Index
E6JNorm
B-VG Art18 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Kleiser, Dr. Fasching, Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des T H in N, vertreten durch die Oberhammer Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Karlsplatz 3/1, gegen das am 5. Jänner 2021 mündlich verkündete und am 27. Jänner 2021 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, Zl. VGW-152/065/10876/2020-11, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Wien hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Angefochtenes Erkenntnis
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde in der Sache der Antrag des Revisionswerbers, eines österreichischen Staatsbürgers und israelischen Staatsangehörigen, auf Bewilligung der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall des Erwerbes der US-amerikanischen Staatsangehörigkeit abgewiesen (I.) und eine Revision für unzulässig erklärt (II.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde in der Sache der Antrag des Revisionswerbers, eines österreichischen Staatsbürgers und israelischen Staatsangehörigen, auf Bewilligung der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall des Erwerbes der US-amerikanischen Staatsangehörigkeit abgewiesen (römisch eins.) und eine Revision für unzulässig erklärt (römisch zwei.).
2 Begründend stellte das Verwaltungsgericht zunächst im Wesentlichen fest, der Revisionswerber sei Nachkomme (Enkelsohn) in direkter absteigender Linie seines Großvaters L H, welcher österreichischer Staatsbürger und Jude gewesen sei. Seine Familie sei im Frühjahr 1938 gezwungen gewesen, ihre Heimatgemeinde D zu verlassen und nach W zu übersiedeln. Im März 1939 sei die Familie schließlich nach (gemeint: dem heutigen) Israel geflohen. Am 13. Juni 1994 habe der Großvater des Revisionswerbers die österreichische Staatsbürgerschaft durch Anzeige gemäß § 58c Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) wieder erworben.Begründend stellte das Verwaltungsgericht zunächst im Wesentlichen fest, der Revisionswerber sei Nachkomme (Enkelsohn) in direkter absteigender Linie seines Großvaters L H, welcher österreichischer Staatsbürger und Jude gewesen sei. Seine Familie sei im Frühjahr 1938 gezwungen gewesen, ihre Heimatgemeinde D zu verlassen und nach W zu übersiedeln. Im März 1939 sei die Familie schließlich nach (gemeint: dem heutigen) Israel geflohen. Am 13. Juni 1994 habe der Großvater des Revisionswerbers die österreichische Staatsbürgerschaft durch Anzeige gemäß Paragraph 58 c, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) wieder erworben.
3 Die Mutter des Revisionswerbers, geboren am X.X. 1966, habe nach ihrem ehelichen Vater, dem genannten Großvater des Revisionswerbers, mit Geburt kraft Abstammung die österreichische Staatsbürgerschaft erworben.Die Mutter des Revisionswerbers, geboren am römisch zehn.X. 1966, habe nach ihrem ehelichen Vater, dem genannten Großvater des Revisionswerbers, mit Geburt kraft Abstammung die österreichische Staatsbürgerschaft erworben.
4 Der Revisionswerber sei am X.X. 1996 in Israel geboren. Er sei mit Geburt kraft Abstammung israelischer und österreichischer Staatsbürger. Der Revisionswerber lebe seit 2012 mit seiner Familie in den Vereinigten Staaten von Amerika, sei im Besitz einer Green Card und beabsichtige, die US-amerikanische Staatsbürgerschaft zu erwerben, weshalb er am 1. April 2020 bei der belangten Behörde die Genehmigung der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 28 StbG beantragt habe.Der Revisionswerber sei am römisch zehn.X. 1996 in Israel geboren. Er sei mit Geburt kraft Abstammung israelischer und österreichischer Staatsbürger. Der Revisionswerber lebe seit 2012 mit seiner Familie in den Vereinigten Staaten von Amerika, sei im Besitz einer Green Card und beabsichtige, die US-amerikanische Staatsbürgerschaft zu erwerben, weshalb er am 1. April 2020 bei der belangten Behörde die Genehmigung der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 28, StbG beantragt habe.
5 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht nach Wiedergabe des § 28 StbG fallbezogen und mit näherer Begründung aus, es sei „nicht mal“ behauptet worden, dass der Revisionswerber „Leistungen“ im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 1 StbG erbracht habe oder solche von ihm noch zu erwarten seien.In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht nach Wiedergabe des Paragraph 28, StbG fallbezogen und mit näherer Begründung aus, es sei „nicht mal“ behauptet worden, dass der Revisionswerber „Leistungen“ im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, StbG erbracht habe oder solche von ihm noch zu erwarten seien.
6 Der Revisionswerber habe auch keine „besonders berücksichtigungswürdigen Gründe“ nach § 28 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall nachzuweisen vermocht. In beiden Fällen müsse die Beibehaltung im Interesse der Republik, nicht bloß des Betroffenen selbst liegen. Zum Begriff des Interesses der Republik sei vom Bundesministerium für Inneres ein Kriterienkatalog erarbeitet worden.Der Revisionswerber habe auch keine „besonders berücksichtigungswürdigen Gründe“ nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall nachzuweisen vermocht. In beiden Fällen müsse die Beibehaltung im Interesse der Republik, nicht bloß des Betroffenen selbst liegen. Zum Begriff des Interesses der Republik sei vom Bundesministerium für Inneres ein Kriterienkatalog erarbeitet worden.
