TE Vwgh Erkenntnis 1996/9/17 96/05/0135

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Veröffentlicht am 17.09.1996
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich;
L81703 Baulärm Niederösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82003 Bauordnung Niederösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §100 Abs6;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9 Z2;
BauO NÖ 1976 §62 Abs2;
BauRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Neumair, über die Beschwerde der M in W, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 22. November 1995, Zl. R/1-V-95164/00, betreffend Einwendungen in einer Bauangelegenheit (mitbeteiligte Parteien:

1.

Marktgemeinde B, vertreten durch den Bürgermeister,

2.

Ewald F und 3. Doris F, beide in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 18. Mai 1995 beantragten die zweit- und die drittmitbeteiligte Partei die Erteilung der Baubewilligung für den Neubau eines Wohnhauses auf dem Grundstück Nr. 451/13 der Katastralgemeinde B. Das 635 m2 große Grundstück grenzt im Osten an die öffentliche Verkehrsfläche Gartengasse und im Süden an einen Fußweg. Im Norden schließt an dieses Grundstück die Bauparzelle Nr. 451/12. An die Westseite dieses Grundstückes grenzt südlich über eine Länge von rund 9 m das Grundstück Nr. 472 und im nördlichen Teil in einer Länge von ca. 10 m an das Grundstück Nr. 473 der Beschwerdeführerin. Die beiden letztgenannten Grundstücke sind Teil einer Kellergasse. Der auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin errichtete Keller, in welchem Weinzisternen untergebracht sind, reicht unter das Grundstück Nr. 451/13 der zweit- und drittmitbeteiligten Partei. Eine für das Entweichen der Gärgase vom Grundstück der Beschwerdeführerin wegführende Dampfröhre endet an der Oberfläche des Grundstückes Nr. 451/13.

Nach dem dem Bauansuchen der zweit- und drittmitbeteiligten Partei zugrundeliegenden Einreichplan soll auf dem Grundstück Nr. 451/13 ein Einfamilienhaus mit einer verbauten Fläche von rund 89 m2 derart errichtet werden, daß dieses von der westlichen Grundstücksgrenze zum Grundstück der Beschwerdeführerin rund 17 m entfernt ist.

In der mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 1995 wendete die Beschwerdeführerin ein:

"Zur Frage Schutzraum Aufschüttung und Abgrabungen und Niederschlagswässer erhebe ich Einwendungen wegen Verletzung des subjektiven Rechts darauf, daß Bauwerke errichtet und benützt werden können und müssen, ohne Unterspülungen und Feuchtigkeitsansammlungen an Nachbarbauwerken herbeizuführen (§ 27 und 118 Abs. 9 NÖ BO)."

Mit Bescheid des Bürgermeisters der erstmitbeteiligten Partei vom 21. Juni 1995 wurde den zweit- und drittmitbeteiligten Parteien "auf Grund des Ergebnisses der Bauverhandlung" die Bewilligung zum Neubau eines Einfamilienhauses antragsgemäß unter Auflagen erteilt.

In der dagegen erhobenen Berufung führte die Beschwerdeführerin erstmals aus, der Grenzverlauf zwischen den Grundstücken Nr. 451/13 und Nr. 473 sei nicht durch einen amtlichen Vermessungsplan belegt. Die Behörde hätte die Frage des Grenzverlaufes gemäß § 38 AVG als Vorfrage beurteilen müssen. Da diesbezüglich kein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei, sei der Bescheid rechtswidrig. Die Gestalt und Größe des Bauplatzes sei nicht nur aus öffentlich-rechtlicher Sicht bedeutsam, vielmehr habe er auch auf "meine Nachbarrechte Einfluß".

Mit Bescheid des Gemeinderates der erstmitbeteiligten Partei vom 14. Juli 1995 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin abgewiesen.

Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 22. November 1995 wurde die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Größe und Gestalt eines Bauplatzes dienten nur öffentlichen Interessen und begründeten keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn. In der mündlichen Verhandlung habe die Beschwerdeführerin den Grenzverlauf zu ihrem Grundstück nicht bestritten; diesbezüglich sei sie als präkludiert anzusehen. Die Nachbarn seien nur berechtigt, solche Mängel der Baupläne zu rügen, die ihnen nicht ermöglichten, sich ausreichend über Art und Umfang des Bauvorhabens sowie über die Einflußnahme auf ihrer Rechte zu informieren; geringfügige Mängel in den Bauplänen bedeuteten keine Beeinträchtigung der Rechte der Nachbarn. Der dem erstinstanzlichen Baubescheid zugrundegelegte Auswechslungsplan unterscheide sich vom ursprünglichen Einreichplan lediglich darin, daß der Schutzraum nicht mehr enthalten sei. Dieser sei nicht Gegenstand des Verfahrens. Andererseits sei die Lage des Einfamilienhauses um zwei Meter in Richtung Gartengasse nach Osten verschoben worden. Die Situierung des Wohnhauses sowie die Nichtausführung des Schutzraumes sei im Auswechslungsplan - wie in der Verhandlungsschrift niedergeschrieben - nur nachträglich eingetragen bzw. weggelassen worden. Die Beschwerdeführerin habe während der Verhandlung jene Information vermittelt bekommen, die sie zur Verfolgung ihrer Rechte benötigte. Den Nachbarn komme im Baubewilligungsverfahren kein Anspruch zu, neben dem schriftlichen Baubewilligungsbescheid auch eine Ausfertigung der Pläne zu erhalten (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 17. September 1991, Zl. 91/05/0095). Der erstinstanzliche Baubewilligungsbescheid enthalte lediglich die Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses und einer gassenseitigen Einfriedung, nicht jedoch die Bewilligung zur Veränderung der Höhenlage des gegenständlichen Grundstückes. Was nicht Gegenstand der baubehördlichen Bewilligung sei, könne auch nicht Gegenstand der Verletzung eines Rechtes des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren sein.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren Nachbarrechten dadurch verletzt, "daß kein Schutz vor Niederschlagswasser, das auf ihr Grundstück als Anrainergrundstück überfließen könnte, vorgesehen ist". Weiters erachtet sich die Beschwerdeführerin dadurch verletzt, "daß ihr der geänderte Bauplan nicht zur Kenntnis gebracht und der Baubewilligungsbescheid nicht zur Gänze zugestellt wurde".

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Auch die erstmitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift. Die Beschwerdeführerin replizierte. Die belangte Behörde gab zur Replik eine Stellungnahme ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin führt aus, die Gefahr des Überlaufens von Niederschlagswässern zähle zu den subjektiv-öffentlichen Rechten der Anrainer gemäß § 118 Abs. 9 Z. 2 der Nö. Bauordnung 1976. Die Baubehörden hätten weder geprüft, noch Vorsorge dafür getroffen, daß das Grundstück der Beschwerdeführerin vor Niederschlagswässern geschützt werde. Im Hinblick auf die dort befindlichen Weinzisternen könnte ihr durch Niederschlagswässer großer Schaden entstehen.

Gemäß § 118 Abs. 9 der Nö. Bauordnung 1976 (BO) werden subjektiv-öffentliche Rechte der Anrainer durch jene Vorschriften begründet, welche nicht nur den öffentlichen Interessen dienen, sondern im Hinblick auf die räumliche Nähe auch dem Anrainer. Hiezu gehören gemäß Z. 2 dieser Gesetzesstelle insbesondere die Bestimmungen über den Schutz vor anderen Gefahren, die sich auf die Anrainergrundstücke ausdehnen können.

