TE Bvwg Erkenntnis 2021/10/6 W194 2241452-1

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Veröffentlicht am 06.10.2021
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Entscheidungsdatum

06.10.2021

Norm

AVG §45 Abs3
AVG §73 Abs1
B-VG Art130 Abs1 Z3
B-VG Art133 Abs4
RGG §3
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §16 Abs1
VwGVG §16 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs7
VwGVG §8
VwGVG §8 Abs1

Spruch


W194 2241452-1/11E

TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer über die Säumnisbeschwerde der XXXX vom 05.12.2020 gegen die GIS Gebühren Info Service GmbH wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend den Antrag auf Feststellung der Gebührenpflicht vom 02.05.2020 zu Recht:

A)

I. Der Säumnisbeschwerde wird gemäß § 8 VwGVG Folge gegeben.

II. Der belangten Behörde wird gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG aufgetragen, binnen acht Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der folgenden Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichtes zu erlassen:

1. Die belangte Behörde hat mit diesem Bescheid – einem Leistungsbescheid mit konkretem Leistungsbefehl – über die Verpflichtung der Beschwerdeführerin als Eigentümerin des „ XXXX “ zur Entrichtung von Rundfunkgebühren samt den damit verbundenen Abgaben und Entgelten am gegenständlichen Standort abzusprechen und dabei Folgendes zu beachten:

2. Die belangte Behörde hat ihre Ermittlungen sowie ihre Rechtsauffassung dazu, ob das „ XXXX “ vom Anwendungsbereich des § 3 Abs. 3 Z 6 RGG erfasst wird oder nicht, sowie ihre Ermittlungen zur Anzahl der von der Beschwerdeführerin am gegenständlichen Standort betriebenen Radio- bzw. Fernseh-Empfangseinrichtungen der Beschwerdeführerin im Rahmen von § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis zu bringen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sie hat sodann ihre Entscheidung unter Beachtung des Vorbringens der Beschwerdeführerin zu treffen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 12.04.2021, hg. eingelangt am 15.04.2021, legte die GIS Gebühren Info Service GmbH (belangte Behörde) eine Säumnisbeschwerde der XXXX (Beschwerdeführerin) vom 05.12.2020, welche am 11.12.2020 bei der belangten Behörde eingelangt war, dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Veranlassung vor.

Der Säumnisbeschwerde war ein Schreiben der Beschwerdeführerin an die belangte Behörde vom 02.05.2020 beigeschlossen, dem ua. zu entnehmen ist: „Sollten Sie an Ihrem wie oben ausgeführt rechtswidrigen Vorgehen dennoch festhalten, bitten wir um Feststellung der von Ihnen behaupteten Gebührenpflicht via Bescheid an uns als Liegenschaftseigentümerin, sodass wir entsprechende Rechtsmittel ergreifen können.“

2. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.04.2021 wurde die belangte Behörde ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, ob in der gegenständlichen Angelegenheit ein Bescheid erlassen worden sei und diesen gegebenenfalls vorzulegen, die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen, anzugeben, ob aus Sicht der belangten Behörde Säumnis vorliege, sowie die Gründe für die Verzögerung darzulegen.

Den Parteien wurde darüber hinaus Gelegenheit gegeben, zum Verfahren Stellung zu nehmen.

3. Am 07.05.2021 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme.

4. Am 01.06.2021 übermittelte die belangte Behörde eine Stellungnahme.

5. Mit Beschwerdevorlage vom 01.06.2021, hg. am 07.06.2021 eingelangt, übermittelte die belangte Behörde die Akten des gegenständlichen Verfahrens.

6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.06.2021 wurden die unter I.3. und I.4. erwähnten Stellungnahmen den Parteien wechselseitig zugestellt.

