TE Bvwg Erkenntnis 2022/1/11 W135 2224995-1

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Veröffentlicht am 11.01.2022
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Entscheidungsdatum

11.01.2022

Norm

B-VG Art133 Abs4
VOG §10
VOG §3

Spruch


W135 2224995-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 07.10.2019, GZ: XXXX , betreffend Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin brachte am 23.07.2014 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Hilfeleistungen in Form von Ersatz des Verdienstentganges und Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) ein.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.09.2017, Zl. W209 2122056-1/18E, wurde rechtskräftig festgestellt, dass die Beschwerdeführerin am 22.03.1995 Opfer eines Verbrechens geworden ist. Den rechtskräftigen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge erlitt die zum Zeitpunkt der Tat hochschwangere Beschwerdeführerin in Folge eines Faustschlages ins Gesicht durch den Vater ihrer Tochter, XXXX , eine schwere Nasenprellung mit einem großen Hämatom über dem Nasenbein sowie Epistaxis. Aus medizinischer Sicht ist anzunehmen, dass dieses Trauma bei der Beschwerdeführerin eine Liquorfistel mit der Folge einer chronischen Meningitis verursacht hat, welche Ursache ihrer jedenfalls bis zur Operation am 12.08.2016 andauernden Beschwerden wie Kopfschmerzen, Sehstörungen und Schwindel war, und durch diese Gesundheitsschädigung die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf ein Beschäftigungsausmaß von höchstens 10 Wochenstunden gemindert wurde. Der Beschwerdeführerin wurde der Ersatz des Verdienstentganges für den Zeitraum vom 01.08.2014 bis zum 31.08.2016 dem Grunde nach bewilligt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.04.2018 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 1 Abs. 1 und 3, § 3 und § 10 Abs. 1 VOG ein Ersatz des Verdienstentganges für den Zeitraum 01.08.2014 bis zum 31.08.2016 in Höhe von insgesamt € 17.620,20 gewährt (Spruchpunkt I.) und von Amts wegen festgestellt, dass gemäß § 3a und § 10 Abs. 1 VOG kein Anspruch auf Gewährung einer einkommensabhängigen Zusatzleistung bestehe (Spruchpunkt II.).

Mit Erkenntnis vom 19.09.2018, Zl. W 135 2193598-1/6E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen diesen Bescheid, wonach die Neufestsetzung der Höhe sowie der Dauer des Ersatzes des Verdienstentganges begehrt wurde, ab. Begründend wurde ausgeführt, dass mangels der Vorlage entsprechender Nachweise nicht festgestellt werden konnte, dass sich die Dienstverhältnisse der Beschwerdeführerin vor der Schädigung auf überwiegend 38,5 bzw. 40 Wochenstunden belaufen haben. Zudem wurde festgehalten, dass es sich bei der Frage der Gewährung eines laufenden Verdienstentganges über den 31.08.2016 hinaus, um ein zusätzliches Begehren handle, welches über den bei der belangten Behörde gestellten und entschiedenen Antrag hinausginge und welches daher nicht Gegenstand der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei.

Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom 08.08.2018 wurde festgestellt, dass eine vorübergehende Invalidität der Beschwerdeführerin nicht mehr vorliege. Der Beschwerdeführerin wurde mit 30.09.2018 das Rehabilitationsgeld entzogen. Die Beschwerdeführerin brachte dagegen Klage beim Arbeits- und Sozialgericht ein.

