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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des J, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 2. August 1995, Zl. 4.346.870/1-III/13/95, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 2. August 1995 wurde die Berufung des Beschwerdeführers, eines sudanesischen Staatsangehörigen, der im Juni 1995 in das Bundesgebiet eingereist ist und am 28. Juni 1995 den Asylantrag gestellt hat, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28. Juni 1995, mit dem dieser Antrag abgewiesen worden ist, abgewiesen. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Der Beschwerdeführer hat anläßlich seiner am 28. Juni 1995 erfolgten niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesasylamt zu seinen Fluchtgründen befragt, folgendes angegeben:
"Ich habe den Sudan deshalb verlassen, da die Moslems in diesem Land die Christen unterdrücken und zu ihrem Glauben bekehren wollen. Da mein Vater im Jahre 1992 ums Leben kam, habe ich mich nun entschlossen, das Land zu verlassen und bin deshalb nach Österreich gekommen.
Frage: Waren dies die Gründe, die Sie zum Verlassen Ihrer Heimat bewogen haben?
Antwort: Ja, dies waren die Gründe, die mich zum Verlassen meiner Heimat bewogen haben.
Frage: Waren Sie bis zu ihrer Ausreise konkreten Verfolgungen aus politischen, religiösen, rassischen oder anderen Gründen ausgesetzt oder waren Sie in Haft oder wurden Sie festgenommen?
Antwort: Nein, ich war bis zu meiner Ausreise keinen der vorangeführten Verfolgungen ausgesetzt, ich war auch niemals in Haft oder wurde festgenommen.
Frage: Obwohl Sie nach Ihren eigenen Angaben keinen Verfolgungen bis zu ihrer Ausreise ausgesetzt waren, haben Sie den Sudan verlassen. Warum?
Antwort: Da mein Vater im Jahr 1992 ums Leben kam und ich Angst hatte, von den Moslems verfolgt zu werden, habe ich das Land verlassen.
Frage: Obwohl nach Ihren eigenen Angaben Ihr Vater bereits im Jahr 1992 verstarb, haben Sie erst jetzt das Land verlassen. Warum?
Antwort: Ich habe gehofft, daß sich die Situation im Sudan beruhigt. Da dies nicht der Fall ist, habe ich erst jetzt das Land verlassen.
Frage: Weshalb sind Sie nicht in einem Land, welches Sie durchreisten, geblieben?
Antwort: Da ich im Hafen, wo ich an Land ging, sehr viele Menschen sah, bekam ich Angst und flüchtete aus diesem Hafen. Nach 3 Tagen wurde ich dann von der Polizei aufgegriffen und festgenommen. Wie ich dorthin kam, kann ich nicht genau angeben.
Frage: Was wollen Sie in Österreich?
Antwort: Das kann ich ebenfalls nicht angeben.
Frage: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe vorzubringen?
Antwort: Nein."
In seiner gegen den abweislichen Bescheid des Bundesasylamtes gerichteten Berufung führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen ergänzend aus, der Führer der Republik Sudan, General Umar Bashir, und die restlichen Regierungsbeamten seien Moslems, sie hätten den Wunsch, die Republik Sudan in einen islamischen Staat umzuwandeln. Der Südsudan lehne dies ab, da die Bevölkerung dort hauptsächlich aus Christen bestünde. Aus diesem Grunde setzten Moslems die Häuser (gemeint: der Andersgläubigen) in Brand und töteten die Männer, Frauen und Kinder. Dies sei auch der Grund gewesen, warum Moslems im Jahr 1992 seinen Vater ermordet hätten, der ein tiefgläubiger Christ gewesen sei. Nach drei Jahren sei es zu einer Eskalation des Konfliktes gekommen, weshalb er sich gezwungen gesehen habe, aus seiner Heimat zu flüchten, um sich in Sicherheit zu bringen. Eine Rückschiebung in sein Heimatland käme einer Bestätigung eines Todesurteils bzw. "Unterfertigung seines Todesscheines" gleich. Hätte es in seiner Heimat keine derartige Krise gegeben, wäre er auch nicht ohne Dokumente geflüchtet. Verfahrensverletzungen machte der Beschwerdeführer in seiner Berufung nicht geltend.
Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid - ausgehend vom Ermittlungsergebnis des Verfahrens erster Instanz gemäß § 20 Abs. 1 AsylG 1991 - damit, im Heimatland des Beschwerdeführers allgemein herrschende politische und soziale Verhältnisse vermöchten die Asylgewährung nicht zu rechtfertigen, weil daraus nicht auf eine konkrete Verfolgung seiner Person bzw. auf eine individuell konkrete Gefährdungslage, die objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hätte hervorrufen können, geschlossen werden könne. Ebenso vermöchte allein der Umstand des in der Heimat des Beschwerdeführers herrschenden Religionskonfliktes nicht Basis für die Asylgewährung zu bilden, da mangels konkreter, ihn persönlich betreffender Ereignisse keine asylrechtliche Verfolgung seiner Person erkannt werden könne. Daran ändere auch nichts die Tatsache, daß der Vater des Beschwerdeführers im Jahr 1992 ums Leben gekommen sei, könnten doch Indizien für eine Verfolgung seiner (des Beschwerdeführers) Person aus einem asylrechtlich relevanten Grunde dem nicht entnommen werden. Im übrigen erachtete die belangte Behörde den Ausschlußgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991 als gegeben, da sich der Beschwerdeführer vor Einreise in das Bundesgebiet "in einem der Nachbarstaaten Österreichs - welche allesamt Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention sind - aufgehalten" habe.
Unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit macht der Beschwerdeführer unter Verwendung lediglich allgemein gehaltener Rechtsausführungen ohne Bezug zu dem hier vorliegenden konkreten Fall zusammengefaßt geltend, bei ihm läge "demnach" eine wohlbegründete Furcht vor einer dem Heimatland des Beschwerdeführers zurechenbaren Verfolgungsgefahr aus Gründen der Religion in der von der Genfer Konvention geforderten Intensität vor.
Diese Ausführungen - obwohl sie in ihrer allgemeinen Aussage zutreffend sind - vermögen der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, weil es an der Subsumtionsfähigkeit im konkreten Einzelfall mangelt. Ausgehend von den oben wörtlich wiedergegebenen Angaben des Beschwerdeführers anläßlich seiner Ersteinvernahme kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie diese Angaben als ungeeignet erachtet hat, asylrechtlich relevante, konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete, aktuelle und lediglich durch Ausreise aus dem Heimatland hintanzuhaltende Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.
Deshalb war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995010384.X00Im RIS seit
20.11.2000