Index
43/02 LeistungsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht durch die Beschränkung der Wohnkostenbeihilfe nach dem HeeresgebührenG auf Eigentümer, Miteigentümer oder Hauptmieter; Ausschluss von Heimbewohnern oder Personen in Wohngemeinschaften außerhalb des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums der Beihilfenregelung; Wohnkostenbeihilfe soll finanziell schwächere Personen unterstützen - insbesondere jüngere Wehrpflichtige verfügen regelmäßig auf Grund ihrer Lebensumstände über keine eigene WohnungSpruch
I.römisch eins. Die Wortfolge "als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter" in §31 Abs2 Z2 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl I Nr 31, idF BGBl I Nr 102/2019 wird als verfassungswidrig aufgehoben. Die Wortfolge "als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter" in §31 Abs2 Z2 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl römisch eins Nr 31, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2019, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
II.römisch zwei. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 in Kraft.
III.römisch drei. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
IV.römisch vier. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Anträgerömisch eins. Anträge
1. Mit dem auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten, zu G201/2021 protokollierten Antrag begehrt das Bundesverwaltungsgericht, "die Zeichenfolge 'als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter' im ersten Halbsatz des §31 Abs2 Z2 des Heeresgebührengesetzes (HGG 2001), BGBl I Nr 31/2001, in der Fassung BGBl I Nr 102/2019 als verfassungswidrig aufzuheben".1. Mit dem auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten, zu G201/2021 protokollierten Antrag begehrt das Bundesverwaltungsgericht, "die Zeichenfolge 'als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter' im ersten Halbsatz des §31 Abs2 Z2 des Heeresgebührengesetzes (HGG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 31 aus 2001,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2019, als verfassungswidrig aufzuheben".
2. Mit dem auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten, zu G333/2021 protokollierten Antrag begehrt das Bundesverwaltungsgericht, "die Wortfolge 'als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter' im ersten Halbsatz des §31 Abs2 Z2 des Heeresgebührengesetzes (HGG 2001), BGBl I Nr 31/2001, in der Fassung BGBl I Nr 102/2019 in eventu die Ziffer 2 des §31 Abs2 des Heeresgebührengesetzes (HGG 2001), BGBl I Nr 31/2001, in der Fassung BGBl I Nr 102/2019 als verfassungswidrig aufzuheben".2. Mit dem auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten, zu G333/2021 protokollierten Antrag begehrt das Bundesverwaltungsgericht, "die Wortfolge 'als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter' im ersten Halbsatz des §31 Abs2 Z2 des Heeresgebührengesetzes (HGG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 31 aus 2001,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2019, in eventu die Ziffer 2 des §31 Abs2 des Heeresgebührengesetzes (HGG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 31 aus 2001,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2019, als verfassungswidrig aufzuheben".
3. Mit dem auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten, zu G345/2021 protokollierten Antrag begehrt das Bundesverwaltungsgericht, "die Wortfolge 'als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter' im ersten Halbsatz des §31 Abs2 Z2 des Heeresgebührengesetzes (HGG 2001) in eventu die Ziffer 2 des §31 Abs2 des Heeresgebührengesetzes (HGG 2001) als verfassungswidrig aufzuheben".
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
§31 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl I 31, idF BGBl I 102/2019 lautet wie folgt (die mit dem jeweiligen Hauptantrag angefochtene Wortfolge ist hervorgehoben):§31 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl I 31, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 102 aus 2019, lautet wie folgt (die mit dem jeweiligen Hauptantrag angefochtene Wortfolge ist hervorgehoben):
"Wohnkostenbeihilfe
Anspruch
§31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl Nr 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:§31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr 9 aus 1992,, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:
1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
3. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z2 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.
4. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach §14 Abs2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl Nr 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.4. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach §14 Abs2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), Bundesgesetzblatt Nr 520 aus 1981,, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.
(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten,
1. die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt oder
2. die der Anspruchsberechtigte als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter bewohnt, jeweils mit weiteren Personen als Miteigentümer oder Haupt- oder Untermieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen, oder
3. die der Anspruchsberechtigte als Heimplatz zum Zweck der Absolvierung einer Ausbildung benötigt und deren Nutzung er für die Dauer seiner Anspruchsberechtigung nicht ruhend stellen kann.
(3) Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gelten
1. alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach §15 Abs1 MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,
2. allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen,
3. Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen wurden und
4. ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat.
In den Fällen des Abs2 Z2 sind die Kosten nur anteilig abzugelten gemessen am Eigentumsanteil des Anspruchsberechtigten oder an der Anzahl der weiteren Mieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen. Allfällige Mieteinnahmen des Anspruchsberechtigten sind entsprechend abzuziehen."
III. Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Dem zu G201/2021 protokollierten Antrag des Bundesverwaltungsgerichtes liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Beschwerdeführer leistete seit 3. Mai 2021 seinen ordentlichen Präsenzdienst. Der Einberufungsbefehl wurde ihm am 18. März 2021 zugestellt. Am 23. März 2021 beantragte er bei der belangten Behörde (Heerespersonalamt) Wohnkostenbeihilfe für ein von ihm seit 18. Mai 2020 alleine bewohntes Zimmer in einer Wohngemeinschaft mit Mitbenützung von Küche, Wohnzimmer, Bad, Dusche und WC. Dieses Zimmer hat er mit Untermietvertrag vom 1. September 2020 von seinen Mitbewohnerinnen angemietet. Der Antrag wurde vom Heerespersonalamt mit der Begründung abgewiesen, dass keine "eigene Wohnung" iSd §31 Abs2 Z2 HGG 2001 vorliege, wonach der Anspruchsberechtigte entweder Eigentümer, Miteigentümer oder Hauptmieter sein müsse. Als Untermieter hätte er keinen Anspruch.
2. Das Bundesverwaltungsgericht legt die Bedenken, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, wie folgt dar (ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):
"[…] Die antragsgegenständliche Norm – die mit BGBI. I Nr 102/2019 am 01.12.2019 in Kraft getreten ist – sieht die Zuerkennung von Wohnkosten nur für 'Anspruchsberechtigte' vor die als 'Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter', jeweils mit weiteren Personen als Miteigentümer oder Haupt- oder Untermieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen, eine Wohnung bewohnen."[…] Die antragsgegenständliche Norm – die mit BGBI. römisch eins Nr 102/2019 am 01.12.2019 in Kraft getreten ist – sieht die Zuerkennung von Wohnkosten nur für 'Anspruchsberechtigte' vor die als 'Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter', jeweils mit weiteren Personen als Miteigentümer oder Haupt- oder Untermieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen, eine Wohnung bewohnen.
In den Erläuterungen zu Regierungsvorlage (509 der Beilagen XXVI. GP – RV, Seite 9) ist dazu das Folgende ausgeführt (Auszug […]):In den Erläuterungen zu Regierungsvorlage (509 der Beilagen römisch 26 . Gesetzgebungsperiode – RV, Seite 9) ist dazu das Folgende ausgeführt (Auszug […]):
'Die geltende Rechtslage betreffend den Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe geht im Wesentlichen auf die Neuerlassung des (damaligen) Heeresgebührengesetzes 1992 (HGG 1992), BGBI. Nr 422, zurück.
Demnach ist für die Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe unter anderem zwingend erforderlich, dass die entsprechende Räumlichkeit als 'eigene Wohnung' zu qualifizieren ist, worunter nach geltendem Recht (Abs2) nur Räumlichkeiten zu verstehen sind, welche eine selbstständige Haushaltsführung ermöglichen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und jüngsten Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes ist dies schon dann ausgeschlossen, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Mitbewohnern) gemeinsam benutzt werden.
De facto führt diese Rechtslage dazu, dass Wohngemeinschaften und Heimplätze als anspruchsbegründende 'eigene Wohnung' ausscheiden. Dies trifft vor allem junge Wehrpflichtige, die sich auf Grund ihrer Lebensumstände (zB in Berufsausbildung) keine eigene Wohnung leisten können und daher Wohngemeinschaften oder Heimplätze beziehen müssen. In der Praxis gewinnen aber gerade diese Wohnverhältnisse zunehmend an Bedeutung, sodass es – den Intentionen des Gesetzgebers folgend – richtig erscheint, auch diese Wohnverhältnisse als mögliche Grundvoraussetzung für die Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe anzuerkennen. Der Begriff der 'eigenen Wohnung' im Sinne des Heeresgebührengesetzes soll daher entsprechend erweitert werden.
