TE Bvwg Erkenntnis 2021/11/4 W208 2245901-1

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Veröffentlicht am 04.11.2021
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Entscheidungsdatum

04.11.2021

Norm

BDG 1979 §109 Abs1
BDG 1979 §118 Abs1
BDG 1979 §118 Abs1 Z2
BDG 1979 §118 Abs1 Z3
BDG 1979 §118 Abs2
BDG 1979 §123 Abs1
BDG 1979 §137
BDG 1979 §94
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W208 2245901-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von Hofrat Dipl. Ing. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, 1010 WIEN, Franz-Josefs-Kai 5, gegen den Einleitungsbeschluss der BUNDESDISZIPLINARBEHÖRDE vom 14.07.2021, GZ: 2020-0.759.798-29 - Senat 11, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des Einleitungsbeschlusses zu lauten hat:

„Hofrat Dipl. Ing. XXXX steht im Verdacht in XXXX als Direktor XXXX

1.)

a. die sachliche und rechnerische Richtigkeit von Taxenzahlungen ohne rechtliche Grundlage bzw ohne schriftliche Vereinbarung an insgesamt 27 Mitarbeiter*innen in den Jahren 2016 und 2017 für Tätigkeiten bestätigt zu haben, die Teil der Arbeitsplatzbeschreibung sind bzw. die Arbeitsplatzbeschreibungen so formuliert/interpretiert zu haben, dass Tätigkeiten, die eigentlich dem Arbeitsplatz inhärent sind, als nicht dem Arbeitsplatz zugehörig erscheinen, um Taxenzahlungen zu rechtfertigen, wodurch Taxenzahlungen in Höhe von bis zu € 921.754,89,- zu Unrecht erfolgt sind;

c. entgegen § 9 BHV die sachliche und rechnerische Richtigkeit von Taxenzahlungen im Zeitraum Februar 2016 bis Dezember 2018 an sich selbst bestätigt zu haben;

3.) die sachliche und rechnerische Richtigkeit von „Sonderprämien" iHv € 76,00 anlässlich einer Kostenaufstellung am 27.09.2017 ohne nachvollziehbare qualitative und/oder quantitative Begründung und ohne entsprechende Dokumentation als Teil der Taxenzahlungen an die Mitarbeiter*innen bestätigt zu haben;

4.) den Erlass „Aufgabenprofil und Verrechnung der Gebarung der XXXX " vom 13.01.2014 (BMUKK- XXXX ) nicht eingehalten zu haben, indem er

b. die Vorgaben zur Auftragskalkulation nicht eingehalten habe;

d. die Taxenabrechnung ohne Zugrundelegung quantitativer Parameter geduldet habe

5.) Spätestens ab 2011 von einer falschen Arbeitsplatzbeschreibung den Ing. Mag. XXXX betreffend, gewusst zu haben und hinsichtlich dieses Arbeitsplatzes – trotz wiederholter Aufforderung an die Personalabteilung der XXXX und nicht mehr vorliegender Identität des Arbeitsplatzes – keine Neubewertung beim Bundesminister beantragt zu haben;“

B)

I. Hinsichtlich des Spruchpunktes 1) b. wird der Beschwerde gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 118 Abs 1 Z 2 BDG stattgegeben, der Einleitungsbeschluss aufgehoben und das Disziplinarverfahren eingestellt.

II. Hinsichtlich des Spruchpunktes 2) ist dieser inhaltlich im Spruchpunkt 1 enthalten und aus diesem Grund aufzuheben.

III. Hinsichtlich des Spruchpunktes 4) a. wird der Beschwerde gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 118 Abs 1 Z 3 BDG stattgegeben, der Einleitungsbeschluss aufgehoben und das Disziplinarverfahren wegen Verjährung eingestellt.

IV. Hinsichtlich des Spruchpunktes 4) c. wird der Beschwerde gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 118 Abs 1 Z 3 BDG stattgegeben, der Einleitungsbeschluss aufgehoben und das Disziplinarverfahren wegen Verjährung eingestellt.

V. Hinsichtlich des Spruchpunktes 6 ist dieser inhaltlich im Spruchpunkt 1) und 4) enthalten und aus diesem Grund aufzuheben.

VI. III. Hinsichtlich der Spruchpunktes 7) a-c wird der Beschwerde gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 118 Abs 1 Z 3 BDG stattgegeben, der Einleitungsbeschluss aufgehoben und das Disziplinarverfahren wegen Verjährung eingestellt.

C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer und Disziplinarbeschuldigte (BF oder DB) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und war zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen Direktor einer Höheren Technischen Bundeslehranstalt.

2. Mit Bescheid vom 21.09.2018 verfügte der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF) als Dienstbehörde auf Basis eines „Sonderberichts der Internen Revision“ vom 14.08.2018 (ON 3 im Folgenden: RevB) die vorläufige Suspendierung des BF.

Mit selben Datum erstattete die Dienstbehörde Disziplinaranzeige an die Disziplinarkommission (DK) und eine inhaltsgleiche Strafanzeige, mit der die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) ersucht wurde, anhand des beigeschlossenen RevB allfällige strafrechtlich relevante Handlungen des BF und seiner Mitarbeiter zu prüfen.

3. Mit Schreiben vom 30.10.2018 teilte die Staatsanwaltschaft XXXX (StA - GZ XXXX ) mit, dass gegen den BF ein Ermittlungsverfahren wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1, Abs 3 zweiter Fall StGB eingeleitet wurde.

4. Mit Bescheid vom 21.11.2018 wurde der BF von der DK suspendiert.

Zum Sachverhalt wurde im Bescheid ua das Folgende festgestellt (Kürzung auf das Wesentliche und Anonymisierung durch BVwG):

„Die Anzeige an die Staatsanwaltschaft lautet:

Anbei wird der Sonderbericht der Internen Revision des BMBWF mit dem Ersuchen, allfällige strafrechtlich relevante Handlungen des Direktors […] einer Prüfung zu unterziehen, angezeigt.

Die Interne Revision des BMBWF hat folgenden Sachverhalt und nachstehende Begründung erstellt:

Der Angezeigte steht als Schulleiter in einem öffentlich-rechtlichen-Dienstverhältnis zum Bund und leitet obige Schule.

Es besteht der dringende Verdacht, dass der Angezeigte:

1.       Taxenzahlungen an Mitarbeiterinnen für Tätigkeiten angeordnet hat, die Teil der Arbeitsplatzbeschreibung sind bzw. die Arbeitsplatzbeschreibungen so formuliert/ interpretiert hat, dass Tätigkeiten, die eigentlich dem Arbeitsplatz inhärent sind, als nicht dem Arbeitsplatz zugehörig erscheinen, um Taxenzahlungen zu rechtfertigen, wodurch dem Bund beispielsweise im Jahr 2017 ein Schaden in Höhe von ca. € 600.000,- entstanden ist. Einer Aufforderung zur Aktualisierung der Arbeitsplatzbeschreibungen ist der Angezeigte aus obigem Grund nicht nachgekommen.

2.       Die Taxenzahlungen ohne zugrundeliegende rechtliche Grundlagen und ohne schriftliche Vereinbarungen anordnete.

3.       ‚Sonderprämien‘ ohne nachvollziehbare qualitative und/oder quantitative Begründung und ohne dementsprechende Dokumentation als Teil der Taxenzahlungen an die Mitarbeiterinnen angeordnet hat, wodurch dem Bund ein noch zu erhebender Schaden in Höhe der jährlichen ‚Sonderprämien‘ an Bedienstete entstanden ist.

4.       Den Erlass ‚Aufgabenprofil und Verrechnung der Gebarung XXXX ‘ aus 2014 (BMUKK- XXXX ) nicht einhielt, indem er

a)       die im Erlass geforderte Vereinbarung zwischen Schulleitung und Schulbehörde erster Instanz verweigerte,

b)       am XXXX nicht für eine einheitliche Taxenabrechnung sorgte,

c)       die Vorgaben zur Auftragskalkulation nicht einhielt,

d)       die Vorgaben zum jährlichen Tätigkeitsbericht nicht einhielt und

e)       die Taxenabrechnung ohne Zugrundelegung quantitativer Parameter anordnete.

5.       Von mindestens einer falschen Arbeitsplatzbeschreibung wusste und keine Neubewertung veranlasste.

6.       Taxenzahlungen in nicht angemessener Höhe anwies.

7.       Seine Vorgesetztenfunktion in Bezug auf Einhaltung der Regelungen betreffend Zeitaufzeichnung und Dienstzeiten nicht einhielt, indem er

a)       willkürlich und in nicht nachvollziehbarer Höhe Stunden aus 1:1 aus dem Gleitzeitguthaben der Mitarbeiterinnen strich,

b)       keine Trennung der Tätigkeiten der an der XXXX verwendeten Mitarbeiterinnen in Haupt- bzw. Nebentätigkeit/-beschäftigung im Zeiterfassungssystem und für LehrerInnen keine Zeitaufzeichnung für die Nebentätigkeit/-beschäftigung veranlasste,

c)       Missstände im Zeiterfassungssystem selbst bzw. fehlerhafte Eintragungen der Dienstzeiten von Mitarbeiterinnen nicht korrigieren lies und

d)       die Einhaltung der höchstzulässigen Tagesdienstzeit von 13 Stunden nicht überwachte.

8.       Reiseabrechnungen, die nicht den Vorgaben der Reisegebührenvorschrift entsprechen, abzeichnete bzw. deren Auszahlung anordnete.“

Als wesentliches Beweismittel wurde auf den RevB und dessen Anlagen referenziert.

5. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde am 09.01.2019 dem BVwG mittels Elektronischem Akt (ELAK) zur Entscheidung vorgelegt (ON 10, registriert unter W208 2212538-1) und die abweisende Entscheidung des BVwG der DK am 19.02.2019 zugestellt (ON 11).

6. Die dagegen erhob Beschwerde an den VfGH vom 28.03.2019 wurde von diesem mit Beschluss vom 11.06.2019, E 1114/2019 (zugestellt am 24.07.2019) abgelehnt und an den VwGH abgetreten (ON 12, 13).

7. Die am 03.09.2019 eingebrachte außerordentliche Revision an den VwGH (ON 14) war hingegen aufgrund einer zwischenzeitliche eingetretenen Änderung der Judikatur erfolgreich und hob der VwGH mit Erkenntnis vom 07.04.2020, Ra 2019/09/0135-6 (ON 16) das Erkenntnis des BVwG wegen Nichtdurchführung einer Verhandlung auf, womit die Beschwerde, nach Zustellung dieser Entscheidung am 27.04.2020, wieder beim BVwG anhängig wurde.

8. Das BVwG führte dem Auftrag des VwGH Rechnung tragend eine Verhandlung durch (02.06., 03.09. und 05.11.2020 [Verhandlungsschriften ON 17, 18, 23]) und bestätigte mit Erkenntnis vom 19.01.2021 (zugestellt an die nunmehr Bundesdisziplinarbehörde [BDB] am 22.01.2021) die Suspendierung (ON 24).

Bereits mit Schriftsatz vom 15.09.2020 hatte der BF zwei mit 10.09.2020 datierte Mitteilungen der StA XXXX vorgelegt. In den beiden Schreiben wurde mitgeteilt, dass das Verfahren zu den Punkten 1, 2, 3, 5, 6, 8 der Sachverhaltsdarstellung (Vorwurf der Untreue § 153 Abs 1 Abs 3 zweiter Fall StGB) aus Beweisgründen nach § 190 Z 2 StPO eingestellt und zu den übrigen Punkten (4 und 7), weil kein tatsächlicher Grund zur (strafrechtlichen) Verfolgung mangels Anfangsverdacht vorliege, von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gem § 35c StAG abgesehen werde (ON 20).

Die DK wurde im Zuge eines Parteiengehörs durch das BVwG am 28.09.2020 (Zustellungsdatum) von der Entscheidung der StA informiert.

9. Am 16.12.2020 erteilte die BDB der Dienstbehörde einen 1. Ermittlungsauftrag nach § 123 Abs 1 zweiter Satz BDG (ON 22). Das Ermittlungsergebnis langte am 29.01.2021 bei der BDB ein (ON 25).

10. Am 25.02.2021 wurde ein ergänzender 2. Ermittlungsauftrag von der BDB erteilt (ON 26). Das Ermittlungsergebnis langte am 06.04.2021 bei der BDB ein (ON 27).

11. Am 14.07.2021 fasste der zuständige Senat der BDB einen Einleitungsbeschluss (EB) gemäß § 123 Abs 1 BDG mit folgendem Inhalt (ON 29 - Anonymisierung und Kürzung auf das Wesentliche im kursiven Text jeweils durch BVwG):

[Der BF] steht im Verdacht, von 2014 bis 2017 in XXXX als Direktor der XXXX ,

1.)

a.       die sachliche und rechnerische Richtigkeit von Taxenzahlungen an insgesamt 27 Mitarbeiter*innen in den Jahren 2016 und 2017 für Tätigkeiten bestätigt zu haben, die Teil der Arbeitsplatzbeschreibung sind bzw. die Arbeitsplatzbeschreibungen so formuliert/interpretiert zu haben, dass Tätigkeiten, die eigentlich dem Arbeitsplatz inhärent sind, als nicht dem Arbeitsplatz zugehörig erscheinen, um Taxenzahlungen zu rechtfertigen, wodurch Taxenzahlungen in Höhe von bis zu € 921.754,89,- zu Unrecht erfolgt sind;

b.       einer Aufforderung zur Aktualisierung der Arbeitsplatzbeschreibungen aus obigem Grund nicht nachgekommen zu sein;

c.       entgegen § 9 BHV die sachliche und rechnerische Richtigkeit von Taxenzahlungen an sich selbst bestätigt zu haben;

2.) die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Taxenzahlungen ohne zugrundeliegende rechtliche Grundlagen und ohne schriftliche Vereinbarungen bestätigt zu haben;

3.) die sachliche und rechnerische Richtigkeit von „Sonderprämien" ohne nachvollziehbare qualitative und/oder quantitative Begründung und ohne entsprechende Dokumentation als Teil der Taxenzahlungen an die Mitarbeiter*innen bestätigt zu haben;

4.) den Erlass „Aufgabenprofil und Verrechnung der Gebarung der XXXX " aus 2014 (BMUKK- XXXX ) nicht eingehalten zu haben, indem er

a.       am XXXX nicht für eine einheitliche Taxenabrechnung gesorgt habe;

b.       die Vorgaben zur Auftragskalkulation nicht eingehalten habe;

c.       die Vorgaben zum jährlichen Tätigkeitsbericht nicht eingehalten habe;

d.       die Taxenabrechnung ohne Zugrundelegung quantitativer Parameter geduldet habe

5.) von mindestens einer falschen Arbeitsplatzbeschreibung gewusst und keine Neubewertung veranlasst zu haben;

6.) Taxenzahlungen in nicht angemessener Höhe veranlasst zu haben;

7.) seine Vorgesetztenfunktion in Bezug auf Einhaltung der Regelungen betreffend Zeitaufzeichnung und Dienstzeiten nicht eingehalten zu haben, indem er

a.       willkürlich und in nicht nachvollziehbarer Höhe Stunden 1:1 aus dem Gleitzeitguthaben der Mitarbeiter*innen gestrichen habe;

b.       keine Trennung der Tätigkeiten der an der XXXX (VA) verwendeten Mitarbeiter*innen in Haupt- bzw. Nebentätigkeit/-beschäftigung im Zeiterfassungssystem und für Lehrer*innen keine Zeitaufzeichnung für die Nebentätigkeit/-beschäftigung veranlasst habe;

c.       Missstände im Zeiterfassungssystem selbst bzw. fehlerhafte Eintragungen der Dienstzeiten von Mitarbeiter*innen nicht korrigieren habe lassen;

[Der BF] steht im Verdacht, dadurch seine Dienstpflichten

?        nach § 43 Abs 1 BDG 1979, wonach er seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu und gewissenhaft zu besorgen hat,

?        nach § 43 Abs 2 BDG 1979, wonach er in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt,

?         nach § 44 Abs 1 BDG 1979, wonach er seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen hat sowie

?        nach § 45 Abs 1 BDG 1979, wonach der Vorgesetzte darauf zu achten hat, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen und er seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen hat

schuldhaft verletzt und damit Dienstpflichtverletzungen gemäß § 91 Abs 1 BDG 1979 begangen zu haben. […]“

In den Feststellungen zu den angelasteten Dienstpflichtverletzungen hat die BDB (in starker Anlehnung an die Feststellungen im Erkenntnis des BVwG zur Suspendierung) das Folgende festgehalten:

„Die VA nimmt als staatliche Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle des Bundes Aufträge Dritter an und erzielt dadurch Einnahmen für den Bund. Die einzelnen Fachbereiche der VA (Akustik/Bauphysik, Baustoffe/Silikattechnik, Elektrotechnik/ Elektronik, Heizung/Lüftung, Kunststoff-/Umwelttechnik, Maschinenbau) waren bis 2004 selbstständige VA unter eigener Leitung und wurden dann zu einer großen VA zusammengelegt. Die ehemaligen Leiter der Einzel-VA wurden damit zu Fachbereichsleitern die unter der Leitung des Direktors der jeweiligen Schule standen, der sie angeschlossen waren (RevB, Seite 12).

Seit dem 05.01.1998 (ANHANG 3 RevB) regelte ein Erlass des damaligen „Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten" die Verrechnung der Gebarung der VA (GZ 10.462/341/9/97). Die Einnahmen der VA aus der Auftragsannahme von Dritten waren damit zweckgewidmet und sollten den dadurch verursachten Aufwand abdecken, weil eine Dotierung aus dem Budget nicht mehr vorgesehen war. Anlässlich der Übernahme eines Auftrages sollte mit dem Auftraggeber ein Werkvertrag abgeschlossen werden, mit dem sich die VA zur Übernahme des Auftrages verpflichtete. Es erging die Empfehlung diese Werkverträge schriftlich abzuschließen. Die Aufträge waren sodann durch eigenes Personal oder der Weitergabe der Verpflichtung an einen Dritten (z.B. Lehrer) zu erfüllen. Im Rahmen der zweckgebundenen Gebarung waren keine Personalausgaben vorgesehen und waren Entgelte für Tätigkeiten im Rahmen der VA sofern sie nicht aus der reellen Gebarung getragen wurden - nur in Form von Werkverträgen möglich, Ausdrücklich geregelt war, dass derartige Werkverträge, in denen ein gesondertes Entgelt für Prüfungen vorgesehen ist, nur mit Personen geschlossen werden durften, bei denen diese Tätigkeit nicht in ihrer Arbeitsplatzbeschreibung enthalten war. War die Tätigkeit in der Arbeitsplatzbeschreibung enthalten, wurde sie im Rahmen der Dienstleistung zum Bund erbracht wofür keine zusätzliche Bezahlung ausgenommen allfällige Mehrdienstleistungen nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften - statthaft waren. Die Leiter der Schulen denen VA angeschlossen waren, wurden ermächtigt derartige Werkverträge abzuschließen. Es war auch angeordnet, getrennt nach Auftrag, die Zahl der geleisteten Stunden (differenziert nach der Qualifikation des Personals), die verbrauchten größeren Sachgüter, die dem Auftraggeber unmittelbar verrechnet wurden und die verwendeten Ressourcen (Energie, Reinigung, Kleinmaterial die dem Auftraggeber nicht unmittelbar weiterverrechnet wurden, zu erfassen. Weiters war auch die Errechnung eines Gesamtkostenbeitrages vorgesehen, der gemeinsam mit dem Stundensatz die Gebührenansätze der Ziviltechnikverordnung nicht unterschreiten durfte. Wenn dies der Fall gewesen wäre, wären die höheren Kosten zu verrechnen gewesen. Eine jährliche Berichtspflicht war ebenso angeordnet.

Am 13.01.2014 wurde mit dem Erlass „Aufgabenprofil und Verrechnung der Gebarung der VA" vom 13.01.2014, GZ: BMUKK- XXXX (ANHANG 2 RevB, im Folgenden als „Erlass 2014" bezeichnet) eine Neuregelung getroffen, weil der Erlass aus 1997 in der Praxis schwer zu handhaben und umzusetzen war. Im Vorfeld konnte der DB eine informelle Stellungnahme abgeben und gab es eine Besprechung aller Direktoren, wo auch der damalige Sektionschef und Genehmiger des Erlasses Dipl.-lng. Mag. Dr. XXXX teilnahm. Ein formelles Stellungnahmeverfahren fand - den Angaben des DB nach - nicht statt (ON 18, AS 3).

Im Votum dieses Erlasses im ELAK (ANHANG 2 RevB) ist u.a. angeführt, dass festgehalten wurde, dass Gebühren für jene Personen, die an der Durchführung von Projekten mitwirken, gesonderte Entgelte nur für Tätigkeiten ausgezahlt werden könnten, die nicht in der Arbeitsplatzbeschreibung der konkreten Personen enthalten seien. Ein Vertragsverhältnis entstehe somit nur zwischen dem die Prüfung beauftragenden Unternehmen und dem Bund, vertreten durch die Leitung der Schule sowie der Schule als Auftraggeber und den Prüfern, sofern diese Tätigkeit nicht von deren Arbeitsplatzbeschreibung erfasst sei, als Auftragnehmer. Die Schule und die VA hatten keinen Zugang zum ELAK (ON 18, AS 3, 15),

Im Erlass 2014 ist einleitend festgehalten, dass die Kooperation zwischen Schule und VA einen Mehrwert für den Unterricht bringe, weil die Erfahrungen aus der VA in die Lehrtätigkeit einfließen würden und die VA, sofern dies die Zertifizierungsrichtlinien zuließen, für den technischen Unterricht zur Verfügung stünden. Die VA seien ein wichtiger Kooperationspartner für die Wirtschaft.

Sodann wurde ausgeführt, dass der Schulleiter, dem die VA angegliedert sei auch die folgenden Aufgaben der Leitung der VA zu übernehmen habe:

-        Koordinierung, Kooperationen, Projekte und Synergiepflege zwischen Schule, den schulischen Gremien (Schulgemeinschaftsausschuss, Kuratorium) und der VA;

-        Kontaktpflege mit der Wirtschaft, Auftraggebern, Akkreditierungsstellen, der Öffentlichkeit und Behörden sowie dem tertiären Bildungssektor;

-        Qualitätspolitik im Sinne der Qualitätsvorgaben im Bereich der Prüf- und Überwachungstätigkeit durch ein explizites Qualitätsmanagement;

-        Sicherstellung einer unabhängigen und transparenten Prüftätigkeit;

-        Allfällige Akkreditierung und die Einhaltung der dazu erforderlichen Parameter;

-        Mehrwertschaffung für die schulische Ausbildung durch einen tagesaktuellen praktischen und theoretischen und nachhaltigen Erfahrungs- und Wissensaustausch;

-        Nutzung der Erfahrungen und Kenntnisse der VA im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Möglichkeiten als Grundlage für schulische Projekte und Diplomarbeiten und zur Vermittlung der Lehrplanziele mit höchstmöglichem praktischem Bezug, insbesondere durch standortindividuelle (Lehr-)Konzepte und projektbezogene Lehrtätigkeit;

-        Standortbezogene interne und externe Fort- und Weiterbildung des Lehrpersonals im Rahmen eines Personalentwicklungskonzeptes;

-        Gewährleistung und Stärkung der Inhalts- und Prozesskompetenz am Standort.

