RS OGH 2006/8/31 6Ob189/06x, 3Ob130/07z, 7Ob10/08h, 6Ob69/11g, 2Ob81/11t, 6Ob115/19h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.08.2006
beobachten
merken

Norm

AußStrG 2005 §97 Abs2 Z1
EheG §46
IPRG §6
IPRG §18 Abs1 Z1
IPRG §20

Rechtssatz

Wenn nach § 18 Abs 1 Z 1 iVm § 20 Abs 1 IPRG österreichisches Sachrecht anzuwenden ist, kann eine Ehe nur durch Entscheidung eines Gerichtes geschieden werden, sodass ausländische Privatscheidungen nicht wirksam sind. Anderes würde nur dann gelten, wenn nach dem von § 20 IPRG berufenen Recht eine derartige Privatscheidung vorgesehen ist und diese überdies nicht dem inländischen ordre public widerspricht. Da das österreichische Recht eine Scheidung durch Rechtsgeschäft nicht kennt, ist die in Pakistan in Form des talaq ausgesprochene Ehescheidung unwirksam. Außerdem widerspricht die einseitige Verstoßung der Ehefrau durch den Ehemann nach islamischem Recht (talaq) dem inländischen ordre public.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 189/06x
    Entscheidungstext OGH 31.08.2006 6 Ob 189/06x
    Veröff: SZ 2006/128
  • 3 Ob 130/07z
    Entscheidungstext OGH 28.06.2007 3 Ob 130/07z
    Ähnlich; nur: Außerdem widerspricht die einseitige Verstoßung der Ehefrau durch den Ehemann nach islamischem Recht (talaq) dem inländischen ordre public. (T1); Beisatz: Hier: Entscheidung eines ägyptischen Amtsgerichts. (T2)
  • 7 Ob 10/08h
    Entscheidungstext OGH 07.02.2008 7 Ob 10/08h
    Ähnlich; nur T1; Beisatz: Ein solcher Verstoß kann durch Parteienvereinbarung nicht saniert werden. (T3)
  • 6 Ob 69/11g
    Entscheidungstext OGH 13.10.2011 6 Ob 69/11g
    nur T1
  • 2 Ob 81/11t
    Entscheidungstext OGH 20.10.2011 2 Ob 81/11t
    Auch; nur T1
  • 6 Ob 115/19h
    Entscheidungstext OGH 27.11.2019 6 Ob 115/19h
    nur T1; Beisatz: Hier: Widerspruch zum inländischen (materiellen) ordre public, wenn sie ohne das Einverständnis der Frau erfolgte. (T4)
    Beisatz: Hier das Anerkennungshindernis des § 97 Abs 1 Z 1 AußStrG liegt nicht vor, wenn die Ehefrau von Anfang an mit der einseitigen Verstoßung einverstanden war. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121192

Im RIS seit

30.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten