TE Vwgh Erkenntnis 2000/6/7 2000/03/0101

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Veröffentlicht am 07.06.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs8;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde der UR in Pörtschach am Wörthersee, vertreten durch Dr. Gerald Herzog, Dr. Manfred Angerer und Mag. Alexander Todor-Kostic, Rechtsanwälte in Klagenfurt, Neuer Platz 5/II, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 3. November 1999, Zl. KUVS-K2-868/4/99, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde die Beschwerdeführerin mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 3. November 1999 schuldig erkannt, sie habe am 14. Jänner 1999 um 17.40 Uhr ein näher beschriebenes Kraftfahrzeug in K. auf der M.-Straße nach links in die V.-Straße in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 1,25 mg/l gelenkt und dadurch § 99 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 5 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von S 19.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Tage) verhängt.

Begründend wurde u.a. ausgeführt, es sei unstrittig, dass die Beschwerdeführerin zur genannten Zeit am erwähnten Ort Lenkerin eines Kraftfahrzeuges gewesen sei. Nachdem bei ihr - näher beschriebene - Alkoholisierungssymptome festgestellt worden seien, sei sie von einem dazu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht zur Ablegung des Alkotests aufgefordert worden. Bei der in der Folge vorgenommenen Atemluftuntersuchung mit einem - näher beschriebenen - geeichten Alkomaten habe die Beschwerdeführerin nach vorerst vier Fehlversuchen ein gültiges Messergebnis erzielt. Die gemessene Atemluftalkoholkonzentration habe 1,25 mg/l ergeben; der Alkomat habe störungsfrei funktioniert. Am folgenden Tag, dem 15. Jänner 1999 habe sich die Beschwerdeführerin in das Landeskrankenhaus K. begeben, wo ihr um 08.30 Uhr Blut abgenommen und dieses an das Akutlabor am Institut für medizinische und chemische Labordiagnostik zur Blutalkoholbestimmung weitergeleitet worden sei. Die anschließende Untersuchung der Blutprobe habe einen Alkoholgehalt von 0,08 Promille ergeben. Die Ärztin, die das Blut abgenommen habe, habe das Röhrchen mit der Blutprobe nach Rückholung aus dem Akutlabor mit den erforderlichen Daten der Beschwerdeführerin versehen und dieses der Sammelstelle in der Labordiagnostik zur Weiterleitung an die Bundesstaatliche bakteriologisch-serologische Untersuchungsanstalt übergeben. Bei dieser Anstalt sei die Blutprobe um 11.30 Uhr eingelangt; die Blutalkoholbestimmung dieser Probe habe laut Untersuchungsbericht dieser Anstalt vom 22. Jänner 1999 sowohl nach der ADH-Methode als auch nach der Widmark-Methode einen Blutalkoholgehalt von 0,0 Promille ergeben. Eine Übermittlung der Blutprobe ohne unnötigen Aufschub an die nächste Polizeidienststelle sei nicht erfolgt. Eine neuerliche Blutuntersuchung eines Teiles der Blutprobe durch das Institut für medizinische und chemische Labordiagnostik am 19. Jänner 1999 habe neuerlich einen Alkoholgehalt von 0,08 Promille ergeben. Nach Auffassung der Behörde stelle das Alkomatergebnis eine taugliche Entscheidungsgrundlage dar, weil kein Umstand hervorgekommen sei, der Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit des Tests ergeben hätte. Bei zwei Blasversuchen sei jeweils ein verwertbares Ergebnis erzielt worden, der Alkomat sei geeicht gewesen und entsprechende gewartet worden; eine Fehlmessung oder eine sonstige Störung bei der Messung sei vom Alkomaten nicht angezeigt worden. Zwar lasse sich das Alkomatergebnis mit dem Ergebnis der Untersuchung an der zwölf Stunden später abgenommenen Blutprobe nicht vereinbaren. Dadurch werde das Ergebnis der Atemluftmessung aber nicht entkräftet. Zunächst sei es der Behörde nämlich unverständlich, warum die Beschwerdeführerin die Blutabnahme erst eine so große Zeitspanne nach dem durchgeführten Alkomatentest habe vornehmen lassen, obwohl sie bereits anlässlich der Amtshandlung vom einschreitenden Polizeibeamten auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sei. Es seien jedenfalls Manipulationen in der Zeit zwischen dem durchgeführten Alkomatentest und der etwas mehr als zwölf Stunden später erfolgten Blutabnahme nicht auszuschließen. Es sei auch im Hinblick auf die widersprüchliche Trinkverantwortung der Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen, dass das derart hohe Alkomatergebnis durch die Konsumation hochprozentigen Alkohols kurz vor Fahrtantritt verursacht worden sein könnte. Im Übrigen handle es sich im vorliegenden Fall um keine im Sinne des § 5 Abs. 8 StVO 1960 zustande gekommene Blutuntersuchung, zumal die Blutprobe der nächsten Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub nicht übermittelt worden sei, sodass kein der Atemluftuntersuchung gleichwertiges Beweismittel vorliege.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Nach § 5 Abs. 1 StVO 1960, i.d.F. BGBl. I Nr. 92/1998, gilt bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber der Zustand einer Person jedenfalls als vom Alkohol beeinträchtigt.