Die operative Umsetzung der einzelnen Aufgabenbereiche könne an weitere Personen delegiert werden. Eine Weitergabe sei im Rahmen der Funktions- und Tätigkeitsbeschreibungen entsprechend schriftlich zu dokumentieren.

Es sei jährlich in einer Wissensbilanz transparent zu machen, wie sich die Qualifikationen des eingesetzten (Lehr-)Personals verbessern würden, wobei eine Zuordnung der Personen zu den jeweiligen Fachbereichen zu erfolgen habe.

Zur Kalkulation der Auftragskosten, waren detaillierte Anweisungen enthalten. Insbesondere wurde ausgeführt, dass bei einem Auftragswert von 1000 Euro oder mehr, Aufzeichnungen getrennt nach den übernommenen Aufträgen, der Zahl der geleisteten Stunden je Auftrag (differenziert nach der Qualifikation des Personals), den verbrauchten größeren Sachgütern oder Fremdleistungen, die dem Auftraggeber unmittelbar verrechnet werden sowie den verwendeten Ressourcen, die dem Auftraggeber nicht unmittelbar verrechnet werden, zu führen seien. Aus diesen Aufzeichnung sei der Gemeinkostenbeitrag zu errechnen, welcher bei 40% der Gesamtkosten liegen solle. Der Stundensatz für das eingesetzte operative Personal orientiere sich an § 34 GebAG für Sachverständige.

Im Gegensatz zum Vorgängererlass - wo dies nur eine Empfehlung war - wurde nunmehr ausdrücklich angeordnet, dass für die Übernahme eines Prüfauftrages ein schriftlicher Vertrag abzuschließen sei. Auch die Berichtspflicht wurde detaillierter geregelt und die Einrichtung eines Controllings angeordnet. Der Jahresbericht der VA hatte demnach das Folgende zu umfassen:

-        Aufwendungen und Erträge

-        Aus- und Einzahlungen

-        Durchgeführte Prüfaufträge, wobei gleichartige zusammengefasst werden konnten

-        verrechnete Stundenentgelte

-        verrechneten Gemeinkostenstundensätze, samt Berechnung

-        die im laufenden Jahr geplanten Anschaffungen

Als Punkt IV. des Erlasses wurde - neu im Vergleich zum Vorgängererlass die interne Aufteilung der „vereinnahmten Mittel" geregelt, Diese Mittel wurden in der Praxis (und auch im RevB) als „Taxen", teilweise auch als „Sonderprämien" bezeichnet.

Demnach hatte die Aufteilung der Einnahmen der VA für alle Gutachten, Prüfbefunde, Prüfzeugnisse und Berichte nach einem einheitlichen Schema zu erfolgen. Aus den vereinnahmten Mitteln waren vorrangig Investitionen in Maschinen und Infrastruktur und die Aufwendungen sicherzustellen, um den laufenden Betrieb und die weitere Leistungsfähigkeit zu gewährleisten oder die Rücklagen des Standorts zu stärken.

Der Personalanteil, der mit 60 % der Summe der vereinnahmten Mittel festgelegt wurde, sollte nach dem folgenden Schema unter Berücksichtigung qualitativer und quantitativer Parameter - aufgeteilt werden:

Bearbeitende Expertise 80 % (48 % der vereinnahmten Mittel)

Operative Leitung  10 % (6 % der vereinnahmten Mittel)

Sonstige Tätigkeiten  6 % (3,6 % der vereinnahmten Mittel)

Schulleitung   4 % (2,4 % der vereinnahmten Mittel)

Dieser Erlass erging nach dem Verteiler an alle Direktionen.

Der DB kannte den Erlass (ON 17, AS 5). Er gab dazu an, die Fachbereichsleiter seien mit der Prüfung der sachlichen Richtigkeit der Abrechnung betraut gewesen (ON 18, AS 15). Der Erlass 2014 sei von allen Direktoren mit VA so ausgelegt worden, wie von ihm (ON 17, AS 4).

Abschließend war im Erlass 2014 zu diesem Punkt geregelt, dass bis zur Erfüllung der im Erlass angeordneten Vorgaben durch die Schulleitung und deren Überprüfung, die weiteren Anweisungen ausgesetzt würden.

Im letzten Punkt des Erlasses 2014 (V.) ist angeordnet, dass die Schulleitung mit der Schulbehörde erster Instanz eine Vereinbarung abzuschließen habe, die die rechtlichen Bestimmungen und die wechselseitigen Rechte und Pflichten regle.

Zu den einzelnen Punkten in der Disziplinaranzeige wird vor diesem Hintergrund derzeit das Folgende festgestellt:

Zu 1.)

Vorweg ist dazu festzustellen, dass der DB die Zahlungen nicht „angeordnet" hat, sondern durch seine Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit die Grundlage dafür geschaffen hat.

Es besteht der begründete Verdacht, dass der DB wusste, dass die Arbeitsplatzbeschreibungen veraltet waren, viele hochqualifizierte Akademiker auf zu gering bewerteten Arbeitsplätzen für Maturanten eingesetzt waren und die mit der geringeren Bewertung verbundenen Gehaltseinbußen mit den Zahlungen für die Nebentätigkeiten/beschäftigungen kompensiert wurden, um keine „schlafenden Hunde damit zu wecken“. Das ergibt sich aus der Aussage des Zeugen Mag. XXXX (ON 18, AS 18, 19 — im Folgenden: ES) und der des DB selbst (ON 17, AS 6) vor dem BVwG.

Der DB hat nach den Aussagen des Zeugen ES (ON 18, AS 19) keinen konkreten Antrag auf Anpassung von Bewertungen einzelner Bediensteter gestellt. Der DB wollte das Gesamtsystem ändern. Es wurde kein Antrag gestellt, die Arbeitsplatzbeschreibung des Fachbereichsleiters VB Ing. Mag. XXXX (im Folgenden: M) zu ändern, der als Lehrer einen zweiten Dienstvertrag (Sondervertrag) für seine Tätigkeit bei der VA bekam, indem die Arbeitsplatzbeschreibung zwar hinterlegt, der Tätigkeitsbereich aber im Dienstvertrag nicht angeführt war. Die Arbeitsplatzbeschreibung M stammt nach dem Stempel noch aus dem Jahr 1994 und enthält als Funktion noch „Leiter der XXXX ' für „Wärme- und Schalltechnik" und unter anderem als Aufgaben des Arbeitsplatzes, die Leitung der VA in fachlicher und organisatorischer Hinsicht, Führung, Motivation und Kontrolle der Mitarbeiter, Verhandlungen mit Auftraggebern, Kontakte mit der Wirtschaft usw. sowie bei Tätigkeiten insbesondere die Durchführung von Messungen, Auswertungen und die Ausarbeitung von Gutachten. Dass der DB als Direktor nach dem Erlass 2014 zumindest einen Teil dieser Aufgaben übernimmt und dem Fachbereichsleiter übergeordnet ist, ist der Arbeitsplatzbeschreibung nicht zu entnehmen.

