TE Bvwg Erkenntnis 2021/10/12 W285 1414368-3

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Veröffentlicht am 12.10.2021
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Entscheidungsdatum

12.10.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z5
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
AsylG 2005 §9 Abs4
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z4
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W285 1414368-3/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch Dr. Christiane BOBEK, Rechtsanwältin in 1150 Wien, als Erwachsenenvertreterin, diese vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2020, Zahl: 791313810-200286144, betreffend Aberkennung subsidiärer Schutz und Rückkehrentscheidung, zu Recht:

A)       Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter um zwei weitere Jahre verlängert.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 04.04.2020 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.03.2011, Zahl: B6 414.368-1/2010/15E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), sein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 03.01.2020 wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.), es wurde gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt V.) und es wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren erlassen (Spruchpunkt VI.). Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eingeräumt (Spruchpunkt VII.).

Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund der geänderten Situation im Herkunftsland nicht mehr vorlägen und dem Beschwerdeführer eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung in seinem Herkunftsland möglich bzw. zumutbar sei. Der Beschwerdeführer leide an Schizophrenie, Opiatabhängigkeit, Hyperglykämie sowie chronischer Hepatitis C und habe eine Erwachsenenvertreterin, da er laut psychologischem Gutachten vom 19.01.2010 Hilfestellung bei der Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten benötige. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage gedrängt oder seine Lebensgrundlage verlieren würde. Der Beschwerdeführer leide weiterhin an den für die Zuerkennung subsidiären Schutzes ausschlaggebenden Erkrankungen, einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 08.09.2017 ließe sich jedoch entnehmen, dass in Serbien Behandlungsmöglichkeiten für Schizophrenie und andere psychiatrische Krankheitsbilder vorhanden seien. Patienten mit ungenügender sozialer Unterstützung könnten in speziellen psychiatrischen Krankenhäusern im Rahmen eines dauerhaften Krankenhausaufenthaltes behandelt oder in soziale Einrichtungen eingewiesen werden. Auch gebe es in Serbien ein Pflegschaftsgericht und ein Sachwalterschaftsverfahren. Im Vorfeld einer Rückkehr könnten bereits in Österreich Schritte hinsichtlich einer sofortigen Aufnahme des Beschwerdeführers in eine medizinische Einrichtung gesetzt werden. Die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers im Heimatland sei sichergestellt und es verfüge dieser über soziale Anknüpfungspunkte, sodass er Unterstützungs- und Unterkunftsmöglichkeiten vorfinden würde. Dem Beschwerdeführer stehe auch als Zugehöriger der Volksgruppe der Roma ein Zugang zu allen staatlichen Einrichtungen und Dienstleistungen offen, wenngleich die Registrierung in der Praxis ein ernsthaftes Hindernis beim Zugang zu Sozialleistungen, Gesundheitsfürsorge, Bildungseinrichtungen und Wohnraum darstellen könne. Jedoch sei der Beschwerdeführer im Besitz eines gültigen serbischen Reisepasses und sohin den Behörden als serbischer Staatsbürger bekannt. Der Beschwerdeführer sei in Österreich bereits siebenmal strafgerichtlich verurteilt worden, habe sich zusammengerechnet 47 Monate in Haft befunden, und sei aufgrund dieser Gesetzesverstöße davon auszugehen, dass mit einem weiteren Zuwiderhandelnd des Beschwerdeführers gegen österreichische Gesetze zu rechnen sei. Zudem sei der Beschwerdeführer trotz eines im Jahr 2007 verhängten zehnjährigen Aufenthaltsverbotes nach seiner Abschiebung im Jahr 2009 kurz danach neuerlich illegal nach Österreich eingereist. Der Beschwerdeführer stehe in Österreich im regelmäßigen Kontakt zu seinem hier lebenden Bruder, darüberhinausgehende soziale Bindungen bestünden im Bundesgebiet nicht. Der Kontakt zu seinem Bruder werde telefonisch, sowie im reduzierten Maß auch persönlich, weiterhin aufrecht erhalten werden können. Der Beschwerdeführer sei nicht berufstätig und lebe von Pflegegeld der Pflegestufe 2; dieser habe keinen Deutschkurs besucht, habe sich jedoch Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet. Eine besondere Integrationsverfestigung sei gesamtbetrachtend nicht ersichtlich, weshalb die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers überwiegen würden. Aus den näher dargestellten strafgerichtlichen Verurteilungen aus den Jahren 1999 bis 2007 resultiere weiters das gegen den Beschwerdeführer erlassene Einreiseverbot.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner damals (seitens seiner Erwachsenenvertreterin) bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 29.05.2020, beim Bundesamt am gleichen Datum einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Bruders und der Erwachsenenvertreterin des Beschwerdeführers als Zeugen durchführen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG für weitere zwei Jahre erteilen; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen; in eventu den angefochtenen Bescheid im Umfang der Spruchpunkte II. bis VI. beheben und dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG erteilt werde; sowie das Einreiseverbot ersatzlos beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes herabsetzen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem von der Behörde herangezogenen Tatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 nur bei einer wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Verbesserung der Umstände gemäß Art. 16 Abs. 2 der Statusrichtlinie in Betracht käme. Die Behörde führe Gründe an, weshalb sie davon ausginge, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr erfülle, unterlasse es aber, darzulegen, welche konkreten Umstände sich seit der am 10.04.2018 erfolgten letzten Verlängerung sich so maßgeblich geändert hätten, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger bestehe. Der Beschwerdeführer habe nach wie vor nicht die Möglichkeit, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, zumal es ihm aufgrund seiner Erkrankung nicht möglich wäre, eine normale Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Selbst bei einer verbesserten Arbeitslosenquote in Serbien lasse sich unter Berücksichtigung der Erkrankung des Beschwerdeführers eine wesentliche und nachhaltige Wahrscheinlichkeit einer Arbeitsaufnahme nicht erkennen. Auch müsse in diesem Zusammenhang die aktuelle Pandemiesituation berücksichtigt werden. Ebensowenig habe die Möglichkeit des Beschwerdeführers, in Serbien eine Unterkunft zu nehmen, eine Änderung erfahren; entgegen der Ansicht der Behörde besitze keiner der Brüder des Beschwerdeführers ein Haus in Serbien. Die Behörde habe die diesbezügliche niederschriftliche Angabe des Beschwerdeführers zugrunde gelegt, ohne sich mit dessen Einvernahmefähigkeit auseinanderzusetzen oder ein ergänzendes Sachverständigengutachten einzuholen. Überdies werde der Beschwerdeführer weiterhin nicht in der Lage sein, selbständig institutionelle Hürden für den Zugang zum Gesundheits- und Sozialsystem in Serbien zu bewältigen, zumal dieser nach wie vor auf die Hilfe eines Erwachsenenvertreters in den relevanten Bereichen angewiesen sei. Soweit die Behörde auf die Möglichkeit einer Erwachsenenvertretung in Serbien verweise, sei entgegenzuhalten, dass das (Nicht)Vorhandensein einer solchen keinen Grund für die Zuerkennung des Status gebildet hätte. Die Bindung des Beschwerdeführers zu seinem in Österreich lebenden Bruder sei unverändert, ebenso bestehe die Gefahr einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Fall einer Abschiebung weiterhin. Eine Meinung der Erwachsenenvertreterin hinsichtlich eines Umzugs des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat sei entgegen § 57 ABGB nicht eingeholt worden. Insgesamt sei es weder zu einer wesentlichen und nachhaltigen Verbesserung der Situation im Herkunftsstaat noch zu einer solchen Änderung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers seit der letztmaligen Überprüfung der Voraussetzungen der Zuerkennung gekommen, welche eine Aberkennung des Schutzstatus rechtfertigen würden. Zudem habe die Behörde durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den seit fast 30 Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Beschwerdeführer dessen aus Art. 8 EMRK resultierende Rechte verletzt. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers würden zwar nicht verkannt werden, doch lägen diese bereits über 13 Jahre zurück und es sei zudem der familiären Bindung des Beschwerdeführers zu seinem Bruder besonderes Gewicht beizumessen. Dem ausgesprochenen Einreiseverbot sei unter Berücksichtigung der langjährigen Unbescholtenheit keine ausreichend individuelle Gefährdungsprognose zugrunde gelegt worden.

Beiliegend wurde ein Befund eines Facharztes für Psychiatrie vom 21.04.2020 übermittelt, welchem sich die beim Beschwerdeführer vorliegenden Diagnosen und seine aktuelle Medikation entnehmen lassen. Zudem wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit Dezember 2011 in regelmäßiger fachärztlich psychiatrischer Behandlung befinden würde und eine Beendigung der dortigen, dem Beschwerdeführer vertrauten, Behandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit eine schwere Dekompensation inklusive Suizidalität seiner schweren Suchterkrankung und schweren schizophrenen Psychose zur Folge haben würde.

3. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 08.05.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, wo die Rechtssache zunächst der Gerichtsabteilung G307 zugewiesen wurde. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.06.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W281 neu zugewiesen.

Einem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 07.10.2020 (einlangend am 08.10.2020) übermittelten polizeilichen Abschlussbericht vom 05.10.2020 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Verdacht stünde, an diesem Datum einen Ladendiebstahl mit einer Schadenssumme von EUR 9,99 begangen zu haben. Am 08.10.2020 stellte die Staatsanwaltschaft XXXX das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer gemäß § 191 Abs. 1 StPO wegen Geringfügigkeit ein.

Am 28.01.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine vom Beschwerdeführer selbst unterzeichnete Vollmachtsurkunde der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen ein. Mit Schreiben der Gerichtsabteilung W281 vom 04.02.2021 wurde die Bundesagentur für Betreuung- und Unterstützungsleistungen angesichts der aktenkundigen Erwachsenenvertretung des Beschwerdeführers aufgefordert, binnen Frist eine durch die zuständige Erwachsenenvertreterin unterfertigte Vollmacht oder einen Beschluss eines Gerichts über eine nicht länger aufrechte Erwachsenenvertretung vorzulegen. Am 10.02.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine durch die Erwachsenenvertreterin unterfertigte Vollmachtsurkunde der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen ein.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.06.2021 wurde die gegenständliche Rechtssache der bis dahin zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der Gerichtsabteilung W285 neu zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum), ist Staatsangehöriger Serbiens, Angehöriger der Volksgruppe der Roma und bekennt sich zum serbisch-orthodoxen Glauben. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Romanes und Serbisch, zudem beherrscht er Deutsch (vgl. Kopien abgelaufener jugoslawischer Reisepass sowie aktueller serbischer Reisepass, AS 5, 799 [Aktenteil I]; Niederschrift Erstbefragung 22.10.2009, AS 31 ff; Niederschrift Einvernahme BFA 10.03.2020 Erwachsenenvertreter, AS 711 ff; Niederschrift Einvernahme BFA 10.03.2020 Beschwerdeführer, AS 779 ff [jeweils Aktenteil I]).

Der Beschwerdeführer verbrachte in etwa die ersten achtzehn Jahre seines Lebens in Serbien und zog in weiterer Folge Anfang der 1990er Jahre nach Österreich, wo er ab dem Jahr 1990 unregelmäßig Beschäftigungen nachging; er verfügte ab 13.11.1998 über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung (vgl. Auszug Zentrales Fremdenregister 29.06.2020).

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich in den Jahren 1999 bis 2007 wiederholt straffällig und weist laut Strafregister die folgenden rechtskräftigen Verurteilungen auf (vgl. Auszug aus dem Strafregister vom 15.07.2021):

Mit Urteil des Jugendgerichtshofs XXXX vom XXXX .1999 zu Zahl XXXX (Rechtskraft XXXX .2000) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß § 198 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt, welche ihm unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.

Mit Urteil des Jugendgerichtshofs XXXX vom XXXX .2001 zu Zahl XXXX (Rechtskraft XXXX .2001) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß § 198 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt, welche ihm unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2003 zu Zahl XXXX (Rechtskraft XXXX .2003) wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gemäß § 130 StGB und wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, welche unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Diese bedingte Nachsicht wurde nachträglich durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX ( XXXX ) widerrufen.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2003 zu Zahl XXXX (Rechtskraft XXXX 2003) wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gemäß § 130 StGB, wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß § 127 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2005 zu Zahl zu XXXX (Rechtskraft XXXX .2005) wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gemäß § 130 StGB sowie wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß § 127 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2007 zu Zahl XXXX (Rechtskraft XXXX .2007) wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gemäß § 130 StGB, wegen des Vergehens der Hehlerei gemäß § 164 Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß § 127 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2007 zu Zahl XXXX (Rechtskraft XXXX .2007) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 erster Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom 04.07.2007 wurde gegen den Beschwerdeführer angesichts seiner Straffälligkeit ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Am 16.02.2009 wurde der Beschwerdeführer in seinen Herkunftsstaat abgeschoben. Am 19.10.2009 reiste der Beschwerdeführer neuerlich illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 22.10.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Beschluss eines Bezirksgerichts vom 16.12.2009 wurde eine einstweilige Sachwalterin für den Beschwerdeführer bestellt, deren Wirkungskreis die Vertretung vor Behörden, Gerichten, Dienststellen und Sozialversicherungsträgern, die Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen, sowie die Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten umfasst. Die Sachwalterschaft (nunmehr Erwachsenenvertretung) durch die im Spruch bezeichnete Erwachsenenvertreterin ist zum Entscheidungszeitpunkt weiterhin aufrecht, zuletzt wurde die Erwachsenenvertretung mit Beschluss vom 21.05.2021 erneuert (vgl. Beschluss BG XXXX vom 16.12.2009, GZ XXXX [Aktenteil I]; Mitteilung des BG XXXX vom 07.10.2021, GZ XXXX ).

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.06.2010, Zahl: 09 13.138-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zur Gänze abgewiesen und seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Serbien ausgesprochen (vgl. AS 331 ff [Aktenteil I]). Mit Erkenntnis vom 29.03.2011, Zahl B6 414.368-1/2010/15E, hat der Asylgerichtshof die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als unbegründet abgewiesen, der Beschwerde im Hinblick auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes stattgegeben und dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt.