Die unter Abs2 Z1 des vorliegenden Entwurfes zu subsumierenden Fällen entsprechen der geltenden Rechtslage und werden unverändert übernommen (vgl §32 Abs2 erster Satz HGG 2001). Abs2 Z2 des vorliegenden Entwurfes soll jene auf Grund der bisherigen Verwaltungspraxis erkannten Problemfälle bei geteilten Eigentums- und Besitzverhältnissen bzw sonstigen Wohngemeinschaften im Sinne der oben geschilderten Problematik abschließend regeln. Entsprechend des jeweils vorliegenden Rechtstitels an den Räumlichkeiten sollen in diesen Fällen aber nur jene Kosten als Wohnkostenbeihilfe anteilig abgegolten werden, die der jeweilige Anspruchsberechtigte aus diesem Rechtstitel heraus zu tragen hat. Können daraus keine schlüssigen Ableitungen über die Höhe der dem Anspruchsberechtigten zufallenden Wohnkosten getroffen werden oder ist ein derartiger Rechtstitel nicht vorhanden (zB kommt dies vor allem bei Wohngemeinschaften mit Familienmitgliedern vor), so sind die entsprechenden anteiligen Wohnkosten von der Behörde zu ermitteln, wobei grundsätzlich davon auszugehen ist, dass für jede Mitbenützung einer Wohnung eine angemessene Gegenleistung gebührt und daher im Zweifel von einer adäquaten Aufteilung der Wohnkosten ausgegangen werden kann (Abs3).'Die unter Abs2 Z1 des vorliegenden Entwurfes zu subsumierenden Fällen entsprechen der geltenden Rechtslage und werden unverändert übernommen vergleiche §32 Abs2 erster Satz HGG 2001). Abs2 Z2 des vorliegenden Entwurfes soll jene auf Grund der bisherigen Verwaltungspraxis erkannten Problemfälle bei geteilten Eigentums- und Besitzverhältnissen bzw sonstigen Wohngemeinschaften im Sinne der oben geschilderten Problematik abschließend regeln. Entsprechend des jeweils vorliegenden Rechtstitels an den Räumlichkeiten sollen in diesen Fällen aber nur jene Kosten als Wohnkostenbeihilfe anteilig abgegolten werden, die der jeweilige Anspruchsberechtigte aus diesem Rechtstitel heraus zu tragen hat. Können daraus keine schlüssigen Ableitungen über die Höhe der dem Anspruchsberechtigten zufallenden Wohnkosten getroffen werden oder ist ein derartiger Rechtstitel nicht vorhanden (zB kommt dies vor allem bei Wohngemeinschaften mit Familienmitgliedern vor), so sind die entsprechenden anteiligen Wohnkosten von der Behörde zu ermitteln, wobei grundsätzlich davon auszugehen ist, dass für jede Mitbenützung einer Wohnung eine angemessene Gegenleistung gebührt und daher im Zweifel von einer adäquaten Aufteilung der Wohnkosten ausgegangen werden kann (Abs3).'
Aus den Erläuterungen ist einerseits abzuleiten, dass gerade für Personen die sich keine eigene Wohnung leisten können, die Möglichkeit geschaffen werden sollte, die Wohnkosten erstattet zu erhalten und zwar auch dann, wenn sie die Kosten mit weiteren Personen teilen. Als weitere Personen führt das Gesetz sodann Mieteigentümer, Haupt- oder Untermieter oder sonstige Personen an, die sich an den Haushaltskosten beteiligen. Warum allerdings Anspruchsberechtigter nur sein soll, wer als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter die Wohnung bewohnt und wie (im vorliegenden Fall) – nicht auch als Untermieter – bleibt im Dunkeln. Eine sachliche Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung des Untermieters ist nicht erkennbar.
Der Verfassungsgerichtshof hat in einem Erkenntnis [VfSlg 14.853/1997] zur Vorgängerbestimmung dem §33 Heeresgebührengesetz 1992 noch das Folgende festgehalten:
'Dem Gesetzgeber kann nicht entgegengetreten werden, wenn er die Gewährung von Wohnkostenbeihilfe nicht für alle, sondern nur für solche Fälle vorsieht, in denen der Verlust der Unterkunft deshalb eine besondere Härte darstellen würde, weil das - aufgrund welchen Titels immer - dem Wehrpflichtigen zustehende Recht, diese Unterkunft zu benützen, objektiv einen beachtlichen wirtschaftlichen Wert darstellt. Die Annahme, daß dies typischerweise nur dann der Fall ist, wenn dem Betreffenden sämtliche üblicherweise den Bestandteil eines Haushalts bildenden Räumlichkeiten zur autonomen Verwendung zur Verfügung stehen, ist zumindest vertretbar. Daraus folgt, daß der Gesetzgeber, ohne gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen, die definitionsmäßige Abgrenzung der Wohnungen, für die Wohnkostenbeihilfe gebührt, in der in §33 Abs2 HeeresgebührenG 1992 normierten Weise vornehmen durfte.
Die Auslegung des §33 HeeresgebührenG 1992 durch die belangte Behörde, wonach dann, wenn eine sogenannte 'Wohngemeinschaft' besteht, wenn also mehrere Personen in einer Wohnung Unterkunft nehmen und jede Person nur über einen Wohn-Schlafraum verfügt, während Küche, Bad und WC gemeinsam benützt werden, diese Personen keinen 'selbständigen Haushalt' führen und daher über keine 'eigene Wohnung' iS des §33 HeeresgebührenG 1992 verfügen, ist zumindest vertretbar.'
Der VwGH hat in einem Erkenntnis vom 24.03.1999, 98/11/0067 festgestellt:
'§33 Abs2 HGG 1992, der eine Legaldefinition der eigenen Wohnung enthält, und §33 Abs3 HGG 1992, in dem die mit der Wohnkostenbeihilfe abzugeltenden Kosten umschrieben werden, enthalten keine Einschränkung auf bestimmte Rechtsgründe für die Benützung der Wohnung. Entscheidend ist nach §33 Abs1 HGG 1992 allein, dass dem WehrPfl während des Präsenzdienstes Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung entstehen. Diese Voraussetzung ist auch dann gegeben, wenn der WehrPfl im Rahmen eines Prekariums Entgelt zu leisten hat - die Entrichtung eines Entgelts schließt die Annahme eines Prekariums nicht aus -, um den Eigentümer nicht zum Widerruf des Prekariums zu veranlassen. Auch in diesem Fall entstehen dem WehrPfl Kosten für die Beibehaltung einer eigenen Wohnung.'
In seinem Erkenntnis vom 19.10.2010, 2007/11/0011 hat der VwGH ausgeführt:
'Die Materialien zum HGG 2001 (RV, 357 BIgNR 21. GP) legen dar, dass als Probleme 'Unklarheiten und Vollziehungsschwierigkeiten betreffend die Zuerkennung von Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe' bestanden hätten; als Lösung wird eine 'sachgerechte Beseitigung der aufgezeigten Probleme im Wege der Neuerlassung eines Heeresgebührengesetzes 2001' angeboten, die ua eine 'Materielle Erweiterung des Anspruches auf Wohnkostenbeihilfe' zum Inhalt habe.''Die Materialien zum HGG 2001 (RV, 357 BIgNR 21. Gesetzgebungsperiode legen dar, dass als Probleme 'Unklarheiten und Vollziehungsschwierigkeiten betreffend die Zuerkennung von Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe' bestanden hätten; als Lösung wird eine 'sachgerechte Beseitigung der aufgezeigten Probleme im Wege der Neuerlassung eines Heeresgebührengesetzes 2001' angeboten, die ua eine 'Materielle Erweiterung des Anspruches auf Wohnkostenbeihilfe' zum Inhalt habe.'
Zu §§31 und 32 wird Folgendes ausgeführt:
'Im Rahmen des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl Nr 201, wurden die Anspruchsvoraussetzungen für die Erlangung einer Wohnkostenbeihilfe speziell mit dem Ziel eines Ausschlusses missbräuchlicher Manipulationen abgeändert. Die nunmehrigen Regelungsinhalte haben sich in der nunmehr fast fünfjährigen Vollziehungspraxis im Wesentlichen bewährt und insbesondere auch zu einer erheblichen Steigerung der 'sozialen Treffsicherheit' der gegenständlichen Sozialleistung geführt. Diese Inhalte sollen daher grundsätzlich unverändert bleiben. Es soll lediglich zur Vermeidung vereinzelt entstandener Zweifelsfragen ausdrücklich klargestellt werden, dass entsprechend der zugrunde liegenden Absicht des Gesetzgebers und der bisherigen Verwaltungspraxis ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nur im Falle einer durchgehenden Kostentragung für die Wohnungsbenützung besteht. In seltenen Einzelfällen sind allerdings vom Gesetzgeber nicht intendierte, sachlich kaum gerechtfertigte Härten entstanden, die nunmehr im Wege einer Adaptierung dieser Regelungen beseitigt werden sollen. So besteht derzeit bei einem Wohnungswechsel grundsätzlich dann kein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe, wenn eine (andere eigene) Wohnung erst nach Antritt des Wehrdienstes bezogen wurde. …'''Im Rahmen des Strukturanpassungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt , Nr 201, wurden die Anspruchsvoraussetzungen für die Erlangung einer Wohnkostenbeihilfe speziell mit dem Ziel eines Ausschlusses missbräuchlicher Manipulationen abgeändert. Die nunmehrigen Regelungsinhalte haben sich in der nunmehr fast fünfjährigen Vollziehungspraxis im Wesentlichen bewährt und insbesondere auch zu einer erheblichen Steigerung der 'sozialen Treffsicherheit' der gegenständlichen Sozialleistung geführt. Diese Inhalte sollen daher grundsätzlich unverändert bleiben. Es soll lediglich zur Vermeidung vereinzelt entstandener Zweifelsfragen ausdrücklich klargestellt werden, dass entsprechend der zugrunde liegenden Absicht des Gesetzgebers und der bisherigen Verwaltungspraxis ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nur im Falle einer durchgehenden Kostentragung für die Wohnungsbenützung besteht. In seltenen Einzelfällen sind allerdings vom Gesetzgeber nicht intendierte, sachlich kaum gerechtfertigte Härten entstanden, die nunmehr im Wege einer Adaptierung dieser Regelungen beseitigt werden sollen. So besteht derzeit bei einem Wohnungswechsel grundsätzlich dann kein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe, wenn eine (andere eigene) Wohnung erst nach Antritt des Wehrdienstes bezogen wurde. …''
Die genannten Erkenntnisse sind allesamt vor dem Inkrafttreten des BGBl. I Nr 102/2019 ergangen.Die genannten Erkenntnisse sind allesamt vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2019, ergangen.
Der neu gefasste §31 Abs2 Z2 HGG 2001 idF BGBl. I Nr 102/2019 wollte ebenfalls aufgetretene Praxisprobleme beseitigen und die Wohnkostenbeihilfe bei Wohngemeinschaften so neu regeln, dass gerade finanziell schwächere Personen davon profitieren. Dem Gesetzgeber scheint dabei aber eine, vor dem Hintergrund des Gleichheitssatzes des Art7 B-VG, nicht rechtfertigbare Ungleichbehandlung von Mietern und Untermietern (aber auch anderen vertraglich berechtigten Mitbenützern einer Wohngemeinschaft) unterlaufen zu sein, deren rechtliche Position – was den drohenden Verlust der Wohnung bei Nichtzahlung des vereinbarten Entgelts betrifft – vergleichbar ist.Der neu gefasste §31 Abs2 Z2 HGG 2001 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2019, wollte ebenfalls aufgetretene Praxisprobleme beseitigen und die Wohnkostenbeihilfe bei Wohngemeinschaften so neu regeln, dass gerade finanziell schwächere Personen davon profitieren. Dem Gesetzgeber scheint dabei aber eine, vor dem Hintergrund des Gleichheitssatzes des Art7 B-VG, nicht rechtfertigbare Ungleichbehandlung von Mietern und Untermietern (aber auch anderen vertraglich berechtigten Mitbenützern einer Wohngemeinschaft) unterlaufen zu sein, deren rechtliche Position – was den drohenden Verlust der Wohnung bei Nichtzahlung des vereinbarten Entgelts betrifft – vergleichbar ist.
Dass der Gesetzgeber 'Untermieter oder sonstige Personen die sich an den Haushaltskosten beteiligen' als Mitbewohner (Mitzahler) eines Anspruchsberechtigen in einer WG anerkennt, denselben Personenkreis aber nicht als anspruchsberechtigt sieht, ist aus Sicht des BVwG sachlich nicht begründbar und erscheint damit verfassungsgesetzlich unzulässig.
Diese Ungleichbehandlung kann durch die vorgeschlagene Streichung der Wortgruppe 'Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter' im ersten Halbsatz des §31 Abs2 Z2 HGG 2001 beseitigt werden. Eine Missbrauchsgefahr ist damit nicht verbunden, weil nach wie vor ein vertraglich verbindlicher Rechtstitel für die Mitbenützung durch den Anspruchsberechtigten nach der Rechtsprechung des VwGH Voraussetzung ist (vgl etwa VwGH 25.05.2004, 2003/11/0053), dessen Vorliegen im Einzelfall der Anspruchsberechtigte zu beweisen haben wird.Diese Ungleichbehandlung kann durch die vorgeschlagene Streichung der Wortgruppe 'Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter' im ersten Halbsatz des §31 Abs2 Z2 HGG 2001 beseitigt werden. Eine Missbrauchsgefahr ist damit nicht verbunden, weil nach wie vor ein vertraglich verbindlicher Rechtstitel für die Mitbenützung durch den Anspruchsberechtigten nach der Rechtsprechung des VwGH Voraussetzung ist vergleiche etwa VwGH 25.05.2004, 2003/11/0053), dessen Vorliegen im Einzelfall der Anspruchsberechtigte zu beweisen haben wird.