Es besteht entgegen der Beteuerung des DB, er habe nie eine Aufforderung erhalten Arbeitsplatzbeschreibungen zu ändern (ON 17, AS 6) - der begründete Verdacht, dass der DB dem Auftrag im Erlass 2014, wonach er seine Aufgaben im Rahmen der Leitung der VA an weitere Personen (hier sind zweifellos die Fachbereichsleiter oder auch andere Mitarbeiter gemeint) in Form von schriftlichen Funktions- und Tätigkeitsbeschreibungen (hier sind bei objektiver Auslegung die Arbeitsplatzbeschreibungen gemeint) weitergeben konnte (Seite 2), nicht nachgekommen ist. Der DB selbst gab dazu bei seiner Befragung durch die Revision an, er habe nur mündliche Verträge geschlossen. Es habe sich durch die Umbenennung der Einzelversuchsanstalten in Fachbereiche an deren Arbeitsplätzen überhaupt nichts geändert. Er habe nach dem Erlass 2014 die „Taxen" bezahlt und keinen Verdacht gehabt, dass das nicht korrekt wäre, weil Dinge die in der Beschreibung drinnen stünden nicht als Nebentätigkeiten abgerechnet werden dürften.

Hinsichtlich der Höhe des Schadens gab der DB an, es sei nicht zwischen den Taxen 2016 und 2017 unterschieden und ein fiktiver Stundenlohn errechnet worden, wodurch sich ein falscher Eindruck ergebe, auch sei die qualitative Mehrleistung nicht berücksichtigt worden (ON 17, AS 7).

Zusammengefasst kann der DB den Verdacht von systematischen rechtswidrigen Zahlungen auf Basis unzureichender Arbeitsplatzbeschreibungen, die den Dienstverträgen hinterlegt waren, vor dem Hintergrund der o.a. Aussagen nicht zerstreuen.

Der Verdacht bezieht sich dabei auf die im Anhang 1 des RevB aufgelisteten insgesamt 27 Mitarbeiter*innen, für deren Taxenzahlungen in den Jahren 2016 und 2017 in der Höhe von in Summe € 921.754,89 die sachliche und rechnerische Richtigkeit bestätigt wurde.

Darüber hinaus ergibt sich aus Anhang 5 des RevB der Verdacht, der DB habe dabei entgegen § 9 BHV auch die sachliche und rechnerische Richtigkeit von Taxenzahlungen an sich selbst bestätigt.

Zu 2.)

Dieser Vorwurf steht in engem Zusammenhang mit dem Punkt 1 (zur „Anordnung" gibt das dort Gesagte). Der DB gab dazu in seiner Beschwerde gegen die Suspendierung an, dass die rechtliche Grundlage der Erlass 2014 und keine schriftliche Vereinbarung notwendig gewesen sei. In der Verhandlung vor dem BVwG rechtfertigte er sich dazu widersprüchlich damit, dass der Abschluss von Vereinbarungen eine Sache der Fachbereichsleiter gewesen und er davon ausgegangen sei, dass diese zumindest mündlich erfolgt seien (ON 17, AS 7).

Der Zeuge Dipl.-Ing. XXXX (immerhin ein stellvertretender Fachbereichsleiter im Folgenden: GS) gab dazu vor dem BVwG an, seine eigene Arbeitsplatzbeschreibung nie gesehen zu haben (ON 23, AS 11, 12), er wisse nicht, ob er den Erlass offiziell habe kennen dürfen, habe ihn aber gekannt, und sein Chef (gemeint sein Fachbereichsleiter) habe ihn umgesetzt. Dienstanweisungen oder Checklisten dazu habe es aber nicht gegeben (ON 23, AS 10). Er wisse nicht, ob die Kostenkalkulation die er gemacht habe, eingefordert worden wäre oder er sie aus Eigeninitiative gemacht habe. Es habe schriftliche Aufträge zu den konkreten Prüfaufträgen gegeben. Es seien prozentuelle Aufteilungen der vereinnahmten Mittel vorgesehen gewesen, das sei automatisiert erfoEgt. Eine Aufteilung nach Qualifikation sei, seines Wissens nach nicht erfolgt (ON 23, AS 11, 12). Er sei als VB in der VA 40 Stunden angestellt gewesen. Es habe keinen schriftlichen Vertrag, sondern eine mündliche Absprache gegeben, dass man über die Arbeitsplatzbeschreibung hinaus höherwertige Tätigkeiten in dieser Form ausübe. Das seien Erfahrungswerte gewesen, die die Fachbereichsleiter weitergegeben hätten (ON 23, AS 13).

Vor diesem Hintergrund kann er den Verdacht nicht ausräumen, weil im Erlass 2014 ausdrücklich die schriftliche Delegation gefordert war und es seine Aufgabe als Vorgesetzter war, diese Weisung entsprechend umzusetzen und deren Einhaltung zu kontrollieren.

Zu 3.)

Dazu gab der DB an, der Begriff „Sonderprämie" sei unglücklich. Es sei um die direkte Abgeltung der „bearbeitenden Expertise" gegangen. Die Gesamtsumme die einem Fachbereich (gemeint der Prozentsatz der vereinnahmten Mittel für einen Auftrag) zugestanden sei, sei dadurch nicht erhöht worden, sondern der Anteil der anderen verringert. Die Rechtsgrundlage sei wiederum der Erlass 2014.

Dazu ist festzustellen, dass es im Erlass 2014 den Begriff „Sonderprämien" nicht gibt, eine Aufteilung nach einem „einheitlichen Schema" angeordnet ist und wörtlich ausgeführt wird, dass 48 % der vereinnahmten Mittel für die bearbeitende Expertise veranschlagt werden sollen.

Im Anhang 4 und Anhang 13 des RevB (ON 3) finden sich ein Beispiel für die Abrechnung und eine Anordnung eines Fachbereichsleiters ( XXXX ), wo dieser (erst) am 30.11.2017 für seinen Fachbereich einen Aufteilungsschlüssel der oben genannten 48 % in externe Mitarbeiter, Lehrpersonal in Nebentätigkeit und Bundesbedienstete sowohl nach qualitativen als auch quantitativen Parametern festlegte.

Daraus ergibt sich wiederum ein enger Zusammenhang zum Punkt 1 und 4 b), weit es um die (weitere) Aufteilung der (rechtswidrigen) Umsatzbeteiligung in den einzelnen Fachbereichen ging. Der Verdacht, dass der DB seine Führungsaufgaben diesbezüglich nicht wahrgenommen hat, weil er die selbstständige Aufteilung durch die Fachbereichsleiter ohne schriftliche einheitliche Grundlage durch ihn geduldet hat, besteht, unabhängig davon, ob durch die interne Aufteilung ein Schaden eingetreten ist oder nicht. Zur „Anordnung" gilt wieder das zu Punkt 1 Gesagte.