Die Beschwerdeführerin brachte am 09.10.2018 beim Sozialministeriumsservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem VOG in Form von Gewährung laufender Ersatzleistungen infolge des Verdienstentganges auf Grund der erlittenen Schädigung vom 22.03.1995 ein. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass sie nicht arbeitsfähig sei und nicht verstehen könne, warum ihr nur bis 31.08.2016 der Ersatz des Verdienstentganges bewilligt worden sei. Entgegen der Beurteilung durch einen HNO-Sachverständigen sei sie nach der jahrelangen Erkrankung auch nach der Operation am 12.08.2016 weiterhin weder psychisch noch physisch arbeitsfähig. Die Beschwerdeführerin habe bis 30.09.2018 Rehabilitationsgeld bezogen und befinde sich nun im Krankenstand. Sie habe einen Antrag auf Invaliditätspension gestellt, das Verfahren laufe noch. Der bis 31.08.2016 bewilligte Ersatz des Verdienstentganges sei fälschlicherweise nur bis 12.08.2016 berechnet und ausbezahlt worden.

Die belangte Behörde führte in weiterer Folge Ermittlungen zu den Kollektivverträgen für Masseure in Arztpraxen ab 01.01.2018 sowie für Angestellte bei Ärztinnen, Ärzten und Gruppenpraxen (Masseure in Arztpraxen) in Wien für die Jahre 2017, 2018 und 2019 und ersuchte das Arbeitsmarktservice um Bekanntgabe des Arbeitslosengeldanspruches der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 01.09.2016 bis zum 28.02.2017.

Mit Parteiengehör vom 12.07.2019 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass die bewilligten Ersatzleistungen infolge Verdienstentganges vom 13.08.2016 bis 31.08.2016 EUR 303,50 betragen würden. Des Weiteren werde der Beschwerdeführerin der Ersatz des Verdienstenganges auf Grund der erlittenen Schädigung vom 22.03.1995 gemäß § 1 Abs. 1 und 3, sowie § 3 Verbrechensopfergesetz (VOG) für die Zeit vom 01.09.2016 bis 30.09.2018 bewilligt. Diese Ersatzleitungen würden für September und November 2016 monatlich mit EUR 276,90; für Oktober 2016 mit EUR 286,10, für Dezember 2016 mit EUR 22,60, für Jänner 2017 mit EUR 101,40, für März, Mai, Juli, August, Oktober und Dezember 2017 monatlich mit EUR 158,10, für April, Juni, September und November 2017 monatlich mit EUR 187,80, für Jänner, März, Mai, Juli und August 2018 monatlich mit EUR 138,00, für Februar 2018 mit EUR 228,90 sowie für April, Juni und September 2018 monatlich EUR 168,30 betragen. Im Februar 2017 werde der erlittene Verdienstentgang durch das ausbezahlte Rehabilitationsgeld zur Gänze abgedeckt. Ab 01.10.2018 liege kein weiterer Verdienstentgang vor, da von der PVA festgestellt wurde, dass keine vorübergehende Invalidität mehr vorliege. Der Beschwerdeführerin wurde eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

Mit am 30.07.2019 eingebrachter Stellungnahme führte die Beschwerdeführerin aus, gegen den Bescheid der PVA habe sie Klage am Arbeits- und Sozialgericht zu XXXX erhoben. Das Urteil sei noch ausständig. Zur Bemessungsgrundlage des Verdienstentganges sei ihr mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, Zl. W209 2122056-1/18E, wegen Arbeitsunfähigkeit Verdienstentgang ab 22.03.1995 bis vorläufig 31.08.2016 gewährt worden. Ihr sei aufgefallen, dass die belangte Behörde zur Prognose ihrer Berufslaufbahn die Zeiten ihrer Arbeitsunfähigkeit heranziehe. Sie ersuche daher um die Erstellung einer neuen, repräsentativen Prognose.

Mit Urteil des Arbeits- und Sozialgericht vom 25.06.2019 zu XXXX wurde das Begehren der Beschwerdeführerin auf Feststellung des Fortbestehens eines Anspruches auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung über den 30.09.2018 hinaus abgewiesen. Festgestellt wurde, dass eine vorübergehende Invalidität nicht mehr vorliege und die Beschwerdeführerin wieder in der Lage sei, Berufstätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben.

