TE Bvwg Beschluss 2021/9/17 L501 2213174-1

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Veröffentlicht am 17.09.2021
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Entscheidungsdatum

17.09.2021

Norm

ASVG §67 Abs10
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


L501 2213174-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde der Rechtsanwältin XXXX als damalige Masseverwalterin im Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des XXXX (nunmehrige beschwerdeführende Partei nach Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens: XXXX ) gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Salzburg) vom 19.10.2018, GZ. 17-2018-BE-VER10-0003C, zu Beitragskontonummer XXXX , betreffend Haftung des XXXX als ehemaliger Geschäftsführer für Beiträge zur Sozialversicherung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 83 ASVG, nach Beschwerdevorentscheidung vom 05.12.2018, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

Mit an XXXX (in der Folge „F.F.“) adressiertem Bescheid vom 16.01.2018, Zl. 17-2017-BE-VER10-00053, verpflichtete die Salzburger Gebietskrankenkasse (nachfolgend: belangte Behörde) F.F. zur Zahlung von € 6.667,27 zzgl. Verzugszinsen. Mit abermals an F.F. adressierter Beschwerdevorentscheidung vom 02.05.2018 wies die belangte Behörde die fristgerecht erhobene Beschwerde ab.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.09.2018, L521 2198879-1, wurde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Nach Feststellung, dass über das Vermögen des F.F. das Insolvenzverfahren als Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und XXXX als Masseverwalterin bestellt worden war, wurde begründend dazu ausgeführt, dass wegen unterlassener Bescheidzustellung an die Masseverwalterin und damit mangels wirksamer Erlassung eines Bescheides kein tauglicher Anfechtungsgegenstand vorgelegen sei.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.10.2018, Zl. 17- 2018-BE-VER10-0003C, zu Beitragskontonummer XXXX , sprach die belangte Behörde aus, dass F.F. als ehemaliger Geschäftsführer der XXXX (im Folgenden: GmbH) gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge s.Nbg. aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Jänner 2015 bis Februar 2016 in Höhe von € 6.121,47 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe schulde.

Der Bescheid war an F.F. selbst gerichtet und wurde einem an die im Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des F.F. eingesetzte Masseverwalterin gerichteten Begleitschreiben vom gleichen Tag beigeschlossen.

Die mit Schreiben vom 14.11.2018 fristgerecht erhobene Beschwerde der Masseverwalterin wurde von der belangten Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.12.2018 abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung war an F.F. selbst gerichtet und wurde einem an die Masseverwalterin gerichteten Begleitschreiben vom gleichen Tag beigeschlossen.

Mit Schreiben vom 20.12.2018 beantragte die Masseverwalterin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit Beschwerdevorlage vom 14.01.2019 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt samt Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 01.09.2016 im Verfahren zu XXXX wurde über das Vermögen des F.F. das Schuldenregulierungsverfahren ohne Eigenverwaltung des Schuldners eröffnet und Rechtsanwältin XXXX als Masseverwalterin bestellt.

Sowohl der gegenständliche Bescheid der belangten Behörde vom 19.10.2018, Zl. 17-2018-BE-VER10-0003C, mit welchem F.F. als ehemaliger Geschäftsführer der GmbH gem. § 67 Abs. 10 iVm § 83 ASVG zur Zahlung der zu entrichten gewesenen Beiträge in Höhe von € 6.121,47 verpflichtet werden sollte, als auch die Beschwerdevorentscheidung vom 05.12.2018 weisen vor dem Spruch links oben ein Adressfeld mit folgendem Inhalt auf: " XXXX , XXXX " auf. Der Spruch bezeichnet jeweils F.F.

Die Masseverwalterin erhielt den Bescheid bzw. die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde jeweils als Beilage zu einem Begleitschreiben vom 19.10.2018 bzw. 05.12.2018. Diese Begleitschreiben wiesen auszugweise folgenden Inhalt auf: "Sehr geehrte Frau XXXX ! Das beiliegende Schreiben wird ihnen als Masseverwalterin und somit gesetzliche Vertreterin von Hrn. XXXX in der Insolvenz zu GZ.: XXXX übermittelt."

Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 21.05.2019 wurde das Schuldenregulierungsverfahren aufgehoben.

II.2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsakts, des Gerichtsakts und aus den öffentlichen Bekanntmachungen im Schuldenregulierungsverfahren in der Ediktsdatei des Bundesministeriums für Justiz.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von § 414 Abs. 2 ASVG erfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung

II.3.2. Im Zeitpunkt der intendierten Bescheiderlassung (Schreiben vom 19.10.2018) war F.F. infolge Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens ohne Eigenverwaltung bereits jegliche Verfügungsbefugnis hinsichtlich seines Vermögens entzogen. Als Partei des Verfahrens kommt daher nach dem Gesetz ausschließlich der Insolvenzverwalter in Betracht, zumal gemäß § 3 Abs. 1 Insolvenzordnung (IO) Rechtshandlungen des Schuldners nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, welche die Insolvenzmasse betreffen, den Insolvenzgläubigern gegenüber unwirksam sind.

Während der Anhängigkeit des Insolvenzverfahrens können nur Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen, insbesondere über Ansprüche auf persönliche Leistungen des Schuldners, von diesem selbst anhängig gemacht und fortgesetzt werden. In anhängigen Verwaltungsverfahren endet die Prozessfähigkeit des Schuldners mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, soweit es sich nicht um Verfahren handelt, die das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen. Auch das Recht zur Erhebung einer Revision an den VwGH kommt in solchen Fällen nur dem Insolvenzverwalter zu (VwGH 29.04.2015, Ro 2014/10/0080 mit Hinweis auf E VS 22. Oktober 2013, 2012/10/0002, in dem auch ausgeführt wird, dass sich diese Rechtslage durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 nicht geändert hat).

Bescheide, die nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens an den Gemeinschuldner und nicht an den Insolvenzverwalter gerichtet sind, erlangen keine Wirksamkeit (vgl. B 25. April 1995, 95/05/0094; E 20. November 2014, 2013/16/0171). Eine an den Schuldner gerichtete Erledigung wird durch die bloße Zustellung an den Insolvenzverwalter diesem gegenüber nicht wirksam (VwGH 29.04.2015, Ro 2014/10/0080 mit Hinweis auf E 26. April 2002, 2001/02/0172; B 2. März 2006, 2006/15/0087; in diesem Sinne auch VwGH 20.11.2014, 2013/16/0171).

Die an den Gemeinschuldner F.F. adressierte Erledigung vom 19.10.2018 ist nicht an die Masseverwalterin, sondern an den Gemeinschuldner selbst gerichtet. Durch die bloße Zustellung (hier aufgrund eines Begleitschreibens vom selben Tag, wonach "das beiliegende Schreiben [Bescheid, Anm] [ihnen] als Masseverwalterin und somit gesetzliche Vertreterin von Herrn XXXX übermittelt" wird) der an den Gemeinschuldner gerichteten Erledigung an die Masseverwalterin ist sie der Masseverwalterin gegenüber jedoch nicht wirksam geworden (vgl. den zitierten Beschluss des VwGH vom 02.03.2006, 2006/15/0087).

II.3.3. An wen ein Bescheid gerichtet ist, ergibt sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus dessen Formulierung, nämlich der Adressierung, dem Spruch und der Zustellverfügung (vgl. VwGH vom 20. März 2007, Zl. 2003/03/0214). Das angefochtene – als Haftungsbescheid intendierte – Schreiben war weder seiner Adressierung nach noch seinem "Spruch" nach an die Masseverwalterin gerichtet. Vielmehr wurde im "Spruch" des Schreibens (wie auch im übrigen Bescheidinhalt) ausschließlich F.F. namentlich angeführt, sowie dass er als ehemaliger Geschäftsführer der GmbH gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge s. Nbg in Höhe von € 6.121,47 schulde. In Ansehung dieser namentlichen Nennung im "Spruch" in Verbindung mit der im linken oberen Adressfeld enthaltenen persönlichen Anrede des Gemeinschuldners selbst (" XXXX ") sowie der in der Begründung verwendeten Fürwörter "Ihnen" bzw. "Sie" lässt dies nur den Schluss zu, dass sich der "Bescheid" an "F.F." richtet. Als Adressat des angefochtenen "Bescheids" ist war daher unzweifelhaft "F.F." selbst anzusehen.

