TE OGH 2021/12/17 8Ob136/21i

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Veröffentlicht am 17.12.2021
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Dr. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei K* M*, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger und Dr. Peter Mardetschläger, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte und widerklagende Partei L* M*, vertreten durch Mag. Andrea Futterknecht, Rechtsanwältin in Wien, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 6. Oktober 2021, GZ 42 R 252/21a-60, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]            1. Die Ausführungen der Revisionswerberin zur Voraussetzung (irgendeines) Verschuldens der beklagten Partei für die Teilrechtskraft des Urteils im Scheidungsausspruch übersehen, dass mit der erstgerichtlichen Entscheidung auch ihrem aufrechten Widerklagebegehren stattgegeben wurde. Der dort beklagte Ehemann hat den Ausspruch seines Mitverschuldens nicht bekämpft. Im Berufungsverfahren war nur mehr das darüber hinausgehende relative Verschuldensausmaß der Streitteile strittig.

[2]            2. Die Verschuldenszumessung bei der Scheidung erfolgt nach den Umständen des Einzelfalls und kann in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage begründen (RIS-Justiz RS0119414).

[3]       Mangels einer über den Anlass hinausreichenden Aussagekraft von Einzelfallentscheidungen steht die Revision zu ihrer Überprüfung nach § 502 Abs 1 ZPO nicht offen, es sei denn, dem Berufungsgericht wäre bei seiner Entscheidung eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen, die ausnahmsweise zur Wahrung der Rechtssicherheit einer Korrektur bedürfte.

[4]            Eine solche Fehlbeurteilung wird hier nicht aufgezeigt. Die erstmals in der Revision (anscheinend als Rüge eines sekundären Feststellungsmangels) ins Spiel gebrachte Sachverhaltsvariante, die Beklagte habe gegen den Kläger deswegen wahrheitswidrig eine Strafanzeige erstattet und ihn damit ungerechtfertigt strafgerichtlicher Verfolgung ausgesetzt, weil sie aus Sorge um die eigene Sicherheit oder zur Wahrung eigener Rechte oder schutzwürdiger Interessen dazu bewogen wurde, verstößt gegen das Neuerungsverbot.

[5]            Der Umstand, dass der Kläger nach diesem Vorfall den Ehewillen verloren hat, ergibt sich schlüssig aus der danach erhobenen Scheidungsklage und bedurfte keines gesonderten Vorbringens.

[6]            Insgesamt zeigt die außerordentliche Revision daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf.

Textnummer

E133873

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0080OB00136.21I.1217.000

Im RIS seit

18.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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