Die frühere Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs, die die sachliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung im 'beachtlichen wirtschaftlichen Wert' sah, erscheint vor dem Hintergrund der neuen Regelungen zur WG jedenfalls nicht (mehr) anwendbar."
3. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie sich gegen die Zulässigkeit des Antrages wendet, und im Übrigen den im Antrag erhobenen Bedenken wie folgt entgegentritt (ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):
"[…] Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
[…] Schon bei der Entstehung des Heeresgebührengesetzes 2001 war es die rechtpolitische Intention der Gesetzgebung, dass niemand seine Wohnung verlieren soll, weil er zum Präsenzdienst einberufen wird. Zu diesem Zweck bestimmt §31 Abs1 HGG 2001, dass Soldaten, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten (Anspruchsberechtigte, vgl §1 Abs1 HGG 2001), Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe haben, um jene Kosten abzudecken, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung der eigenen Wohnung entstehen.[…] Schon bei der Entstehung des Heeresgebührengesetzes 2001 war es die rechtpolitische Intention der Gesetzgebung, dass niemand seine Wohnung verlieren soll, weil er zum Präsenzdienst einberufen wird. Zu diesem Zweck bestimmt §31 Abs1 HGG 2001, dass Soldaten, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten (Anspruchsberechtigte, vergleiche §1 Abs1 HGG 2001), Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe haben, um jene Kosten abzudecken, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung der eigenen Wohnung entstehen.
[…] Was unter der 'eigenen Wohnung' zu verstehen ist, bestimmt §31 Abs2 HGG 2001:
[…] Vor der Novellierung durch das Wehrrechtsänderungsgesetz 2019,
BGBl I Nr 102/2019, hatte §31 Abs2 HGG 2001 folgenden Wortlaut:[…] Vor der Novellierung durch das Wehrrechtsänderungsgesetz 2019,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2019,, hatte §31 Abs2 HGG 2001 folgenden Wortlaut:
'(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.'
[…] Der Verwaltungsgerichtshof führte in ständiger Rechtsprechung zur Tatbestandsvoraussetzung der 'eigenen Wohnung' im Sinne des §31 Abs2 HGG 2001 aF aus, dass diese 'eine abgeschlossene Einheit von Räumlichkeiten, in denen ein selbstständiger Haushalt geführt wird, voraussetzt, bzw dass im Falle eines 'Wohnungsverbandes' auch die selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleistet sein müsse.' Diese Voraussetzungen fehlten laut Verwaltungsgerichtshof jedenfalls dann, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Mitbewohnern bzw Haupt- und Untermieter) gemeinsam benützt wurden, selbst wenn diese – nach ihrem Selbstverständnis – eigene Haushalte führen (VwGH 19.10.2010, 2010/11/0170 mwN; 26.04.2013, 2011/11/0188; 23.09.2014, 2012/11/0150).
[…] Somit konnten nach der alten Rechtslage in ihrer Auslegung durch den Verwaltungsgerichtshof Wohngemeinschaften und Heimplätze nicht als anspruchsbegründende 'eigene Wohnung' im Sinn des §31 Abs2 HGG 2001 aF gelten.
[…] In seinem Erkenntnis VfSlg 14.853/1997 hat der Verfassungsgerichtshof die dem §31 Abs2 aF HG 2001 entsprechende (gleichlautende) Bestimmung des §33 Abs2 HGG 1992 für verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet. Begründend führte er aus, dass '[d]em Gesetzgeber … nicht entgegengetreten werden [kann], wenn er die Gewährung von Wohnkostenbeihilfe nicht für alle, sondern nur für solche Fälle vorsieht, in denen der Verlust der Unterkunft deshalb eine besondere Härte darstellen würde, weil das – aufgrund welchen Titels immer – dem Wehrpflichtigen zustehende Recht, diese Unterkunft zu benützen, objektiv einen beachtlichen wirtschaftlichen Wert darstellt. …'.
