TE Vwgh Beschluss 2022/1/10 Ra 2021/11/0189

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Veröffentlicht am 10.01.2022
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

FSG 1997 §26 Abs2
FSG 1997 §26 Abs2 Z1
FSG 1997 §7 Abs1
KFG 1967 §66 Abs2 lita
KFG 1967 §66 Abs3
StVO 1960 §5
StVO 1960 §5 Abs1
StVO 1960 §5 Abs2
StVO 1960 §99 Abs1 litb
  1. KFG 1967 § 66 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 66 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 66 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  4. KFG 1967 § 66 gültig von 28.07.1990 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 66 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 66 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 66 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  4. KFG 1967 § 66 gültig von 28.07.1990 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
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  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
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  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
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  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 01.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick, die Hofrätin Mag. Hainz-Sator und den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des A S in K, vertreten durch die Dr. Farhad Paya Rechtsanwalt GmbH in 9020 Klagenfurt, Herrengasse 12/I, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 22. November 2021, Zl. KLVwG-1942/4/2021, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und begleitende Maßnahmen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Bescheid vom 20. September 2021 entzog die belangte Behörde dem Revisionswerber gemäß § 24 Abs. 3, § 25 Abs. 3, § 26 Abs. 2 (Z 1), § 28 und § 29 Abs. 4 FSG die Lenkberechtigung für näher genannte Klassen für sechs Monate, gerechnet ab dem 24. Juni 2021 (Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheins), und ordnete an, dass sich der Revisionswerber vor Ablauf der Entziehungszeit einer Nachschulung zu unterziehen habe und ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen habe. Unter einem schloss die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aus.Mit Bescheid vom 20. September 2021 entzog die belangte Behörde dem Revisionswerber gemäß Paragraph 24, Absatz 3,, Paragraph 25, Absatz 3,, Paragraph 26, Absatz 2, (Ziffer eins,), Paragraph 28 und Paragraph 29, Absatz 4, FSG die Lenkberechtigung für näher genannte Klassen für sechs Monate, gerechnet ab dem 24. Juni 2021 (Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheins), und ordnete an, dass sich der Revisionswerber vor Ablauf der Entziehungszeit einer Nachschulung zu unterziehen habe und ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen habe. Unter einem schloss die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aus.

2        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

3        Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, dem Revisionswerber sei mit Straferkenntnis vom 13. September 2021 zur Last gelegt worden, er habe sich am 24. Juni 2021 um 23:04 Uhr geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wodurch er eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b iVm. § 5 StVO 1960 begangen habe. Der Revisionswerber habe im Anschluss an die Atemluftkontrolle von sich aus im Klinikum K eine Blutabnahme vornehmen lassen. Der von ihm vorgelegte Bluttest datiere vom 25. Juni 2021, 00:28 Uhr, und habe einen Blutalkoholwert von 0,94 Promille ergeben.Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, dem Revisionswerber sei mit Straferkenntnis vom 13. September 2021 zur Last gelegt worden, er habe sich am 24. Juni 2021 um 23:04 Uhr geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wodurch er eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, StVO 1960 begangen habe. Der Revisionswerber habe im Anschluss an die Atemluftkontrolle von sich aus im Klinikum K eine Blutabnahme vornehmen lassen. Der von ihm vorgelegte Bluttest datiere vom 25. Juni 2021, 00:28 Uhr, und habe einen Blutalkoholwert von 0,94 Promille ergeben.

