Norm
StPO §238 Abs2Rechtssatz
Dass Angeklagte oder Zeugen während ihrer Vernehmungen generell keine (im Zuge der 2020 aufgetretenen COVID-19-Pandemie sogar durch Verordnung vorgeschriebene) Mund- und Nasenschutzmaske tragen dürfen, weil sonst die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage nicht beurteilt werden könne, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0133885Im RIS seit
21.03.2022Zuletzt aktualisiert am
06.08.2025