[…] Durch das Wehrrechtsänderungsgesetzes 2019 wurde §31 Abs2 HGG 2001 dahingehend novelliert, dass nunmehr ua auch Räumlichkeiten, die der Anspruchsberechtigte als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter gemeinsam mit weiteren Personen als Miteigentümer oder Haupt- oder Untermieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen, bewohnt, unter den Begriff der 'eigenen Wohnung' fallen (vgl §31 Abs2 Z2 HGG 2001).[…] Durch das Wehrrechtsänderungsgesetzes 2019 wurde §31 Abs2 HGG 2001 dahingehend novelliert, dass nunmehr ua auch Räumlichkeiten, die der Anspruchsberechtigte als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter gemeinsam mit weiteren Personen als Miteigentümer oder Haupt- oder Untermieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen, bewohnt, unter den Begriff der 'eigenen Wohnung' fallen vergleiche §31 Abs2 Z2 HGG 2001).
[…] Ziel dieser Novellierung war es einerseits, vermehrt jungen Wehrpflichtigen, die sich auf Grund ihrer Lebensumstände (zB weil sie eine Berufsausbildung absolvieren) keine eigene Wohnung leisten können und daher etwa in Wohngemeinschaften leben, auch Wohnkostenbeihilfe zuerkennen zu können. Gleichzeitig wollte die Gesetzgebung einen möglichen Missbrauch, zB durch kurzfristige Konstruktionen von Untermietsverhältnissen innerhalb von Familien, verhindern.
[…] Es war daher die ausdrückliche Intention der Gesetzgebung, mit dem Wehrrechtsänderungsgesetz 2019 die Anwendungsfälle für die Zuerkennung von Wohnbeihilfe nach dem HGG 2001 zu erweitern, Untermietverhältnisse jedoch nicht mit einzubeziehen. Daher wurde die Regelung derart ausgestaltet, dass zwar bei der konkreten Berechnung der Wohnkostenbeihilfe allfällige Beiträge von Untermietern für den Hauptmieter berücksichtigt werden, der Untermieter selbst jedoch – wie schon nach der alten Rechtslage im Sinne der Auslegung der erwähnten Rechtsprechung) – weiterhin vom Kreis der Beihilfenberechtigten ausgeschlossen ist.
[…] In den Erläuterungen zur entsprechenden Regierungsvorlage (509 BlgNR XXVI. GP, 9) wird dazu Folgendes ausgeführt:[…] In den Erläuterungen zur entsprechenden Regierungsvorlage (509 BlgNR römisch 26 . GP, 9) wird dazu Folgendes ausgeführt:
'Die geltende Rechtslage betreffend den Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe geht im Wesentlichen auf die Neuerlassung des (damaligen) Heeresgebührengesetzes 1992 (HGG 1992), BGBl Nr 422, zurück. Demnach ist für die Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe unter anderem zwingend erforderlich, dass die entsprechende Räumlichkeit als 'eigene Wohnung' zu qualifizieren ist, worunter nach geltendem Recht (Abs2) nur Räumlichkeiten zu verstehen sind, welche eine selbstständige Haushaltsführung ermöglichen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und jüngsten Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes ist dies schon dann ausgeschlossen, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Mitbewohnern) gemeinsam benutzt werden. De facto führt diese Rechtslage dazu, dass Wohngemeinschaften und Heimplätze als anspruchsbegründende 'eigene Wohnung' ausscheiden. Dies trifft vor allem junge Wehrpflichtige, die sich auf Grund ihrer Lebensumstände (zB in Berufsausbildung) keine eigene Wohnung leisten können und daher Wohngemeinschaften oder Heimplätze beziehen müssen. In der Praxis gewinnen aber gerade diese Wohnverhältnisse zunehmend an Bedeutung, sodass es – den Intentionen des Gesetzgebers folgend – richtig erscheint, auch diese Wohnverhältnisse als mögliche Grundvoraussetzung für die Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe anzuerkennen. Der Begriff der eigenen Wohnung im Sinne des Heeresgebührengesetzes soll daher entsprechend erweitert werden.'Die geltende Rechtslage betreffend den Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe geht im Wesentlichen auf die Neuerlassung des (damaligen) Heeresgebührengesetzes 1992 (HGG 1992), Bundesgesetzblatt , Nr 422, zurück. Demnach ist für die Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe unter anderem zwingend erforderlich, dass die entsprechende Räumlichkeit als 'eigene Wohnung' zu qualifizieren ist, worunter nach geltendem Recht (Abs2) nur Räumlichkeiten zu verstehen sind, welche eine selbstständige Haushaltsführung ermöglichen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und jüngsten Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes ist dies schon dann ausgeschlossen, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Mitbewohnern) gemeinsam benutzt werden. De facto führt diese Rechtslage dazu, dass Wohngemeinschaften und Heimplätze als anspruchsbegründende 'eigene Wohnung' ausscheiden. Dies trifft vor allem junge Wehrpflichtige, die sich auf Grund ihrer Lebensumstände (zB in Berufsausbildung) keine eigene Wohnung leisten können und daher Wohngemeinschaften oder Heimplätze beziehen müssen. In der Praxis gewinnen aber gerade diese Wohnverhältnisse zunehmend an Bedeutung, sodass es – den Intentionen des Gesetzgebers folgend – richtig erscheint, auch diese Wohnverhältnisse als mögliche Grundvoraussetzung für die Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe anzuerkennen. Der Begriff der eigenen Wohnung im Sinne des Heeresgebührengesetzes soll daher entsprechend erweitert werden.