Zu 4.) [Anmerkung BVwG: Beim diesem Punkt ist der BDB ein Irrtum hinsichtlich der Zuordnung der lit a)-d) im Spruch unterlaufen, weil die lit a) der Anzeige eingestellt wurde und der Spruch im EB ebenfalls mit der lit a) begann.]

a) […]

b) [a) im Spruch des EB]

Dazu ist festzustellen, dass dieser Vorwurf mit jenem in Punkt 3 im Zusammenhang steht, weil es um die einheitliche interne Aufteilung der 48 % für die „bearbeitende Expertise geht, für die der DB keinerlei Vorgaben gemacht hat. Der DB hat dazu ausgesagt, dass er diese Aufteilung den Fachbereichsleitern überlassen habe, die das nach qualitativen und quantitativen Kriterien gemacht hätten (ON 17, AS 8). Das zeige sich auch im Anhang 13 zum Rev3 (ON 3). In der Befragung durch die Revisionsabteilung am 26.06.2018 hat der DB eingeräumt, dass es ihm nicht gelungen sei, ein einheitliches Berechnungsschema der Taxen über die Fachbereiche hinweg zu etablieren. Wobei noch unklar ist, was der DB dazu versucht hat. Im Erlass 2014 findet sich das Wort „sollen" (Seite 5), das durchaus Interpretationsspielraum zulässt. Generell ist aber festzustellen, dass der begründete Verdacht besteht, dass die Umsatzbeteiligung im Erlass 2014 rechtswidrig war und damit auch die gewählte Form deren interner Aufteilung auf das Personal der VA.

c) [b) im Spruch des EB]

Dazu ist festzustellen, dass die Vorgaben zur Auftragskalkulation im Erlass 2014 (Seite 3) vorsahen, dass unter anderem der „Geschätzte Stundenaufwand" anzusetzen sei, der sich wiederum aus den Aufwendungen für Personal für vergleichbare Aufträge aus der Vergangenheit ergebe und sich am Stundensatz des § 34 GebAG für Sachverständige orientiere. In begründeten Fällen könne davon nach Absprache mit dem Ministerium abgewichen werden.

Tatsächlich wurden die Stunden des eingesetzten Personals nur teilweise nachvollziehbar aufgezeichnet, weil es bis zur Einführung des Zeiterlasses 2016 (Rundschreiben Nr. 25/2016 vom 28.10.2016) keine getrennte Erfassung der Haupt- und Nebentätigkeit gab (Zeuge ES, ON 18, AS 16), Lehrer überhaupt keiner Zeiterfassung unterlagen (Zeuge AB, ON 18, AS 24) und die Stunden auftragsspezifisch nicht aufgezeichnet wurden, weil dies technisch nicht möglich gewesen ist (Zeuge GS, ON 23, AS 14). Der DB gab dazu an, dass die Kalkulationen durch die Fachbereichsleiter erfolgt seien und sich diese an marktüblichen Preisen und Zeitansätzen orientiert hätten (ON 17, AS 8). Diese Aussagen erhärten den Verdacht eines Weisungsverstoßes.

d) [c) im Spruch des EB]

Dazu ist festzustellen, dass der DB den diesbezüglichen Vorwürfen, wonach die Vorgaben im Erlass 2014 zum jährlichen Tätigkeitsbericht nicht eingehalten worden seien, weil er weder eine Erfolgsermittlung noch Angaben über geleistete Stunden differenziert nach Qualifikation beinhalte noch die Berechnung des Gemeinkostenstundensatzes, konkrete

Angaben zum Personalstand und auch das Organigramm nicht zwischen den Anstellungsverhältnissen unterscheide, nicht derart entgegengetreten ist, dass er den Verdacht entkräften hätte können. Er hat lediglich gesagt, dass er zu den von ihm vorgelegten Berichten nie eine Rückmeldung erhalten habe und im Jänner 2018 nur beanstandet worden sei, dass die Liste der bearbeiteten Aufträge fehle, die er nachgeliefert habe (ON 17, AS 9). Versäumnisse der Vorgesetzten (Berichtsempfänger) sind zwar auf der subjektiven Tatseite zu berücksichtigen, können die Nichteinhaltung einer Weisung aber nicht rechtfertigen.

e) [d) im Spruch des EB]

Dazu ist zunächst wiederum festzustellen, dass der DB eine Taxenabrechnung nicht direkt angeordnet" hat, sondern die sachliche und rechnerische Richtigkeit bestätigte, die diese Auszahlung ausgelöst hat. Der Vorwurf ist nach der Begründung dahingehend zu interpretieren, dass er diese Bestätigung erteilt hat, obwohl er gewusst hat oder zumindest wissen hätte müssen, dass es hinsichtlich der Personengruppen „bearbeitende Expertise“, „operative Leitung" und „Schulleitung" aufgrund fehlender Zeitaufzeichnungen keine quantitativen Parameter gab. Der DB gab dazu an, dass die Fachbereichsleiter dafür verantwortlich gewesen seien und diese sehr wohl nach qualitativen und quantitativen Kriterien vorgegangen seien. Er habe sich am Jahresende berichten lassen. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass in der Zeiterfassung die Nebentätigkeit gesondert zu erfassen gewesen wäre. Das System habe das nicht gekonnt und es seien auch keine eigenen Listen geführt worden, was aber ohnehin im Verantwortungsbereich der Fachbereichsleiter gelegen wäre. Es habe zu den einzelnen Aufträgen Aufzeichnungen hinsichtlich der aufgewendeten Zeiten gegeben. Diese seien die Basis für die Ausbuchung gewesen, damit es nicht zu Doppelverrechnungen habe kommen können.

Er hat, um seine Dienstaufsicht diesbezüglich unter Beweis zu stellen, dem BVwG eine E-Mail vom 17.02.2017 an einen Fachbereichsleiter ( XXXX ) vorgelegt, wo er die Überstundenstände der Mitarbeiter zum Stichtag 31.12.2014 anführte und deren Korrektur hinsichtlich der Taxen für 2014 einforderte. Er ersuchte um Auflistung der Anteile der qualitativen und quantitativen Anteile der ausbezahlten Taxen pro Mitarbeiter und dementsprechende Begründung (ON 17, AS 9).

Damit kann er den Verdacht vor dem Hintergrund seiner eigenen Aussage nicht entkräften, weil nicht ersichtlich ist, dass diesem Auftrag nachgekommen worden wäre und die Dienstaufsicht auch in den folgenden Jahren (2015-2018) und gegenüber den anderen Mitarbeitern/Fachbereichsleitern ausgeübt wurde. Unter anderem die Aussagen des Zeugen GS, der - wie bereits oben erwähnt - angab, dass die Stunden auftragsspezifisch nicht aufgezeichnet wurden, weil dies technisch nicht möglich gewesen sei (Zeuge GS, ON 23, AS 14), legen eine mangelnde Dienstaufsicht und Anleitung nahe.

Zu 5.)

Dazu ist festzustellen, dass dieser Vorwurf bereits zu Punkt 1 mitbehandelt wurde und wird deshalb auf die dortigen Ausführungen verwiesen.

Zu 6.)

Der DB hat nicht selbst „angewiesen", sondern die Grundlage für diese Anweisung durch seine Bestätigungsschreiben geschaffen. Er hat sich dabei - seinen Angaben nach - auf die Listen der Fachbereichsleiter verlassen und sei ihm erst mit der Revision bewusstgeworden, dass er die sachliche Richtigkeit für sich selbst, nicht hätte unterschreiben dürfen. Es sei für ihn die Höhe nicht beeinflussbar gewesen, weil für die Schulleitung ein fixer Prozentsatz aller vereinnahmten Mittel, gemäß Erlass, vorgesehen gewesen sei (ON 17, AS 10).

In der Beschwerde gegen die Suspendierung hat er moniert, dass die belangte Behörde nur pauschal angeführt hätte, dass den Zahlungen keine konkreten Leistungen in gemessener Arbeitszeit gegenüberstehen würden und sei dies nicht überprüfbar.

Den Verdacht eine Dienstpflichtverletzung kann er damit nicht zerstreuen, da der Punkt 6 in engem Zusammenhang mit den Punkten 2, 4 c) [Anmerkung BVwG: gemeint b.)], 4 e) [Anmerkung BVwG: gemeint d.)] sowie 7 a) steht und es auf die Höhe der unrechtmäßig durch ihn ausgelösten Zahlungen nicht entscheidend ankommt. Es wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen.

