Norm
StPO §43 Abs1 Z3Rechtssatz
Dass ein Richter ein gegen Beteiligte anhängig gewesenes Strafverfahren erledigt hat, ist nicht per se geeignet, seine Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu setzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0133886Im RIS seit
21.03.2022Zuletzt aktualisiert am
21.03.2022