7. Am 29.06.2021 brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein.

8. Am 01.07.2021 teilte die belangte Behörde mit, dass auf die Stellungnahme vom 01.06.2021 verwiesen werde.

9. Die unter I.7. erwähnte Stellungnahme wurde der belangten Behörde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.09.2021 zur Kenntnis gebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Schreiben vom 02.05.2020 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass sie Eigentümerin der Liegenschaft XXXX “ sei. Beim genannten Objekt handle es sich um ein Wohnheim für ältere Menschen. Das Gebäude sei seit dem Jahr XXXX als Seniorenwohnheim gewidmet. Die belangte Behörde schreibe derzeit sowohl „uns als Eigentümerin (offenbar für Empfangsgeräte in den Gemeinschaftsräumen), als auch den Bewohnern des Wohnheims GIS-Gebühren vor“. Die mehrfache Einhebung der GIS-Gebühren sei rechtswidrig, ua. da gegenständlich ein Seniorenheim vorliege und gemäß § 3 Abs. 3 Z 6 RGG („Heime für ältere Menschen“) an derartigen Standorten eine unbeschränkte Anzahl von Radio- und Fernseheinrichtungen betrieben werden dürfe. Die belangte Behörde werde daher aufgefordert, die Vorschreibung zu unterlassen und etwaige nach dem 22.03.2020 (erstmaliges Einschreiten) bezahlte Gebühren umgehend zurückzuerstatten. „Sollten Sie an Ihrem wie oben ausgeführt rechtswidrigen Vorgehen dennoch festhalten, bitten wir um Feststellung der von Ihnen behaupteten Gebührenpflicht via Bescheid an uns als Liegenschaftseigentümerin, sodass wir entsprechende Rechtsmittel ergreifen können.“

1.2. Mit E-Mail vom 16.07.2020 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass es sich aus Sicht der belangten Behörde beim gegenständlichen Standort nicht um ein Heim für ältere Menschen gemäß § 3 Abs. 3 Z 6 RGG handle. Über das Anliegen der Beschwerdeführerin werde daher bescheidmäßig abzusprechen sein.

1.3. Mit Schreiben vom 05.12.2020, bei der belangten Behörde am 11.12.2020 eingelangt, erhob die Beschwerdeführerin eine Säumnisbeschwerde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge „über unseren Antrag vom 2. Mai 2020 auf Unterlassung der Vorschreibung der GIS Gebühr an die Bewohner unseres Wohnheims entscheiden“, „die zu Unrecht eingehobenen [Anm. BVwG: gemeint wohl: Gebühren] rückerstatten“ und gegenüber der Beschwerdeführerin bescheidmäßig feststellen, dass es sich beim gegenständlichen Wohnheim um ein „Heim für ältere Menschen“ im Sinne des § 3 Abs. 3 Z 6 RGG handle.

1.4. Am 15.04.2021 legte die belangte Behörde die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor.

1.5. Am 01.06.2021 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme, der ua. die Rechtsansicht der belangten Behörde zu entnehmen ist, dass die gegenständliche Einrichtung nicht den Kriterien eines Heimes für ältere Menschen gemäß
§ 3 Abs. 3 Z 6 RGG entspreche, und die weiters ausführt: „Nach dem Erkenntnis des VwGH 2008/17/0163 vom 17.11.2008 darf die GIS Gebühren Info Service GmbH keinen Feststellungsbescheid erstellen, wenn ein Leistungsbescheid möglich wäre. Dem Antrag des Antragstellers mit einem Feststellungsbescheid darüber abzusprechen, ob es sich auf dem gebührenrelevanten Standort um ein Heim für ältere Menschen nach § 3 RGG handle, konnte die GIS nicht nachkommen.“

1.6. Bis dato wurde in der vorliegenden Angelegenheit kein Bescheid der belangten Behörde erlassen.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Ausführungen gründen sich auf die erwähnten Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.

Im Speziellen ergibt sich die Feststellung, dass die belangte Behörde in der vorliegenden Angelegenheit bis dato keinen Bescheid erlassen hat, aus den Angaben der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 01.06.2021.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zu den gesetzlichen Grundlagen:

3.1.1. Die gegenständlich relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, lauten:

„Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde

§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:

1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;

2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.“

„Nachholung des Bescheides

§ 16. (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.“

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[…]

(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.“

3.1.2. Die gegenständlich relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016), lauten:

„Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen ..........0,36 Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen …...1,16 Euro

monatlich

(2) Werden an einem Standort mehr als zehn Radio- bzw. Fernseh-Empfangseinrichtungen betrieben, so ist, sofern nicht Abs. 3 etwas anderes bestimmt, für jeweils bis zu zehn solcher Einrichtungen eine weitere Gebühr gemäß Abs. 1 zu entrichten.-