Gemäß § 62 Abs. 2 leg. cit. sind für Bauwerke, die nach Größe, Lage und Verwendungszweck erhöhten Anforderungen nach Festigkeit, Brandschutz, Sicherheit und Gesundheit entsprechen müssen oder die Belästigungen der Nachbarn erwarten lassen, welche das örtlich zumutbare Maß übersteigen, die zur Abwehr dieser Gefahren oder Belästigungen nötigen Vorkehrungen zu treffen; diese Auflagen haben sich insbesondere auf Größe und Ausstattung der Stiegen, Gänge, Ausfahrten, Ausgänge, Türen und Fenster, besondere Konstruktionen der Wände und Decken, die Errichtung von Brandwänden sowie das Anbringen von Feuerlösch- und Feuermeldeanlagen zu beziehen. Zur Vermeidung von Umweltbelastungen kann die Baubehörde auch die Pflanzung und Erhaltung von Grünanlagen vorschreiben.

Die letztgenannte Gesetzesstelle verpflichtet somit die Baubehörde, wenn die in einer geplanten Baulichkeit nach deren Zweckbestimmung zu erwartenden Vorgänge erfahrungsgemäß das ortsübliche Maß übersteigende Belästigungen der Nachbarschaft erwarten lassen, durch Auflagen dafür Sorge zu tragen, daß durch eine entsprechende bautechnische Ausgestaltung der Baulichkeit ein erhöhter Schutz vor den zu erwartenden Belästigungen dieser Art sichergestellt ist. Diese Vorschrift dient nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern im Hinblick auf die räumliche Nähe auch den Anrainern. Aus § 62 Abs. 2 i. V.m. § 118 Abs. 8 und 9 leg. cit. erwächst daher den Anrainern ein subjektiv-öffentliches Recht auf Schutz z.B. vor Lärm- und Geruchsbelästigung. Der im § 62 Abs. 2 leg. cit. normierte allgemeine Schutz des Nachbarn vor Belästigungen durch Immissionen gewährt allerdings - anders als der durch einzelne Widmungs- und Nutzungsarten eingeräumte Immissionsschutz - keinen absoluten, zu einer Versagung des Bauvorhabens führenden Immissionsschutz des Nachbarn. Die Baubehörde hat aber jene Anordnungen zu treffen, die Belästigungen der Nachbarn, welche das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigen, hintanhalten (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 1995, Zl. 94/05/0247). Bezüglich der Anlagen zur Beseitigung von Niederschlagswässern und Abwässern kommt demnach den Anrainern gemäß der dargestellten Rechtslage insoweit ein subjektiv-öffentliches Recht zu, als damit Immissionen, also schädliche Einflüsse auf ihre Grundflächen, in Betracht kommen. Die Abwasserbeseitigungsanlage muß daher so beschaffen sein, daß eine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Belästigung (z.B. durch Geruch) nicht zu erwarten ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1984, Zl. 81/05/0076, BauSlg. 322). Hinsichtlich des Abfließens atmosphärischer Niederschläge, insbesondere der bei Regenfällen auftretenden Oberflächenwässer - losgelöst von den im § 62 Abs. 2 BO normierten Tatbestandsvoraussetzungen - kommt dem Anrainer jedoch kein subjektiv-öffentliches Recht zu (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 28. September 1982, Zl. 82/05/0070, vom 12. Oktober 1993, Zl. 93/05/0157, und vom 29. November 1994, Zl. 92/05/0139).

Aus den von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor der Baubehörde erster Instanz vorgetragenen Einwendungen ist nicht erkennbar, daß und welche im § 62 Abs. 2 BO genannte Gefahren oder Belästigungen durch Niederschlagswässer eintreten sollten, welche das örtlich zumutbare Maß übersteigen. Darüberhinaus ist auf Grund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse nicht verständlich, warum im Fall der Verwirklichung des gegenständlichen Bauvorhabens auf den unbebauten Flächen atmosphärische Niederschläge anders abfließen sollten als zur Zeit vor der Bauführung. Aus dem der Baubewilligung zugrundeliegenden Bauplan ist nämlich eindeutig erkennbar, daß die vom Bau abfließenden Ab- und Niederschlagswässer durch einen Hauskanal ordnungsgemäß abgeleitet werden. Ausdrücklich wird in der Niederschrift auch angeordnet, daß - durch den Baubewilligungsbescheid jedoch nicht bewilligte - Anschüttungen so herzustellen sind, "daß keinesfalls die Begrenzungsmauer der Parzelle Nr. 473 betroffen ist und es gewährleistet wird, daß die Oberflächenwässer nicht auf die Parzelle Nr. 473 gelangen können". Entgegen dem Beschwerdevorbringen wurde daher hinreichend Vorsorge für die auf dem zu bebauenden Grundstück auftretenden Niederschlagswässer dahingehend getroffen, daß der Beschwerdeführerin aus § 118 BO ableitbare Nachbarrechte nicht nachteilig beeinflußt werden.