Der Asylgerichtshof legte jener Entscheidung im Wesentlichen die folgenden Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers zugrunde (vgl. Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.03.2011, Zahl B6 414.368-1/2010/15E, AS 409 ff [Aktenteil I]):

„Der Beschwerdeführer ist laut vorgelegter Personaldokumente Staatsangehöriger der serbischen Republik, gehört der Volksgruppe der Roma an, ist christlich-orthodoxen Bekenntnisses, war zuletzt im Heimatstaat im obengenannten Dorf wohnhaft und vor seiner Flucht keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt.

Der Beschwerdeführer leidet an einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie mit chronischem Verlauf und auch unter medikamentöser Therapie anhaltenden akustischen Halluzinationen sowie an weiteren physischen Erkrankungen wie etwa einer chronischen Hepatitis C. Der Beschwerdeführer ist krankheitsbedingt nicht in der Lage, sein Leben eigenständig zu führen. Bei einer Rückkehr nach Serbien würde er keine ausreichende Unterstützung durch Angehörige vorfinden.“

Zur Situation in Serbien wurden folgende (ergänzende) Feststellungen getroffen:

„Es gibt keine Anzeichen für systematische staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Roma. Roma haben, sofern sie mit einem ständigen Wohnsitz registriert sind, grundsätzlich Zugang zu allen staatlichen Einrichtungen und Dienstleistungen. Allerdings stellt die Registrierung in der Praxis ein ernsthaftes Hindernis beim Zugang zu Sozialleistungen, Gesundheitsfürsorge, Bildungseinrichtungen und Wohnraum dar: Eine Registrierung setzt voraus, dass die Antragsteller eine Reihe von Identitätsunterlagen (z.B. Geburtsurkunden) vorlegen können. Dies stellt im Falle der in (Inner-)Serbien geborenen und dort weiter ansässigen Roma üblicherweise kein Problem dar. Hingegen müssen Roma aus anderen Regionen zwischen 13 und 16 verschiedene Dokumente als Voraussetzung für eine Registrierung vorlegen. Viele der aus anderen Teilen Ex-Jugoslawiens zugewanderten sowie der aus Kosovo geflüchteten Roma (Internally Displaced Persons, IDPs) verfügen nicht über die notwendigen Dokumente und konnten deshalb bisher auch nicht registriert werden. Das Problem der Registrierung zeigt sich vor allem in Belgrad als wichtiger Anlaufstelle von binnenvertriebenen Roma aus dem ehemaligen Jugoslawien. Der Zugang zu Wohnraum ist für Roma v.a. in den Städten schwierig. Sozialwohnungen sind überfüllt, für neue Wohnungen fehlen dem Staat die Mittel. Roma wohnen daher häufig in illegal errichteten Ziegelhäuser-, Blech- und Pappkartonsiedlungen am Stadtrand. In ländlichen Gegenden leben vergleichsweise viele Roma immer schon in festen Gebäuden (auch Sozialwohnungen), die aber ebenfalls oft ohne Genehmigung errichtet worden sind. Die Behörden schreiten gegen diese illegalen Siedlungen i.d.R. nicht ein. Einzelfälle von Räumungen kommen allerdings vor, insbesondere wenn sich die Siedlungen auf Privatgelände befinden; die Regierung stellte bei Räumungen in jüngerer Zeit Wohncontainer und andere Ersatzunterkünfte zur Verfügung. Auch der Zugang zum Arbeitsmarkt ist für Roma grundsätzlich schwierig. Ursächlich hierfür sind nicht nur die weit verbreiteten gesellschaftlichen Vorurteile, sondern vor allem das niedrige Bildungs- und Qualifikationsniveau. Roma arbeiten vorwiegend als ungelernte Arbeiter in Fabriken, als Wertstoffsammler (Glas, Altpapier), Straßenreiniger oder üben ähnliche gering qualifizierte Arbeiten aus. Angehörige der Volksgruppe der Roma und anderer Minderheiten genießen im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung. Nachgewiesene Fälle der Behandlungsverweigerung in öffentlichen Einrichtungen sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt. [Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seiten 14 bis 15, 22]
Trotz der nach wie vor schlechten wirtschaftlichen Lage Serbiens ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Die Rolle internationaler Organisationen bei der Versorgung sozial schwacher Bevölkerungsgruppen, v.a. von alten Leuten, Kindern, Flüchtlingen sowie im Lande Vertriebener hat zwar insgesamt abgenommen, ist aber vor allem im ländlichen Bereich sehr wichtig. In den vergangenen Jahren ist in der Republik Serbien ein deutlicher Anstieg der Realeinkommen zu verzeichnen (2007: 20 %). Der durchschnittliche monatliche Nettolohn lag 2007 bei ca. 350 Euro, im Dezember 2008 belief er sich auf 425, im November 2009 auf 471 Euro. Die durchschnittliche Rente wird nach Angaben des staatlichen Rentenfonds jeweils auf 60 % des Durchschnittseinkommens festgesetzt und bei Bedarf angepasst; sie lag z.B. im November 2007 bei ca. 200 Euro. Die Inflationsrate betrug 2007 10,1%. Während in der Hauptstadt Belgrad und in Teilen der Wojwodina die Durchschnittseinkommen deutlich über dem nationalen Mittelwert liegen, sind sie in Südserbien und im Sandžak darunter. In den offiziellen Statistiken unberücksichtigt bleiben die im Rahmen des informellen Sektors erzielten (z.T. erheblichen) Einkommen sowie der bedeutende Beitrag (privater) ausländischer Zuwendungen.Nach Angaben der serbischen Regierung lebten 2009 9,2 % der Bevölkerung Serbiens (700.000 Personen) unterhalb der absoluten Armutsgrenze. Diese liegt nach Definition der serbischen Regierung bei jedem Erwachsenen bei knapp 90 €/Monat, die erforderlich sind, um einen Mindestlebensstandard zu finanzieren. Nachdem die serbische Regierung ihrem im Rahmen ihrer Armutsbekämpfungsstrategie gesetzten Ziel der Halbierung der Armenzahl bis 2010 im Jahr 2007 nahe gekommen war (Vergleichszahlen: 2002: 14 % oder ca. 1 Mio. Arme, 2006: 8,8 % Arme, 2007: 7,7 % Arme, 2008: 7,9 % Arme), ist die Zahl der Armen damit wieder angestiegen. Flüchtlinge, bestimmte Minderheiten (namentlich Roma) und Rückkehrer sind stärker von Armut betroffen als die serbische Durchschnittsbevölkerung. [Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seiten 19-20; USDOS: Serbia, Country Report on Human Rights Practices - 2008, Februar 2009; USDOS: Serbia, Country Report on Human Rights Practices - 2009, March 2010]
In Serbien gibt es die Möglichkeit eines Anspruchs auf Sozialhilfe. Sie wird Bürgern gewährt, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Voraussetzung ist die Registrierung des Antragstellers. Die Sozialhilfe reicht zur Deckung der realen Lebenshaltungskosten im Regelfall kaum aus. Außerdem erfolgt die Auszahlung der Sozialhilfe in Abhängigkeit von der Haushaltslage mitunter unregelmäßig. Sofern Rückkehrer aus Deutschland nicht über eigenen Wohnraum verfügen bzw. nicht selbst anmieten können, kommen sie erfahrungsgemäß bei Verwandten und Freunden unter. Für die Erstaufnahme hält das auch für Rückkehrer zuständige serbische Flüchtlingskommissariat für die Dauer von bis zu zwei Wochen Notunterkünfte in ehemaligen Flüchtlingslagern in Obrenovac, Šabac, Bela Palanka und Zaje?ar bereit. Sozialwohnungen existieren grundsätzlich, doch sind die bestehenden meist belegt. Für Neubauten sind kaum Mittel vorhanden. Ein am 31.08.2009 verabschiedetes neues Gesetz über den sozialen Wohnungsbau ist am 11.09.2009 in Kraft getreten, kann jedoch erst mittel- bis langfristig Wirkung entfalten. Es gibt Wohnungsbauprogramme internationaler und auch deutscher Organisationen, um für Flüchtlinge neue Unterkünfte zu schaffen. Über die Aufnahme in diese Unterkünfte entscheiden lokale Behörden. In der Regel werden Rückkehrer aus Deutschland nicht aufgenommen, da sie nicht als Flüchtlinge oder Binnenvertriebene betrachtet werden und davon ausgegangen wird, dass sie ausreichende Ersparnisse haben, um Wohnraum anzumieten. Sofern nachweislich keine private Unterkunftsmöglichkeit besteht, sind die örtlich zuständigen „Zentren für Sozialarbeit“ im Einzelfall bereit, bescheidene Quartiere auf kommunale Kosten anzumieten [Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seite 21-22].