4        Rechtlich führte das Verwaltungsgericht aus, der Entscheidung sei die Verwaltungsübertretung des § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 zu Grunde zu legen gewesen, weswegen § 26 Abs. 2 Z 1 FSG, der eine Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten vorsehe, zur Anwendung gelange. Für den Revisionswerber sei daher nichts dadurch gewonnen, dass eine von ihm selbst veranlasste Blutuntersuchung einen Blutalkoholwert von 0,94 Promille ergeben habe. Ergänzend sei auch festzuhalten, dass die dem Revisionswerber abgenommene Blutprobe nicht entsprechend § 5 Abs. 8 StVO 1960 durch den Arzt, der die Blutprobe abgenommen habe, ohne Aufschub der nächstgelegenen Polizeidienststelle übermittelt worden sei. Vielmehr sei das Ergebnis erst während des Verwaltungsstrafverfahrens bzw. des Führerscheinentziehungsverfahrens vom Revisionswerber selbst vorgelegt worden, sodass es sich um keine im Sinn des § 5 Abs. 8 StVO 1960 gültig zustande gekommene Blutuntersuchung handle (Verweis u.a. auf VwGH 7.6.2000, 2000/03/0101). Überdies setze diese Bestimmung voraus, dass eine Untersuchung nach § 5 Abs. 2 StVO 1960 eine Alkoholbeeinträchtigung ergeben habe, was angesichts der Verweigerung der Atemluftkontrolle durch den Revisionswerber nicht der Fall gewesen sei.Rechtlich führte das Verwaltungsgericht aus, der Entscheidung sei die Verwaltungsübertretung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 zu Grunde zu legen gewesen, weswegen Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG, der eine Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten vorsehe, zur Anwendung gelange. Für den Revisionswerber sei daher nichts dadurch gewonnen, dass eine von ihm selbst veranlasste Blutuntersuchung einen Blutalkoholwert von 0,94 Promille ergeben habe. Ergänzend sei auch festzuhalten, dass die dem Revisionswerber abgenommene Blutprobe nicht entsprechend Paragraph 5, Absatz 8, StVO 1960 durch den Arzt, der die Blutprobe abgenommen habe, ohne Aufschub der nächstgelegenen Polizeidienststelle übermittelt worden sei. Vielmehr sei das Ergebnis erst während des Verwaltungsstrafverfahrens bzw. des Führerscheinentziehungsverfahrens vom Revisionswerber selbst vorgelegt worden, sodass es sich um keine im Sinn des Paragraph 5, Absatz 8, StVO 1960 gültig zustande gekommene Blutuntersuchung handle (Verweis u.a. auf VwGH 7.6.2000, 2000/03/0101). Überdies setze diese Bestimmung voraus, dass eine Untersuchung nach Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 eine Alkoholbeeinträchtigung ergeben habe, was angesichts der Verweigerung der Atemluftkontrolle durch den Revisionswerber nicht der Fall gewesen sei.

5        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision.

6        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

8        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

9        Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, nach welcher ein nach der Verweigerung der Atemluftkontrolle erbrachter Nachweis, nicht durch Alkohol bzw. „nicht mit dem in § 99 Abs. 1 [lit. a] StVO 1960 genannten Grad des Alkoholgehaltes des Bluts von 1,6 Promille oder mehr“ beeinträchtigt gewesen zu sein, auch bei der Anwendung des § 26 Abs. 2 FSG Bedeutung habe (Hinweis u.a. auf VwGH 14.3.2000, 99/11/0075). Diesen Nachweis habe der Revisionswerber durch die Vorlage des Blutbefundes des Klinikums K erbracht. Die am 25. Juni 2021 um 00:28 Uhr abgegebene Blutprobe habe einen Blutalkoholgehalt von 0,94 Promille ergeben, sodass bei Bedachtnahme auf den stündlichen Abbauwert des Alkohols im Blut von durchschnittlich 0,1 Promille zum Zeitpunkt der erfolglosen Testung der Atemluft mittels Alkomat am 24. Juni 2021 um 23:04 Uhr der Blutalkoholgehalt bei höchstens 1,11 Promille gelegen habe. Bei einem solchen Blutalkoholgehalt sei jedoch beim ersten Verstoß, ohne dass es zu einem Unfall gekommen sei, gemäß § 26 Abs. 1 FSG nur eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat (und andere begleitende Maßnahmen) zulässig.Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, nach welcher ein nach der Verweigerung der Atemluftkontrolle erbrachter Nachweis, nicht durch Alkohol bzw. „nicht mit dem in Paragraph 99, Absatz eins, [lit. a] StVO 1960 genannten Grad des Alkoholgehaltes des Bluts von 1,6 Promille oder mehr“ beeinträchtigt gewesen zu sein, auch bei der Anwendung des Paragraph 26, Absatz 2, FSG Bedeutung habe (Hinweis u.a. auf VwGH 14.3.2000, 99/11/0075). Diesen Nachweis habe der Revisionswerber durch die Vorlage des Blutbefundes des Klinikums K erbracht. Die am 25. Juni 2021 um 00:28 Uhr abgegebene Blutprobe habe einen Blutalkoholgehalt von 0,94 Promille ergeben, sodass bei Bedachtnahme auf den stündlichen Abbauwert des Alkohols im Blut von durchschnittlich 0,1 Promille zum Zeitpunkt der erfolglosen Testung der Atemluft mittels Alkomat am 24. Juni 2021 um 23:04 Uhr der Blutalkoholgehalt bei höchstens 1,11 Promille gelegen habe. Bei einem solchen Blutalkoholgehalt sei jedoch beim ersten Verstoß, ohne dass es zu einem Unfall gekommen sei, gemäß Paragraph 26, Absatz eins, FSG nur eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat (und andere begleitende Maßnahmen) zulässig.

10       Damit wird eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht dargelegt:Damit wird eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht dargelegt:

11       Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner Rechtsprechung zum KFG 1967 (§ 66 Abs. 2 lit. a und Abs. 3) die Auffassung vertreten hat, dass eine Verweigerung des Alkotests zwar grundsätzlich dieselbe Verwerflichkeit aufweise wie eine erwiesene Alkoholbeeinträchtigung, im Rahmen der Wertung aber ein positiver Nachweis, nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein, von Bedeutung sei und zu dem Ergebnis führen könne, dass die betreffende Person nicht verkehrsunzuverlässig sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat an dieser Rechtsprechung auch im Anwendungsbereich des FSG festgehalten und zudem für den von § 26 Abs. 2 (Z 1) FSG erfassten Sonderfall der Entziehung wegen erstmaliger Begehung einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 die Auffassung vertreten, dass auch hier ein einwandfreier Nachweis, nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein, eine Entziehung der Lenkberechtigung unzulässig macht, weil diesfalls nicht auf eine die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit rechtfertigende Sinnesart im Sinn des § 7 Abs. 1 FSG geschlossen werden kann (vgl. ausführlich VwGH 14.3.2000, 99/11/0075).Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner Rechtsprechung zum KFG 1967 (Paragraph 66, Absatz 2, Litera a und Absatz 3,) die Auffassung vertreten hat, dass eine Verweigerung des Alkotests zwar grundsätzlich dieselbe Verwerflichkeit aufweise wie eine erwiesene Alkoholbeeinträchtigung, im Rahmen der Wertung aber ein positiver Nachweis, nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein, von Bedeutung sei und zu dem Ergebnis führen könne, dass die betreffende Person nicht verkehrsunzuverlässig sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat an dieser Rechtsprechung auch im Anwendungsbereich des FSG festgehalten und zudem für den von Paragraph 26, Absatz 2, (Ziffer eins,) FSG erfassten Sonderfall der Entziehung wegen erstmaliger Begehung einer Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 die Auffassung vertreten, dass auch hier ein einwandfreier Nachweis, nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein, eine Entziehung der Lenkberechtigung unzulässig macht, weil diesfalls nicht auf eine die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit rechtfertigende Sinnesart im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, FSG geschlossen werden kann vergleiche , ausführlich VwGH 14.3.2000, 99/11/0075).