7 Dem alleinigen Argument, „besonders berücksichtigungswürdige Gründe“ lägen im Fall des Revisionswerbers „in § 58c Abs. 1a StbG idF BGBl. I Nr. 96/2019“, könne vom Verwaltungsgericht nicht gefolgt werden, zumal die Beweggründe des Gesetzgebers bei der Normierung des § 28 bzw. des § 58c Abs. 1a StbG „komplett unterschiedlich“ gewesen und die Regelungsinhalte nicht zu vergleichen seien. Es sei nicht Intention des Gesetzgebers im Zuge der jüngst erfolgten Novellierung und Ergänzung des § 58c StbG gewesen, Sachverhalte, wie „hier vom“ Revisionswerber aufgezeigt, im bestehenden § 28 StbG als Tatbestand neu zu erfassen und zu subsumieren.Dem alleinigen Argument, „besonders berücksichtigungswürdige Gründe“ lägen im Fall des Revisionswerbers „in Paragraph 58 c, Absatz eins a, StbG in der Fassung , BGBl. I Nr. 96/2019“, könne vom Verwaltungsgericht nicht gefolgt werden, zumal die Beweggründe des Gesetzgebers bei der Normierung des Paragraph 28, bzw. des Paragraph 58 c, Absatz eins a, StbG „komplett unterschiedlich“ gewesen und die Regelungsinhalte nicht zu vergleichen seien. Es sei nicht Intention des Gesetzgebers im Zuge der jüngst erfolgten Novellierung und Ergänzung des Paragraph 58 c, StbG gewesen, Sachverhalte, wie „hier vom“ Revisionswerber aufgezeigt, im bestehenden Paragraph 28, StbG als Tatbestand neu zu erfassen und zu subsumieren.
8 Auch ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund nach § 28 Abs. 2 StbG liege nicht vor, da der Revisionswerber keine konkreten Gründe vorgebracht habe, die „extreme Beeinträchtigungen seines Privat- und Familienlebens“ im Falle der Nichtannahme der US-Staatsbürgerschaft bzw. im Falle des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft nach sich ziehen würden. Dass der Revisionswerber Nachkomme eines Opfers des NSDAP-Regimes sei, habe nicht als tauglicher Grund gewertet werden können.Auch ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund nach Paragraph 28, Absatz 2, StbG liege nicht vor, da der Revisionswerber keine konkreten Gründe vorgebracht habe, die „extreme Beeinträchtigungen seines Privat- und Familienlebens“ im Falle der Nichtannahme der US-Staatsbürgerschaft bzw. im Falle des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft nach sich ziehen würden. Dass der Revisionswerber Nachkomme eines Opfers des NSDAP-Regimes sei, habe nicht als tauglicher Grund gewertet werden können.
9 Die Nichtzulassung der Revision begründete das Verwaltungsgericht textbausteinartig.
Verfahren vor dem VfGH und VwGH
10 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Mit Beschluss vom 22. Juni 2021, E 675/2021-5, lehnte der VfGH die Behandlung der Beschwerde ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Mit Beschluss vom 22. Juni 2021, E 675/2021-5, lehnte der VfGH die Behandlung der Beschwerde ab und trat die Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
11 Begründend führte der VfGH aus:
„Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob das Verwaltungsgericht Wien § 28 StbG in jeder Hinsicht richtig angewendet hat, nicht anzustellen.„Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob das Verwaltungsgericht Wien Paragraph 28, StbG in jeder Hinsicht richtig angewendet hat, nicht anzustellen.
Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als eine verfassungswidrige Auslegung der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften durch das angefochtene Erkenntnis behauptet wird, lässt ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Es wäre dem Gesetzgeber im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz nicht entgegenzutreten, wenn er die in § 58c Abs. 1a StbG vorgesehene Privilegierung für den Erwerb der Staatsbürgerschaft nicht auch für die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft (§ 28 StbG) vorsehen würde, handelt es sich doch jeweils um unterschiedliche Ausgangskonstellationen.“Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als eine verfassungswidrige Auslegung der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften durch das angefochtene Erkenntnis behauptet wird, lässt ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Es wäre dem Gesetzgeber im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz nicht entgegenzutreten, wenn er die in Paragraph 58 c, Absatz eins a, StbG vorgesehene Privilegierung für den Erwerb der Staatsbürgerschaft nicht auch für die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft (Paragraph 28, StbG) vorsehen würde, handelt es sich doch jeweils um unterschiedliche Ausgangskonstellationen.“
12 Sodann erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
13 Die belangte Behörde erstattete nach Einleitung des Vorverfahrens trotz Aufforderung keine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zulässigkeit
14 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, es fehle bisher an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob ein „besonders berücksichtigungswürdiger Grund im Interesse der Republik“ im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 1 StbG oder ein „im Privat- und Familienleben des Antragstellers gelegener für die Beibehaltung besonders berücksichtigungswürdiger Grund“ im Sinne des § 28 Abs. 2 StbG darin liege, dass jene Person, die einen Antrag auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 28 StbG stelle, ein Nachkomme in direkter absteigender Linie einer Person sei, die gemäß § 58c Abs. 1 StbG die Staatsbürgerschaft erworben habe oder erwerben hätte können (sogenannte „§ 58c Abs. 1 StbG-Person“). Das Zusammenspiel von § 58c StbG und § 28 StbG und die Auslegung von § 28 StbG im Hinblick auf den neu geschaffenen § 58c Abs. 1a StbG seien bisher noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof beurteilt worden.Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, es fehle bisher an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob ein „besonders berücksichtigungswürdiger Grund im Interesse der Republik“ im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, StbG oder ein „im Privat- und Familienleben des Antragstellers gelegener für die Beibehaltung besonders berücksichtigungswürdiger Grund“ im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, StbG darin liege, dass jene Person, die einen Antrag auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach Paragraph 28, StbG stelle, ein Nachkomme in direkter absteigender Linie einer Person sei, die gemäß Paragraph 58 c, Absatz eins, StbG die Staatsbürgerschaft erworben habe oder erwerben hätte können (sogenannte „§ 58c Absatz eins, StbG-Person“). Das Zusammenspiel von Paragraph 58 c, StbG und Paragraph 28, StbG und die Auslegung von Paragraph 28, StbG im Hinblick auf den neu geschaffenen Paragraph 58 c, Absatz eins a, StbG seien bisher noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof beurteilt worden.
