TE Vwgh Erkenntnis 1998/9/23 98/01/0291

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Veröffentlicht am 23.09.1998
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft;

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z1;
StbG 1985 §10 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Bachler, Dr. Rigler, Dr. Schick und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde des S in Wien, vertreten durch Dr. Erwin Dick, Rechtsanwalt in 1120 Wien, Hilschergasse 25/15, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 14. Mai 1998, Zl. MA 61/IV-P 185/96, betreffend Verleihung der Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 14. Mai 1998 wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der

österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß §§ 10 und 39 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG) abgewiesen. In der Begründung führte die Wiener Landesregierung aus, der Beschwerdeführer habe am 1. Juni 1995 um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft angesucht. Er sei rumänischer Staatsangehöriger, verheiratet mit einer Rumänin, und lebe seit Oktober 1989 ununterbrochen im Bundesgebiet. Seit dem 21. Juni 1995 sei er bei einem Unternehmen als Kfz-Mechaniker beschäftigt. Eine im Jahr 1996 an das Arbeitsmarktservice Metall-Chemie ergangene Anfrage habe ergeben, daß vom Bewerber kein Mangelberuf ausgeübt werde und bei 535 Arbeitssuchenden und 50 offenen Stellen im

einschlägigen Tätigkeitsbereich arbeitsmarktpolitisch keine Befürwortung des Ansuchens erfolgen könne. Nach einer Eingabe des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 17. Februar 1997 sei dieser informiert worden, daß der Umstand, daß das Ansuchen um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft des Bruders des Beschwerdeführers vorerst mit einem Zusicherungsbescheid abgeschlossen worden sei, keinen besonders berücksichtigungswürdigen Grund für eine vorzeitige Verleihung der

österreichischen Staatsbürgerschaft darstelle. Am 29. August 1997 habe der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine weitere Stellungnahme eingebracht, in der er dargelegt habe, daß dieser nunmehr einen Befreiungsschein erhalten habe, somit für die nächsten fünf Jahre keine Beschäftigungsbewilligung benötige und nach Ablauf der Frist des Befreiungsscheines ohnehin bereits Anspruch auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft habe. Am 17. Februar 1998 sei dem bevollmächtigten Vertreter mündlich mitgeteilt worden, daß auch diese Stellungnahme zu keiner Änderung des bisherigen Ermittlungsergebnisses geführt habe.

Ein Rechtsanspruch auf Verleihung des Staatsbürgers sei im Falle des Beschwerdeführers nicht gegeben, weil dieser noch keinen dreißigjährigen Hauptwohnsitz in Österreich aufzuweisen habe. Im gegenständlichen Fall käme auf Grund des Hauptwohnsitzes (bzw. ordentlichen Wohnsitzes) seit Oktober 1989 nur eine Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 3 StGB in Betracht. Allerdings müßte zusätzlich zur Wohnsitzfrist ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund vorliegen. Eine taxative Aufzählung von besonders berücksichtigungswürdigen Gründen finde sich im StbG nicht. Nur in einem Bericht des Verfassungsausschusses sei eine Reihe derartiger Gründe demonstrativ angeführt. In Ermangelung einer taxativen Anführung solcher Gründe werde daher nach der Praxis des Amtes der Wiener Landesregierung in jedem Einzelfall konkret geprüft, ob ein solcher Grund vorliege, der eine Verleihung der Staatsbürgerschaft nach § 10 Abs. 3 StbG rechtfertige, und ob bei Erfüllung der übrigen Verleihungsvoraussetzungen vom freien Ermessen im positiven Sinn Gebrauch gemacht werden könne. Ein solcher besonders berücksichtigungswürdiger Grund sei im Fall des Beschwerdeführers jedoch nicht hervorgekommen. So stellten weder die behauptete Kontaktlosigkeit zu seinem früheren Heimatland noch die soziale Integration des Beschwerdeführers derartige Gründe im Sinne des § 10 Abs. 3 StbG dar. Der angeblich fehlende Kontakt zum früheren Heimatland sei für sich allein kein Umstand, der eine Einbürgerung vor Erreichung eines zehnjährigen Hauptwohnsitzes rechtfertige. Bloß aus dieser behaupteten Kontaktlosigkeit lasse sich keine überdurchschnittliche Beziehung zu Österreich ableiten, welche unter Umständen eine Einbürgerung vor Erreichung eines zehnjährigen Hauptwohnsitzes rechtfertigen könne. Die gleichfalls geltend gemachte soziale Integration sei allgemeine Voraussetzung für die Verleihung der Staatsbürgerschaft, nicht aber ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund. Gleiches gelte für den Umstand, daß der Beschwerdeführer über einen Befreiungsschein verfüge. Der sich daraus ergebende, durch "legale" Arbeit gesicherte Lebensunterhalt sei ebenfalls eine "Grundvoraussetzung" für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, nicht aber ein Grund im Sinne des § 10 Abs. 3 StbG. Auch der Umstand, daß dem Bruder des Beschwerdeführers ein Zusicherungsbescheid ausgefolgt worden sei, stelle keinen besonders berücksichtigungswürdigen Grund dar. Die Tatsache, daß einem nahen Familienangehörigen die Verleihung der Staatsbürgerschaft zugesichert worden sei, stelle nicht einmal einen Umstand dar, der "im Bewerber selbst gelegen und ihm zuzurechnen wäre". Ein Unterschreiten der zehnjährigen Hauptwohnsitzfrist sei daher auch aus diesem vermeintlichen Grund nicht zu rechtfertigen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer bringt vor, in seinem Falle lägen entgegen der Auffassung der belangten Behörde besonders berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne des § 10 Abs. 3 StbG vor. Er habe bereits in seinen Schriftsätzen dargelegt, daß er zu seinem früheren Heimatland Rumänien keinen Kontakt mehr unterhalte und Österreich zu seinem Lebensmittelpunkt gewählt habe, vollständig sozial integriert sei und außerdem die deutsche Sprache sehr gut beherrsche. Hinzu komme noch, daß sein Bruder kurze Zeit nach Einbringung des Antrags des Beschwerdeführers ebenfalls einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt habe, der bereits im Jahr 1996 "positiv erledigt" worden sei. Dem Bruder sei nämlich bereits im Dezember 1996 ein Zusicherungsbescheid ausgefolgt worden. "Mittlerweile" habe er die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten. Der Bruder des Beschwerdeführers habe daher bereits im