Für die medizinische Versorgung gibt es in Serbien im Bereich der Krankenversicherung gesetzliche Pflichtversicherung; Details regeln die serbischen Krankenversicherungsvorschriften. Auskünfte erteilen die Geschäftsstellen der Krankenversicherungsanstalt. Eine Registrierung ist für die Inanspruchnahme der gesetzlichen Versicherung notwendig. Ärztliche Notfallversorgung ist jedoch grundsätzlich auch für nicht registrierte Personen gewährleistet. Der Personalausweis (ID) (li?na karta) ist eine Voraussetzung für die Anspruchsberechtigung. Ein Rückkehrer könnte bei der Rückkehr nach Serbien dringend erforderliche medizinische Hilfe über das nationale Gesundheitssystem erhalten, ohne eine Beitragszahlung zu leisten, wenn er ein Dokument vorweist, das den Rückübernahme-Status einer Person belegt (Reisedokument / Schriftstück oder Urkunde eines verlorenen Reisedokuments), das 30 Tage, längsten 60 Tage gültig und kostenfrei ist. Darüber hinaus muss diese Person innerhalb von 30 Tagen oder spätestens nach 60 Tagen nach ihrer Rückkehr eine allgemeine Krankenversicherung abschließen. Nach diesem Zeitraum muss der Rückkehrer die Versicherung abschließen. Falls er dies nicht tut, ist er nicht versichert und muss alle Leistungen selbst bezahlen. [Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seite 22-24; IOM International Organization for Migration: Rückkehr nach Serbien - Länderinformationen, Stand 30.11.2009; Seite 3]
Gemeldete anerkannte Arbeitslose und anerkannte Sozialhilfe-Empfänger sowie deren Familienangehörige sind versichert, zahlen aber keine Versicherungsbeiträge. Unter die gesetzliche Krankenversicherung fallen unter Personen ohne Einkommen u.a. auch: Personen mit Roma-Abstammung, Personen in HIV-Behandlung sowie solche, die folgende anderen Krankheiten/Störungen aufweisen: Infektionskrankheiten, Krebs, Hämophilie, Diabetes, schwere psychologische Störungen (Psychose), Epilepsie, Multiple Sklerose, Autoimmunkrankheiten, rheumatisches Fieber, Personen in Endstadium einer chronischen Niereninsuffizienz und Suchtabhängige, Personen, die Organe/Gewebe für Transplantationen spenden bzw. Organe/Gewebe im Rahmen einer Transplantation erhalten, sowie kranke/verletzte Personen, die einer medizinischen Notversorgung bedürfen. Hepatitis B und C sind - abhängig von der Verfügbarkeit antiviraler Medikamente, die teilweise selbst gekauft werden müssen, in Serbien behandelbar. Um medizinische Hilfe zu erhalten, sollte ein Patient den praktischen Arzt im Gesundheitszentrum (Dom zdravlja) der Gemeinde aufsuchen, in der er seinen ständigen Wohnsitz hat. Falls der zuständige Allgemeinmediziner sich für zusätzliche fachärztliche Untersuchungen oder eine Einweisung ins Krankenhaus entscheidet, überweist er einen Patienten für solche Untersuchungen an die Gesundheitseinrichtungen der sekundären und tertiären Gesundheitsversorgung. Für eine Person mit einer regulären staatlichen Versicherung ist dieser Besuch kostenfrei. Personen ohne Versicherungen können staatliche medizinische Einrichtungen nicht aufsuchen. Sie müssen einen privaten Arzt, bei dem eine Untersuchung ca. EUR 40,00 kostet, oder die Notfalldienste aufsuchen. Bei einem Notfall versorgen die staatlichen medizinischen Einrichtungen jede Person. [Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seite 22-23; Serbische Verfügung über die Beteiligung von Versicherten an den Kosten des Krankenschutzes, Amtsblatt der Republik Serbien Nr. 31. vom 31.05.2001; IOM International Organization for Migration: Rückkehr nach Serbien - Länderinformationen, Stand 30.11.2009; Seite 4]
Psychische Krankheiten werden in Serbien aufgrund des dort vorherrschenden medizinischen Ansatzes vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, wenn auch in begrenztem Umfang; so gibt es z.B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Neben dem Therapiezentrum in der Wojwodina existieren mittlerweile weitere Therapiezentren in Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten. [Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seite 24]
Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische, in Einzelfällen auch in Serbien oder Montenegro hergestellte) Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar und müssen entweder in privaten Apotheken (zu Marktpreisen) beschafft oder kostenintensiv importiert werden. Kliniken, Apotheken und Privatpersonen können grundsätzlich jedes in Serbien zugelassene Medikament aus dem Ausland bestellen und einführen, was im Einzelfall einige Tage dauern kann. Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner psychotischen Grunderkrankung verordneten Medikation konnte erhoben werden, dass Risperidon sich nicht auf der Positivliste der Medikamente befindet, für die die staatliche Versicherung für Krankenversicherte den größten Teil der Kosten bezahlt und der Patient nur eine Kostenbeteiligung zu leisten hat. Das Medikament ist aber in Apotheken unter dem Namen Rissar, Rison, Rispolept und Rispolept consta gegen volle Bezahlung des Preises erhältlich. Amisulprid befindet sich weder auf der Positivliste noch ist es im nationalen Register der Arzneimittel angeführt und ist somit in Serbien nicht zugelassen. Amisulprid ist eine Analogsubstanz (chemische Verbindung mit gleicher biologischer Wirkung) von Sulpirid. Sulpirid ist nicht in der Positivliste der Medikamente verzeichnet, ist aber in Apotheken unter den Namen Sulpirid und Eglonyl gegen volle Bezahlung des Preises erhältlich. [Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seite 24; Amtsblatt der Republik Serbien Nr. 11/09 idF. Amtsblatt Nr. 83/09; Nacionalni registar lekova 2009, Hg: Agencija za lekove i medicinska sredstva Srbije,Beograd. ISSN 1452-3337; Abfrage unter www.mojlek.com (26.08.2010)]
Die psychosoziale Unterstützung ist sowohl vom Staat als auch in privaten Einrichtungen erhältlich. Psychologische Dienste stehen im Zentrum für Sozialarbeit in jeder Gemeinde zur Verfügung. Die privaten Einrichtungen variieren von Stadt zu Stadt. Für die Behandlung in staatlichen Einrichtungen muss die Person das Zentrum für Sozialarbeit in der Gemeinde, in der sie ihren Wohnsitz hat, aufsuchen und dort einen Termin vereinbaren. Das Zentrum für Sozialarbeit prüft die Berechtigung zur Sozialfürsorge gemäß den Bestimmungen des Gesetzes zum allgemeinen Verwaltungsverfahren. Die grundlegenden Formen der sozialen Unterstützung, die den Leistungsberechtigten angeboten wird, sind: Adoption, Vormundschaft, Unterbringung in einer Sozialfürsorgeeinrichtung oder in einer Pflegefamilie, Beihilfen für Haushaltshilfen und Unterstützung, Haushaltshilfe, Tagespflege, Familienbeihilfe, Unterstützung bei der Berufsausbildung und andere soziale Dienste. Diese Dienste sind kostenfrei. Die privaten Einrichtungen stehen nach einer Terminvereinbarung zur Verfügung, eine Sitzung von 50 Minuten mit einem Psychologen oder Psychiater kostet ca. EUR 40. Darüber hinaus bieten die Nichtregierungsorganisationen (NRO) abhängig von ihren laufenden Programmen Unterstützung in diesem Bereich [IOM International Organization for Migration: Rückkehr nach Serbien - Länderinformationen, Stand 30.11.2009; Seite 6].
Rückkehrer erhalten nach Abschluss der Registrierung bei den Wohnortbehörden und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bzw. Anmeldung als Arbeitssuchende kostenfreien Zugang zur Gesundheits- und Sozialversorgung. Die Registrierung erfolgt nicht automatisch von Amts wegen, sondern muss von den Betreffenden selbst unter Vorlage der erforderlichen Dokumente (u.a. Staatsangehörigkeitsnachweis, Geburtsurkunde) beantragt werden. Diese Dokumente werden – soweit nicht ohnehin vorhanden – im Regelfall bereits im Rahmen des Rückübernahmeverfahrens beschafft. Sofern Dokumente im Einzelfall nach der Rückführung neu beschafft werden müssen, kann das Registrierungsverfahren – je nach Engagement der Betroffenen selbst und der Effizienz der beteiligten Behörden – mehrere Wochen in Anspruch nehmen. Ausreisepflichtige haben die Möglichkeit, noch vor ihrer Ausreise die erforderlichen Unterlagen direkt oder über Bevollmächtigte vor Ort zu beschaffen bzw. Vorbereitungen für eine reibungslose Durchführung des Registrierungsverfahrens zu treffen. Die Mehrzahl der Betroffenen nutzt diese Möglichkeit nicht. Hinsichtlich der Registrierung gilt für Rückkehrer der Grundsatz der Rückführung an den letzten Wohnort. Eine Registrierung an einem anderen als dem Herkunftsort eines Rückkehrers ist auf Grund der in Serbien grundsätzlich garantierten Niederlassungsfreiheit möglich. In der Praxis ist dieses Recht auf Niederlassungsfreiheit jedoch nicht immer problemlos durchsetzbar: Insbesondere, wenn die Betroffenen nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten, und es ihnen nicht gelingt, einen Wohnsitz nachzuweisen, ist mit erheblichem Widerstand der zuständigen Kommunalbehörden zu rechnen, der im Einzelfall nur durch Beschreitung des Rechtswegs überwunden werden kann [Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seite 20].“