15 Begründend führt die Revision zu dieser Rechtsfrage näher aus, nach Auffassung des Revisionswerbers lägen in seinem Fall ein „besonders berücksichtigungswürdiger Grund“ im Interesse der Republik im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 1 StbG sowie ein in seinem Privat- oder Familienleben gelegener „besonders berücksichtigungswürdiger Grund“ im Sinne des § 28 Abs. 2 StbG vor. Der Revisionswerber sei ein Nachkomme in direkter absteigender Linie einer „§ 58c Abs. 1 StbG-Person“ und dürfe als solcher mehrere fremde Staatsbürgerschaften neben seiner österreichischen Staatsbürgerschaft innehaben, womit es auf den Hinzuerwerb einer weiteren fremden Staatsbürgerschaft aus österreichischer Sicht nicht mehr ankomme.Begründend führt die Revision zu dieser Rechtsfrage näher aus, nach Auffassung des Revisionswerbers lägen in seinem Fall ein „besonders berücksichtigungswürdiger Grund“ im Interesse der Republik im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, StbG sowie ein in seinem Privat- oder Familienleben gelegener „besonders berücksichtigungswürdiger Grund“ im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, StbG vor. Der Revisionswerber sei ein Nachkomme in direkter absteigender Linie einer „§ 58c Absatz eins, StbG-Person“ und dürfe als solcher mehrere fremde Staatsbürgerschaften neben seiner österreichischen Staatsbürgerschaft innehaben, womit es auf den Hinzuerwerb einer weiteren fremden Staatsbürgerschaft aus österreichischer Sicht nicht mehr ankomme.
16 § 58c StbG idF BGBl. I Nr. 96/2019 sei geschaffen worden, weil sich Österreich zu seiner Verantwortung für die Verbrechen während der NS-Zeit bekenne und alle Vertriebenen und ihre Nachkommen „nach Hause holen“ gewollt habe (Verweis auf die Gesetzesmaterialien IA 536/A 26. GP). Der Gesetzgeber habe mit der Novellierung des § 58c StbG aus Gründen der Wiedergutmachung für die Verbrechen des NS-Regimes, der Versöhnung und Verständigung zukünftiger Generationen sowie der historischen Verantwortung Österreichs (Verweis auf die Gesetzesmaterialien zu § 58c StbG) den Nachkommen von NS-Opfern die österreichische Staatsbürgerschaft sichern wollen, wobei dieser Personengruppe Doppel- und Mehrfachstaatsbürgerschaften im Unterschied zu anderen Österreichern ausnahmsweise und explizit erlaubt worden seien. Die genannten Motive belegten das Interesse der Republik Österreich daran, Nachkommen von NS-Opfern hinsichtlich der österreichischen Staatsbürgerschaft zu privilegieren und ihnen die österreichische Staatsbürgerschaft trotz Besitzes fremder Staatsangehörigkeiten zu erlauben.Paragraph 58 c, StbG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2019, sei geschaffen worden, weil sich Österreich zu seiner Verantwortung für die Verbrechen während der NS-Zeit bekenne und alle Vertriebenen und ihre Nachkommen „nach Hause holen“ gewollt habe (Verweis auf die Gesetzesmaterialien IA 536/A 26. Gesetzgebungsperiode Der Gesetzgeber habe mit der Novellierung des Paragraph 58 c, StbG aus Gründen der Wiedergutmachung für die Verbrechen des NS-Regimes, der Versöhnung und Verständigung zukünftiger Generationen sowie der historischen Verantwortung Österreichs (Verweis auf die Gesetzesmaterialien zu Paragraph 58 c, StbG) den Nachkommen von NS-Opfern die österreichische Staatsbürgerschaft sichern wollen, wobei dieser Personengruppe Doppel- und Mehrfachstaatsbürgerschaften im Unterschied zu anderen Österreichern ausnahmsweise und explizit erlaubt worden seien. Die genannten Motive belegten das Interesse der Republik Österreich daran, Nachkommen von NS-Opfern hinsichtlich der österreichischen Staatsbürgerschaft zu privilegieren und ihnen die österreichische Staatsbürgerschaft trotz Besitzes fremder Staatsangehörigkeiten zu erlauben.
17 Letztlich könne die Ablehnung des Beibehaltungsantrages des Revisionswerbers nicht verhindern, dass dieser die österreichische Staatsbürgerschaft neben der israelischen und der US-amerikanischen Staatsbürgerschaft innehaben werde. Sollte der Revisionswerber die US-amerikanische Staatsbürgerschaft annehmen und damit ex lege die österreichische Staatsbürgerschaft verlieren, könne er jederzeit ein Anzeigeverfahren nach § 58c Abs. 1a StbG durchlaufen, um die österreichische Staatsbürgerschaft wieder zu erwerben. Auch die Vermeidung von unnötigen Verwaltungsverfahren liege zur Ressourcenschonung im Interesse der Republik. Es bringe keinen Mehrwert, dass der Revisionswerber die österreichische Staatsbürgerschaft verlieren solle (weil ihm die beantragte Bewilligung der Beibehaltung nicht erteilt werde), um anschließend nach dem Erwerb der US-amerikanischen Staatsbürgerschaft ein Anzeigeverfahren nach § 58c Abs. 1a StbG zu durchlaufen, in dem er die österreichische Staatsbürgerschaft wieder erwerbe.Letztlich könne die Ablehnung des Beibehaltungsantrages des Revisionswerbers nicht verhindern, dass dieser die österreichische Staatsbürgerschaft neben der israelischen und der US-amerikanischen Staatsbürgerschaft innehaben werde. Sollte der Revisionswerber die US-amerikanische Staatsbürgerschaft annehmen und damit ex lege die österreichische Staatsbürgerschaft verlieren, könne er jederzeit ein Anzeigeverfahren nach Paragraph 58 c, Absatz eins a, StbG durchlaufen, um die österreichische Staatsbürgerschaft wieder zu erwerben. Auch die Vermeidung von unnötigen Verwaltungsverfahren liege zur Ressourcenschonung im Interesse der Republik. Es bringe keinen Mehrwert, dass der Revisionswerber die österreichische Staatsbürgerschaft verlieren solle (weil ihm die beantragte Bewilligung der Beibehaltung nicht erteilt werde), um anschließend nach dem Erwerb der US-amerikanischen Staatsbürgerschaft ein Anzeigeverfahren nach Paragraph 58 c, Absatz eins a, StbG zu durchlaufen, in dem er die österreichische Staatsbürgerschaft wieder erwerbe.
18 Die Rechtsfrage sei von grundsätzlicher Bedeutung und gehe über den Einzelfall des Revisionswerbers hinaus. Sie betreffe grundsätzlich die Auslegung des § 28 StbG und sei für alle österreichischen Staatsbürger relevant, die Nachkommen von „§ 58c Abs. 1 StbG-Personen“ seien und die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall des Erwerbs einer weiteren fremden Staatsangehörigkeit beantragen möchten.Die Rechtsfrage sei von grundsätzlicher Bedeutung und gehe über den Einzelfall des Revisionswerbers hinaus. Sie betreffe grundsätzlich die Auslegung des Paragraph 28, StbG und sei für alle österreichischen Staatsbürger relevant, die Nachkommen von „§ 58c Absatz eins, StbG-Personen“ seien und die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall des Erwerbs einer weiteren fremden Staatsangehörigkeit beantragen möchten.
19 Die Revision erweist sich schon im Hinblick auf die fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 58c StbG als zulässig.Die Revision erweist sich schon im Hinblick auf die fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 58 c, StbG als zulässig.
Rechtslage
20 Die vorliegend maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 - StbG), BGBl. Nr. 311/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 146/2020, lauten (auszugsweise):Die vorliegend maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 - StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2020,, lauten (auszugsweise):
„§ 28. (1) Einem Staatsbürger ist für den Fall des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit (§ 27) die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft zu bewilligen, wenn„§ 28. (1) Einem Staatsbürger ist für den Fall des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit (Paragraph 27,) die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft zu bewilligen, wenn
1. sie wegen der von ihm bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden Leistungen oder aus einem besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Interesse der Republik liegt, und - soweit Gegenseitigkeit besteht - der fremde Staat, dessen Staatsangehörigkeit er anstrebt, der Beibehaltung zustimmt sowie die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 sinngemäß erfüllt sind, odersie wegen der von ihm bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden Leistungen oder aus einem besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Interesse der Republik liegt, und - soweit Gegenseitigkeit besteht - der fremde Staat, dessen Staatsangehörigkeit er anstrebt, der Beibehaltung zustimmt sowie die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, bis 6 und 8 sinngemäß erfüllt sind, oder
2. es im Fall von Minderjährigen dem Kindeswohl entspricht.
(2) Dasselbe gilt für Staatsbürger, wenn sie die Staatsbürgerschaft durch Abstammung erworben haben und in ihrem Privat- und Familienleben ein für die Beibehaltung besonders berücksichtigungswürdiger Grund vorliegt.
...
§ 58c. (1) Ein Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (§ 39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt, sich als Staatsbürger oder Staatsangehöriger eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder Staatenloser jeweils mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet vor dem 15. Mai 1955 in das Ausland begeben zu haben, weil er Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Dritten Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche zu befürchten hatte.Paragraph 58 c, (1) Ein Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, bis 6 und 8 und Absatz 2, Ziffer eins, und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (Paragraph 39,) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt, sich als Staatsbürger oder Staatsangehöriger eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder Staatenloser jeweils mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet vor dem 15. Mai 1955 in das Ausland begeben zu haben, weil er Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Dritten Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche zu befürchten hatte.
(1a) Ein Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (§ 39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt und durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachweist, dass er Nachkomme in direkter absteigender Linie einer Person ist, die gemäß Abs. 1 die Staatsbürgerschaft erworben hat oder erwerben hätte können. Die Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.(1a) Ein Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, bis 6 und 8 und Absatz 2, Ziffer eins, und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (Paragraph 39,) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt und durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachweist, dass er Nachkomme in direkter absteigender Linie einer Person ist, die gemäß Absatz eins, die Staatsbürgerschaft erworben hat oder erwerben hätte können. Die Absatz 2, und 3 gelten sinngemäß.
(1b) Als Nachkommen gemäß Abs. 1a gelten auch Wahlkinder, die als Minderjährige an Kindesstatt angenommen wurden.(1b) Als Nachkommen gemäß Absatz eins a, gelten auch Wahlkinder, die als Minderjährige an Kindesstatt angenommen wurden.
(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor, so hat die Behörde mit schriftlichem Bescheid festzustellen, daß der Einschreiter die Staatsbürgerschaft mit dem Tag des Einlangens der Anzeige bei der Behörde (§ 39) wiedererworben hat.(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatz eins, vor, so hat die Behörde mit schriftlichem Bescheid festzustellen, daß der Einschreiter die Staatsbürgerschaft mit dem Tag des Einlangens der Anzeige bei der Behörde (Paragraph 39,) wiedererworben hat.
...“
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 StbGRechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, StbG
21 Zunächst ist auf folgende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 StbG hinzuweisen:Zunächst ist auf folgende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, StbG hinzuweisen:
22 § 28 StbG normiert drei Tatbestände für die Bewilligung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft. Nach § 28 Abs. 1 Z 1 StbG muss die Beibehaltung wegen der bereits erbrachten oder noch zu erwartenden Leistungen oder aus einem anderen besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Interesse der Republik und nicht bloß des Betroffenen selbst liegen. Der durch die Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998 geschaffene Tatbestand des § 28 Abs. 2 StbG wiederum soll Staatsbürgern die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft trotz Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit ermöglichen, wenn ein für die Beibehaltung besonders berücksichtigungswürdiger Grund vorliegt, um extreme Beeinträchtigungen des Privat- oder Familienlebens des Staatsbürgers zu vermeiden, die sich aus der Nichtannahme der Staatsangehörigkeit oder dem Verlust der Staatsbürgerschaft ergeben.Paragraph 28, StbG normiert drei Tatbestände für die Bewilligung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft. Nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, StbG muss die Beibehaltung wegen der bereits erbrachten oder noch zu erwartenden Leistungen oder aus einem anderen besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Interesse der Republik und nicht bloß des Betroffenen selbst liegen. Der durch die Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998 geschaffene Tatbestand des Paragraph 28, Absatz 2, StbG wiederum soll Staatsbürgern die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft trotz Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit ermöglichen, wenn ein für die Beibehaltung besonders berücksichtigungswürdiger Grund vorliegt, um extreme Beeinträchtigungen des Privat- oder Familienlebens des Staatsbürgers zu vermeiden, die sich aus der Nichtannahme der Staatsangehörigkeit oder dem Verlust der Staatsbürgerschaft ergeben.
Ein „besonders berücksichtigungswürdiger Grund“ (nach § 28 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 StbG) ist auch dann gegeben, wenn der gesetzlich angeordnete Verlust der Staatsbürgerschaft eine Verletzung des durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens und damit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährleistung dieses Konventionsrechts bedeuten würde (vgl. zu allem VwGH 29.1.2021, Ra 2021/01/0002, sowie VwGH 15.3.2021, Ra 2021/01/0051, mwN und Hinweis auf die gebotene verfassungskonforme Auslegung des § 28 Abs. 2 StbG nach VfGH 17.6.2019, E 1832/2019 = VfSlg. 20.330).Ein „besonders berücksichtigungswürdiger Grund“ (nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, StbG) ist auch dann gegeben, wenn der gesetzlich angeordnete Verlust der Staatsbürgerschaft eine Verletzung des durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens und damit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährleistung dieses Konventionsrechts bedeuten würde vergleiche , zu allem VwGH 29.1.2021, Ra 2021/01/0002, sowie VwGH 15.3.2021, Ra 2021/01/0051, mwN und Hinweis auf die gebotene verfassungskonforme Auslegung des Paragraph 28, Absatz 2, StbG nach VfGH 17.6.2019, E 1832/2019 = VfSlg. 20.330).
23 Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 28 StbG auch darauf hingewiesen, dass dem österreichischen Staatsbürgerschaftsrecht die Ordnungsvorstellung zugrunde liegt, mehrfache Staatsangehörigkeiten nach Möglichkeit zu vermeiden (vgl. nochmals VwGH 29.1.2021, Ra 2021/01/0002, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 28, StbG auch darauf hingewiesen, dass dem österreichischen Staatsbürgerschaftsrecht die Ordnungsvorstellung zugrunde liegt, mehrfache Staatsangehörigkeiten nach Möglichkeit zu vermeiden vergleiche , nochmals VwGH 29.1.2021, Ra 2021/01/0002, mwN).
24 In der vorliegenden Rechtssache stellt sich die grundsätzliche Rechtsfrage, ob diese Ordnungsvorstellung betreffend Nachkommen von sogenannten „§ 58c Abs. 1 StbG-Personen“ uneingeschränkt angenommen werden muss oder ob der Gesetzgeber in diesen Fallkonstellationen - wie von der Revision vorgebracht - die Beibehaltung mehrfacher Staatsangehörigkeiten zugelassen hat.In der vorliegenden Rechtssache stellt sich die grundsätzliche Rechtsfrage, ob diese Ordnungsvorstellung betreffend Nachkommen von sogenannten „§ 58c Absatz eins, StbG-Personen“ uneingeschränkt angenommen werden muss oder ob der Gesetzgeber in diesen Fallkonstellationen - wie von der Revision vorgebracht - die Beibehaltung mehrfacher Staatsangehörigkeiten zugelassen hat.
Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 58c StbGErwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft nach Paragraph 58 c, StbG
25 § 58c StbG erlangte seinen seit dem 1. September 2020 - und somit auch bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses - geltenden Inhalt durch das Staatsbürgerschaftsänderungsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 96/2019 (die erst mit 28. Juli 2021 in Kraft getretene - und somit für die vorliegende Rechtssache nicht maßgebliche - Änderung des § 58c StbG durch die Novelle BGBl. I Nr. 162/2021 betraf allein die Bezeichnung „Deutsches Reich“ statt wie bisher „Drittes Reich“; vgl. dazu auch die ErlRV 854 BlgNR 27. GP 3).Paragraph 58 c, StbG erlangte seinen seit dem 1. September 2020 - und somit auch bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses - geltenden Inhalt durch das Staatsbürgerschaftsänderungsgesetz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2019, (die erst mit 28. Juli 2021 in Kraft getretene - und somit für die vorliegende Rechtssache nicht maßgebliche - Änderung des Paragraph 58 c, StbG durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2021, betraf allein die Bezeichnung „Deutsches Reich“ statt wie bisher „Drittes Reich“; vergleiche , dazu auch die ErlRV 854 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 3, ).
26 Wesentlicher Inhalt des § 58c Abs. 1 leg. cit. ist, soweit vorliegend maßgeblich, dass Personen, die auf Grund von nationalsozialistischer Verfolgung aus Österreich fliehen mussten, die Staatsbürgerschaft durch bloße Anzeige wiedererlangen können (vgl. Peyrl in Ecker/Kind/Kvasina/Peyrl, StbG 1985 [2017] 700 Rz 1 zu § 58c; vgl. dazu und zur zweiten anspruchsberechtigten Personengruppe nach Abs. 1 leg. cit., nämlich jenen Menschen, die wegen ihres Eintretens für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt waren oder solche zu befürchten hatten, Plunger in Plunger/Esztegar/Eberwein, Kommentar zum StbG [2017] 469 Rz 3 zu § 58c). Neben diesen Personen werden auch Nachkommen dieser „§ 58c Abs. 1 StbG-Personen“ in direkter absteigender Linie von dieser Bestimmung erfasst (Abs. 1a und 1b leg. cit.).Wesentlicher Inhalt des Paragraph 58 c, Absatz eins, leg. cit. ist, soweit vorliegend maßgeblich, dass Personen, die auf Grund von nationalsozialistischer Verfolgung aus Österreich fliehen mussten, die Staatsbürgerschaft durch bloße Anzeige wiedererlangen können vergleiche , Peyrl in Ecker/Kind/Kvasina/Peyrl, StbG 1985 [2017] 700 Rz 1 zu Paragraph 58 c,; vergleiche , dazu und zur zweiten anspruchsberechtigten Personengruppe nach Absatz eins, leg. cit., nämlich jenen Menschen, die wegen ihres Eintretens für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt waren oder solche zu befürchten hatten, Plunger in Plunger/Esztegar/Eberwein, Kommentar zum StbG [2017] 469 Rz 3 zu Paragraph 58 c,). Neben diesen Personen werden auch Nachkommen dieser „§ 58c Absatz eins, StbG-Personen“ in direkter absteigender Linie von dieser Bestimmung erfasst (Absatz eins a, und 1b leg. cit.).
27 Der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft erfolgt gemäß § 58c Abs. 2 StbG mit dem Tag des Einlangens der Anzeige bei der Behörde, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen, was durch die Behörde mit schriftlichem Bescheid festzustellen ist.Der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft erfolgt gemäß Paragraph 58 c, Absatz 2, StbG mit dem Tag des Einlangens der Anzeige bei der Behörde, wenn die Voraussetzungen des Absatz eins, vorliegen, was durch die Behörde mit schriftlichem Bescheid festzustellen ist.
28 Wie sich aus den Materialien zu § 58c leg. cit. ergibt, wollte der Gesetzgeber die besondere Situation der Nachkommen von Vertriebenen berücksichtigen:Wie sich aus den Materialien zu Paragraph 58 c, leg. cit. ergibt, wollte der Gesetzgeber die besondere Situation der Nachkommen von Vertriebenen berücksichtigen:
„Die von der HistorikerInnenkommission der Republik Österreich hervorgehobene besondere Situation der Nachkommen von Vertriebenen wurde bisher im österreichischen Staatsbürgerschaftsrecht nicht berücksichtigt. Diese wären heute österreichische Staatsbürger, wenn ihre vertriebenen Vorfahren die österreichische Staatsbürgerschaft nicht verloren hätten. Die Regelungen betreffend den Wiedererwerb der Staatsbürgerschaft für NS-Verfolgte bzw. den Erwerb der Staatsbürgerschaft für deren Nachkommen bedarf dringend einer Reform.
