TE Lvwg Beschluss 2021/10/1 VGW-102/067/12361/2021

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Veröffentlicht am 01.10.2021
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Entscheidungsdatum

01.10.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
20/01 Allgemein bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

VwGVG 2014 28 Abs6
VwGVG 2014 30 Abs1
AVG 1991 §9
ABGB §242 Abs2
ABGB §865 Abs1
ABGB §865 Abs3
ABGB §865 Abs4
ABGB §865 Abs5
B-VG Art. 130 Abs1 Z2

Text

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Maßnahmenbeschwerde des Herrn W. S., Wien, …, betreffend einen Vorfall am 13.08.2021, den

BESCHLUSS

gefasst:

1. Gemäß § 28 Abs. 6 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG iVm § 17 VwGVG sowie § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG wird die Beschwerde zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.

BEGRÜNDUNG

I.1. Am 19.08.2021 brachte Herr W. S. beim Verwaltungsgericht Wien persönliche eine Maßnahmenbeschwerde ein.

Die Beschwerde ist wie folgt ausgeführt:

I.Maßnahmenbeschwerde.im Sinne von Art.130 Abs.I Z2 B-VG im Sinne von § 87 SPG , gem.§.88 Abs.I u.2 SPG( behauptete subjektive Rechtsverletzung ,bei Besorgung der Sicherheitsverwaltung-und-..andere Weise verletzt zu sei),am 13.08.2021,vormittags durch den -Noch-Bundes-Landespolizeipräsidenten der Republik Österreich Mag.G. P. und seine Lakaien wie —wiederholt- Polizeibeamter mit der DNr.: -...-und weiterer,jener vermag sie zu nennen!

II.Richtlimenbeschwerde gem. § 89 Abs.1 SPG ( Beschwerde wegen Verletzung von Richtlinien).

Jene Beschwerde ist iVm mit den Maßnahmenbeschwerden vom 28.07.2021 u.29.07.2021 zu sehen, Einbringung beider am 30.07.2021!

Die Maßnahmenbeschwerde vom 28.07.2021 releviert die Beschwerde im Sinne von § 88 Abs.2 SPG, konstante rechtswidrige Überwachung von WS durch das Innenministerium, veranlasst von BPP P.. Gegebene rechtswidrige sicherheitspolizeiliche Maßnahme,für private Interessen von H.,P.,He. F. ua..

Wiederholend!!!-der Sachverhalt!

Am 28.07.21 nutzte BPP P. im Sinne von M. H. u. Ex-Bundepräsident He. F. mit dem Hausverwalter der Ge. Hr. B. und einem kriminellen Justizakt des BG-…(Richter V.) , um in das Haus einzubrechen, unter Anwesenheit von dem Polizeibeamten (Dienstnummere:... )und einer weiteren Polizeibeamtin -der PKW,Passat 1.9 TDI von WS wurde aus der Garage gestohlen .Das Haus wurde in Anwesenheit, wider § 14 MRG(WS ist eintrittsberechtigt gem. § 14 Abs.3 MRG nach dem Tod seines Vaters ), Sachverhaltskorrektur zur Beschwerde vom 28.07.21,von der Polizei mit einem Schlosser ohne Rechtsgrundlage geöffnet-Einbruch! §129 Abs.1 StGB iVm § 313 StGB!!

Am 13.08.2021 wurde die Polizeiinspektion -K.-gasse Wien von W. S. mit einer Zeugin aufgesucht, Grund in Kenntnissetzung der Behörde seitens WS, dass er das, seinen rechtmäßigen Besitz, Mietobjekt ,D.-gasse- Wien öffnen lassen werde, die Organwalter -...-verweigerten einerseits im Sinne der RL-VO § 9 ,die Herausgabe ihrer Dienstnummer-I- und andererseits nötigt der Beamte W. S. ,wider besserem Wissen,um seine/ ihre Straftaten vom 28.07.2021 (natürlich im Sinne P.s)weiter bedeckt zu halten, er werde mit den Folgen zu rechnen habe-gefährliche Drohung-II--!WS suchte anschließend sein Mietobjekt auf, dass gerade wiederholt rechtswidrig geöffnet wurde um das Mietobjekt rechtswidrig zu räumen. Nicht zufällig erschienen auch gleich jener Beamte mit weiterer, die auch am 28.07.2021 agierten und nötigten WS wiederholt rechtswidrig das Reihenhaus zu verlassen-III-, hier ist die Sicherheitsbehörde Beitragstäterin zum Diebstahl, zur Sachentziehung —Einbruchsdiebstahl-geworden.

Hier denkt der Strafjurist, dann schon an §107a StGB beharrliche Verfolgung, selbst wenn WS wie am 17.08.2021 ca.15:00 das Reihenhaus aufsuchte, erscheint ,wie erfahren, sofort die Polizei-Privatinteresse des BPP-P.-amtsbekannt-vertritt!

Es sei noch auf den 13.08.21 zu repliziere, wo schon Beamte im PI-K.-gasse , WS vorwarfen, dass er in einer Scheinwelt lebe-IV-(bezeugbar-amtsbekannt!)§ 111 Abs.1 StGB-selbstredend!

Es sei zu konstatieren hierzu ,dass die Sicherheitsbehörde an Art.18 Abs.1 B- V G gebunden ist, ihre Handlungsdeterminanten sind das SPG, die StPO,ua..Doch meinen die agierenden Organwalter der PI-K.-gasse,dass für sie nur kriminelles Weisungsrecht(-rechtswidrige-, hier ist der Organwalter verpflichtet die Weisung sich schriftlich lege zu lassen).Österreich ist materiell in eventu ein Polizeistaat-da P. offenkundig in dieser juritischen Scheinwelt verweilt, formel aber noch ein Rechtstaat ist! Aus dieser geistigen Differenz sei auf § 3 Z. IUBG ,welche die hier Agierenden besitzen.

A.Rechtzeitigkeit: 6.Wochenfnst ,selbstedend gegeben.

B.Folgender Sachverhalt muß für das Verständnis releviert werden:

He. S. (Vater des BF)war in die Planung und Ausführung von EU-Förderkorruption mit He. F.-Pr.-H.-Eu-Kommissar Ha. im Osten verwickelt . WS stand 1997 vor seiner letzten Prüfung im Jus-Studium, es zeichneten sich starke Gesichtsschmerzen ab. Ursache ,wie am 20.11.2020 von dem Amtsarzt-ESKULAP …- bestätigt wurde ,sind die Schmerzen durch einen schweren Bruch der Nasenscheidewand im knöchernen Bereich bedingt .WS wurde jedoch seit 1997 durch Intervention H.s -ein Psychopath(man weiß um seine pädophile Neigung ,Fall Ka.,sie war nicht nur sein Spielzeug oder die Hinrichtung von J. Hai. beauftragt von H. ua. SPÖ-Granden(F.l) ,augeführt vom Bundeskriminalamt von BPP P.-im WKAV in Wiens Spitälern bis dato,nicht lege artis operiert .Dennoch sorgten die Psychopath Ex-Budespräsident He. F., M. H. dafür, dass WS bei einer vorgetäuschten neurochirugischen OP 2007 in der … gechipt wuder,P. das Stalken von WS leitet. Grund WS wäre 2008-Ausführung der EU-Korruption- schon Rechtsanwalt gewesen und hätte die Eu-Korruption aufdecken und juristisch vollends ahnden können. D.H. W. S. war im Weg-sein Leben wird als Kollateralschaden gesehen-. Dennoch deckte der BF einen EU-Fördergeld-Betrug 283.000.000 Euro -2008 im … Umweltschutzministerium auf, er kam dazu-Involvierung über den Vater-, da er selbst mit seiner Firma S. &Co GmbH(…)in … -O. betrogen wurde ,bei einem 20.Mio.Euro Projekt welches mit 15.Mio.Euro gefördert wurde, obwohl es nie realisiert wurde.

Fakt ist, dass W. S. den Betrug bei der WKStA anzeigte, die diesen vereitelte, indem sie obwohl er in ihre Eigenzuständigkeit fällt(§ 20a Abs.1Z1StPO), diesen versuchte an die StA-Wien abzutreten(Akt sine lege-Art.18 Abs.1 B-VG),diese wiederum versuchte ,die Anzeige zurückzulegen!

Fakt ist, dass W. S. eine Petition im EU-Parlament einbrachte, die auch vereitelt wurde (siehe Internet: Petition …/2010 von W. S. an das EU-Parlament),wo bei der Mitteilung der Kommission konstatiert wird, dass der Petitend nicht fähig sei bei der Anzahl der bewilligten bzw. beantragten Förderungen zu unterscheiden-üble Nachrede § 111 Abs.1 StGB-(gegenteiliges wurde Ha. übermittelt ,bzw. liegt bei der WKStA und beim EuG auf)-§ 111 Abs.I StGB –üble Nachrede-erfüllt!

C.Zu I

§ 88 Abs.2 SPG erfasst schlichtes Polizeihandeln ,mit Mindestmaß an Außenwirkung-rechtswidrige Überwachungshandlungen- siehe VfSlg 9783/1983,11935/1988,hier gegeben. Die Beschwerdemöglichkeit richtet sich gegen Behördenhandeln ohne Maßnahmencharkter uvm.-amtsbekannt (siehe Kommentar zum Sicherheitspolizeigesetz,Pürstl-Zimsack:§88.Rechtsverletzungen beziehen sich auf verfassungsmäßiges Gesetze , sowie einfache Gesetz. Hier Verletzungen von Grundrechte,uvm.

Es ist selbstredend § 88Abs.1 SPG durch die Beamten verwirklicht worden-Hausrecht,-Eigentum von WS

Gegebener subsidiärer Rechtsbehelf ist berechtigt.

D Zu II- § 89 Abs.1 SPG (für das Einschreiten) Beschwerde wegen Verletzung von Richtlinien.

Bei der Amtshandlung hat PP P. mit den Beamten verletzt:

§1Abs.1-Aufgabenerfüllung-RLV-Verletzung des SPG,der StPO!!!,Beamter wurde selbst straffällig!!!!!