Desweiteren hat der Asylgerichtshof die folgenden Erwägungen zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers getroffen:

„Vorauszuschicken ist, dass weder vom Beschwerdeführer noch seiner Vertreterin und seinem als Zeugen einvernommenen Bruder eine asylrelevante Bedrohung im Herkunftsstaat konkret geltend gemacht wurde. Aus den getroffenen Feststellungen zur Situation im Herkunftsland lässt sich eine solche Bedrohung – auch im Hinblick auf die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers – nicht feststellen. Zwar sind Angehörige der Volksgruppe der Roma in Serbien weiterhin Diskriminierungen ausgesetzt, die aber in Hinblick auf den Schweregrad der Beeinträchtigung grundsätzlich keine derartige Intensität aufweisen, wonach sie geeignet wären, darin einen asylrelevanten Übergriff zu erkennen. Letzteres wird auch durch den Umstand bestätigt, dass sich ein Bruder des Beschwerdeführers problemlos im Herkunftsstaat aufhält.

Den Angaben sowie den vorgelegten Befunden bzw. psychiatrischen Gutachten ist jedoch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter der Grunderkrankung einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie mit chronischem Verlauf leidet, wobei auch unter der verordneten medikamentösen Therapie anhaltende akustische Halluzinationen bestehen. Der Beschwerdeführer leidet weiters unter einer Reihe von physischen Erkrankungen, insbesondere an einer chronischen Hepatitis C. Er wurde wegen seiner schwerwiegenden psychischen Erkrankung von 03.11.2009 bis zum 17.02.2010 in einer psychiatrischen Abteilung stationär behandelt. Ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Betreuung, sowie die Verordnung von Psychopharmaka und fachärztliche Überwachung sind indiziert. Der Beschwerdeführer ist krankheitsbedingt nicht in der Lage, sein Leben eigenständig zu führen. Kritikfähigkeit und Urteilsvermögen erscheinen herabgesetzt und auch seine Realitätsprüfungsfähigkeit ist nicht immer im vollen Umfang vorhanden. Der Beschwerdeführer bedarf deshalb der Hilfestellung eines Sachwalters für die Vertretung vor Ämtern, Behörden, Gerichten, Sozialversicherungsträgern, privaten Vertragspartnern, zur Vermögensverwaltung und Einteilung seiner finanziellen Mittel sowie psychosozialer Betreuung. In Österreich wurde für den Beschwerdeführer per Beschluss eines Bezirksgerichtes eine Sachwalterin bestellt. Der Beschwerdeführer ist zudem in einer sozialen Betreuungseinrichtung einer karitativen Organisation untergebracht.

Hierzu wird nicht verkannt, dass die schwerwiegende psychische Erkrankung des Beschwerdeführers sowie seine sonstigen physischen Krankheiten in Serbien behandelbar sind und grundsätzlich auch entsprechende soziale Einrichtungen zur Betreuung bestehen.

