RS Vwgh 2021/12/10 Ra 2021/01/0291

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.2021
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
20/09 Internationales Privatrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

B-VG Art7 Abs1
IPRG §6
MRK Art9 Abs1
StbG 1985 §10 Abs1 Z6
StbG 1985 §11
StGG Art14
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Das Verhältnis von Kirche und Staat ist in Österreich durch den Grundsatz der Säkularität des Staates geprägt, worunter zu verstehen ist, dass sowohl die Aufgaben des Staates als auch die zu ihrer Erfüllung einzusetzenden Mittel bewusst und gewollt auf rein Weltliches reduziert sind (vgl. VwGH 30.1.1991, 89/01/0276). Dem würde ein Vorrang islamischer Rechtsvorschriften gegenüber staatlichen Gesetzen - ebenso wie eine (vom VwGH in der angeführten Rechtsprechung behandelte) im ausländischen Recht festgelegte Ehenichtigkeit aus Gründen der Religion - widersprechen und nicht im Einklang mit dem österreichischen ordre-public nach § 6 IPRG stehen (vgl. nochmals VwGH 30.1.1991, 89/01/0276). So hat auch der OGH festgehalten, dass die einseitige Verstoßung der Ehefrau durch den Ehemann nach islamischem Recht (talaq) dem inländischen ordre public widerspricht (vgl. RIS-Justiz RS0121192; vgl. zuletzt OGH 27.11.2019, 6 Ob 115/19h, wonach die ordre public-Widrigkeit nur dann nicht vorliegt, wenn die Ehefrau von Anfang an mit der einseitigen Verstoßungsscheidung einverstanden war). Letztlich hat auch der VwGH zum Eingehen einer mehrfachen Ehe (Bigamie) mit der Rechtfertigung, eine zweite Ehe sei "nur" aus religiösen Gründen eingegangen worden, bereits festgehalten, dass von einem fehlenden Bekenntnis des Fremden nach § 11 StbG 1985 zu den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft auszugehen ist (vgl. VwGH 14.12.2018, Ra 2018/01/0406, vgl. VwGH 22.10.2021, Ra 2021/01/0327, mwN).Das Verhältnis von Kirche und Staat ist in Österreich durch den Grundsatz der Säkularität des Staates geprägt, worunter zu verstehen ist, dass sowohl die Aufgaben des Staates als auch die zu ihrer Erfüllung einzusetzenden Mittel bewusst und gewollt auf rein Weltliches reduziert sind vergleiche VwGH 30.1.1991, 89/01/0276). Dem würde ein Vorrang islamischer Rechtsvorschriften gegenüber staatlichen Gesetzen - ebenso wie eine (vom VwGH in der angeführten Rechtsprechung behandelte) im ausländischen Recht festgelegte Ehenichtigkeit aus Gründen der Religion - widersprechen und nicht im Einklang mit dem österreichischen ordre-public nach Paragraph 6, IPRG stehen vergleiche nochmals VwGH 30.1.1991, 89/01/0276). So hat auch der OGH festgehalten, dass die einseitige Verstoßung der Ehefrau durch den Ehemann nach islamischem Recht (talaq) dem inländischen ordre public widerspricht vergleiche RIS-Justiz RS0121192; vergleiche zuletzt OGH 27.11.2019, 6 Ob 115/19h, wonach die ordre public-Widrigkeit nur dann nicht vorliegt, wenn die Ehefrau von Anfang an mit der einseitigen Verstoßungsscheidung einverstanden war). Letztlich hat auch der VwGH zum Eingehen einer mehrfachen Ehe (Bigamie) mit der Rechtfertigung, eine zweite Ehe sei "nur" aus religiösen Gründen eingegangen worden, bereits festgehalten, dass von einem fehlenden Bekenntnis des Fremden nach Paragraph 11, StbG 1985 zu den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft auszugehen ist vergleiche VwGH 14.12.2018, Ra 2018/01/0406, vergleiche VwGH 22.10.2021, Ra 2021/01/0327, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010291.L09

Im RIS seit

24.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten