TE Vwgh Erkenntnis 1996/9/25 96/01/0529

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Veröffentlicht am 25.09.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des T in T, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. Dezember 1995, Zl. 4.347.458/1-III/13/95, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der "Jugosl. Föderation", der am 4. September 1995 in das Bundesgebiet eingereist ist, den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20. September 1995, mit dem sein Asylantrag abgewiesen worden war, mit Berufung bekämpft hat.

Mit Bescheid vom 4. Dezember 1995 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Beschwerdeführer hat - wie sich aus dem angefochtenen Bescheid im Zusammenhang mit der in der Beschwerde enthaltenen Sachverhaltsdarstellung ergibt - bereits im Verfahren vor der Behörde erster Instanz angegeben, sich vor seiner Einreise in das Bundesgebiet in Ungarn aufgehalten zu haben.

Die belangte Behörde hat der Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers und damit der Versagung von Asyl die im erstinstanzlichen Bescheid zusammengefaßten Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die maßgebenden Erwägungen der Beweiswürdigung und die Beurteilung der Rechtsfrage durch das Bundesasylamt vollinhaltlich zugrunde gelegt und diese Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid zum Inhalt des angefochtenen Bescheides erhoben, wozu sie - ohne diese wiederholen zu müssen - berechtigt war (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 1995, Zl. 95/01/0045). Darüber hinaus hat sie zum die Frage der Erlangung von Verfolgungssicherheit betreffenden Berufungsvorbringen ausgeführt, dieses vermöge nichts daran zu ändern, daß der Beschwerdeführer sich in Ungarn aufgehalten habe und dort vor Verfolgung sicher gewesen sei. Daraus ergibt sich, daß auch die belangte Behörde davon ausgegangen ist, daß der Beschwerdeführer auf Grund seines Aufenthaltes in Ungarn bereits in diesem Staat Verfolgungssicherheit erlangt habe, weshalb der Asylgewährung an ihn der Ausschlußgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 entgegenstehe.

Zum Begriff der "Verfolgungssicherheit", wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere die hg. Erkenntnisse vom 24. November 1993, Zl. 93/01/0357, und vom 6. September 1995, Zl. 95/01/0030, verwiesen.

Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde zur Frage der Erlangung von Verfolgungssicherheit lediglich geltend gemacht, ihm sei nicht bekannt gewesen, daß Ungarn Mitglied der Genfer Flüchtlingskonvention sei; derartige Informationen seien ihm nicht zugekommen. Dem ist entgegenzuhalten, daß es für die Annahme der Verfolgungssicherheit genügt, daß der Asylwerber in dem Staat, in dem er sich vor der Einreise in das Bundesgebiet aufgehalten hat, keiner Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt war und auch wirksamen Schutz vor Abschiebung in den Verfolgerstaat hatte. Von Verfolgungssicherheit kann nicht erst ab einer bestimmten Aufenthaltsdauer des Asylwerbers in einem Durchreisestaat oder dann gesprochen werden, wenn der Aufenthalt des Asylwerbers den Behörden des betreffenden Staates bekannt war und von ihnen geduldet oder gebilligt wurde (vgl. für viele andere das bereits angeführte Erkenntnis vom 6. September 1995). Insbesondere kommt es für die Erlangung der Verfolgungssicherheit nicht darauf an, ob und welche subjektiven Kenntnisse ein Asylwerber über die Länder seines Aufenthaltes hatte (vgl. z.B. die hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1994, Zl. 94/19/0033, und vom 24. April 1996, Zl. 96/01/0253).

Ausgehend vom Beschwerdevorbringen sind somit keine Gründe ersichtlich, aus denen der Beschwerdeführer gehindert gewesen wäre, bereits in Ungarn - dieser Staat ist der Genfer Flüchtlingskonvention am 14. März 1989 mit Wirksamkeit vom 12. Juni 1989 (Artikel 43 Z. 2) unter der Einschränkung des Art. 1 Abschnitt B lit. a beigetreten (vgl. BGBl. Nr. 260/1992) - um Asyl anzusuchen. Da auch kein Sachverhalt geltend gemacht wurde, aus dem sich die Nichteinhaltung der aus der Genfer Flüchtlingskonvention erfließenden Verpflichtungen, insbesondere des Refoulement-Verbots, durch diesen Staat ergäbe, liegen keine Umstände vor, die gegen die von der belangten Behörde angenommene Erlangung der Verfolgungssicherheit in Ungarn sprächen.

Es ergibt sich somit, daß angesichts des Vorbringens des Beschwerdeführers der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden kann, wenn sie davon ausgegangen ist, daß der Beschwerdeführer bereits in einem anderen Staat - nämlich in Ungarn - vor Verfolgung sicher war. Daraus folgt, daß die belangte Behörde, ohne den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit zu belasten, das Vorliegen des Ausschlußgrundes des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 ihrer Entscheidung zugrunde legen konnte. Selbst wenn die belangte Behörde die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers als gegeben erachtet hätte, käme sohin die Asylgewährung für ihn nicht in Betracht, weil dieser der von der belangten Behörde zu Recht herangezogene Ausschlußgrund entgegenstünde (vgl. für viele andere z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. März 1994, Zlen. 94/01/0161, 0162).

Ausgehend von dieser Sach- und Rechtslage konnte eine Auseinandersetzung mit den die Frage der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers betreffenden Beschwerdeausführungen und den in dieser Hinsicht geltend gemachten Verfahrensfehlern unterbleiben.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996010529.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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