Dem Punkt 7 ist vorauszuschicken ist, dass diese Vorwürfe im Zusammenhang mit der mangelnden Zeitaufzeichnung bzw Kontrolle der Dienstzeiten stehen. Dazu ist zunächst festzustellen, dass mit dem Rundschreiben Nr. 25/2016 vom 28.10.2016, eine verbindliche Regelung für das Verwaltungspersonal (und damit auch die VA) hinsichtlich der Dienstzeit und deren elektronischer Erfassung ergangen ist. Darin ist auch geregelt, wie diesbezüglich bei Abwesenheiten, Dienstreisen und Nebentätigkeiten vorzugehen ist. Im Punkt 3.2.4. dieses Erlasses ist wörtlich ausgeführt: „Nebentätigkeiten/Vortragstätigkeiten während der Rahmendienstzeit, soweit eine Vergütung dafür bezogen wird, sind als solche zu erfassen und zählen nicht zur Dienstzeit." Im Punkt 4 ist angeführt: „Vor bzw. nach der Rahmendienstzeit sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen kann eine Anrechnung der Zeiten nur nach vorangehender Anordnung des/der Dienstvorgesetzten erfolgen.

Bei objektiver Betrachtung ist dieses Rundschreiben auch für Lehrer, sofern diese über einen zweiten Dienstvertrag als Verwaltungspersonal bei der VA verfügen, anzuwenden.

Der Zeuge ES (Verwaltungsleiter) hat vor dem BVwG ausgesagt, dass er sich an konkrete Anweisungen, wie der Erlass umzusetzen sei, nicht erinnern könne, es habe aber immer wieder Besprechungen gegeben, wie er auf die jeweiligen Bedürfnisse der Fachbereiche anzuwenden sei (ON 18, AS 16). Der DB hat dazu angeführt, der Zeiterlass sei vom Verwaltungsleiter umgesetzt worden (ON 17, AS 5).

Dem Teil G der vom Zeugen AB dem BVwG vorgelegten Urkunden, ist hingegen lediglich eine Umsetzung des Vorgängererlasses (Rundschreiben Nr. 70/2001) zu entnehmen. In dieser undatierten Gleitzeitvereinbarung zwischen dem DB und der Personalvertreterin N ist unter anderem ein Gleitzeitrahmen von 06:00 bis 21:15 Uhr für die Bediensteten der VA (Nicht4-ehrer-Personals) festgelegt. Eine Umsetzung des aktuellen Rundschreibens Nr. 25/2016 durch schriftliche Weisungen des DB (oder die Dokumentation von mündlichen in Form von Aktenvermerken) findet sich nicht. Das verwundert, weil in diesem Rundschreiben, welches als Weisung zu werten ist, kein Gleitzeitrahmen angeordnet ist, sondern nur Beispiele gegeben werden. Der DB kann daher den Verdacht nicht zerstreuen, dass er diesbezüglich seinen Führungsaufgaben nicht nachgekommen ist.

a)

Dazu gab der DB vor dem BVwG an, es seien Vereinbarungen zwischen den Mitarbeitern, Fachbereichsleitern und dem Verwaltungsleiter erfolgt und anhand der Abrechnungen der Taxen eine Rückrechnung erfolgt, um Doppelzahlungen zu vermeiden (ON 17, AS 9, 10).

Der Zeuge ES hat dazu angeführt, dass mit Einführung dieses Erlasses (gemeint das Rundschreiben Nr. 25/2016) klargeworden sei, dass eine getrennte Zeitaufzeichnung betreffend Nebentätigkeit und Haupttätigkeit erforderlich sei. Diese sei vorher nicht erfolgt. Es sei dann versucht worden, nach Gesprächen mit den Mitarbeitern und Fachbereichsleitern jene Überstunden bzw, Zeitguthaben von denen man aufgrund der Taxenabrechnungen gewusst habe, dass sie bereits finanziell abgegolten worden seien, herauszurechnen und habe man diese zum Stichtag Mai 2017 ausgebucht. Die unzulängliche Zeiterfassung habe dann aber weiterlaufen müssen, um nachzuweisen wie viele Stunden angefallen seien. Man habe auf Vorschläge der Revision gewartet, die aber nicht gekommen seien (ON 18, AS 16).

Der Zeuge AB gab dazu an, dass sich die willkürliche Vorgangsweise daraus ergebe, dass kein nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen den verrechneten und den ausgebuchten Stunden bestehe. Er verwies dabei auf den Anhang 6 des RevB. Darin wurden in einer Tabelle die zum Stichtag 06.05.2017 ausgebuchten Stunden den ausbezahlten Taxen des Jahres 2016 und 2017 gegenübergestellt und daraus ein fiktiver Stundenlohn errechnet, Diese Stundenlöhne waren extrem unterschiedlich und lagen erheblich über jenen aus der Haupttätigkeit (vgl dazu auch Punkt 6.). Der DB machte Berechnungsfehler geltend. Es sei nicht zwischen den Taxen 2016/2017 unterschieden worden. Durch die Errechnung eines fiktiven Stundensatzes ergebe sich ein falscher Eindruck. Der Punkt der qualitativen Mehrleistung sei nicht berücksichtigt worden (ON 17, AS 7).

Vor dem Hintergrund dieser Aussagen und dem Faktum, dass bereits im Erlass 2014 eine Aufzeichnung der pro Auftrag geleisteten Stunden angeordnet war, um eine Kalkulationsgrundlage zu haben, kann der Verdacht einer willkürlichen Vorgehensweise um die Versäumnisse seit 2014 auszubessern - nicht entkräftet werden.

b)

Dazu hat der DB vor dem BVwG angegeben, es seien immer Tätigkeiten für den Bund gewesen und sei ihm nicht bewusst gewesen, dass eine getrennte Zeitaufzeichnung erforderlich sei. Lehrer hätten gar keine Zeitaufzeichnungen und sei dies auch nicht gefordert worden deren gutachterliche Tätigkeit zeitlich zu erfassen (ON 17, AS 10).

Dass dem DB die Notwendigkeit einer getrennten Aufzeichnung nicht bewusst gewesen ist, ist vor dem Hintergrund der Bestimmungen des § 37 BDG, die ihm bekannt sein mussten und den Vorgaben zur Auftragskalkulation im Erlass 2014 (Seite 3) nicht nachvollziehbar, weil bereits dort angeordnet war, dass unter anderem der „geschätzte Stundenaufwand' anzusetzen sei, der sich wiederum aus den Aufwendungen für Personal für vergleichbare Aufträge aus der Vergangenheit ergebe. Diese Vorgabe kann nur erfüllt werden, wenn die Stundenanzahl je Personen und Art ihrer Tätigkeit bekannt ist bzw dokumentiert wurde. Ern Übrigen steht dieser Vorwurf iZm mit jenem in Punkt 4 e) [Anmerkung BVwG: gemeint d.)] und wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen,

c)

Dazu hat der DB angegeben, die Einzelfälle (angeführt im Anhang 8 und 10 des RevB) seien ihm bei 110 Bediensteten nicht aufgefallen. Er verstehe auch nicht, wieso das System das zugelassen habe (ON 17, AS 11). Damit kann der DB den Verdacht einer zumindest fahrlässig begangenen Dienstpflichtverletzung nicht entkräften.

Bereits seit dem Erlass 2014, aber insbesondere nach Inkrafttreten des neuen Zeiterlasses im Oktober 2016, hatte er als Dienststellenleiter ein besonderes Augenmerk auf die Umsetzung dessen Vorgaben zu legen und die ihm unterstellten Zwischenvorgesetzten entsprechend anzuweisen und zu kontrollieren. Die enormen Zeitguthaben, die letztlich im Mai 2017 ausgebucht wurden, hätten dem BF bei der gebotenen Sorgfalt schon vorher auffallen müssen. Es handelte sich um Systemfehler im Zeiterfassungssystem die offenbar schon Jahre bestanden.

Das Kürzel ARZ (für Arzt) bei nur wenigen Bediensteten (vgl. Anhang 9 des RevB) war leicht zu kontrollieren. Der Zeuge ES (Verwaltungsleiter) hat ausgesagt, dass er sich nicht erinnern könne, besondere Anweisungen hinsichtlich der Umsetzung des Dienstzeiterlasses bekommen habe (ON 18, AS 16).

Die Doppelzählung bei Anwesenheit an dienstfreien Tagen zumindest bei einem ihm direkt unterstellten Fachbereichsleiter (M) hätte ihm bei entsprechender Sorgfalt auffallen können (Anhang 10 des RevB) und kann der DB die Nichtkorrektur bei einem Fachbereichsleiter nicht damit erklären, dass er die Kontrolle der Dienstzeit delegiert hatte. Wenngleich zuzugestehen ist, dass einmal ein Fehler unterlaufen kann.

d) […]“

Zu den weiteren in der Strafanzeige (vgl vorne Punkt 4) genannten Sachverhalten wurde kein Disziplinarverfahren eingeleitet.

12. Gegen den am 21.07.2021 dem Rechtsvertreter des BF zugestellten EB brachte der BF mit Schreiben vom 18.08.2021 (Postaufgabedatum vom selben Tag) Beschwerde an das BVwG, ein. Er beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung in jenen Punkten in denen gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde (ON 32).

6. Mit Schreiben vom 25.08.2021 (eingelangt beim BVwG am 31.08.2022) wurde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen, aber mit einer Stellungnahme, warum keine Verjährung vorliege – zur Entscheidung an das BVwG übermittelt (ON 33).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Verfahrensgang angeführte Sachverhalt steht fest (vgl vorne I.11. Feststellungen der BDB zu den angelasteten Dienstpflichtverletzungen).

Weiters steht fest, dass die Dienstbehörde den RevB erst am 12.09.2018 (ON 25, 8) erhalten und von den gegenständlichen Verdachtsgründen ausreichend Kenntnis erlangt hat und nicht bereits am Tag der Unterfertigung am 14.08.2018.

Das aufgrund der Anzeige vom 21.09.2018 geführte staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren wegen Untreue (§ 153 StGB) – dem alle Spruchpunkte des Einleitungsbeschlusses zu Grunde lagen (vgl vorne I.2. und I.4.) – hat bis zum Einlangen der Benachrichtigung von der Einstellung des Strafverfahrens durch die StA am 28.09.2020 gedauert (24 Monate und 7 Tage).

Das erste Beschwerdeverfahren vor dem BVwG hat vom 09.01.2019 bis 19.02.2019 gedauert (11 Tage) und lag noch innerhalb des Zeitraumes des Ermittlungsverfahrens der StA.

Das Beschwerdeverfahren vor dem VfGH hat von 28.03.2019 bis 24.07.2019 gedauert (3 Monate und 26 Tage) und lag noch innerhalb des Zeitraumes des Ermittlungsverfahrens der StA.

Das Revisionsverfahren vor dem VwGH hat am 03.09.2019 begonnen und ist aufgrund der Aufhebung am 27.04.2020 nahtlos wieder in das Beschwerdeverfahren vor dem BVwG (zweiter Rechtsgang) übergegangen. Es lag noch innerhalb des Zeitraumes des Ermittlungsverfahrens der StA.

Erst mit Zustellung des Erkenntnisses des BVwG am 22.01.2021 endete das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Nach Ende des strafrechtlichen Verfahrens (28.09.2020) lief daher das bereits begonnene verwaltungsgerichtliche Verfahren von 29.09.2020 bis zur Zustellung des Erkenntnisses des BVwG am 22.01.2021 (3 Monate und 22 Tage) weiter.

Der Ermittlungsauftrag der BBD vom 16.12.2020 (ON 22) enthielt zu den hier noch relevanten Punkten folgende Fragen (zusammengefasst auf das Wesentliche, vgl im Einzelnen auch die rechtliche Beurteilung):

Wurde dem BF das Votum zum Erlass „Aufgabenprofil […] 2014“ dem BF mitgeteilt?

Wurde der Vorgängererlass aus 1997 formell aufgehoben?

Wer hat wann Taxen in welcher Höhe erhalten (allfällige Ergänzung zum Anhang 1 des RevB)?

Vorlage der entsprechenden Arbeitsplatzbeschreibungen der betroffenen Mitarbeiter!

Wann wurde dem BF zur Aktualisierung welcher Arbeitsplatzbeschreibungen (Fristen, Nachweise) aufgefordert?

Wann und in welcher Höhe hat der BF Taxenzahlungen an sich selbst angeordnet (allfällige Ergänzung der Anhang 5 RevB)?

Konkretisierung des Vorwurfes, die Taxenzahlungen seien ohne rechtliche Grundlage und ohne schriftliche Vereinbarung erfolgt!

Auf welche Taxenzahlung bezieht sich dieser Vorwurf?

Welche schriftliche Vereinbarung aufgrund welcher Vorschriften wäre abzuschließen gewesen?

Erfolgte die Auszahlung der Taxen als Nebentätigkeitsvergütung?

Gab es zum damaligen Zeitpunkt innerhalb des Ressorts verpflichtende Vorgaben zum Abschluss von schriftlichen Vereinbarungen über Nebentätigkeiten?

Wann, an wen (Vorlage der Arbeitsplatzbeschreibungen!) und aus welchem Grund wurden Sonderprämien angeordnet?

Auf welche Jahresberichte bezieht sich der Vorwurf die Vorgaben über die jährlichen Tätigkeitsberichte nicht eingehalten zu haben, über jenen von 2017 hinaus?

Wie hat die Schulbehörde auf mangelhafte Tätigkeitsberichte reagiert?

Wurde die Möglichkeit von Verbesserungen eingeräumt?

Wann wurde der BF aufgefordert eine Neubewertung des genannten Arbeitsplatzes zu veranlassen?

Aus welchen Gründen wurde davon ausgegangen, dass die Identität des Arbeitsplatzes nicht mehr gegeben war?

Wurde der Arbeitsplatz mittlerweile neu bewertet?

Konkretisierung des Vorwurfes Taxenzahlungen seien in nicht angemessener Höhe ausbezahlt worden! Wie hoch ist der Schaden? Auflistung der Fälle?

Wann und wodurch hat die Dienstbehörde Kenntnis von den Vorwürfen erlangt?

Der Auftrag wurde am 25.02.2021 (nach Ergehen des Suspendierungserkenntnisses des BVwG) um folgende Fragen ergänzt:

Sind sämtliche relevanten Fälle zu Punkt 1 a) im Anhang 1 des RevB aufgelistet?

Vorlage der Arbeitsplatzbeschreibungen der betroffenen Mitarbeiter!

Übermittlung der entsprechenden Verrechnungsaufträge und Namenslisten zu 1 c)!

Zu 4 c) und 4 e), Vorlage konkreter Einzelfälle!

Unter Berücksichtigung der Antworten auf diese Fragen wird zum Sachverhalt darüber hinaus das Folgende festgestellt:

Zum Spruchpunkt 1:

Die betroffenen 27 Mitarbeiter*innen, die lt Anlage 1 zum RevB Taxen erhielten, waren:

Mitarbeiter*in

Taxen 2016

Taxen 2017

 

XXXX

18.886,49

12.956,20

 

XXXX

27.423,65

20.595,82

 

XXXX

18.154,34

15.963,50

 

XXXX

23.101,09

28.604,20

 

XXXX

2.926,01

2.573,92

 

XXXX

6.108,33

0,00

 

XXXX

9.412,90

7.734,80

 

XXXX

36.564,45

27.461,14

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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