TE OGH 2021/12/14 1Ob154/21k

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Veröffentlicht am 14.12.2021
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*, vertreten durch Mag. Philipp Markowski, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch die Markowski Schellmann Rechtsanwälte OG, Wien, gegen die beklagte Partei A*, vertreten durch die SHMP Schwartz Huber-Medek Pallitsch Rechtsanwälte GmbH, Wien, wegen Feststellung, Anfechtung eines Beschlusses und Zugänglichmachung von Unterlagen, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Mai 2021, GZ 11 R 46/21x-20, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 18. Jänner 2021, GZ 62 Cg 43/19b-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.961,82 EUR (darin enthalten 326,97 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

[1]       Der beklagte Verein (der dies schon zuvor nach § 1 Abs 1 Normengesetz 1971, BGBl 1970/240, gewesen war) ist Normungsorganisation gemäß § 2 Z 4 NormG 2016. Mit dem NormG 2016 erfolgte eine strukturelle und inhaltliche Berücksichtigung der Verordnung (EU) Nr 1025/2012 vom 25. 10. 2012 zur europäischen Normung sowie zur Änderung verschiedener Richtlinien und Beschlüsse (im Folgenden kurz: Verordnung zur europäischen Normung). „Norm“ im Sinn der Verordnung zur europäischen Normung ist eine von einer anerkannten Normungsorganisation angenommene technische Spezifikation zur wiederholten oder ständigen Anwendung, deren Einhaltung nicht zwingend ist und die entweder „internationale Norm“, „europäische Norm“, „harmonisierte Norm“ oder „nationale Norm“ (eine Norm, die von einer nationalen Normungsorganisation angenommen wurde) (Art 2 Z 1 Verordnung zur europäischen Normung) ist.

[2]       Der Beklagte hat als Normungsorganisation gemäß § 3 Abs 1 NormG 2016 die Befugnis zur Schaffung und Veröffentlichung von nationalen Normen. Nationale Normen können entweder (innerstaatlich erarbeitete) „rein österreichische Normen“ (§ 2 Abs 1 lit a NormG 2016) oder (ursprünglich von einer europäischen, internationalen oder anderen ausländischen Normungsorganisation angenommene und in der Folge von der Normungsorganisation in das österreichische Normenwerk) „übernommene Normen“ (§ 2 Abs 1 lit b NormG 2016) sein.

[3]       Normen werden beim Beklagten von fachkundigen Personen, organisiert in Komitees, gemeinsam erarbeitet. Der Kläger war Teilnehmer im Komitee 267 „Halal-Produkte und -Dienstleistungen“ (im Weiteren nur mehr „Komitee“) des Beklagten. Dieses Komitee war eingerichtet worden, um eine Ö-Norm für die Zertifizierung von Halal-Lebensmitteln zu entwickeln. Parallel zur Arbeit des Komitees lief auf europäischer Ebene der Versuch, eine entsprechende europäische Halal-Zertifizierung zu erstellen. Auf europäischer Ebene blieb es beim bloßen Normungsversuch; das europäische Normungsgremium dafür wurde aufgelöst. Die Auflösung des europäischen Gremiums wurde dem (österreichischen) Komitee am 10. 2. 2016 mitgeteilt. Ein weiteres Zusammentreffen des Komitees fand danach nicht mehr statt.

[4]       Zur Auflösung eines Komitees des beklagten Vereins kommt es nach der (jeweils gültigen) Geschäftsordnung durch einen Beschluss entweder des Komitees (nach vorhergehender Ankündigung in der Tagesordnung [Selbstauflösung]) oder des Präsidiums. Am 12. 12. 2017 übermittelte der Komitee-Koordinator den Komitee-Mitgliedern einen Antrag auf Selbstauflösung des Komitees. Am 20. 2. 2018 wurde den Komitee-Mitgliedern mitgeteilt, dass das Präsidium des Beklagten beschlossen hatte, das Komitee aufzulösen und die entwickelte ONR 142000:2009 „Halal-Lebensmittel-Anforderungen an die Lebensmittelkette“ (im Weiteren nur mehr: ONR) ersatzlos zurückzuziehen. Eine ONR ist eine Art Vorstufe zu einer Ö-Norm, welche nicht alle im Entwicklungsprozess erforderlichen Anforderungen, die an eine Ö-Norm gestellt werden, erfüllen muss.

[5]       Am 26. 2. 2018 brachte der Kläger einen Antrag an die Schlichtungsstelle des Beklagten ein, mit welchem er die aus seiner Sicht „statuten- bzw satzungswidrige“ Auflösung des Komitees und die ersatzlose Zurücknahme der ONR bekämpfen wollte. Es war aber damals beim Beklagten die Schlichtungsstelle noch nicht eingerichtet. Dem Kläger wurde mitgeteilt, dass sein Antrag bis zum Abschluss der Einrichtung der Schlichtungsstelle in Evidenz gehalten werde. Die Einrichtung der Schlichtungsstelle war erst mit der im Gesetz vorgesehenen Genehmigung der Verfahrensordnung (mit Schreiben vom 16. 5. 2018) und der Konstituierung des Normungsbeirats am 16. 7. 2018 (wozu es auch der Zustimmung der Aufsichtsbehörde bedurft hatte) abgeschlossen. Erst danach konnte sie ihre Tätigkeit aufnehmen. Sowohl die Geschäftsordnung 2014 als auch die Geschäftsordnung 2018 (des Beklagten) sahen bzw sehen die Einrichtung einer Schlichtungsstelle und in der dazu erlassenen Verfahrensordnung zur Verfahrenseinleitung außer der Einreichung eines Antrags jeweils eine Einreichgebühr in Höhe von 100 EUR zuzüglich USt vor. Eine Einreichgebühr bezahlte der Kläger nicht. Eine Schlichtung ist bisher nicht erfolgt.

[6]       Der Beklagte hat rund 600 (Vereins-)Mitglieder; in den Komitees gibt es rund 4.300 Teilnehmer. Der Kläger war (nur) „Mitglied“ des Komitees, nicht aber Vereinsmitglied.

[7]       Gemäß Pkt 11 Abs 2 Z 2 Geschäftsordnung 2014 (bzw Pkt 12 Abs 2 lit b der Geschäftsordnung 2018, die ihrem Wortlaut nach unstrittig sind; vgl RIS-Justiz RS0121557 [T3]) hat der Komiteemanager ein Vorschlags- und ein Antragsrecht. Gemäß Pkt 6.1.5. der Geschäftsordnung 2018 darf ein Komitee keine weiteren österreichischen Spezifikationen als rein österreichische Normen erstellen. Die Geschäftsordnung 2018 trat (insoweit) mit 1. 1. 2018 in Kraft (Pkt 16).

[8]       Der Kläger begehrt die Feststellung, dass das Komitee und die ONR bestünden (Pkte 1. und 2.) und der Beschluss über die Auflösung des Komitees und die Zurückziehung der ONR nichtig sei (Pkt 3., dazu in eventu die Aufhebung dieses Beschlusses). Darüber hinaus begehrt er, den Beklagten schuldig zu erkennen, ihm binnen 14 Tagen sämtliche mit der Tätigkeit des Komitees in Zusammenhang stehenden Unterlagen zugänglich zu machen.

[9]       Er brachte vor, die im Komitee im Jahr 2008 als eine Vorstufe zu einer Ö-Norm entwickelte ONR sei die einzig anwendbare nationale Norm zum Bereich der Halal-Zertifizierung gewesen. Er sei seit 2014 Mitglied dieses Komitees und auch Vereinsmitglied des Beklagten gewesen. Die ONR hätte im Komitee überarbeitet und zu einer Ö-Norm erweitert werden sollen. Parallel dazu sei auf europäischer Ebene der – später eingestellte – Versuch gelaufen, eine entsprechende europäische Halal-Zertifizierung zu erstellen. Im Jänner 2016 habe das Komitee beschlossen, seine Tätigkeit – trotz der Auflösung des europäischen Gremiums – fortzusetzen. Eine weitere Sitzung sei danach nicht mehr angesetzt worden. Ein Antrag auf Selbstauflösung, der angeblich (tatsächlich aber nicht) im Einvernehmen mit dem Komiteevorsitzenden gestellt worden sei, sei einstimmig abgelehnt worden. Daraufhin habe das Präsidium beschlossen das Komitee aufzulösen und die ONR ersatzlos zurückzuziehen. Unmittelbar nach Erhalt der Verständigung über diesen Beschluss habe er einen Antrag an die Schlichtungsstelle eingebracht, mit welchem er die aus seiner Sicht statuten- bzw satzungswidrige Auflösung des Komitees bekämpfen habe wollen. Auch wenn ein Vorschlagsrecht des Komitee-Managers bestehe, sei doch der Vorschlag auf Selbstauflösung einstimmig von den Komitee-Mitgliedern abgelehnt worden. Die im Beschluss zitierte Grundlage für die Zurücknahme der ONR sei nicht anwendbar; vor Auflösung des Komitees hätte überprüft werden müssen, ob dessen Normen nicht durch ein anderes Komitee übernommen werden könnten. Es hätte für die Zurücknahme einer ONR einer Zweidrittelmehrheit des Workshops bedurft. Unmittelbar nach der Auflösung sei der Zugriff auf die Arbeitsunterlagen und Dokumente unterbunden worden. Er habe diese Unterlagen zwar abgespeichert, jedoch hätten diverse Mitglieder sich auf ihren elektronischen Zugang verlassen und verfügten nicht mehr über diesen.

[10]     Als Vereinsmitglied habe er ein rechtliches Interesse daran, dass die gefassten Beschlüsse als rechtsunwirksam festgestellt würden. Eine Differenzierung zwischen der Schlichtungsstelle nach § 12 NormG 2016 und der Schlichtungseinrichtung nach § 8 VerG 2002 sei gegenüber einem Vereinsmitglied unzumutbar. Durch die rechtswidrige Entscheidung der beklagten Partei, das Komitee aufzulösen und die ONR ersatzlos zurückzuziehen bzw keine Erstellung einer entsprechenden ÖNORM zuzulassen, sei nicht nur er – in seiner Eigenschaft als einer der wenigen Experten (und damit Interessensträger) – persönlich betroffen, sondern es seien auch die Interessen der Allgemeinheit beeinträchtigt worden.

[11]     Er sei erstmalig mit Mail vom 24. 8. 2018 über die (nun abgeschlossene) Einrichtung der Schlichtungsstelle und die Verfahrensordnung in Kenntnis gesetzt worden, wonach diese für alle ab dem 1. 1. 2018 eingelangten Anträge gelte. Damit sei nachträglich vom Beklagten normiert worden, dass eine Einreichgebühr zu entrichten und der Antrag online mit Formular einzureichen sei, was aber im Zeitpunkt der Einbringung seines Antrags nicht bekannt gewesen sei. Der von ihm namhaft gemachte Beisitzer sei nicht zugelassen worden. Es widerspreche dem Gebot der Waffengleichheit, einen Beisitzer aus dem vom Beklagten vorgegebenen Kreis wählen zu müssen. Da bislang über seinen Schlichtungsstellenantrag nicht entschieden worden sei, stehe ihm der Rechtsweg entsprechend der Bestimmung des § 8 Abs 1 VerG 2002 nach dem Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungsstelle offen.

[12]     Der Beklagte beantragte die Zurückweisung der Klage als unzulässig, in eventu deren Abweisung. Es obliege allein der Schlichtungsstelle, die Auflösung eines Komitees auf Antrag interessierter Kreise zu überprüfen. Gegen deren Entscheidung sei nach § 12 Abs 6 NormG 2016 kein Rechtsmittel zulässig. Die Schlichtungseinrichtung nach dem VerG 2002 könne nur für Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis und nur von Mitgliedern des Vereins angerufen werden. Da der Kläger kein Vereinsmitglied sei, könne er nur die Schlichtungsstelle des Beklagten anrufen, die endgültig entscheide. Das Klagebegehren sei darüber hinaus unschlüssig. Die Auflösung des Komitees sei wegen der Auflösung des europäischen Gremiums notwendig geworden. Im Zeitpunkt der (vom Kläger bekämpften) Beschlussfassung am 20. 2. 2018 habe bereits die Geschäftsordnung 2018 gegolten. Die Entwicklung oder Überarbeitung einer rein österreichischen ONR durch ein Komitee sei gemäß Pkt 6.1.5. der Geschäftsordnung 2018 seit 1. 1. 2018 gar nicht mehr gestattet; es dürfe ein Komitee keine weiteren österreichischen Spezifikationen als rein österreichische Normen erstellen. Der Komitee-Manager habe seinen Antrag auf Auflösung am 12. 12. 2017 gestellt. Dazu sei er, weil er ein Vorschlags- und Antragsrecht habe, auch ohne Einvernehmen mit dem Komitee befugt gewesen. Das Komitee sei überdies arbeitsunfähig gewesen, weil der Komiteevorsitzende ausgeschieden sei und im Komitee lediglich drei Teilnehmende und ein Teilnehmerstellvertreter übrig geblieben seien. Schon nach der „alten“ Verfahrensordnung, die bis 1. 1. 2018 wirksam gewesen sei, habe die Einreichgebühr 100 EUR betragen. Der Antrag sei ohne weitere Behandlung abzulegen, wenn die Einreichgebühr trotz Zahlungserinnerung nicht fristgerecht bezahlt werde, was bisher nicht geschehen sei. Der Antrag hätte überdies einen Vorschlag für einen Beisitzer zu enthalten gehabt. Auch diesem Erfordernis habe der Schlichtungsantrag nicht genügt. Der Beschluss des Präsidiums auf Auflösung des Komitees am 20. 2. 2018 sei erst mit 1. 3. 2018 im System umgesetzt worden, weshalb der Kläger, der am 21. 2. 2018 den Präsidiumsbeschluss „heruntergeladen“ habe, auch ausreichend Zeit gehabt habe, in die Unterlagen Einsicht zu nehmen. Zu keiner Zeit habe er Einsicht in die Unterlagen gefordert.

[13]     Das Erstgericht wies die Klage ab. Es vertrat die Auffassung, dass nach dem VerG 2002 nur Vereinsmitglieder berechtigt seien, Beschlüsse anzufechten. Der Kläger, der nicht Mitglied des Beklagten sei, könne sich daher nicht auf § 7 VerG berufen. Auch sei ihm eine Anrufung des Gerichts nach § 8 Abs 1 VerG 2002 mangels Mitgliedschaft im Verein selbst nicht möglich. Für die Herausgabe sämtlicher im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Komitees im Zusammenhang stehenden Unterlagen fehle es ihm an der Klagelegitimation. Er vermöge auch nicht darzustellen, auf welcher Rechtsgrundlage er die Herausgabe stütze, zumal er selbst vorgebracht habe, diese Unterlagen abgespeichert zu haben.

[14]     Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es vertrat (unter Berufung auf die zu 10 Ob 36/07b ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs) die Auffassung, es könne sich jedermann auf die absolute Nichtigkeit eines Beschlusses eines Vereinsorgans berufen. Grundsätzlich gelte für denjenigen, der – wie der Kläger – nicht Mitglied des Vereins sei, die Hürde des § 8 Abs 1 VerG 2002, wonach bei sonstiger Unzulässigkeit des Rechtswegs zunächst die vereinsinterne Schlichtungsinstanz anzurufen sei, nicht. Es könne sich aber auch ein Nichtmitglied unter bestimmten Voraussetzungen vertraglich einem Verbandschiedsgericht unterwerfen; dann ergebe sich die Verpflichtung zur Anrufung einzig und allein aus der vertraglichen Vereinbarung. In einem solchen Fall sei eine Klage aufgrund der vorher bestehenden materiell-rechtlichen Unklagbarkeit abzuweisen. Im vorliegenden Fall bestehe zwischen dem Kläger, der einen Teilnahmebetrag bezahlt habe, und dem Beklagten ein atypisches Dauerschuldverhältnis, das mit der Mitgliedschaft bei einem Verein vergleichbar sei. Der Kläger unterliege als Teilnehmer des Komitees der gemäß § 12 NormG 2016 eingerichteten Schlichtungsstelle. Diese Bestimmung sei lex specialis zu § 8 VerG 2002. Der Kläger habe also aufgrund seines privatrechtlichen Verhältnisses als Teilnehmer des Komitees des Beklagten den Zugang zu dessen Schlichtungsstelle und unabhängig davon eine Anfechtungsmöglichkeit gemäß § 7 VerG 2002. Es wäre jedoch ein Wertungswiderspruch, wenn man ihm diese Möglichkeit zu klagen vor Anrufung der Schlichtungsstelle nach dem NormG 2016 gewähren würde. An der Schlichtung habe er aber nicht in ausreichender Weise mitgewirkt. Die Behandlung seines Antrags durch die Schlichtungsstelle sei nämlich deshalb nicht möglich gewesen, weil er keinen „gesetzlich zulässigen“ Beisitzer namhaft gemacht habe. Auf das mangels Beschwer abgewiesene Begehren auf Zurverfügungstellung von Unterlagen sei er in der Berufung „nicht zurückgekommen“. Im Ergebnis habe damit das Erstgericht die Klage zutreffend abgewiesen.

[15]     Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert jedes einzelnen Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei, weil sich der Oberste Gerichtshof bisher mit den Rechtsbeziehungen bei der Entwicklung von Normen nach dem NormG 2016 nicht befasst habe.

Rechtliche Beurteilung

[16]     Die (vom Beklagten) beantwortete Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.

[17]     1. Der Revisionswerber bezweifelt, dass er, wenn er wegen seiner freiwilligen Teilnahme am Komitee des Beklagten dessen Regeln (der Geschäftsordnung und auch der Schlichtungsstelle) unterworfen sei, gleichzeitig der – (behauptetermaßen) jedermann eingeräumten – Möglichkeit beraubt sein sollte, die ordentlichen Gerichte anzurufen. Die Streitigkeit zwischen ihm und dem Beklagten stehe im Zusammenhang mit dem Vereinsverhältnis und sei eine Rechtsstreitigkeit aus dem Vereinsverhältnis iSd § 8 VerG 2002. Auch als bloßem Komitee-Mitglied komme ihm ein rechtliches Interesse daran zu, die Nichtigkeit von Beschlüssen gemäß § 7 Satz 1 VerG 2002 geltend zu machen. Die Schaffung einer zusätzlichen Möglichkeit für Vereinsmitglieder, anfechtbare Beschlüsse gemäß § 7 Satz 2 VerG 2002 zu bekämpfen, ändere nichts an seiner Möglichkeit der Geltendmachung einer Feststellungsklage gemäß § 228 ZPO. Dass ihm ein rechtliches Interesse zukomme, wenn mit der Mitgliedschaft im Normungsgremium auch eine Zahlungsverpflichtung verbunden sei, könne nicht zweifelhaft sein. Folge man der irrigen Ansicht des Berufungsgerichts, werde er im Ergebnis in seiner Funktion als bloßes Komitee-Mitglied nicht nur schlechter gestellt als ein ordentliches Vereinsmitglied, sondern auch als „jedermann“, der ein Interesse an der Bekämpfung eines nichtigen Beschlusses von Vereinsorganen des Beklagten habe. Das Berufungsgericht gehe zudem zu Unrecht davon aus, dass er keinen gesetzlich zulässigen Beisitzer namhaft gemacht habe, obwohl das Erstgericht dazu keine Feststellungen getroffen habe.

2. Dazu ist Folgendes zu erwägen:

[18]     2.1. Nicht jede Auseinandersetzung zwischen zwei Rechtssubjekten lässt ihre gerichtliche Klärung zur Durchsetzung des eigenen Standpunkts zu. Dies ist beispielsweise gerade für Auseinandersetzungen im Verein (wobei die Rechtsbeziehungen zwischen den Vereinsmitgliedern und dem Verein sowie den Komiteemitgliedern und dem Verein vom Berufungsgericht und vom Kläger als „vergleichbar“ herangezogen werden) längst anerkannt. Für sogenannte „reine Vereinsstreitigkeiten“ ist die Anrufung der ordentlichen Gerichte ausgeschlossen (8 Ob 33/10a; Krejci/S. Bydlinski/Weber-Schallauer, Vereinsgesetz 20022 § 8 Rz 3; Mayr in Czerny/Deixler-Hübner/Schauer, Schiedsrecht Rz 31.8 und 31.52; Pohndorfer in Schopper/Weilinger, VereinsG § 8 Rz 9; Höhne/Jöchl/ Lummerstorfer, Das Recht der Vereine6 489). Bei „reinen Vereinstreitigkeiten“ geht es um von Vereinsorganen im Rahmen ihrer Geschäftsführung zu treffenden Entscheidungen, Anordnungen und Maßnahmen, die zu einem Interessenskonflikt zwischen Vereinsmitgliedern führen, ohne dass diese in einem Recht verletzt würden, also um Interessenskonflikte im rechtsfreien Raum, die vom Schlichtungsorgan endgültig entschieden werden können und sollen (Mayr in Czerny/Deixler-Hübner/Schauer, Schiedsrecht Rz 31.52). Abstrakt gefasst werden nach Hausmanninger/Stippl (in Fasching/Konecny3 II/1 Art 12 EGZPO Rz 13) darunter Streitigkeiten aus dem Vereinsleben „im engeren Sinn“ verstanden, insbesondere Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern untereinander oder mit der Vereinsleitung über den Umfang der „Vereinspflichten“, deren Ausübung, den Aufgabenkreis des Vorstands und über die Geldgebarung des Vereins (siehe etwa auch die von G. Kodek, Rechtsschutz im Großverein: Vereinsinterne Schlichtungsinstanzen am Beispiel des ÖAMTC in FS Melnizky [2013] 109 ff [111], Pondorfer aaO Rz 10 und in den Gesetzesmaterialien zum VerG 2002 genannten Beispiele [ErläutRV 990 BlgNR 21. GP 28]). Soweit Entscheidungen und Verfügungen des Vereins dagegen in Privatrechte seiner Mitglieder eingreifen, unterliegen sie der Überprüfung durch die ordentlichen Gerichte (RS0045147 [T1]; 8 Ob 128/19k).

[19]     2.2. Für den vorliegenden Fall gilt es daher zu untersuchen, ob dem Kläger als Komiteemitglied auf Basis des NormG 2016 eine privatrechtliche Rechtsposition zur Klärung des Bestehens eines Komitees, einer ONR oder der Wirksamkeit von darauf bezogenen Beschlüssen des Präsidiums des Vereins eingeräumt wurde.

[20]     2.3. Normung ist inzwischen weitgehend das Ergebnis eines europäischen und internationalen Prozesses. Der Umfang von Normen rein österreichischen Ursprungs beträgt mittlerweile weniger als 10 % des österreichischen Normenwerks (ErläutRV 894 BlgNR 25. GP – Vorblatt und WFA 1). Mit dem NormG 2016 sollte die Verordnung zur europäischen Normung „im Hinblick auf die österreichischen Notwendigkeiten“ strukturell und inhaltlich berücksichtigt (ErläutRV aaO Vorblatt und WFA 2) und das bisherige System damit in Einklang gebracht werden (ErläutRV aaO 1). So wurde etwa „die Kontinuität mit dem Österreichischen Normungsinstitut als [damals] bestehender Normungsorganisation angestrebt“ (ErläutRV aaO 8).

[21]     In der Verordnung zur europäischen Normung wird die Freiwilligkeit der Anwendung der Norm hervorgehoben (ErwGr 2, s auch ErwGr 10 und 11). Das Hauptziel von Normung ist die Festlegung freiwilliger technischer oder die Qualität betreffender Spezifikationen, denen bereits bestehende oder künftige Produkte, Produktionsverfahren oder Dienstleistungen entsprechen können (ErwGr 1). Eine rein österreichische Norm (§ 2 Z 1 lit a) kann dagegen nach dem NormG 2016 durch Gesetz oder Verordnung zur Gänze oder teilweise für verbindlich erklärt werden (§ 9 Abs 1 leg cit). Sofern eine Norm nicht für verbindlich erklärt wurde, ist sie etwa auch nicht Gesetz im Sinne des § 1311 ABGB (RS0038622), sondern unverbindlich (ErläutRV 894 BlgNR 25. GP 4). Allerdings kann ihr inter partes kraft vertraglicher Vereinbarung Geltung eingeräumt werden und stellen bestimmte Normen nach der Rechtsprechung eine Zusammenfassung üblicher Sorgfaltsanforderungen dar (RS0022153).

[22]     2.4. Anders als zuvor darf seit dem NormG 2016 (und damit seit 1. 4. 2016 [vgl § 19 Abs 1 NormG 2016]) für die Mitarbeit an der Normung von der Normungsorganisation kein Kosten- oder Teilnahmebeitrag (mehr) gefordert werden (§ 15 Abs 2 NormG 2016). Dementsprechend sieht (vgl RS0121557 [T3]) die Geschäftsordnung 2018 in Pkt 9.7 für die Mitarbeit an der Normung keinen Kosten- oder Teilnahmebeitrag (mehr) vor (vgl Geschäftsordnung 2018 „Wesentliche Änderungen dieser Geschäftsordnung gegenüber der Ausgabe 2014“ S 10). Die Teilnahme eines Experten (also auch eines Komiteemitglieds) hat daher nach dem Willen des Gesetzgebers für ihn kostenlos zu erfolgen.

[23]     Das NormenG 1971 sah auch noch nicht die Einrichtung einer Schlichtungsstelle vor. Erst mit dem NormG 2016 wurde der Normungsorganisation die Einrichtung einer Schlichtungsstelle aufgetragen (§ 12 Abs 1 NormG 2016, in Kraft getreten mit 1. 1. 2018 [§ 19 Abs 3 NormG 2016]). Dieser obliegt es, Entscheidungen der Normungsorganisation in folgenden Angelegenheiten zu überprüfen:

1. Ablehnung oder Aufnahme eines Normungsantrags;

2. Ablehnung der Aufnahme eines Teilnehmenden;

3. Ablehnung der Berücksichtigung einer Stellungnahme;

4. Enthebung eines Teilnehmenden oder eines Vorsitzenden eines Komitees;

5. Gründung oder Auflösung eines Komitees auf Antrag interessierter Kreise;

6. Ausgewogenheit der Zusammensetzung eines Komitees (Abs 2 leg cit).

 

[24]     Die Schlichtungsstelle hat nach Möglichkeit eine gütliche Einigung herbeizuführen. Sie entscheidet durch Beschlüsse, die zu begründen sind (Abs 4 leg cit). Gegen ihren Beschluss, der dem Antragsteller zu übermitteln und der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen ist (Abs 5 leg cit), ist kein Rechtsmittel zulässig (Abs 6 leg cit). Nach Abs 9 leg cit bleiben die Bestimmungen der Streitschlichtung iSd § 8 VerG 2002 „hiervon unberührt“.

[25]     Die Gesetzesmaterialien stellen klar, dass es sich bei den in § 12 Abs 2 NormG 2016 genannten Fällen um eine taxative Aufzählung handelt (ErläutRV 894 BlgNR 25. GP 6). Nur für die darunter fallenden Auseinandersetzungen wurde die besondere Schlichtungseinrichtung geschaffen, die den Antragstellern (also etwa Aufnahmewerbern, Komiteemitgliedern oder denjenigen, die eine Stellungnahme eingebracht haben, unabhängig von einer Vereinsmitgliedschaft) offen stehen soll.

[26]     Soweit es um aus ihrem Vereinsverhältnis entspringende Vereinstreitigkeiten geht, haben („echte“) Vereinsmitglieder diese auf dem nach dem VerG 2002 vorgesehenen Weg zu lösen, worauf auch § 12 Abs 9 NormG 2016 verweist. Wenn es sich dabei nicht bloß um „reine Vereinsstreitigkeiten“, sondern um Rechtsstreitigkeiten handelt, steht ihnen damit als Vereinsmitglieder die Inanspruchnahme der Gerichte (erst) nach Durchführung eines (vereins-)internen Streitschlichtungsverfahrens (vor der nach § 8 VerG 2002 einzurichtenden Schlichtungseinrichtung) oder dem Ablauf der in § 8 Abs 1 VerG 2002 normierten Frist (sofern nicht ein Schiedsgericht eingerichtet wird) offen.

[27]     Der Gesetzgeber hat den „zu den interessierten Kreisen gehörenden fachkundigen Personen“ mit dem NormG 2016 zwar ausdrücklich die Möglichkeit zur Mitarbeit eingeräumt (vgl § 5 Abs 2 NormG 2016), er hat sie aber den Vereinsmitgliedern nicht gleichgestellt, wiewohl ihm die organisatorische Abwicklung der Schaffung von Normen über die Bildung von und Arbeit in Fachkomitees (vgl § 4 Abs 2 NormG 2016) und auch die Organisation des Normungsinstituts in Form des Vereins bewusst war. Rechte von Mitgliedern eines Komitees werden (über ein Tätigwerden in den in § 12 Abs 2 NormG 2016 angesprochenen Fällen hinaus) im NormG 2016 nicht geregelt. Dass diesen durch das NormG 2016 auch nur annähernd eine vergleichbare Rechtsstellung wie einem Vereinsmitglied des Normungsinstituts (für das die Regeln des VerG 2002 gelten, also auch dessen § 7) eingeräumt werden sollte, lassen weder der Gesetzestext noch die Materialien erkennen.

[28]     Mit der auf Freiwilligkeit beruhenden Teilnahme eines Experten (bloß) in den Gremien des Beklagten soll gerade keine Vereinsmitgliedschaft begründet werden (so auch Kronschläger, Das NormG 2016 [2018], 40, der zudem darauf verweist, dass der Schlichtungsstelle nicht die Entscheidung über zivilrechtliche Streitigkeiten iSd § 1 JN obliegt). Bei der den interessierten Kreisen (nach der Verordnung zur europäischen Normung: den „Interessenträgern“) im NormG 2016 eingeräumten Beteiligung an der Schaffung von Normen nach dem NormG 2016 durch freiwillige Teilnahme als „Experte“ handelt es sich um eine Beteiligung an der Festlegung von freiwilligen Spezifikationen, die allenfalls auch in staatliche Rechtsvorschriften übernommen werden. So wie niemand an der Erstellung solcher konsensbasierter und auf Freiwilligkeit beruhender Normen mitarbeiten muss, kann dem NormG 2016 umgekehrt kein Rechtsanspruch auf die Durchsetzung eigener Interessen bei der Erarbeitung von solchen Regelwerken entnommen werden. Eine privatrechtliche Rechtsposition eines Komiteemitglieds im Hinblick auf die Schaffung von Normen iSd NormG 2016 besteht nicht und ist auch aus dem NormG 2016 nicht ableitbar. Ohne die Regelung des § 12 NormG 2016 hätte für Auseinandersetzungen zwischen Komiteemitgliedern (oder sonst Teilnehmenden oder denjenigen, die eine Stellungnahme eingebracht haben) damit gar kein Weg der Streitbereinigung bestanden, weil sie die Schlichtungseinrichtung iSd VerG 2002 mangels Vereinsmitgliedschaft nicht in Anspruch nehmen können. Erkennbar sollte mit § 12 NormG 2016 (nur) insoweit Abhilfe geschaffen werden, als eine (besondere) Schlichtungsstelle eingerichtet wurde, die sich (bei Anrufung) der Klärung der in § 12 Abs 2 NormG 2016 taxativ aufgezählten Fälle von Auseinandersetzungen annimmt, zumal auch der „Rechtsmittelausschluss“ in § 12 Abs 6 NormG 2016 unterstreicht, dass mit der Einrichtung dieser besonderen Schlichtungsstelle eine endgültige (aber außerhalb der Gerichte liegende) Klärung dieser Konflikte normiert wurde.

[29]     2.5. Das Berufungsgericht stützte seine Auffassung, es bestehe zwischen dem Experten als Teilnehmenden und dem Verein ein „privatrechtliches Verhältnis“ in Form eines atypischen Dauerschuldverhältnisses, das mit der Mitgliedschaft im Verein vergleichbar sei (woraus es erkennbar ableitete, dem Kläger sei eine privatrechtliche Rechtsposition in Bezug auf das Fortbestehen eines Komitees oder einer ONR eingeräumt) auf die Ansicht von Appl (Technische Standardisierung und Geistiges Eigentum [2009] 89 f). Dieser vertrat den Standpunkt, die Rechtsbeziehung werde (ähnlich wie bei einem Vereinsmitglied) vom Altruismus des beteiligten Experten (bzw der entsendenden Unternehmen) getragen. Vor dem Hintergrund der Leistung von Mitgliedsbeiträgen, der Inanspruchnahme von Leistungen des Vereins und dem Erbringen unentgeltlicher Leistungen für diesen Verein (zur Erreichung des Vereinszwecks) läge zwischen dem Experten und dem Verein, der gegen Entrichtung des Teilnahmebeitrags die erforderliche Infrastruktur, das normengesetzlich gebotene Verfahren sowie die personelle Betreuung der Gremien zu leisten habe, ein „atypisches Dauerschuldverhältnis“ vor (Appl aaO 93). Diese Ansicht beruht noch auf der (nun überholten) Rechtslage zum NormenG 1971. Sowohl die Vereinsmitglieder (auch des Beklagten) als auch die Teilnehmenden mögen die Verwirklichung des Vereinszwecks bzw des Zwecks einer Arbeitsgruppe oder eines Komitees anstreben. Ob diese Bestrebungen bei Komiteemitgliedern (oder bei Vereinsmitgliedern) tatsächlich (im Regelfall) von altruistischen Motiven getragen sind, ist letztlich unbeachtlich. Das NormG 2016 räumt den Teilnehmenden die Rechte von Vereinsmitgliedern nach dem VerG 2002 nicht ein. Die Bestimmungen der Streitschlichtung im Sinne des § 8 des VerG 2002 blieben ausdrücklich „unberührt“ und damit nur für die Vereinsmitglieder des Beklagten verbindlich. Anders als der Revisionswerber behauptet, ist er „allein aus seiner Tätigkeit für das Komitee […] heraus“ nicht mit einem Vereinsmitglied gleichgestellt. Auch das Argument der Entrichtung einer Teilnahmegebühr trifft nicht mehr zu, darf doch – wie bereits aufgeführt – seit 1. 4. 2016 (vgl § 15 Abs 2, § 19 Abs 1 NormG 2016) von den Teilnehmenden keine Teilnahmegebühr (mehr) eingehoben werden. Es soll sich bei der Teilnahme von Experten in Gremien wie den Komitees des Beklagten vielmehr um eine freiwillige, unentgeltliche Zusammenarbeit ohne die Einräumung einer privatrechtlichen Rechtsposition (also ohne eine „Verrechtlichung“) in Bezug auf das Bestehen eines Komitees oder seiner Arbeitsergebnisse handeln.

[30]     2.6. Zusammenfassend ist daher festzuhalten: Auch in den Angelegenheiten des § 12 Abs 2 NormG 2016 ist bloßen „Teilnehmenden“ – die Vereinsmitgliedern generell nicht gleichzuhalten sind – keine privatrechtliche Rechtsposition (zB auf Fortbestehen eines Komitees oder einer ONR) eingeräumt.

[31]     2.7. Damit kann die Klage nicht erfolgreich sein.

[32]     Der Kläger (der auch darin zu korrigieren ist, dass die ONR „die einzig anwendbare nationale Norm zum Bereich der Halal-Zertifizierung gewesen“ sei, handelte es sich doch bloß um eine [im Übrigen Jahre vor seiner Mitgliedschaft im Komitee entwickelte] Vorstufe zu einer Norm) stellt nicht dar, warum sich das in § 228 ZPO geforderte rechtliche Interesse auf andere als auf privatrechtliche Rechtspositionen beziehen sollte. Eine solche im Zusammenhang mit der Nichtigkeit der Beschlüsse stehende privatrechtliche Rechtsposition nennt er aber nicht. Sein rechtliches Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse über die Auflösung des Komitees und die Zurücknahme der ONR begründet der Revisionswerber vielmehr damit, dass er verpflichtet gewesen sei, einen Teilnahmebeitrag zu leisten. Die von ihm begehrte Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses zielt aber nicht auf eine Rückzahlung des Teilnahmebeitrags ab, sondern darauf, dass ONR und Komitee (fort-)bestehen. Darauf besteht aber mangels Verrechtlichung der Tätigkeit im Komitee, die über die Inanspruchnahme der Schlichtungsstelle nach § 12 Abs 1 NormG 2016 in den in Abs 2 leg cit taxativ genannten Angelegenheiten hinausginge – wie bereits erläutert – kein (Rechts-)Anspruch.

[33]     Abgesehen vom fehlenden (privat-)rechtlichen Interesse an den begehrten Feststellungen begründet der Revisionswerber das behauptete Vorliegen einer absoluten Nichtigkeit, die auf gravierende Fälle fehlerhafter Beschlüsse von Vereinsorganen beschränkt ist und bei der derart klare Gesetzesverstöße oder Verstöße gegen die guten Sitten vorliegen müssen, dass nicht einmal der Anschein rechtmäßigen Handelns gewahrt ist (vgl RS0121262 [T5]), nicht näher. Unbestrittenermaßen kommt dem Komiteemanager nach der Geschäftsordnung ein Vorschlags-
und Antragsrecht zu und es wurde der Beschluss vom Präsidium, also einem nach der Geschäftsordnung dazu berufenen Vereinsorgan, gefasst. Auf die von ihm (im Rahmen seines Eventualbegehrens) in Anspruch genommene Anfechtungsbefugnis nach § 7 Satz 2 VerG 2002 kann er sich – abseits der fehlenden Verrechtlichung des vom Beschluss erfassten Inhalts – schon deshalb nicht berufen, weil er nicht Vereinsmitglied ist.

[34]     3. Der Kläger greift die Abweisung seines Teilbegehrens zu Pkt 4. (Zugänglichmachung von Unterlagen) nicht an. Die insoweit in der Berufung versäumte Rechtsrüge könnte er in der Revision ohnehin nicht nachtragen (vgl RS0043338 [T13]).

[35]     4. Auf die Frage, ob der Kläger an der Schlichtung in ausreichender Weise mitgewirkt hat, und den im Zusammenhang damit erhobenen Vorwurf der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist damit schon mangels Entscheidungsrelevanz nicht mehr einzugehen.

[36]     5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs 1 iVm § 50 Abs 1 ZPO.

Textnummer

E133880

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0010OB00154.21K.1214.000

Im RIS seit

18.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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