An dieser Stelle ist zu betonen, dass die Masseverwalterin nicht durch die bloße Zustellung der nicht an sie gerichteten Erledigung zur Partei des gegenständlichen Haftungsverfahrens werden konnte:

Im Erkenntnis vom 20. Mai 1987, 85/08/0088, beurteilte der Verwaltungsgerichtshof die Vorgangsweise der damals mitbeteiligten Gebietskrankenkasse bei der nach Konkurseröffnung erfolgten Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 1 ASVG an "HG, p.Adr. T. Rechtsanwalt ..." als undeutlich und geeignet, zu Missverständnissen Anlass zu geben; es sei aber gerade noch erkennbar, dass der beschwerdeführende Rechtsanwalt (Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des HG) als die richtige Verfahrenspartei gemeint gewesen sei. Eine solche Erkennbarkeit ist im vorliegenden Beschwerdefall aber keineswegs gegeben, zumal der Erledigung jeglicher Hinweis auf eine bestellte – von der belangten Behörde gar als Partei des Verfahrens angesprochene – Masseverwalterin mangelt.

Selbst eine an "Herrn [Gemeinschuldner] z.H. Herrn [Masseverwalter]" adressierte Erledigung ist nicht an den Masseverwalter, sondern an den Gemeinschuldner gerichtet. Durch die bloße Zustellung der an den Gemeinschuldner gerichteten Erledigung an den Masseverwalter ist sie dem Masseverwalter gegenüber jedoch nicht wirksam geworden (VwGH 02.03.2006, 2006/15/0087). Umso weniger konnte die Erledigung der belangten Behörde im gegenständlichen Fall, in welchem diese unmittelbar an F.F. gerichtet war und lediglich als Beilage zu einem an die Masseverwalterin gerichteten Begleitschreiben dieser zugestellt worden war, Rechtswirksamkeit entfalten. Im Gegenteil verdeutlicht gerade auch der Inhalt des Begleitschreibens, welches – und nur dieses – an die Masseverwalterin gerichtet war, dass dieser die beiliegende Erledigung lediglich "als Masseverwalter und somit gesetzlichen Vertreter von Hrn. XXXX in der Insolvenz zu GZ.: XXXX übermittelt" werden sollte. Anhaltspunkte dafür, dass die Masseverwalterin durch den als Beilage übermittelten, ausdrücklich an F.F. gerichteten "Bescheid" selbst in Anspruch genommen werden sollte, ergeben sich aus dem Begleitschreiben freilich nicht; vielmehr kommt der Gegensatz zwischen der Adressierung und inhaltlichen Ausgestaltung der übermittelten Erledigung (Adressat: F.F.) einerseits und dem (offenbar bloß zu Zustellungszwecken) (mit-)versandten Begleitschreiben (Adressatin: Masseverwalterin) andererseits deutlich zum Ausdruck.

Aber auch eine Heilung dieses Mangels kommt nicht in Betracht, weil die belangte Behörde das gegenständliche Verwaltungsverfahren gegenüber der falschen Partei eingeleitet hat. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in diesem Zusammenhang in ständiger Rechtsprechung – wie bereits erörtert – dass eine entgegen den insolvenzrechtlichen Vorschriften an den Schuldner gerichtete Erledigung durch die bloße Zustellung an den Insolvenzverwalter diesem gegenüber nicht wirksam wird (VwGH 26.04.2002, 2001/02/0172; 02.03.2006, 2006/15/0087). Eine Heilung eines solchen Mangels gemäß § 7 Zustellgesetz kommt nicht in Betracht, weil es sich um keinen Mangel im Zustellvorgang handelte, sondern vielmehr um einen nicht sanierbaren materiellen Mangel der angefochtenen Erledigung hinsichtlich ihrer Adressierung (und damit der Bestimmung der Parteistellung im eingeleiteten Verwaltungsverfahren).

II.3.4. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass kein tauglicher Anfechtungsgegenstand vorliegt. Die Beschwerde war demnach als unzulässig zurückzuweisen. Eine gesonderte Aufhebung der in der Sache ergangenen Beschwerdevorentscheidung ist nicht erforderlich, weil der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (siehe dazu im Detail 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Mit der Aufhebung des Konkursverfahrens tritt der Gemeinschuldner in anhängige Verfahren, auch in der Rechtsmittelinstanz, an Stelle des Masseverwalters ein (vgl. VwGH vom 28.5.2014, 2012/07/0005, mwN). Die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts war daher unmittelbar an F.F. als beschwerdeführende Partei zu richten.

II.3.5. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung den gesetzlichen Bestimmungen sowie der unter Punkt A) zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt.

Schlagworte

Anfechtungsgegenstand Bescheidadressat Insolvenzverfahren Masseverwalter Parteistellung Unzulässigkeit der Beschwerde Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L501.2213174.1.00

Im RIS seit

03.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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