7. Jahr seines Aufenthaltes die Staatsbürgerschaft verliehen erhalten, obwohl seine berufliche Position als Taxilenker kaum als besser bezeichnet werden könne als die Tätigkeit des Beschwerdeführers als ausgebildeter Facharbeiter, nämlich als Kfz-Mechaniker. Überdies sei dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bereits im Jahr 1996 von der Behörde mitgeteilt worden, daß nach der Verleihung der Staatsbürgerschaft an den Bruder auch der Antrag des Beschwerdeführers dann positiv erledigt werden könne, weil dann zusätzlich zu den bereits gegebenen und bekannten Voraussetzungen noch ein weiterer Grund, nämlich die Erlangung der Staatsbürgerschaft eines nahen Verwandten, als besonders berücksichtigungswürdiger Grund im Sinne des Staatsbürgerschaftsgesetzes vorliegen würde.

Der Beschwerdeführer verweist weiters auf den Umstand, daß er über einen vom 14. August 1997 bis zum 13. August 2002 gültigen Befreiungsschein verfüge; auch darin liege ein berücksichtigungswürdiger Grund. Soweit sich die belangte Behörde auf eine Auskunft des Arbeitsmarktservice Metall-Chemie aus dem Jahr 1996 berufe, übersehe sie, daß eine Auskunft vom März 1996 keinesfalls eine Entscheidungsgrundlage im Mai 1998 darstelle, "sofern gesetzeskonform vom freien Ermessen Gebrauch gemacht" werde. Die Berufung der belangten Behörde auf diese erwähnte Auskunft stelle nach Ansicht des Beschwerdeführers Willkür bei der Entscheidung dar, nicht aber die gesetzmäßige Ausübung des freien Ermessens.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

§ 10 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 StbG lautet:

"§ 10 (1) Die Staatsbürgerschaft kann einem Fremden verliehen werden, wenn

1. er seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Gebiet der Republik hat;

... (3) von der Voraussetzung des Abs. 1 Z. 1 kann abgesehen werden, wenn es sich um einen Minderjährigen handelt oder wenn der Fremde seit mindestens vier Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Gebiet der Republik hat und ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund für die Verleihung der Staatsbürgerschaft vorliegt."

Unbestritten ist, daß der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz erst seit Oktober 1989 im Gebiet der Republik Österreich hat. Damit erfüllt er nicht die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG. Wie die belangte Behörde zutreffend ausführte, käme die Verleihung der Staatsbürgerschaft an ihn daher nur bei Vorliegen eines "besonders berücksichtigungswürdigen Grundes" im Sinne des § 10 Abs. 3 StbG in Betracht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 22. April 1998, Zl. 97/01/0763 mwN) handelt es sich dabei um eine zwingende Verleihungsvoraussetzung.

Was unter einem "besonders berücksichtigungswürdigen Grund" zu verstehen ist, wird im StbG nicht ausdrücklich erwähnt. Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. Dezember 1995, Slg. Nr. 14.382, sowie das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1998, Zl. 98/01/0087) ist zur Ermittlung der Bedeutung dieses unbestimmten Gesetzesbegriffes das ganze Gesetz in seinem Regelungszusammenhang mit einzubeziehen. Demnach spreche es für das Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe, wenn den in den §§ 10 Abs. 4, 11a, 12, 13 und 14 StbG

umschriebenen Tatbestandsmerkmalen ähnliche oder vergleichbare Voraussetzungen vorliegen. Auch aus § 11 StbG lasse sich entnehmen, auf welche Momente es bei Ermittlung des Begriffsinhaltes "besonders berücksichtigungswürdiger Grund" im Sinn des § 10 Abs. 3 StbG ankomme.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann - soweit nicht der eindeutige Gesetzeswortlaut entgegensteht - die (aktuelle) Aufzählung in dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 (das StbG stellt eine Wiederverlautbarung desselben dar) betreffenden Bericht des Verfassungsausschusses (875 Beilagen NR 10. GP, 4) eine Auslegungshilfe bieten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. März 1998, Zl. 97/01/0291). Als berücksichtigungswürdige Gründe werden dort genannt: Anerkennung als Konventionsflüchtling, sonstiges Fehlen des Schutzes des Heimatstaates oder Unzumutbarkeit, diesen in Anspruch zu nehmen, besondere Bindung an Österreich, Ehe eines Fremden mit einer Staatsbürgerin, Geburt im Inland, längerer Voraufenthalt in Österreich, Versäumung einer Frist für die Wiedererlangung der Staatsbürgerschaft, Mangelberuf, völlige Anpassung an die österreichischen Verhältnisse in Sprache und Lebensart.

Im Falle des Beschwerdeführers ist daher zu prüfen, ob die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde zutreffend ist, die vom Beschwerdeführer hervorgehobenen Umstände seines Einzelfalles stellten - allein oder im Zusammenhang betrachtet - keine besonders berücksichtigungswürdigen Grund für eine vorzeitige Verleihung der Staatsbürgerschaft dar.

Greift man zunächst auf die im erwähnten Ausschußbericht angeführten Umstände zurück, so zeigt sich, daß im Falle des Beschwerdeführers nur (allenfalls) die Ausübung eines Mangelberufes sowie eine völlige Anpassung an die österreichischen Verhältnisse in Sprache und Lebensart in Betracht kommen. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang, daß sich die belangte Behörde auf eine nicht mehr aktuelle, weil aus dem Jahr 1996 stammende Auskunft des Arbeitsmarktservice Metall-Chemie berufe. Mit dieser Rüge kann jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt werden, weil der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet, eine neuerliche Anfrage beim Arbeitsmarktservice könne ergeben haben, daß es sich bei dem von ihm seit 1989 ausgeübten Beruf (Kfz-Mechaniker) um einen "Mangelberuf" (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 1998, Zl. 96/01/0834) handle.

Soweit der Beschwerdeführer auf seine sehr guten Deutschkenntnisse verweist, ist ihm zunächst zu erwidern, daß diese für sich noch keinen besonders berücksichtigungswürdigen Grund darstellen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 1998, Zl. 96/01/1140).

Auch das übrige Beschwerdevorbringen, demzufolge der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu seinem Heimatland mehr unterhalte und sein Bruder- ungeachtet kürzerer Aufenthaltsdauer in Österreich - bereits eine Zusicherung der

österreichischen Staatsbürgerschaft erhalten habe, kann - weder für sich noch im Zusammenhang mit den bisher genannten Umständen - eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen. Wie die belangte Behörde zu Recht ausführt, läßt die

behauptete "Kontaktlosigkeit" zum Heimatstaat noch nicht auf eine überdurchschnittliche Beziehung zu Österreich schließen. Eine solche wurde auch in der Beschwerde nicht dargelegt. Aus der Zusicherung der Staatsbürgerschaft an den Bruder des Beschwerdeführers - deren Rechtmäßigkeit im vorliegenden Fall vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu beurteilen ist - kann auf eine Rechtswidrigkeit des Vorgehens der belangten Behörde im Falle des Beschwerdeführers nicht geschlossen werden. Ob die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers - entgegen dem Beschwerdevorbringen handelt es sich dabei um keine Ermessensentscheidung im Sinne des Art. 130 Abs. 2 B-VG - rechtmäßig ist, hängt in keinem Fall davon ab, ob seinem Bruder die Staatsbürgerschaft bereits zu einem bestimmten Zeitpunkt zugesichert wurde, sondern ausschließlich davon, ob die Voraussetzungen des §10 Abs. 3 StbG erfüllt sind. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die österreichische Staatsbürgerschaft von Familienmitgliedern (und zwar selbst in aufsteigender Linie), welche in mehreren Bestimmungen des StbG berücksichtigt wird (so in den §§ 7, 7a, 11a, 16, 17 und 25 Abs. 2), für sich betrachtet keinen besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Sinne des § 10 Abs. 3 StbG darstellt (vgl. das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 1998, Zl. 96/01/1140).

Selbst wenn somit das Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit es seine Deutschkenntnisse betrifft, zuträfe und im Zusammenhang mit dem unbestrittenen mehr als achtjährigen Aufenthalt in Österreich, seinem (ebenfalls unbestrittenen) geregelten Erwerbseinkommen auf Grund seiner Tätigkeit als Kfz-Mechaniker und dem Aufenthalt eines nahen Familienangehörigen, dem die Staatsbürgerschaft zugesichert wurde, gewürdigt wird, liegt darin noch kein besonders berücksichtigungswürdiger Grund für eine vorzeitige Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Die Abweisung des Antrages durch die belangte Behörde kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden. Der Fall des Beschwerdeführers ist auch nicht annähernd vergleichbar mit jener Sachverhaltskonstellation, bei welcher der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1998, Zl. 98/01/0087, vom Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Grundes im Sinne des § 10 Abs. 3 StbG ausgegangen ist.

Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 23. September 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998010291.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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