(…)
Abs2 Z2 des vorliegenden Entwurfes soll jene auf Grund der bisherigen Verwaltungspraxis erkannten Problemfälle bei geteilten Eigentums- und Besitzverhältnissen bzw sonstigen Wohngemeinschaften im Sinne der oben geschilderten Problematik abschließend regeln. Entsprechend des jeweils vorliegenden Rechtstitels an den Räumlichkeiten sollen in diesen Fällen aber nur jene Kosten als Wohnkostenbeihilfe anteilig abgegolten werden, die der jeweilige Anspruchsberechtigte aus diesem Rechtstitel heraus zu tragen hat. Können daraus keine schlüssigen Ableitungen über die Höhe der dem Anspruchsberechtigten zufallenden Wohnkosten getroffen werden oder ist ein derartiger Rechtstitel nicht vorhanden (zB kommt dies vor allem bei Wohngemeinschaften mit Familienmitgliedern vor), so sind die entsprechenden anteiligen Wohnkosten von der Behörde zu ermitteln, wobei grundsätzlich davon auszugehen ist, dass für jede Mitbenützung einer Wohnung eine angemessene Gegenleistung gebührt und daher im Zweifel von einer adäquaten Aufteilung der Wohnkosten ausgegangen werden kann (Abs3).'
[…] Zum Anlassverfahren und zur Zulässigkeit:
[…]
[…] Wenngleich das antragstellende Gericht die Aufhebung der genannten 'Zeichenfolge' beantragt und in der Folge diese auch als 'Wortgruppe' bezeichnet, erscheint als hinreichend deutlich, dass die Aufhebung der Wortfolge 'als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter' in §31 Abs2 Z2 HGG 2001 begehrt wird (vgl idS etwa VfSlg 16.191/2001, 16.912/2003). Die Bundesregierung geht daher davon aus, dass der Antrag nicht schon aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen ist.[…] Wenngleich das antragstellende Gericht die Aufhebung der genannten 'Zeichenfolge' beantragt und in der Folge diese auch als 'Wortgruppe' bezeichnet, erscheint als hinreichend deutlich, dass die Aufhebung der Wortfolge 'als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter' in §31 Abs2 Z2 HGG 2001 begehrt wird vergleiche idS etwa VfSlg 16.191/2001, 16.912/2003). Die Bundesregierung geht daher davon aus, dass der Antrag nicht schon aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen ist.
[…] Der Antrag erweist sich dennoch als unzulässig:
[…] Es ist dem Verfassungsgerichtshof verwehrt, der Rechtsvorschrift durch Aufhebung bloßer Teile einen völlig veränderten, dem Normsetzer überhaupt nicht mehr zusinnbaren Inhalt zu geben, weil dies im Ergebnis geradezu ein Akt positiver Normsetzung wäre (vgl VfSlg 12.465/1990; 13.915/1994; 19.755/2013; VfGH 18.2.2016, G434/2015, jeweils mwN).[…] Es ist dem Verfassungsgerichtshof verwehrt, der Rechtsvorschrift durch Aufhebung bloßer Teile einen völlig veränderten, dem Normsetzer überhaupt nicht mehr zusinnbaren Inhalt zu geben, weil dies im Ergebnis geradezu ein Akt positiver Normsetzung wäre vergleiche VfSlg 12.465/1990; 13.915/1994; 19.755/2013; VfGH 18.2.2016, G434/2015, jeweils mwN).
[…] Das antragstellende Gericht beantragt lediglich die Aufhebung der Wortfolge 'als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter' in §31 Abs2 Z2 HGG 2001. Dies hätte zur Folge, dass nicht nur Eigentümern, Miteigentümern und Hauptmietern, sondern auch Untermietern ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe zustünde. Wie oben […] ausgeführt, lag es nicht in der Intention der Gese