RS Vwgh 2021/12/21 Ro 2019/21/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2021
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E19104000
001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §28
AsylG 2005 §5
AsylG 2005 §5 Abs1
EURallg
FrPolG 2005 §61 Abs4 idF 2012/I/087
VwRallg
32013R0604 Dublin-III Art29 Abs2

Rechtssatz

Die Regelung des § 61 Abs. 4 FrPolG 2005 hat in erster Linie ein einheitliches Asylverfahren vor Augen, was sich schon aus der in ihr enthaltenen Wortfolge "DAS Asylverfahren" ergibt. Demnach bezieht sich § 61 Abs. 4 FrPolG 2005 - den Gesetzesmaterialien (ErläutRV zum FNG 2014 1803 BlgNR 24. GP 68) lässt sich dazu nichts Näheres entnehmen - auch auf eine Konstellation, in der nach der gemäß § 5 AsylG 2005 wegen Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates vorgenommenen Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz samt Anordnung der Außerlandesbringung in diesen Staat die Zuständigkeit wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf Österreich übergegangen, demnach "das Asylverfahren", also jenes über den ursprünglichen Antrag auf internationalen Schutz, weiterzuführen und der Antrag inhaltlich zu prüfen ist. Aus der genannten Bestimmung iVm. Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO folgt somit auch die Pflicht, dass der Antrag nach Ablauf der Überstellungsfrist umgehend (durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte) zuzulassen und inhaltlich zu prüfen ist. § 61 Abs. 4 FrPolG 2005 normiert ausdrücklich nur das Außerkrafttreten der Anordnung zur Außerlandesbringung, bezieht sich jedoch nicht auf die seinerzeitige Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz (samt der gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 damit zu verbindenden Feststellung der Zuständigkeit des anderen Mitgliedstaates zur Antragsprüfung). Will man dem Gesetzgeber insoweit keine unbeabsichtigte Lücke unterstellen, dann kann dem nur die Auffassung zugrunde liegen, dass diese Entscheidungen mit dem Ablauf der Überstellungsfrist und dem deshalb "von Rechts wegen" eingetretenen Zuständigkeitsübergang ohne Weiteres außer Kraft getreten sind und daher die gebotene Zulassung des Verfahrens über den wieder offenen Antrag auf internationalen Schutz und dessen inhaltliche Prüfung nicht (mehr) hindern. Das steht nämlich durchaus im Einklang mit einer vom Gesetzgeber in diesem Zusammenhang schon früher geäußerten Auffassung (vgl. VwGH 19.6.2008, 2007/21/0509).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019210016.J03

Im RIS seit

24.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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