(3) Auf Grund der Entrichtung einer Gebühr gemäß Abs. 1 dürfen am jeweiligen Standort eine unbeschränkte Anzahl von Radio- bzw. Fernseh-Empfangseinrichtungen betrieben werden in

1. der Wohnung des Rundfunkteilnehmers, einschließlich der Gästezimmer von Privatzimmervermietern (Art. III Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 444/1974),

2. Betriebsstätten eines Rundfunkunternehmers und eines zur Herstellung, zum Vertrieb, zur Vermietung oder zur Reparatur von Rundfunkempfangseinrichtungen befugten Gewerbetreibenden für Zwecke der Ausübung des Gewerbes,

3. Unterrichtsräumen einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule,

4. Amtsräumen einer Bezirksverwaltungsbehörde, einer Polizeidienststelle,

5. der Gastronomie sowie in Gästezimmern von gewerblichen Beherbergungsbetrieben,

6. Heimen für Auszubildende, Heimen für ältere Menschen und in Anstalten für die Rehabilitation oder Pflege von Behinderten.

(3a) […]

(3b) […]

(4) Die Gebühren sind erstmals für den Monat zu entrichten, in dem die Gebührenpflicht beginnt, und letztmalig für den Monat, in dem sie endet.

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

(6) Für die Verjährung von Forderungen und Verbindlichkeiten für Gebühren und sonstige damit verbundene Abgaben und Entgelte gegenüber Rundfunkteilnehmern gelten die Bestimmungen des § 1486 ABGB sinngemäß.“

„Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.

[…]“

3.2. Zur vorliegenden Säumnisbeschwerde:

Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Das hier anzuwendende RGG sieht keine davon abweichende Entscheidungsfrist vor.

Mit Schreiben vom 02.05.2020 ersuchte die Beschwerdeführerin die belangte Behörde um bescheidmäßige Feststellung ihrer Gebührenpflicht. Am 11.12.2020, somit mehr als sechs Monate später, langte die vorliegende Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde ein. Am 15.04.2021, dh. rund vier Monate danach, legte die belangte Behörde die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor. Fest steht, dass die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin bisher nicht erledigt hat. Dies teilte sie dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 01.06.2021 mit. Sie machte dabei weder geltend, dass sie durch ein schuldhaftes Verhalten der Beschwerdeführerin oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten worden sei.

Die gegenständliche Säumnisbeschwerde wurde demnach zulässig erhoben. Die belangte Behörde hat bis zur Einbringung der Säumnisbeschwerde durch die Beschwerdeführerin, die nach Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist erhoben wurde, den beantragten Bescheid nicht erlassen.

Zudem liegt Säumnis aufgrund eines (überwiegenden) Verschuldens der Behörde vor:

Soweit die belangte Behörde geltend macht, dass die Beschwerdeführerin einen Feststellungsantrag gestellt habe, die Behörde aber nur berechtigt sei, einen Leistungsbescheid zu erlassen, vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu erkennen, worauf die belangte Behörde mit diesem Vorbringen abzielt. Sollte damit gemeint sein, dass es an der Beschwerdeführerin gelegen sei, dass keine fristgerechte Entscheidung getroffen werden konnte, muss berücksichtigt werden, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin innerhalb der Entscheidungsfrist nie mit ihrer Rechtsansicht, dass sie keinen Feststellungsbescheid erlassen dürfe, konfrontiert und ihr keine Gelegenheit zur Stellungnahme dazu gegeben hat. Die belangte Behörde hat auch nicht den vorliegenden Antrag abschlägig behandelt und zB ab- oder zurückgewiesen. Des Weiteren muss darauf Bedacht genommen werden, dass die belangte Behörde der Beschwerdeführerin am 16.07.2020 ausdrücklich mitteilte, dass über das Anliegen der Beschwerdeführerin bescheidmäßig abzusprechen sei. Bei alledem übersieht das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass die belangte Behörde nach Einlangen des vorliegenden Antrages keineswegs untätig geblieben ist, sondern zahlreiche Ermittlungsschritte durchgeführt hat, wie der Beschwerdevorlage entnommen werden kann. Jedoch brachte die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 01.06.2021 keinerlei konkrete Umstände, zB die Komplexität der zu behandelnden Rechtsfragen, vor, die einer fristgerechten Entscheidung entgegengestanden wären.

