TE Vwgh Erkenntnis 1990/6/26 89/11/0295

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Veröffentlicht am 26.06.1990
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Index

43/02 Leistungsrecht;

Norm

HGG 1985 §30 Abs4;

Betreff

C gegen Landeshauptmann von Wien vom 5. Oktober 1989, Zl. MA 62-III/563/89, betreffend Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz.

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 5. Oktober 1989 wurde gemäß § 30 des Heeresgebührengesetzes 1985, BGBl. Nr. 87, (HGG) der am 7. Juni 1989 beim Magistrat der Stadt Wien (MBA für den 2. Bezirk) eingelangte Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe (für die Dauer des nach dem Antrag am 4. April 1989 begonnenen Grundwehrdienstes von sechs Monaten) abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die belangte Behörde ist bei ihrer Entscheidung davon ausgegangen, daß der Vater des Beschwerdeführers ab 1. März 1989 Hauptmieter einer (näher bezeichneten) Wohnung in Wien, hinsichtlich der der Beschwerdeführer die Wohnkostenbeihilfe beansprucht, sei und "auch alle die gegenständliche Wohnung betreffenden Unterlagen (Mietzinsvorschreibung, Strom- und Gasrechnung) auf dessen Namen lauten". Sie hat dazu in rechtlicher Hinsicht zunächst zutreffend ausgeführt, daß nach dem insofern eindeutigen Wortlaut des § 30 Abs. 4 HGG dem WEHRPFLICHTIGEN mit der Wohnkostenbeihilfe jene Kosten zu ersetzen seien, welche DIESEM nachweislich während des Präsenzdienstes für die erforderliche Beibehaltung der notwendigen Wohnung erwachsen. Wenn sie aber daraus den Schluß gezogen hat, daß die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe "demnach das Vorhandensein einer eigenen Wohnung des Wehrpflichtigen" voraussetze, was aber beim Beschwerdeführer nicht der Fall sei, weil (entsprechend dem die Auslegung des früheren § 22 AVG 1950 betreffenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Februar 1963, Zl. 1399/61) als Wohnung eine nach außenhin abgeschlossene Raumeinheit oder Raummehrheit anzusehen sei, wo jemand ständig seine Unterkunft habe, und der Beschwerdeführer keine eigene abgeschlossene Wohnung, sondern in der Wohnung des Vaters ein Zimmer als Schlafzimmer sowie gemeinsam mit seinem Vater die übrigen Räume dieser Wohnung benütze, so kann ihr nicht gefolgt werden. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung (des § 30 Abs. 4 erster Satz HGG) ist, daß die Wehrpflichtigen in die Lage versetzt werden sollen, die Wohnmöglichkeit wie vor Antritt des Präsenzdienstes über jene Zeit zu erhalten, in der sie mangels Einkommens das zur Beibehaltung der Wohnung zu entrichtende Entgelt nicht aufbringen können, und daß sie nicht dadurch ihrer Wohnung (Wohnmöglichkeit) verlustig gehen, daß sie präsenzdienstbedingt einen Einkommensverlust erleiden. Dabei kommt es auf den Rechtstitel der Benützung der Wohnung nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob der Wehrpflichtige sein allfälliges Einkommen während des Präsenzdienstes übersteigende Leistungen zu erbringen hat, um diese Wohnmöglichkeit für sich zu erhalten (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Oktober 1987, Zl. 87/11/0080). Diesem Anliegen steht der Umstand, daß eine Wohnung vom Wehrpflichtigen gemeinsam mit einer anderen Person benützt wird, nicht entgegen, sondern es ist im gleichen Maße gegeben. Es muß schon im Hinblick darauf, daß sich die (wenn auch nicht alleinige) Benützung durch den Beschwerdeführer auf sämtliche Räume der Wohnung erstreckt, - im Sinne des Beschwerdevorbringens - davon gesprochen werden, daß es sich bei der gegenständlichen Wohnung (auch) um eine solche des Beschwerdeführers (und nicht nur seines Vaters) handelt. Der Beschwerdeführer hat unter Vorlage einer schriftlichen, mit 6. März 1989 datierten "Mietvereinbarung" schon im Verwaltungsverfahren behauptet, daß er an seinen Vater für die Mitbenützung der Wohnung monatlich einen Betrag von S 3.300,-- zu leisten habe, ohne daß die belangte Behörde gegenteilige Feststellungen getroffen hat. Sie hat auf Grund ihrer bereits aufgezeigten unrichtigen Rechtsansicht diesbezüglich lediglich bemerkt, daß diese Entgeltleistung daran nichts ändern könne, daß eine wesentliche Voraussetzung für die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe, nämlich jene der Beibehaltung der Wohnung, nicht vorliege. In diesem Zusammenhang erschien ihr "außerdem zweifelhaft", ob der Beschwerdeführer bei Antritt des Präsenzdienstes die gegenständliche Wohnung bereits benützt habe, zumal die Ummeldung von seiner früheren Wohnadresse hieher erst am 21. Mai 1989, also nach Antritt des Präsenzdienstes, erfolgt sei. Der belangten Behörde war diesbezüglich zumindest bei Verfassung der Gegenschrift bewußt, daß hiefür nicht die polizeiliche Meldung, sondern die tatsächliche Benützung der Wohnung zur Deckung des Wohnbedürfnisses maßgebend ist (vgl. auch dazu das Erkenntnis zur Zl. 87/11/0080). Die belangte Behörde hat keine konkreten Feststellungen dahin getroffen, daß der Beschwerdeführer die gegenständliche Wohnung nicht vor Antritt seines Präsenzdienstes benützt hat.