§5 Abs.1 RLV!

§9Abs.1 RLV!

E.Es werde gem. § 24 Abs.1 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung beantragt!

F. Es werde gem. § 23 VwGVG iVm. § 19 AVG angeregt,

dass der Psychopath und Triebtäter zur Zeit noch Polizeipräsident G. P. zu laden ist.

G. Kosten gem. § 35 Abs.7 VwGVG, pauschaliert mit 10500,- Euro

Beilage 1 ,für das Verständnis, Anzeige vom 17.August.2021 an die WKStA. Für das Verständnis,hier sieht der juristische Maßmensch, welche Psychopathen hier in der Republik agieren. P. ,H., F., die Hai.mörder,Ka.missbraucher,Zerstörer des Lebens von W. S. !!!!

Beilage 2 ,Anzeige der kriminellen Polizeiorgane der K.-gasse,Anzeige bei dieser Polizeiinspektiopn vom 18.08.2021,sowie die Faxbestätigung!

Es verbleibt,

W. S.“

Der Beschwerde in Kopie angeschlossen waren die genannten Beilagen.

2. Auf Anfrage des Verwaltungsgerichtes Wien vom 19.05.2021 in einer anderen Angelegenheit übermittelte das Bezirksgericht L. den Beschluss mit welchem Herr Dr. Ma. X., Rechtsanwalt, als einstweiliger Erwachsenenvertreter gemäß § 271 ABGB u.a. in Angelegenheiten der Vertretung in Verwaltungsverfahren, verwaltungsgerichtlichen Verfahren, gerichtlichen Verfahren und gegenüber Sozialversicherungsträgern für den Beschwerdeführer bestellt wurde, wobei für Verfahrenshandlungen in verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren ein Genehmigungsvorbehalt (§ 242 Abs. 2 ABGB) angeordnet ist (Beschluss des BG L. vom 26.07.2018, ...).

Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 03.09.2021, zu Handen des bestellten Erwachsenenvertreters, dort zugestellt am 09.09.2021, mitgeteilt, dass sein schriftliches Anbringen von seinem Erwachsenenvertreter nicht unterfertigt wurde. Ihm wurde gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, den Mangel binnen zwei Wochen zu beheben, widrigenfalls das Anbringen zurückgewiesen wird.

Dem Verbesserungsauftrag wurde weder innerhalb der gesetzen Frist noch bis dato nachgekommen.

II.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 132 Abs. 2 B-VG ist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt legitimiert, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Entsprechend § 28 Abs. 6 VwGVG hat im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG, wenn eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Gemäß § 30 Abs. 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Eine öffentliche mündliche Verhandlung beim Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG u.a. entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Nach § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG (mit bestimmten Ausnahmen) sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 9 AVG ist die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.

Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit einer Person, sich durch eigenes Handeln rechtsgeschäftlich zu berechtigen und zu verpflichten. Sie setzt voraus, dass die Person entscheidungsfähig ist und wird bei Volljährigen vermutet; bei Minderjährigen sind die §§ 170 und 171, bei Volljährigen ist der § 242 Abs. 2 zu beachten (§ 865 Abs. 1 ABGB).

Die Handlungsfähigkeit einer vertretenen Person wird durch eine Vorsorgevollmacht oder eine Erwachsenenvertretung nicht eingeschränkt (§ 242 Abs. 1 ABGB). Das Gericht hat jedoch im Wirkungsbereich der gerichtlichen Erwachsenenvertretung anzuordnen, dass die Wirksamkeit bestimmter rechtsgeschäftlicher Handlungen der vertretenen Person oder bestimmter Verfahrenshandlungen bei Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten wie nach § 865 Abs. 3 und Abs. 5 die Genehmigung des Erwachsenenvertreters und in den Fällen des § 258 Abs. 4 auch jene des Gerichts voraussetzt, soweit dies zur Abwendung einer ernstlichen und erheblichen Gefahr für die vertretene Person erforderlich ist (§ 242 Abs. 2 ABGB).

III.1. Mit der Bestellung eines einstweiligen Erwachsenenvertreter u.a. für die Angelegenheit der Vertretung vor Gerichten wurde die Geschäftsfähigkeit des Beschwerdeführers für diese Angelegenheit beschränkt. Die verfahrensgegenständliche Maßnahmenbeschwerde konnte er daher wirksam nur durch seinen für gerichtlich bestellten Vertreter erheben. Dem erteilten Verbesserungsauftrag, die Verfahrensführung durch seinen Erwachsenenvertreter genehmigen zu lassen, wurde weder innerhalb der gesetzten Frist noch bis dato inhaltlich entsprochen, weshalb ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG) spruchgemäß zu entscheiden war.

2. Da noch keine Kosten bei den belangten Behörden angefallen sind, entfällt ein Kostenausspruch.

3. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Erwachsenenvertreter; einstweiliger Erwachsenenvertreter; Geschäftsfähigkeit; Handlungsfähigkeit; Verfahrenshandlungen; Unterfertigung; Verbesserungsauftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.102.067.12361.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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