Der Beschwerdeführer verfügt in Serbien über keine eigene Unterkunftsmöglichkeit und keinerlei finanzielle Mittel. Auch eine Erwerbstätigkeit erscheint angesichts der angespannten Arbeitsmarktlage in Serbien und der psychischen Grunderkrankung des Beschwerdeführers, die seine Eigenständigkeit erheblich einschränkt, unwahrscheinlich. Unter Zugrundelegung des psychiatrischen Gutachtens vom 19.01.2010 muss in Zusammenhang mit seiner Beeinträchtigung durch seine schwere psychische Erkrankung auch ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, selbstständig die in den Feststellungen dargestellten institutionellen Hürden (Registrierung samt notwendiger Dokumente, Aufsuchen der entsprechenden Stellen, Antragstellung) für den Zugang zum Gesundheits- und Sozialsystem in Serbien zu bewältigen, wobei auch seine Volksgruppenzugehörigkeit ihm diesen Zugang nicht erleichtert. Hinzu kommt dass der Beschwerdeführer sich vor seinem letzten, etwas über 6-monatigen unfreiwilligen Aufenthalt in Serbien, über 20 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat, weshalb ihm auch die Verhältnisse in seinem Herkunftsland nicht mehr so vertraut sein dürften. Aber selbst wenn dem Beschwerdeführer ein Zugang zum Gesundheits- und Sozialsystem gelingen sollte, erscheint es aufgrund seiner schweren psychischen Grunderkrankung unwahrscheinlich, dass die niedrigen Sozialhilfeleistungen – ohne sonstige Unterstützung durch Angehörige – seine Lebensversorgung sichern würden.

Von einer diesbezüglich hinreichenden Unterstützung durch Angehörige ist im konkreten Fall jedoch nicht auszugehen. In Serbien halten sich zwar sowohl ein Bruder des Beschwerdeführers samt Familie als auch seine geschiedene Ehefrau samt gemeinsamem Kind auf. In diesem Zusammenhang ist aber festzustellen, dass eine entsprechende Unterbringung, Betreuung oder Unterstützung des Beschwerdeführers in Serbien durch seinen dort lebenden Bruder oder seine Ex-Gattin angesichts der glaubwürdigen Angaben in der Beschwerdeverhandlung weder gesichert noch wahrscheinlich erscheinen. Dies wird konkret auch durch den Umstand bestätigt, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers nach seinem etwas mehr als halbjährigen, durch die Abschiebung aus Österreich bedingten Aufenthalt in Serbien faktisch offensichtlich derart massiv verschlechtert hat, dass er sich in Anschluss daran in Österreich einer über dreimonatigen stationären Behandlung wegen einer schwerwiegenden psychotischen Erkrankung und einer Lungenlappenoperation unterziehen musste. Im Rückschluss aus dieser Erfahrung und unter Miteinbeziehung der intensiven mentalen Bindung zu seinem in Österreich aufhältigen Bruder muss im konkreten Fall bei der Rückführung des Beschwerdeführers ein reales Risiko einer erheblichen Verschlechterung seines ohnehin schwer beeinträchtigten Gesundheitszustands befürchtet werden.

Hand in Hand mit den gesundheitlichen Problemen kann aber letztlich nicht mehr mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer mangels einer hinreichenden Unterstützung durch Angehörige nach einer Rückkehr nach Serbien in eine derartige wirtschaftliche und soziale Notlage geraten würde, die seine Lebensgrundlagen gefährden würde.“

In rechtlicher Hinsicht wurde zu den Gründen der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeführt:

„Aufgrund des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände im Sinne der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts würde die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen. Es liegt kein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG vor (§ 8 Abs. 3a AsylG).

3.2. In diesem Zusammenhang ist vorerst festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten schwerwiegenden Erkrankungen - insbesondere seine paranoid-halluzinatorische Schizophrenie mit chronischem Verlauf und seine chronische Hepatitis C - vor dem Hintergrund der zu den in Serbien zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten per se keinen Grund darstellen, der im Hinblick auf den Schutzumfang des Art. 3 EMRK einer Ausweisung entgegenstehen würde. Der Verfassungsgerichtshof erkannte hinsichtlich der Umstände, unter denen etwa gesundheitliche Probleme einer Außerlandesschaffung eines Fremden im Sinne des Art. 3 EMRK entgegenstehen könnten, mit Verweis auf die ständige Judikatur des EGMR in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, „dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben“ (VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07-9).
Aufgrund dieser Erkrankungen und der sich daraus ergebenden einschränkenden Auswirkungen auf den Beschwerdeführer, die eine eigenverantwortliche Lebensführung unmöglich machen, muss aber insbesondere vor dem Hintergrund der weitverbreiteten Arbeitslosigkeit in Serbien davon ausgegangen werden, dass er nicht durch eine Arbeitstätigkeit Einkünfte erzielen könnte. Als Konsequenz wäre der Beschwerdeführer bei Fehlen familiärer Unterstützung auf die Sozialhilfe angewiesen, wobei er aber ohne entsprechende Unterstützung auch nicht einmal in der Lage wäre, selbstständig die in den Feststellungen dargestellten institutionellen Hürden für den Zugang zum Sozialsystem in Serbien zu bewältigen. Gleiches gilt im Übrigen auch für das Gesundheitssystem. Zudem würde aber selbst die Sozialhilfe nach den Feststellungen in der Regel nicht ausreichen, um die realen Lebenserhaltungskosten abzudecken, wobei diese überdies häufig unregelmäßig bzw. verspätet ausbezahlt werden.
Wie schon in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt kann letztlich in einer Gesamtabwägung der besonderen Umstände des Einzelfalles nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Serbien in eine wirtschaftliche, soziale und gesundheitliche Notlage geraten würde, die seine Existenz gefährden würde.

3.3. Der Beschwerdeführer vermochte sohin darzutun, dass ihm bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt sein würde. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der berufenden Partei in den Herkunftsstaat ist daher nicht zulässig und war ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.“

Die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers als subsidiär Schutzberechtigter wurde durch das Bundesamt in der Folge in Stattgabe der Anträge seiner Erwachsenenvertreterin regelmäßig verlängert, zuletzt mit – gemäß § 58 Abs. 2 AVG nicht näher begründetem – Bescheid vom 10.04.2018 für den Zeitraum bis 29.03.2020. Am 03.01.2020 (beim BFA am 08.01.2020 eingelangt) wurde durch die Erwachsenenvertreterin des Beschwerdeführers abermals ein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2004 eingebracht (vgl. Anträge der Erwachsenenvertreterin vom 20.02.2012, AS 471; vom 12.02.2013, AS 533; vom 20.02.2014, AS 561; vom 11.02.2016, AS 583; vom 19.02.2018, AS 621; vom 13.01.2020; AS 643; sowie Bescheide BAA bzw. BFA vom 01.03.2002, AS 499 ff; vom 11.02.2013, AS 549; vom 31.03.2014, AS 575; vom 16.03.2016, AS 595, vom 10.04.2018, AS 635 [jeweils Aktenteil I]).