Der Anlass dafür wäre mit 100 Jahre Republik bzw. 80 Jahre ‘Novemberpogrom’ gut gewählt, verbunden mit der Botschaft, dass die Republik alle Vertriebenen und ihre Nachkommen ‘nach Hause holen’ will, dass sie zu uns gehören. Die gesetzliche Privilegierung für Nachkommen soll mit der dritten der eigentlich vertriebenen Person nachfolgenden Generation erlöschen (UrenkelInnen).
... “ (vgl. zu allem IA 536/A 26. GP 3).... “ vergleiche , zu allem IA 536/A 26. Gesetzgebungsperiode 3, ).
29 Weiters wollte der Gesetzgeber
„die ohnehin schon geltende Rechtslage erweitern und den möglichst unbürokratischen Zugang zur österreichischen Staatsbürgerschaft auch für jene Nachkommen erleichtern, die nicht in Österreich leben oder deren Vorfahren nicht wieder Österreicher geworden sind“ (vgl. zu der im Plenum geänderten Fassung StenProt NR 26. GP, 88. Sitzung, 330).„die ohnehin schon geltende Rechtslage erweitern und den möglichst unbürokratischen Zugang zur österreichischen Staatsbürgerschaft auch für jene Nachkommen erleichtern, die nicht in Österreich leben oder deren Vorfahren nicht wieder Österreicher geworden sind“ vergleiche , zu der im Plenum geänderten Fassung StenProt NR 26. GP, 88. Sitzung, 330).
30 Wie in den Materialien angesprochen, existierten bereits davor vergleichbare Regelungen im StbG, insbesondere zum Zeitpunkt des Erwerbs der österreichischen Staatsbürgerschaft durch den Großvater des Revisionswerbers § 58c StbG in der Fassung BGBl. Nr. 521/1993 (vgl. dazu einzelfallbezogen weiter unten).Wie in den Materialien angesprochen, existierten bereits davor vergleichbare Regelungen im StbG, insbesondere zum Zeitpunkt des Erwerbs der österreichischen Staatsbürgerschaft durch den Großvater des Revisionswerbers Paragraph 58 c, StbG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1993, vergleiche , dazu einzelfallbezogen weiter unten).
31 Wie sich weiter aus den Materialien ergibt, wollte der Gesetzgeber die „§ 58c Abs. 1 StbG-Personen“ und deren Nachkommen - die noch im zitierten Initiativantrag enthaltene Einschränkung auf Nachkommen der „dritten Generation“ fand nicht Eingang in das Gesetz - bewusst gesetzlich privilegieren. Diese Privilegierung erfolgt nach § 58c Abs. 1 und 1a StbG damit, dass der Erwerb der Staatsbürgerschaft „unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7“ ermöglicht wird. Damit werden Erleichterungen bei den nach § 10 Abs. 1 StbG für eine Verleihung zu erfüllenden Voraussetzungen („Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn“) normiert. Insbesondere wird entgegen der dem österreichischen Staatsbürgerschaftsrecht zugrunde liegenden Ordnungsvorstellung, mehrfache Staatsangehörigkeiten nach Möglichkeit zu vermeiden, die Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit erlaubt. Einen ähnlichen besonderen Verleihungstatbestand enthält § 10 Abs. 6 StbG (Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen der vom Fremden bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik; vgl. dazu bereits VwGH 20.11.2020, Ra 2020/01/0239, mwN).Wie sich weiter aus den Materialien ergibt, wollte der Gesetzgeber die „§ 58c Absatz eins, StbG-Personen“ und deren Nachkommen - die noch im zitierten Initiativantrag enthaltene Einschränkung auf Nachkommen der „dritten Generation“ fand nicht Eingang in das Gesetz - bewusst gesetzlich privilegieren. Diese Privilegierung erfolgt nach Paragraph 58 c, Absatz eins, und 1a StbG damit, dass der Erwerb der Staatsbürgerschaft „unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, bis 6 und 8 und Absatz 2, Ziffer eins, und 3 bis 7“ ermöglicht wird. Damit werden Erleichterungen bei den nach Paragraph 10, Absatz eins, StbG für eine Verleihung zu erfüllenden Voraussetzungen („Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn“) normiert. Insbesondere wird entgegen der dem österreichischen Staatsbürgerschaftsrecht zugrunde liegenden Ordnungsvorstellung, mehrfache Staatsangehörigkeiten nach Möglichkeit zu vermeiden, die Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit erlaubt. Einen ähnlichen besonderen Verleihungstatbestand enthält Paragraph 10, Absatz 6, StbG (Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen der vom Fremden bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik; vergleiche , dazu bereits VwGH 20.11.2020, Ra 2020/01/0239, mwN).
32 Nach dem Wortlaut des § 58c StbG betrifft diese Privilegierung aber allein den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft nach dieser Bestimmung. Die Voraussetzungen der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft im Falle des nachträglichen Erwerbes einer weiteren Staatsangehörigkeit sind hingegen - wie oben bereits dargestellt - in § 28 StbG geregelt.Nach dem Wortlaut des Paragraph 58 c, StbG betrifft diese Privilegierung aber allein den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft nach dieser Bestimmung. Die Voraussetzungen der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft im Falle des nachträglichen Erwerbes einer weiteren Staatsangehörigkeit sind hingegen - wie oben bereits dargestellt - in Paragraph 28, StbG geregelt.
