RS OGH 2022/1/12 13Os91/21p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.01.2022
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Norm

StPO §43 Abs1 Z3
EMRK Art6 Abs1

Rechtssatz

Dass ein Richter ein gegen Beteiligte anhängig gewesenes Strafverfahren erledigt hat, ist nicht per se geeignet, seine Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu setzen.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 91/21p
    Entscheidungstext OGH 12.01.2022 13 Os 91/21p
    Beisatz: Wurde allerdings im früheren Urteil mit Bezug auf die (den nunmehrigen Verfahrensgegenstand bildende) Tat des Angeklagten dessen Schuld in einer Weise bewertet, die einer Vorverurteilung gleichkommt, kann – mit der Konsequenz von Ausgeschlossenheit nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO (RIS-Justiz RS0096733) – nach den Umständen des Einzelfalls die Annahme begründet erscheinen, dass der betreffende Richter auch angesichts allfälliger gegenteiliger Verfahrensergebnisse nicht gewillt sei, von seiner über den Fall bereits gebildeten Meinung abzugehen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0133886

Im RIS seit

21.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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