12       Zusammenfassend hat der Verwaltungsgerichtshof dazu unter Darlegung seiner Vorjudikatur im Erkenntnis vom 21. November 2013, 2013/11/0175, ausgeführt, dass im Falle der Verwirklichung eines Verweigerungsdelikts nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 nur dann von der Entziehung der Lenkberechtigung Abstand genommen werden darf, wenn nach der Verweigerung - nachträglich - der einwandfreie Nachweis erbracht wird, dass der Lenker nicht im Sinn des § 5 Abs. 1 StVO 1960 durch Alkohol beeinträchtigt war.Zusammenfassend hat der Verwaltungsgerichtshof dazu unter Darlegung seiner Vorjudikatur im Erkenntnis vom 21. November 2013, 2013/11/0175, ausgeführt, dass im Falle der Verwirklichung eines Verweigerungsdelikts nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 nur dann von der Entziehung der Lenkberechtigung Abstand genommen werden darf, wenn nach der Verweigerung - nachträglich - der einwandfreie Nachweis erbracht wird, dass der Lenker nicht im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 durch Alkohol beeinträchtigt war.

13       Im Revisionsfall wurde der Revisionswerber mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 18. November 2021, welches in einer gemeinsam mit dem Verfahren über die Entziehung der Lenkberechtigung durchgeführten mündlichen Verhandlung verkündet wurde, rechtskräftig der Verwaltungsübertretung des § 99 Abs. 1 lit. b iVm. § 5 Abs. 2 StVO 1960 schuldig erkannt. Dies wird in der Revision ausdrücklich eingeräumt.Im Revisionsfall wurde der Revisionswerber mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 18. November 2021, welches in einer gemeinsam mit dem Verfahren über die Entziehung der Lenkberechtigung durchgeführten mündlichen Verhandlung verkündet wurde, rechtskräftig der Verwaltungsübertretung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 schuldig erkannt. Dies wird in der Revision ausdrücklich eingeräumt.

14       Die Revision bringt selbst vor, der Revisionswerber habe eine nachträgliche Blutprobe mit einem Blutalkoholgehalt von 0,94 Promille vorgelegt, sodass der Blutalkoholgehalt im Zeitpunkt der verweigerten Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt höchstens 1,11 Promille betragen habe können. Bei einem solchen Blutalkoholgehalt befand sich der Revisionswerber nach der Legalfiktion des § 5 Abs. 1 StVO 1960 aber in einem von Alkohol beeinträchtigten Zustand. Schon aus diesem Grund legt die Revision nicht dar, dass nach der oben zitierten Rechtsprechung der einwandfreie Nachweis erbracht worden wäre, der Revisionswerber habe sich nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden (vgl. zu ähnlich gelagerten Fällen die Nachweise im hg. Erkenntnis 2003/11/0175), und deswegen unter Außerachtlassung der Bindung an die rechtskräftige Bestrafung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 von einer Entziehung der Lenkberechtigung in Anwendung des § 26 Abs. 2 Z 1 FSG Abstand zu nehmen gewesen wäre.Die Revision bringt selbst vor, der Revisionswerber habe eine nachträgliche Blutprobe mit einem Blutalkoholgehalt von 0,94 Promille vorgelegt, sodass der Blutalkoholgehalt im Zeitpunkt der verweigerten Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt höchstens 1,11 Promille betragen habe können. Bei einem solchen Blutalkoholgehalt befand sich der Revisionswerber nach der Legalfiktion des Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 aber in einem von Alkohol beeinträchtigten Zustand. Schon aus diesem Grund legt die Revision nicht dar, dass nach der oben zitierten Rechtsprechung der einwandfreie Nachweis erbracht worden wäre, der Revisionswerber habe sich nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden vergleiche , zu ähnlich gelagerten Fällen die Nachweise im hg. Erkenntnis 2003/11/0175), und deswegen unter Außerachtlassung der Bindung an die rechtskräftige Bestrafung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 von einer Entziehung der Lenkberechtigung in Anwendung des Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG Abstand zu nehmen gewesen wäre.

15       Das behauptete Abweichen von der hg. Judikatur liegt demnach nicht vor.

16       Vor diesem Hintergrund geht auch das Zulässigkeitsvorbringen der Revision, das Verwaltungsgericht hätte zu Unrecht den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde durch die belangte Behörde bestätigt, ins Leere.

17       In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 10. Jänner 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021110189.L00

Im RIS seit

04.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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