Dass im gegenständlichen Fall kein Erledigungsanspruch bestehen würde, vermag das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls nicht zu erkennen. Hierbei ist zu beachten, dass die Erfolgsaussichten des von der Partei eingebrachten Antrages für die Begründung der Entscheidungspflicht nicht ausschlaggebend sind und zB auch ein unzulässiger Antrag die Entscheidungspflicht nach § 73 Abs. 1 AVG begründen würde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 [Stand 1.3.2018, rdb.at] Rz 9).

Darüber hinaus ist zu beachten, dass die belangte Behörde den Bescheid nicht gemäß § 16 VwGVG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten (ab Einlangen der Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde) nachgeholt hat, weshalb nach ungenütztem Ablauf dieser Dreimonatsfrist die Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist (vgl. zB VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0052).

Die vorliegende Säumnisbeschwerde ist vor diesem Hintergrund gemäß § 8 VwGVG zulässig und berechtigt.

3.3. Zur Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG:

Gemäß § 28 Abs. 7 erster Satz VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen.

§ 28 Abs. 7 erster Satz VwGVG räumt dem Verwaltungsgericht eine kondemnatorische Entscheidungsbefugnis ein, kraft derer es die belangte Behörde zum Erlass eines Bescheides „verurteilt“. Ob das Verwaltungsgericht von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, sein Erkenntnis auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen zu beschränken, liegt in seinem Ermessen. Auch wenn das Gesetz hier nicht explizit Determinanten nennt, ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung in erster Linie die Grundsätze der Verfahrensökonomie zu beachten hat. Aus verfahrensökonomischer Sicht wird die Erlassung eines „Teilerkenntnisses“ vor allem dann in Betracht kommen, wenn neben der Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen auch noch der Sachverhalt weiter klärungsbedürftig ist (VwGH 04.07.2016, Ra 2014/04/0015).

Nach § 28 Abs. 7 VwGVG kann das Verwaltungsgericht im Falle einer zulässigen Säumnisbeschwerde die Zuständigkeit in der Angelegenheit unter den näher bestimmten Voraussetzungen wieder auf die Behörde übertragen. Eine maßgebliche Voraussetzung für eine solche Entscheidung ist, dass das Verwaltungsgericht darin über einzelne maßgebliche Rechtsfragen der Angelegenheit entscheidet. Diese Entscheidung hat im Spruch des Erkenntnisses zu erfolgen (siehe zB VwGH 17.02.2021, Ra 2020/13/0088).

Solcherart wird die Zuständigkeit wieder an die Behörde übertragen, die in dem vom Verwaltungsgericht abgesteckten Rahmen an die festgelegte Rechtsanschauung gebunden ist. In jeder Phase des Verfahrens, auch bereits hinsichtlich des Teilerkenntnisses, ist das Verwaltungsgericht befugt, eigene Sachverhaltsfeststellungen zu treffen. Das Verwaltungsgericht legt seiner Entscheidung die in diesem Zeitpunkt maßgebliche Sach- und Rechtslage zugrunde (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² § 28 VwGVG [Stand 1.10.2018, rdb.at] Rz 21).

3.4. Maßgebliche Rechtsfragen im Beschwerdefall:

3.4.1. Gemäß § 3 Abs. 3 Z 6 RGG dürfen auf Grund der Entrichtung einer Gebühr gemäß § 3 Abs. 1 RGG am jeweiligen Standort in Heimen für Auszubildende, Heimen für ältere Menschen und in Anstalten für die Rehabilitation oder Pflege von Behinderten eine unbeschränkte Anzahl von Radio- bzw. Fernseh-Empfangseinrichtungen betrieben werden.

Im Beschwerdefall ist zwischen den Parteien zunächst strittig, ob das im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende „ XXXX “ – wie es die Beschwerdeführerin vertritt – vom Anwendungsbereich der Regelung des § 3 Abs. 3 Z 6 RGG erfasst wird und als Heim für ältere Menschen zu qualifizieren ist oder – wie es die belangte Behörde geltend macht – ob die Einrichtung nicht unter diese begünstigende Regelung fällt.

Infolgedessen stellte die Beschwerdeführerin den Antrag vom 02.05.2020 und ersuchte „um Feststellung der von Ihnen behaupteten Gebührenpflicht via Bescheid an uns als Liegenschaftseigentümerin, sodass wir entsprechende Rechtsmittel ergreifen können“.

Dieser Antrag wurde von der belangten Behörde in weiterer Folge nicht erledigt, wobei die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 01.06.2021 darauf verwies, dass sie keinen Feststellungsbescheid erstellen dürfe, wenn ein Leistungsbescheid möglich wäre. Dem Antrag, mit einem Feststellungsbescheid darüber abzusprechen, ob es sich auf dem gebührenrelevanten Standort um ein Heim für ältere Menschen nach § 3 RGG handle, habe die belangte Behörde nicht nachkommen können.

Die Beschwerdeführerin führte dazu in ihrer Stellungnahme vom 26.06.2021 aus, dass die belangte Behörde „selbstverständlich“ einen Leistungsbescheid erlassen hätte können, nämlich dahingehend, dass sie die „GIS-Gebühr“ der Beschwerdeführerin einmal für das XXXX vorschreiben hätte können.

3.4.2. Zur strittigen verfahrensrechtlichen Frage:

Mit Erkenntnis vom 03.04.2019, Ro 2017/15/0046, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen: „Besteht über die Verpflichtung zur Entrichtung von Rundfunkgebühren samt verbundener Abgaben und Entgelte Meinungsverschiedenheit, hat der Rundfunkteilnehmer als Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung – auch bei laufender Entrichtung der Abgaben und Entgelte – Anspruch auf bescheidmäßigen Abspruch über diese Verpflichtung.“

Dass gegenständlich eine „Meinungsverschiedenheit“ zwischen den Parteien vorliegt, ist im Beschwerdefall offenkundig. Damit besteht grundsätzlich ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf bescheidmäßigen Abspruch über ihre Gebührenpflicht.

Hierbei ist im Sinne der von der belangten Behörde zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes speziell zum RGG (VwGH 17.11.2008, 2008/17/0163) zu beachten, dass die belangte Behörde diesfalls verpflichtet ist, einen Leistungsbescheid mit konkretem Leistungsbefehl zu erlassen: „Im Hinblick auf die mit dem angefochtenen Bescheid durch Abweisung der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid getroffene Feststellung, wonach der Beschwerdeführerin […] Rundfunkgebühren für Fernsehen und Radio und damit verbundene Entgelte und Abgaben vorgeschrieben würden, erweist sich die Beschwerde […] als berechtigt. Nach Lehre und Rechtsprechung […] ist für einen Feststellungsbescheid dort kein Raum, wo ein Leistungsbescheid möglich ist. Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall ist kein Grund ersichtlich, warum die Behörde nicht mit einem Leistungsbescheid mit konkreten Leistungsbefehl vorgehen hätte können und sich mit einer feststellenden Umschreibung [Anm. BVwG: Konkret wurde im angefochtenen Bescheid ausgesprochen: „Da Sie am Standort ... Rundfunkempfangseinrichtungen (Fernsehen und Radio) betreiben bzw. zum Betrieb bereithalten, werden Ihnen als Rundfunkteilnehmer daher (…) Rundfunkgebühren für Fernsehen und Radio und damit verbundene Entgelte und Abgaben unter der oben angegebenen Teilnehmernummer vorgeschrieben.“] begnügen musste. Dadurch, dass die belangte Behörde dies nicht wahrgenommen hat, belastete sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.“

Ganz generell ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Feststellungsbescheid dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht. Für einen Feststellungsbescheid ist dort kein Raum, wo ein Leistungsbescheid möglich ist. Eine Frage, die im Zuge eines Verwaltungsverfahrens zu lösen ist, kann nicht aus diesem Verfahren herausgegriffen und zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheides gemacht werden. Der Feststellungsbescheid ist insofern ein bloß subsidiärer Rechtsbehelf (vgl. VwGH 10.10.2016, Ra 2014/17/0014).

