TE Vwgh Erkenntnis 1996/9/25 96/01/0396

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.09.1996
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des I in G, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. September 1995, Zl. 4.333.168/7-III/13/95, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der "Jugosl. Föderation", der am 26. Jänner 1992 in das Bundesgebiet eingereist ist, den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 25. Februar 1992, mit dem sein Asylantrag abgewiesen worden war, mit Berufung bekämpft hat.

Mit Bescheid vom 20. September 1995 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab und versagte die Gewährung von Asyl.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Beschwerdeführer hat - wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt wird - angegeben, sich vor seiner Einreise in das Bundesgebiet in Slowenien aufgehalten zu haben. Die belangte Behörde hat die Abweisung seiner Berufung und damit die Versagung von Asyl auch darauf gestützt, daß der Beschwerdeführer auf Grund seines Aufenthaltes in diesem Staat bereits dort vor Verfolgung sicher gewesen sei, weshalb ausgehend von § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 die Gewährung von Asyl gemäß § 3 leg. cit. nicht in Betracht komme. Die belangte Behörde befaßte sich hiebei näher mit dem Begriff der "Verfolgungssicherheit", wobei sie im wesentlichen im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere die hg. Erkenntnisse vom 24. November 1993, Zl. 93/01/0357, und vom 6. September 1995, Zl. 95/01/0030), auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, die Rechtslage richtig erkannt hat.

Der Beschwerdeführer hat zur Frage der Erlangung von Verfolgungssicherheit geltend gemacht, ihm sei nicht bekannt gewesen, daß er in Slowenien um Asyl hätte ansuchen können. Für ihn sei Slowenien nur ein Teil Jugoslawiens gewesen, wobei er nicht unterschieden habe, daß es sich dabei um einen nunmehr eigenständigen Staat handle. Dem ist entgegenzuhalten, daß es für die Annahme der Verfolgungssicherheit genügt, daß der Asylwerber in dem Staat, in dem er sich vor der Einreise in das Bundesgebiet aufgehalten hat, keiner Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt war und auch wirksamen Schutz vor Abschiebung in den Verfolgerstaat hatte. Von Verfolgungssicherheit kann nicht erst ab einer bestimmten Aufenthaltsdauer des Asylwerbers in einem Durchreisestaat oder dann gesprochen werden, wenn der Aufenthalt des Asylwerbers den Behörden des betreffenden Staates bekannt war und von ihnen geduldet oder gebilligt wurde (vgl. für viele andere das bereits angeführte Erkenntnis vom 6. September 1995). Insbesondere kommt es für die Erlangung der Verfolgungssicherheit nicht darauf an, ob und welche subjektiven Kenntnisse ein Asylwerber über die Länder seines Aufenthaltes hatte (vgl. z.B. die hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1994, Zl. 94/19/0033, und vom 24. April 1996, Zl. 96/01/0253).

Da somit ausgehend vom Beschwerdevorbringen keine Gründe ersichtlich sind, aus denen der Beschwerdeführer gehindert gewesen wäre, bereits in Slowenien um Asyl anzusuchen, und auch kein Sachverhalt geltend gemacht wurde, aus dem sich die Gefahr der Rückschiebung des Beschwerdeführers in einen Verfolgerstaat oder ein Grund dafür, daß der Beschwerdeführer von dem im angefochtenen Bescheid angeführten formellen Asylverfahren ausgeschlossen gewesen wäre, ergibt, liegen keine Umstände vor, die gegen die von der belangten Behörde angenommene Erlangung der Verfolgungssicherheit in Slowenien sprächen.

Es ergibt sich somit, daß angesichts des Vorbringens des Beschwerdeführers der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden kann, wenn sie davon ausgegangen ist, daß der Beschwerdeführer bereits in einem anderen Staat - nämlich in Slowenien - vor Verfolgung sicher war. Daraus folgt, daß die belangte Behörde, ohne den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit zu belasten, das Vorliegen des Ausschlußgrundes des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 ihrer Entscheidung zugrunde legen konnte. Selbst wenn die belangte Behörde die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers als gegeben erachtet hätte, käme sohin die Asylgewährung für ihn nicht in Betracht, weil dieser der von der belangten Behörde zu Recht herangezogene Ausschlußgrund entgegenstünde (vgl. für viele andere z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. März 1994, Zlen. 94/01/0161, 0162).

Ausgehend von dieser Sach- und Rechtslage konnte eine Auseinandersetzung mit den die Frage der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers betreffenden Beschwerdeausführungen und den in dieser Hinsicht geltend gemachten Verfahrensfehlern unterbleiben.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Aus diesem Grund konnte auch eine Entscheidung des Berichters über den (zur hg. Zl. AW 96/01/0284 protokollierten) Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, unterbleiben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996010396.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten