszug keine einschlägigen Eintragungen aufweist. Aufgrund der mangelhaften Sachverhaltsfeststellungen erfolgt auch keine Auseinandersetzung mit der rechtlichen Frage, ob es sich bei den errichteten Anlagen um bewilligungspflichtige oder um anzeigepflichtige Anlagen handelt. Ebenfalls offen bleibt, ob der Beschwerdeführer als Bauherr- oder Bauverantwortlicher gehandelt hat.

Im Rahmen der Beweiswürdigung führt die belangte Behörde an, dass sich die Feststellungen zum Sachverhalt aus der Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt zur Zl *** sowie aus dem Administrativakt zur Zl ***, zweifelsfrei ergeben. Da in der Sachverhaltsfeststellung selbst ebenfalls lediglich auf die Akten verwiesen wird, jedoch keine eigenständigen Feststellungen getroffen werden, vermag der in der Beweiswürdigung vorgenommene Verweis darauf keine nachvollziehbare Beweiswürdigung zu begründen.

Weiters lässt sich auch aus den angegebenen Rechtsgrundlagen kein schlüssiges Bild im Hinblick auf die tatsächlich errichteten Bauwerke gewinnen. Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe „Zäune, Carport, Unterstände udgl.“ errichtet. Nicht schlüssig erscheint es deshalb, dass sich die belangte Behörde neben der Strafbestimmung des § 67 TBO 2018 lediglich auf die Anführung des
§ 28 Abs 1 lit a TBO 2018 beschränkt, welche die Baubewilligung für Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden zum Inhalt hat. Dies obwohl sich ausgehend vom Tatvorwurf jedenfalls noch eine Berührung anderer Normen ergibt. So werden etwa die Bestimmungen hinsichtlich Zäunen
(§ 28 Abs 2 lit b TBO), die Regelungen betreffend sonstige bauliche Anlagen (§ 28 Abs 1 lit f TBO) und Carports (§ 28 Abs 2 lit h TBO 2018) überhaupt nicht angeführt. In keinster Weise eingegangen wird darüber hinaus auf die auf den Lichtbildern ersichtliche Art Terrasse über dem Fischteich, hinsichtlich derer zu prüfen gewesen wäre, ob diese allenfalls der Bestimmung des § 28 Abs 2 lit c TBO 2018 unterliegt. Betreffend den Tatvorwurf der errichteten Unterstände wird keine Norm angeführt, diese könnten etwa der Bestimmung des § 28 Abs 1 lit f TBO 2018 unterliegen.

Im Ergebnis zeigt sich sohin, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses in mehrfacher Hinsicht unbestimmt war und es dem Landesverwaltungsgericht Tirol aufgrund der nicht vorhandenen – bzw der im Wesentlichen dem unzureichend konkretisierten Spruch entsprechenden – Feststellungen, verunmöglicht war, eine Präzisierung des Spruches im Zuge einer Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol vorzunehmen. Selbst wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol die erforderlichen ergänzenden Ermittlungen in bedeutsamen Umfang vorgenommen hätte, wäre dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine Entscheidung verwehrt geblieben, da die vorzunehmende Spruchpräzisierung im Endeffekt in einem unzulässigen Austausch der Tat resultiert hätte.

Darüber hinaus ergibt sich die Rechtswidrigkeit des vorliegenden Straferkenntnisses auch aus der ständigen Rechtsprechung des VwGH, wonach ein Alternativvorwurf nicht zulässig ist (vgl VwGH 26.11.1990, 89/10/0244; VwGH 17.9.1992, 92/18/0180; VwGH 29.3.1995, 90/10/0147; VwGH 14.12.2007, 2007/02/0105). Im Widerspruch dazu werden dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis gleich mehrere alternative Tathandlungen bzw Tatbestandselemente zur Last gelegt. Zum einen wird die Option „Bauherr oder Bauverantwortlicher“ offengelassen, zum anderen wird alternativ der Verstoß gegen die Bewilligungsplicht oder die Anzeigepflicht vorgeworfen. Die Alternativelemente „Bauherr oder Bauverantwortlicher“ wären allenfalls einer Konkretisierung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol zugänglich gewesen. Die Bewilligungs- oder Anzeigepflicht lässt sich jedoch nur nach genauer Kenntnis der tatsächlich errichteten Anlagen konkretisieren, was – wie bereits obenstehend ausgeführt – bedingt durch die mangelhaften Feststellungen im Straferkenntnis verunmöglicht wurde.

Auch eine bloß beispielhafte Aufzählung von Tathandlungen – wie im gegenständlichen Fall durch die Anführung „udgl“ geschehen – wird den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG nicht gerecht (vgl VwGH 25.05.1983, 83/10/0076). Der Begriff „udgl“ ist derart unbestimmt, dass darunter jedes denkmögliche Objekt zu subsumiert werden könnte. Dem Erfordernis des
§ 44a VStG das Tatgeschehen (Tathandlungen) konkret auszuführen wird hierdurch nicht entsprochen (vgl VwGH 26.05.1992, 88/05/0263).

Nur unzureichend umgesetzt wird im angefochtenen Straferkenntnis darüber hinaus auch das Erfordernis, dass der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein muss, dass die Subsumption der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann (vgl VwGH 18.10.2007, 2005/09/0126). Dies ist im gegenständlichen Fall durch die Alternativvorwürfe und die dem Spruch anlastende Unbestimmtheit nicht der Fall. Der Beschwerdeführer wird dadurch nicht nur in seinem subjektiven Recht verletzt, dass ihm der Tatvorwurf richtig und vollständig vorgehalten wird, sondern auch der Gefahr der Doppelbestrafung ausgesetzt.

Das angefochtene Straferkenntnis ist – wie obenstehend aufgezeigt wurde – in mehrfacher Hinsicht durch Rechtswidrigkeit belastet, da den Erfordernissen des § 44a Z 1 VStG nicht entsprochen wird. Das Landesverwaltungsgericht hatte daher von der Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und dessen Einstellung zu verfügen.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 44 Abs 2 VwGVG konnte die Verhandlung entfallen, da im gegenständlichen Fall bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass das mit der Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Piccolroaz

(Richter)

 

Schlagworte

Tatvorwurf
Konkretisierungsgebot
Spruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.40.3087.3

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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