Die belangte Behörde hat nicht in Abrede gestellt, daß der Beschwerdeführer nach Ableistung seines Präsenzdienstes die gegenständliche Wohnung wieder benützen wolle und er auch über keine andere Wohnmöglichkeit verfügt. Sie hat sich aber nicht hinreichend damit auseinandergesetzt, ob die Entrichtung des für die Benützung der Wohnung mit seinem Vater vereinbarten monatlichen Entgelts durch den Beschwerdeführer für die Beibehaltung der Wohnung im dargestellten Sinne erforderlich war, insbesondere ob die Beibehaltung der Wohnung trotz Nichtentrichtung dieses Entgeltes auch über die Zeit des Präsenzdienstes hinaus gesichert gewesen wäre. Sie hat nämlich - zusätzlich zu ihrer die Annahme der Beibehaltung der Wohnung durch den Beschwerdeführer ablehnenden Argumentation - den Standpunkt vertreten, daß, sollte der Beschwerdeführer durch die Nichtgewährung der Wohnkostenbeihilfe der gegenüber seinem Vater eingegangenen Verpflichtung auf Bezahlung eines Betrages für die Mitbenützung der Wohnung nicht nachkommen können, die Unterhaltsverpflichtung seines Vaters ihm gegenüber wieder aufleben würde. Ihrer Ansicht nach könnte ein Verlust der Wohnmöglichkeit des Beschwerdeführers in der väterlichen Wohnung daher nur dann eintreten, wenn durch den Ausfall der finanziellen Leistung des Beschwerdeführers an seinen Vater dieser den Mietzins für seine Wohnung nicht mehr entrichten könnte, was jedoch - aus näher angeführten Gründen - nicht anzunehmen sei. Dabei hat sie übersehen, daß der Beschwerdeführer in der Zeit seines Präsenzdienstes versorgt ist, sodaß - wie der Beschwerdeführer an sich richtig erkannt hat - weiterhin (wie bereits vor Antritt des Präsenzdienstes) keine Unterhaltspflicht des Vaters des Beschwerdeführers gemäß § 140 ABGB diesem gegenüber bestand (vgl. abermals das zur Zl. 87/11/0080 ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes). Es fehlt daher an einer stichhältigen Begründung dafür, daß auch im Falle der Nichtzuerkennung der Wohnkostenbeihilfe die Beibehaltung der Wohnung des Beschwerdeführers für die Zeit nach Ableistung seines Präsenzdienstes gewährleistet war.

Der angefochtene Bescheid war somit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989110295.X00

Im RIS seit

04.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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