Gemäß § 5 Abs. 8 leg. cit. hat ein bei einer öffentlichen Krankenanstalt Dienst habender Arzt eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen, wenn eine Person

1.

....

2.

dies verlangt und angibt, bei ihr habe eine Untersuchung nach Abs. 2 (Untersuchung der Atemluft) eine Alkoholbeeinträchtigung ergeben.

Der Arzt hat die Blutprobe der nächstgelegenen Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln und dieser im Falle der Z. 2 Namen, Geburtsdatum und Adresse des Probanden sowie den Zeitpunkt der Blutabnahme bekannt zu geben.

Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 5 Abs. 8 StVO 1960 - in der im Wesentlichen gleich lautenden Fassung der 19. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 518/1994 - ausgesprochen hat, ist unter dem Gesichtspunkt der gesetzgeberischen Zielsetzung, dem Vorwurf von Manipulationen zu begegnen und eine damit verbundene aufwendige Ermittlungstätigkeit zu vermeiden, unter einer der Atemluftuntersuchung "gleichwertigen" Blutuntersuchung nach dieser Bestimmung nur eine solche zu verstehen, bei der die hier normierte Vorgangsweise eingehalten wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. März 1999, Zl. 99/03/0027, und die darin zitierte Vorjudikatur).

Die Beschwerdeführerin erachtet das Ergebnis der Atemluftuntersuchung durch die vorgenommene Blutuntersuchung für entkräftet. Die Auffassung der belangten Behörde, die Blutuntersuchung sei der Atemluftuntersuchung nicht gleichwertig, weil die Blutprobe nicht unverzüglich der nächsten Polizeidienststelle übergeben worden sei, sei unhaltbar. Es liege außerhalb des Einflussbereiches der Beschwerdeführerin, was mit ihrer Blutprobe letztlich geschehe.

Die Beschwerdeführerin verkennt, dass eine Einhaltung der im § 5 Abs. 8 StVO 1960 normierten Vorgangsweise auch die Übermittlung der Blutprobe ohne unnötigen Aufschub an die nächstgelegene Polizei- oder Gendarmeriedienststelle umfasst. Fehlt es an dieser - dem dargelegten Zweck, dem Vorwurf von Manipulationen zu begegnen und eine damit verbundene aufwendige Ermittlungstätigkeit zu vermeiden, gleichermaßen dienenden - Übermittlung der Blutprobe, so liegt eine der Atemluftuntersuchung "gleichwertige" Blutuntersuchung daher nicht vor.

Dass die Weiterleitung der Blutprobe an die nächstgelegene Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub außerhalb der Sphäre des Betroffenen gelegen ist, vermag daran nichts zu ändern; die Frage, ob dieses Beweismittel die gesetzlich normierten Voraussetzungen erfüllt, ist nämlich davon unabhängig, ob und inwieweit es dem Betroffenen möglich ist, auf die Erfüllung dieser Voraussetzungen Einfluss zu nehmen.

Konnte die belangte Behörde aber von einem bedenkenlos zustande gekommenen Alkomatergebnis ausgehen - die Beschwerdeführerin bringt gegen den Messvorgang konkret nichts vor -, erweist sich solcherart die dadurch erfüllte gesetzliche Fiktion der Alkoholbeeinträchtigung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 als von der vorgenommenen Blutuntersuchung unberührt. Damit erübrigt es sich auch, auf die von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Blutuntersuchung vorgebrachten Verfahrensrügen einzugehen.

Da somit bereits das Vorbringen in der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 7. Juni 2000

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Blutabnahme Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliches Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000030101.X00

Im RIS seit

18.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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