„Besonders berücksichtigungswürdiger Grund“ nach § 28 StbG bei Nachkommen von „§ 58c Abs. 1 StbG-Personen“„Besonders berücksichtigungswürdiger Grund“ nach Paragraph 28, StbG bei Nachkommen von „§ 58c Absatz eins, StbG-Personen“
33 Bei dem in § 28 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 StbG normierten Tatbestandsmerkmal „besonders berücksichtigungswürdiger Grund“ handelt es sich um einen unbestimmten Gesetzesbegriff (vgl. in diesem Zusammenhang etwa in Bezug auf den in § 10 Abs. 3 StbG idF BGB1. Nr. 521/1993 normierten Begriff “besonders berücksichtigungswürdiger Grund“ VwGH 23.9.1998, 98/01/0291).Bei dem in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, StbG normierten Tatbestandsmerkmal „besonders berücksichtigungswürdiger Grund“ handelt es sich um einen unbestimmten Gesetzesbegriff vergleiche , in diesem Zusammenhang etwa in Bezug auf den in Paragraph 10, Absatz 3, StbG in der Fassung , BGB1. Nr. 521/1993 normierten Begriff “besonders berücksichtigungswürdiger Grund“ VwGH 23.9.1998, 98/01/0291).
34 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes steht die Verwendung von unbestimmten Gesetzesbegriffen durch einen Gesetzgeber, auch wenn er dadurch zwangsläufig Unschärfen in Kauf nimmt und von einer exakten Determinierung des Behördenhandelns Abstand nimmt, was im Hinblick auf den Regelungsgegenstand erforderlich sein kann, grundsätzlich in Einklang mit dem in Art. 18 Abs. 1 B-VG verankerten rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot. Ob eine gesetzliche Vorschrift diesem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot entspricht, richtet sich nicht nur nach ihrem Wortlaut, sondern auch nach der Entstehungsgeschichte, dem Inhalt und dem Zweck der Regelung. Bei der Ermittlung des Inhalts einer gesetzlichen Regelung sind daher alle der Auslegung zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen (vgl. etwa VfGH 6.3.2018, G 129/2017, IV.2.1.2., VfSlg. 20.241; vgl. zu Letzterem auch VwGH 9. 12. 2020, Ra 2019/17/0109, Rn. 10, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes steht die Verwendung von unbestimmten Gesetzesbegriffen durch einen Gesetzgeber, auch wenn er dadurch zwangsläufig Unschärfen in Kauf nimmt und von einer exakten Determinierung des Behördenhandelns Abstand nimmt, was im Hinblick auf den Regelungsgegenstand erforderlich sein kann, grundsätzlich in Einklang mit dem in Artikel 18, Absatz eins, B-VG verankerten rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot. Ob eine gesetzliche Vorschrift diesem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot entspricht, richtet sich nicht nur nach ihrem Wortlaut, sondern auch nach der Entstehungsgeschichte, dem Inhalt und dem Zweck der Regelung. Bei der Ermittlung des Inhalts einer gesetzlichen Regelung sind daher alle der Auslegung zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen vergleiche , etwa VfGH 6.3.2018, G 129/2017, römisch vier.2.1.2., VfSlg. 20.241; vergleiche , zu Letzterem auch VwGH 9. 12. 2020, Ra 2019/17/0109, Rn. 10, mwN).
35 Zur Ermittlung der Bedeutung dieses unbestimmten Gesetzesbegriffes ist das gesamte Gesetz in seinem Regelungszusammenhang miteinzubeziehen (vgl. dazu nochmals VwGH 23.9.1998, 98/01/0291, mwN).Zur Ermittlung der Bedeutung dieses unbestimmten Gesetzesbegriffes ist das gesamte Gesetz in seinem Regelungszusammenhang miteinzubeziehen vergleiche , dazu nochmals VwGH 23.9.1998, 98/01/0291, mwN).
36 Vorliegend zeigt die Revision zutreffend auf, dass die Frage des Vorliegens eines „besonders berücksichtigungswürdigen Grundes“ im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 StbG in Bezug auf einen Nachkommen einer „§ 58c Abs. 1 StbG-Person“, der einen Antrag auf Bewilligung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft für den Fall des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit stellt, im Rahmen einer teleologischen Auslegung dieser Tatbestandsvoraussetzung des § 28 StbG unter interpretativer Einbeziehung der in § 58c leg. cit. getroffenen Regelungen zu beantworten ist, die zum Ergebnis führt, dass daraus eine Privilegierung von Nachkommen einer „§ 58c Abs. 1 StbG-Person“ auch im Anwendungsbereich des § 28 StbG zu folgern ist.Vorliegend zeigt die Revision zutreffend auf, dass die Frage des Vorliegens eines „besonders berücksichtigungswürdigen Grundes“ im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, StbG in Bezug auf einen Nachkommen einer „§ 58c Absatz eins, StbG-Person“, der einen Antrag auf Bewilligung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft für den Fall des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit stellt, im Rahmen einer teleologischen Auslegung dieser Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 28, StbG unter interpretativer Einbeziehung der in Paragraph 58 c, leg. cit. getroffenen Regelungen zu beantworten ist, die zum Ergebnis führt, dass daraus eine Privilegierung von Nachkommen einer „§ 58c Absatz eins, StbG-Person“ auch im Anwendungsbereich des Paragraph 28, StbG zu folgern ist.
37 Es entspräche nämlich nicht dem vom Gesetzgeber intendierten Regelungszweck, wenn man -