Mit Bescheid des Landeshauptmanns für XXXX vom XXXX .2017 wurde ein vom Beschwerdeführer am 03.08.2017 gestellter Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz abgewiesen, da der Aufenthalt des Beschwerdeführers angesichts der noch nicht getilgten Verurteilungen öffentlichen Interessen widerstreiten würde und überdies zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte (vgl. Bescheid 04.10.2017, AS 663 [Aktenteil I]).

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 04.04.2020 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), sein Antrag vom 03.01.2020 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt V.), gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren erlassen (Spruchpunkt VI.) sowie dem Beschwerdeführer eine Frist zur freiwilligen Ausreise von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eingeräumt (Spruchpunkt VII.) (vgl. AS 25 ff [Aktenteil II]).

Das Bundesamt stellte dabei auszugsweise fest [Fehler und Hervorhebungen im Original, Anm.] (vgl. AS 36 [Aktenteil II]):

"[...] Sie sind serbischer Staatsangehöriger.

Sie gehören der Volksgruppe der Roma an.

Ihren Lebensunterhalt finanzierten Sie zuletzt in Serbien als Regalbetreuer.

Sie leiden an schizophrener Psychose, Opiatabhängigkeit, Hyperglykämie sowie chronischer Hepatitis C.

Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:

Die Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegen nicht mehr vor. Ihre subjektive Lage als auch die Lage im Heimatland haben sich im Vergleich zum seinerzeitigen Entscheidungszeitpunkt, als Ihnen subsidiärer Schutz gewährt wurde, geändert.

Im Falle einer Rückkehr nach Serbien sind Sie keiner Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie bei einer Rückkehr in eine Ihre Existenz bedrohende Notlage gedrängt werden oder den Verlust Ihrer Lebensgrundlage zu erleiden haben. Ihre medizinische Versorgung ist sichergestellt. Sie verfügen im Heimatland über soziale Anknüpfungspunkte und würden Sie deshalb nach Ihrer Rückkehr auch Unterstützungs- und Unterkunftsmöglichkeiten vorfinden.

Es liegt in Ihrem Fall keine Gefährdung im Falle einer Rückkehr vor.

[...]

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Serbien vom 17.10.2019 in relevanten Auszügen:

[…]

Roma

Roma sind, wie alle Einwohner der Republik Serbien, vor dem Gesetz gleich. In Serbien gibt es entsprechende Stellen auf Republiksebene (Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte, Staatsverwaltung und lokale Selbstverwaltungs-Abteilung für Menschen- und Minderheitenrechte), als auch auf der lokalen Ebene (Stadtgemeinden-Ombudsmann), an die sich Roma im Falle erlittenen Unrechts wenden können. Weiters bestehen auch zahlreiche NGOs, welche sich mit Rechten der nationalen Gemeinschaften befassen, u.a. Helsinki Committee for Human Rights, The Humanitarian Law Centre, The Lawyers Committee for Human Rights, Belgrade Centre for Human Rights, als auch zahlreiche Roma Organisationen in ganz Serbien (VB 29.09.2019).

Laut Recherchen des UNHCR sind vertriebene Roma die am stärksten gefährdete und marginalisierte Bevölkerung des Landes, von denen 92 % der 20.000 intern vertriebenen Roma unterhalb der Armutsgrenze leben und 98 % dieser Roma-Haushalte nicht in der Lage sind, den Grundbedarf an Nahrungsmitteln zu decken oder sich die Kosten für Versorgung, Gesundheitsversorgung, Hygiene, Bildung und Nahverkehr zu decken. Bei den vertriebenen Roma zeichnet sich eine Arbeitslosenquote von 74 % ab. Laut UNHCR leben fast 90 % der vertriebenen Roma in minderwertigen Wohnungen und die überwiegende Mehrheit kann sich nicht integrieren oder nach Hause zurückkehren. Nach Angaben des SCRM [the Serbian Commissariat for Refugees and Migration; Anm.] hat die Regierung in den letzten 18 Jahren mit Unterstützung der internationalen Gemeinschaft Maßnahmen und Aktivitäten im Zusammenhang mit der Aufnahme und Betreuung von Vertriebenen aus dem Kosovo durchgeführt, um angemessene Lebensbedingungen zu schaffen. Ihre jüngste Studie ergab, dass mehr als 4.700 Wohneinheiten, die im Allgemeinen als Wohnräume für eine Familie definiert sind, bereitgestellt wurden. Es ist nicht klar, wie viele dieser Einheiten den Roma-Vertriebenen zur Verfügung gestellt wurden, da die sich oft nicht als Roma bezeichnen (USDOS 13.3.2019).

In der serbischen Öffentlichkeit sind Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten, darunter auch Roma, unverändert weit verbreitet. Allerdings sind in bestimmten Bereichen auch Fortschritte zu verzeichnen (z.B. höhere Einschulungsquote von Roma-Kindern, Einsatz pädagogischer Assistenten und Roma-Mediatorinnen oder Anerkennung von Schulbüchern in Minderheitensprachen). Im März 2016 verabschiedete die Regierung eine neue Strategie für die Inklusion von Roma (2016-2025), im Juni 2017 den zugehörigen Aktionsplan. Dieser ist Teil der Verpflichtungen aus EU-Verhandlungskapitel 23 (Justiz und Grundrechte). Die Strategiedokumente gelten als gut ausgearbeitet, die Umsetzung (und Finanzierung) bleibt fraglich. Roma haben, sofern sie mit einem ständigen Wohnsitz registriert sind, grundsätzlich Zugang zu allen staatlichen Einrichtungen und Dienstleistungen. Allerdings stellt die Registrierung in der Praxis ein ernsthaftes Hindernis beim Zugang zu Sozialleistungen, Gesundheitsfürsorge, Bildungseinrichtungen und Wohnraum dar. Serbiens Regierung ist in den vorigen Jahren das Problem der „rechtlichen Unsichtbarkeit“ von Roma angegangen: Seit 2012 ist mit dem Gesetz über dauerhaften und temporären Wohnsitz die Registrierung in einem Sozialamt möglich. Insgesamt hat sich in den letzten Jahren die Situation der Roma verbessert. Staatliche Programme wie die Beschäftigung von Roma-Gesundheitsmediatorinnen, Zugang zu „Gesundheitsbüchlein“ und damit zum Gesundheitssystem - auch für nicht registrierte Personen - sowie die Einstellung von Pädagogischen Assistenten an Schulen zeigen erste Erfolge (AA 3.11.2018).

[…]

Grundversorgung / Wirtschaft

Die Stärkung der serbischen Wirtschaft ist seit Jahren eines der innenpolitischen Hauptthemen. Als EU-Beitrittskandidat strebt Serbien nach Anpassung an die EU-Standards. Die Wirtschaftszahlen zeigen große Erfolge bei der Haushaltskonsolidierung sowie eine leichte Besserung mit Blick auf die allgemeine Wirtschaftsentwicklung (AA 2.5.2019c).

Trotz erheblicher Reformanstrengungen und dem grundsätzlichen Umbau einer verstaatlichten, reglementierten und von starken Einbrüchen geprägten zu einer modernen Marktwirtschaft sieht sich Serbien auch nach einem Jahrzehnt grundlegenden Strukturproblemen gegenüber, welche die wirtschaftliche und Haushaltsstabilität bedrohen (LIPortal Wirtschaft & Entwicklung 9.2019).

Im Jahr 2018 lag die Arbeitslosenquote in Serbien geschätzt bei rund 13,7 % und die Jugendarbeitslosenquote (bei 14 bis 24-jährigen) geschätzt bei rund 32,05 %. Im gleichen Jahr betrug das Bruttoinlandsprodukt von Serbien geschätzt rund 50,65 Milliarden US-Dollar und das Bruttoinlandsprodukt pro Kopf in Serbien geschätzt rund 7.243 US-Dollar. Die durchschnittliche Inflationsrate betrug im Jahr 2018 rund 2 % gegenüber dem Vorjahr (Statista 11.4.2019).

[…]

Sozialbeihilfen

Armut in Serbien ist v.a. ein ländliches Phänomen und betrifft außerdem sozial benachteiligte Gruppe überproportional, unter anderem Roma. Zugleich ist das bisher gültige System der Sozialhilfe nicht angepasst an die Bedürfnisse der Bedürftigsten, es kommt bisher nur ein kleinerer Teil der Transferzahlungen bei Ihnen an. Mit Unterstützung der Weltbank hat die serbische Regierung in den letzten Jahren erste Schritte zu einer Reform des Sozialhilfesystems unternommen (LIPortal Wirtschaft & Entwicklung 9.2019).

Ein Sozialamt ist in allen Gemeinden Serbiens zu finden. Der Umfang der Aktivitäten, der seitens der Sozialämter angeboten wird, beinhaltet Unterstützung für folgende Personengruppen: Individuen oder Familien ohne Einkommen, Menschen mit Behinderungen oder ältere Menschen, die nicht in der Lage sind, für sich selber zu sorgen, Waisen, Drogen- oder Alkoholabhängige, Verurteilte, die sich im Gefängnis aufhalten, minderjährige Eltern, Familien mit drei oder mehr Kindern. Zusätzlich gibt es spezielle Unterstützung, um Familiengewalt vorzubeugen. Sozialhilfe ist in Serbien kostenfrei. Das Sozialsystem ist für jeden serbischen Staatsbürger zugänglich (IOM Country Fact Sheet 2018).

Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld ausbezahlt (AA 3.11.2018).

[…]

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung ist außerhalb der größeren Städte nicht überall gewährleistet (EDA 24.9.2019).

Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist in Serbien nicht landesweit gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Die hygienischen Rahmenbedingungen sind oft unzureichend. Vorwiegend in Belgrad existieren - oft private - Kliniken und Arztpraxen mit Ausstattungen, die europäischen Standards entsprechen (AA 23.9.2019b).

Das Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ist in zwei Gruppen aufgeteilt: Öffentlich (kostenlos) und privat. Behandlungen und Medikamente sind gänzlich kostenlos für alle Bürger, die im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert sind. Für folgende Bürger sind Kosten und Leistungen von der Krankenversicherung abgedeckt: Neugeborene und Kinder bis zu sechs Jahren, einschließlich präventive und regelmäßige Chek-Ups, Impfungen und spezielle Gesundheitspflege, Schulkinder und junge Erwachsene bis zu 19 Jahren wie Kinder bis sechs; Frauen: volle medizinische Leistungen abgedeckt; Erwachsene: volle medizinische Leistungen abgedeckt. Einfache medizinische Einrichtungen können in ganz Serbien in fast jedem Ort gefunden werden. Die größten Krankenhäuser in Serbien befinden sich in Novi Sad, Belgrad, Kragujevac und Nis. Um kostenlos behandelt zu werden, muss der Patient im Besitz einer staatlichen Krankenversicherung sein. Alle Medikamente sind erhältlich und die meisten Arzneimittel haben ähnliche Preise wie in anderen europäischen Ländern. Abhängig von der Art der Krankenversicherung sowie der Anspruchsberechtigung, kann die Behandlung entweder kostenlos oder nur teilweise gedeckt sein. Der öffentliche Krankenversicherungsfond wird durch Pflichtbeiträge aller erwerbstätigen Bürger oder Arbeitgeber im privaten Sektor finanziert. Arbeitslose Bürger besitzen eine Krankenversicherung auf Kosten des Staates. Sollte einer der Familienmitglieder eine Krankenversicherung besitzen, sind Familienmitglieder unter 26 Jahren automatisch versichert. Rückkehrer müssen ein Anmeldeformular ausfüllen und gültige Ausweisdokumente (serbische Ausweisdokumente, Geburtsurkunde und serbische Staatsbürgerschaft) beim öffentlichen Krankenversicherungsfond einreichen um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können (IOM 1.4.2019).

Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar, auch können z.B. in Belgrad Bypassoperationen vorgenommen werden. Einsatz, Kontrolle und Wartung von Herzschrittmachern ist in Belgrad grundsätzlich möglich (nicht jedes Modell). Herz- und sonstige Organtransplantationen (mit Ausnahme der relativ häufigen Nierentransplantationen) werden gelegentlich durchgeführt, sind aber noch keine Routineoperationen. Insbesondere fehlt eine nationale Organspenderdatenbank. Behandelbar sind in Serbien (keine abschließende Aufzählung): Diabetes mellitus (die Versorgung mit allen Arten von gängigen Insulinpräparaten ist regelmäßig und sicher), orthopädische Erkrankungen (auch kranken-gymnastische u.ä. Therapien), psychische Erkrankungen, u.a. Depressionen, Traumata, Schizophrenie, posttraumatische Belastungsstörungen (medikamentöse und psychologische Behandlung), Atemwegserkrankungen (u.a. Asthma bronchiale), Hepatitis B und C (abhängig von der Verfügbarkeit antiviraler Medikamente, die teilweise selbst gekauft werden müssen), Epilepsie, ein Großteil der Krebsformen, Nachsorge für Herzoperationen, Krebsoperationen, orthopädische Operationen etc. Dialyse wird bei Verfügbarkeit eines Platzes durchgeführt. Es gibt auch in Belgrad und Novi Sad private Zentren zur Dialyse. Diese beiden Kliniken haben Verträge mit der staatlichen Krankenversicherung abgeschlossen, wonach sie auch bei Bedarf auf Kosten der staatlichen Krankenversicherung Dialysen durchführen können (AA 3.11.2018).

[…]

Rückkehr

Die erfolgreiche Wiedereingliederung von Rückkehrern, insbesondere von besonders gefährdeten Personen wie den Roma, die eine große Anzahl von Rückkehrern darstellen, erfordert mehr Aufmerksamkeit. Es bedarf einer verbesserten Kommunikation und Koordination zwischen den jeweiligen Regierungen, zwischen staatlichen Stellen und lokalen Behörden sowie mit internationalen Organisationen und NGOs, die an der Wiedereingliederung von Rückkehrern beteiligt sind (EK 29.5.2019).

In Zusammenarbeit mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen werden Hilfsleistungen und Unterstützung für intern Vertriebene, Flüchtlinge, Asylwerber, Staatenlose und andere hilfsbedürftige Personen bereitgestellt (USDOS 13.3.2019).

Durch das StarthilfePlus - Level D Programm, bietet IOM Serbien konkrete Unterstützung bei

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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