Eine Verletzung des Parteiengehörs soll nach dem Beschwerdevorbringen darin liegen, daß die Beilage ./A zur Niederschrift über die Bauverhandlung vom 14. Juni 1995, welche einen integrierenden Bestandteil des Bescheides darstelle, der Beschwerdeführerin nicht zugestellt worden ist. Auch der ausgewechselte Plan sei der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis gebracht worden. Beilage ./A zur Niederschrift der Bauverhandlung enthalte den Großteil der den Bauführern vorgeschriebenen Auflagen. Der Beschwerdeführerin sei somit die Möglichkeit genommen worden, zu überprüfen, ob nicht Vorschriften verletzt worden seien, die ihr zum Vorteil gereichen, insbesondere, ob die Ableitung der Oberflächenwässer in ihrem Sinne geregelt worden sei.

In der mündlichen Bauverhandlung, in welcher die persönlich geladene Beschwerdeführerin anwesend war, wurde Beilage ./A, welche 22 Auflagen des Bausachverständigen enthält, erörtert. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin wurden mit weiteren in der Niederschrift zur Bauverhandlung enthaltenen Auflagen berücksichtigt. Daß Rechte der Beschwerdeführerin in bezug auf die Ableitung der Oberflächenwässer nicht verletzt worden sind, wurde bereits ausgeführt. Ob die einen integrierenden Bestandteil des Baubewilligungsbescheides bildende Verhandlungsschrift mit Beilage ./A der Beschwerdeführerin zugestellt worden ist, bedarf daher keiner weiteren Erörterung, da eine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes der Beschwerdeführerin nicht vorliegt. Vermag nämlich der Beschwerdeführer die Verletzung eines ihm zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechtes nicht aufzuzeigen, schlägt dies auch auf die behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften durch, weil Verfahrensfehler eine Rechtsverletzung nur bewirken können, wenn sie sich auf ein verletzbares materielles Recht beziehen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 95/05/0137). Insoweit sich das Beschwerdevorbringen auf die mangelnde Kenntnis des Bauplanes bezieht, ist darauf hinzuweisen, daß weder aus § 100 Abs. 6 BO noch aus einer anderen Bestimmung ableitbar ist, daß dem Anrainer im Baubewilligungsverfahren ein Anspruch darauf zukomme, neben dem schriftlichen Baubewilligungsbescheid auch eine Ausfertigung der Pläne und Baubeschreibung zu erhalten (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 17. September 1991, Zl. 91/05/0095). Die Planunterlagen müssen lediglich ausreichen, dem Nachbarn die Möglichkeit zu geben, zu erkennen, inwieweit durch das Bauvorhaben in seine Rechte eingegriffen werden könnte (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 29. November 1994, Zl. 94/05/0205, BauSlg. 271/1994). Warum der dem Baubewilligungsbescheid zugrundeliegende Plan diesen Anforderungen nicht genügt, wird in der Beschwerde nicht näher ausgeführt. Die Beschwerdeführerin hatte jedenfalls die Möglichkeit, auch in diesen Plan Einsicht zu nehmen, der deutlich und ausführlich genug ist, um der Beschwerdeführerin die Geltendmachung ihrer Rechte zu ermöglichen.

Insgesamt erweist sich somit die Beschwerde als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Im Hinblick auf die Erledigung des Beschwerdeverfahrens erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996050135.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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