Das Bundesverwaltungsgericht kann nun in der konkreten Konstellation nicht erkennen, dass die Verpflichtung zur Erlassung eines Leistungsbescheides die belangte Behörde von der Verpflichtung, über den vorliegenden (Feststellungs-)Antrag abzusprechen, entbinden würde, zumal die Beschwerdeführerin ganz grundsätzlich die Klärung (des Umfanges) ihrer Gebührenpflicht am verfahrensgegenständlichen Standort anstrebt und nicht bestreitet, dass die belangte Behörde im gegenständlich Fall einen Leistungsbescheid erlassen hätte können (vgl. die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 26.06.2021). Jedenfalls muss im Beschwerdefall ein rechtliches Interesse der Beschwerdeführerin an der Klärung der Frage, ob sie mit der in ihrem Eigentum stehenden Einrichtung dem Anwendungsbereich des § 3 Abs. 3 Z 6 RGG unterfällt, angenommen werden.

Diese Auffassung bestätigt weiters die nähere Betrachtung der dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.04.2019, Ro 2017/15/0046, zugrundeliegende Fallkonstellation: In diesem Fall wurde der Antrag auf Erlassung eines Bescheides über die Verpflichtung zur Entrichtung von Rundfunkgebühren von der Behörde zurückgewiesen, da die Erlassung eines Feststellungsbescheides über das Bestehen der Gebührenpflicht nicht zulässig sei. In weiterer Folge hob das Bundesverwaltungsgericht diesen Bescheid auf (BVwG 02.10.2017, W120 2132567-1/6E) und verwies darauf, dass – wenn das Bestehen der Gebührenpflicht dem Grunde nach ausdrücklich bestritten werde – grundsätzlich ein rechtliches Interesse der Partei bestehe, dass ein entsprechender Bescheid über das Bestehen oder Nichtbestehen der Gebührenpflicht abspreche. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei jedoch davon auszugehen, dass diesfalls eine Verpflichtung der Behörde bestehe, einen Leistungsbescheid mit konkretem Leistungsbefehl zu erlassen. Der Verwaltungsgerichtshof wies schließlich die dagegen erhobene Amtsrevision mit der zuvor zitierten Begründung als unbegründet ab.

Im Beschwerdefall wird die belangte Behörde daher mit Bescheid – einem Leistungsbescheid mit konkretem Leistungsbefehl – über die Verpflichtung der Beschwerdeführerin als Eigentümerin des „ XXXX “ zur Entrichtung von Rundfunkgebühren samt den damit verbundenen Abgaben und Entgelten am gegenständlichen Standort abzusprechen haben (vgl. Spruchpunkt II.1.).

3.4.3. Zur strittigen inhaltlichen Frage:

Soweit zwischen den Parteien strittig ist, ob die gegenständliche Einrichtung als Heim für ältere Menschen gemäß § 3 Abs. 3 Z 6 RGG zu qualifizieren ist, hat die belangte Behörde ihre diesbezüglichen Ermittlungen und ihre daraus gewonnene Rechtsansicht der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zu bringen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Die belangte Behörde hat dabei auch auf die vor dem Bundesverwaltungsgericht abgegebene Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 29.06.2021 Bedacht zu nehmen und wird weiters zu ermitteln haben, wie viele Radio- bzw. Fernseh-Empfangseinrichtungen von der Beschwerdeführerin am gegenständlichen Standort tatsächlich betrieben werden.

Die belangte Behörde wird bei der rechtlichen Prüfung der gegenständlichen Einrichtung die Gesetzesmaterialien und Zielsetzungen des Gesetzgebers („Pensionistenheim“) zu beachten haben:

Die Regelungen des § 3 Abs. 3 Z 6 RGG wurde aus § 8 Abs. 2 Rundfunkverordnung, BGBl. Nr. 504/1995, in das RGG übernommen und lautete: „Auf Grund einer unbefristeten Hauptbewilligung dürfen an dem darin angegebenen Standort sämtliche vorhandenen Rundfunk- bzw. Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen in Gästezimmern von gewerblichen Beherbergungsbetrieben und von Privatzimmervermietern (Art. III Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 444/1974), in Heimen für ältere Menschen und in Anstalten für die Rehabilitation oder Pflege von Behinderten errichtet und betrieben werden.“ Den Gesetzesmaterialien zu BGBl. Nr. 504/1995 ist in dieser Hinsicht Folgendes zu entnehmen (vgl. 5083 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates): „Weiters soll in Hinkunft beim sogenannten Hotel-Fernsehen eine Hauptbewilligung für den Betrieb aller Rundfunk- bzw. TV-Geräte in Gästezimmern, aber auch in Pensionisten- und Pflegeheimen sowie in Rehabilitationseinrichtungen genügen.“ Aus dem Stenographischen Protokoll der 603. Sitzung des Bundesrates vom 19. Juli 1995 (603/BRSITZ/95) ergibt sich weiters: „In Zukunft können mit einer einzigen unbefristeten Hauptbewilligung sämtliche Radio- und Fernsehanlagen in Beherbergungsbetrieben, Pensionistenheimen, Rehabilitations- und Pflegeheimen betrieben werden.“

Dass der Sachverhalt zwischen den Parteien strittig und weiter klärungsbedürftig ist sowie eine Bedachtnahme auf die Positionen der Beschwerdeführerin bislang nicht erfolgt ist, zeigen die vor dem Bundesverwaltungsgericht eingelangten Stellungnahmen der Parteien deutlich (vgl. speziell die Stellungnahme der belangten Behörde vom 01.06.2021 sowie die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 29.06.2021). Vor diesem Hintergrund beachtet das Bundesverwaltungsgericht mit der gegenständlich gewählten Vorgehensweise gemäß
§ 28 Abs. 7 VwGVG auch die Grundsätze der Verfahrensökonomie.

Zusammengefasst wird die belangte Behörde damit ihre Ermittlungen sowie ihre Rechtsauffassung dazu, ob das „ XXXX vom Anwendungsbereich des § 3 Abs. 3 Z 6 RGG erfasst wird oder nicht, sowie ihre Ermittlungen zur Anzahl der von der Beschwerdeführerin am gegenständlichen Standort betriebenen Radio- bzw. Fernseh-Empfangseinrichtungen der Beschwerdeführerin im Rahmen von § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis zu bringen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben haben. Sie wird sodann ihre Entscheidung unter Beachtung des Vorbringens der Beschwerdeführerin zu treffen haben. (vgl. Spruchpunkt II.2.).

3.5. Ergebnis:

Aus alledem war der Säumnisbeschwerde Folge zu geben (Spruchpunkt I.) und der belangten Behörde unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG der im Spruch festgelegte Auftrag zu erteilen (Spruchpunkt II.).

Eine mündliche Verhandlung konnte im Beschwerdefall unterbleiben, da § 28 Abs. 7 VwGVG dem Verwaltungsgericht ermöglicht, aufgrund einer Säumnisbeschwerde zunächst ohne Durchführung eines umfassenden Ermittlungsverfahrens (ohne vollständige Feststellung des maßgebenden Sachverhalts iSd § 37 Abs. 1 AVG) die wesentlichen für die Lösung des Falles maßgeblichen Rechtsfragen zu entscheiden (VwGH 28.05.2015, Ro 2015/22/0017).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde (siehe zB VwGH 23.09.2020, Ra 2020/02/0209).

Die Revision ist nicht zulässig.

Es liegt weder einer der vorgenannten Fälle, noch liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die gegenständliche Entscheidung eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Beurteilung beinhaltet, aufgrund einer eindeutigen Rechtslage ergeht und der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt (vgl. II.3.2 bis II.3.4.).

Schlagworte

Bindungswirkung Ermittlungspflicht Feststellungsantrag Feststellungsbescheid Feststellungsverfahren Gebührenpflicht Parteiengehör Rundfunkempfang Säumnis Säumnisbeschwerde Teilerkenntnis überwiegendes Verschulden Verletzung der Entscheidungspflicht Verschulden Verzögerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W194.2241452.1.00

Im RIS seit

02.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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