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 07.10.2019 stellte die belangte Behörde fest, dass die bereits bewilligten Ersatzleistungen infolge des Verdienstentganges für den Zeitraum 01.08.2014 bis 31.08.2016 bis zum 12.08.2016 bereits ausbezahlt wurden. Weiters wurde festgestellt, dass die bereits bewilligten Ersatzleistungen infolge des Verdienstentganges für den Zeitraum 13.08.2016 bis 31.8.2016 EUR 303,50 betragen würden (Spruchpunkt I.). Die belangte Behörde bewilligte der Beschwerdeführerin den Ersatz des Verdienstentgangs auf Grund der Schädigung vom 22.03.1995 gemäß § 1 Abs. 1 und 3 sowie § 3 VOG für den Zeitraum vom 01.09.2016 bis 30.09.2018. Diese Ersatzleitungen würden für September und November 2016 monatlich mit EUR 276,90, für Oktober 2016 mit EUR 286,10, für Dezember 2016 mit EUR 22,60, für Jänner 2017 mit EUR 101,40, für März, Mai, Juli, August, Oktober und Dezember 2017 monatlich mit EUR 158,10, für April, Juni, September und November 2017 monatlich mit EUR 187,80, für Jänner, März, Mai, Juli und August 2018 monatlich mit EUR 138,00, für Februar 2018 mit EUR 228,90 sowie für April, Juni und September 2018 monatlich EUR 168,30 betragen. Im Februar 2017 werde der erlittene Verdienstentgang durch das ausbezahlte Rehabilitationsgeld zur Gänze abgedeckt. (Spruchpunkt II.). Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 09.10.2018 auf Gewährung laufender Ersatzleistungen infolge Verdienstentganges auf Grund der Schädigung vom 22.03.1995 wurde gemäß § 1 Abs. 1 und 3 sowie § 3 und § 10 VOG ab 01.10.2018 abgewiesen (Spruchpunkt III.).

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22.10.2019 das Rechtsmittel der Beschwerde, in welchem sie vorbrachte, die belangte Behörde erstelle betreffend den Ersatz des Verdienstentganges die Prognose ihrer Berufslaufbahn anhand der Zeiten ihrer Arbeitsunfähigkeit. Sie gehe fälschlicherweise von einem Zeitraum der Erwerbsfähigkeit von 09.10.2006 bis 30.01.2012 aus. Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, laut Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.09.2017, Zl. W209 2122056-1/18E, belaufe sich der Zeitraum der Erwerbsunfähigkeit vom 22.03.1995 bis zum 12.08.2016. Der Umstand, dass der Antrag erst am 23.07.2014 gestellt worden sei und der Ersatz des Verdienstentganges daher erst mit Beginn des Antragsfolgemonats, somit ab 01.08.2014 erbracht werden könne, ändere nicht den Zeitraum der Erwerbsunfähigkeit, der seit 22.03.1995 bestehe. Betreffend die Feststellung, dass ab 01.10.2018 kein Verdienstentgang bestehe, da keine vorübergehende Invalidität mehr vorliege, sei das diesbezügliche Verfahren noch offen, da die Beschwerdeführerin Klage (gemeint: Berufung) gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes eingelegt habe. Sie beantrage daher erneut, die Berechnung der Prognose ihrer Berufslaufbahn zur Erstellung des Verdienstentganges zu korrigieren und neu zu erstellen.

Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 31.10.2019 zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.04.2020 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W264 abgenommen und mit 04.05.2020 der Gerichtsabteilung W135 zugewiesen.

Mit Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22.07.2020 zu XXXX wurde der Berufung der Beschwerdeführerin nicht Folge gegeben.

Mit Stellungnahme vom 17.11.2020 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.09.2017, Zl. W209 2122056-1/18E, bestätige ihre Arbeitsunfähigkeit vom 22.03.1995 bis zum 31.08.2016. In dem im Rahmen der Nachuntersuchung bezüglich Invalidität bei der PVA erstellten ärztlichen Gutachten vom 19.07.2018 sei festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin keine Befunde über die chronische Meningitis und den Liquorbefund vorgelegt habe, obwohl der Grund für ihre Invalidität das jahrzehntelange Schädeltrauma mit Meningitis gewesen sei. Sie sei 257 Monate arbeitsunfähig gewesen und es seien fälschlicherweise Beitragszeiten von ihr herangezogen worden, in welchen sie arbeitsunfähig gewesen sei. Nachdem sie unverschuldet mehr als zwei Jahrzehnte nicht am beruflichen und sozialen Leben mitwirken habe können und ihr aufgrund der Stigmatisierung einer unterstellten Arbeitsunwilligkeit die nötige ärztliche Hilfe verwehrt worden sei, sei es ihr in diesem physisch und psychisch angeschlagenen Zustand nicht möglich, wieder in das Berufsleben einzusteigen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.09.2017, Zl. W209 2122056-1/18E, wurde rechtskräftig festgestellt, dass die Beschwerdeführerin am 22.03.1995 Opfer eines Verbrechens geworden ist. Der Beschwerdeführerin wurde der Ersatz des Verdienstentganges für den Zeitraum vom 01.08.2014 bis zum 31.08.2016 rechtskräftig zugesprochen.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.09.2018, Zl. W135 2193598-1/6E wurde rechtskräftig festgestellt, dass im Zeitraum vom 01.08.2014 bis zum 31.08.2016 eine gänzliche Berufsunfähigkeit der Beschwerdeführerin vorlag. In diesem Zeitraum bezog die Beschwerdeführerin abwechselnd Kranken- und Notstandsgeld.

1.1. Zu den bereits bewilligten Ersatzleistungen infolge Verdienstentganges:

Festgestellt wird, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund der erlittenen Schädigung eine Minderung der Erwerbsfähigkeit auf ein Beschäftigungsausmaß von höchstens 10 Wochenstunden für den Zeitraum vom 22.03.1995 bis zum 01.08.2014 vorlag. In diesem Zeitraum lag keine Berufsunfähigkeit bei der Beschwerdeführerin vor.

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin vor der erlittenen Schädigung in keinem längeren als drei Jahre andauernden Dienstverhältnis stand. Nach der Schädigung stand die Beschwerdeführerin in keinem längeren als zwei Jahre andauernden Dienstverhältnis. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die Dienstverhältnisse vor der Schädigung überwiegend auf 38,5 bzw. 40 Wochenstunden belaufen hätten.

Nach der Schädigung absolvierte die Beschwerdeführerin eine Ausbildung als Masseurin und war als solche vom 09.10.2006 bis zum 30.09.2008 bei XXXX , vom 16.03.2009 bis zum 18.06.2010 bei XXXX und vom 11.05.2011 bis zum 15.12.2011 bei XXXX im Beschäftigungsausmaß von maximal 28 Wochenstunden angestellt.

Zwischen diesen Beschäftigungsverhältnissen war die Beschwerdeführerin arbeitslos bzw. arbeitsunfähig gemeldet und bezog Arbeitslosengeld bzw. Krankengeld. Die Arbeitslosenmeldungen zwischen ihren Beschäftigungsverhältnissen betrugen in diesem Zeitraum jeweils sechs Monate und elf Monate.

Festzustellen ist, dass die rechtskräftig bewilligten Ersatzleistungen infolge Verdienstentgang für den Zeitraum 01.08.2014 bis 31.08.2016 bis zum 12.08.2016 bereits ausbezahlt wurden.

Festzustellen ist weiters, dass die bewilligten Ersatzleistungen infolge des Verdienstentganges für den Zeitraum 13.08.2016 bis 31.8.2016 EUR 303,50 betragen.

Der Beschwerdeführerin wurde mit angefochtenem Bescheid vom 07.10.2019 der Ersatz des Verdienstentganges auch für den Zeitraum vom 01.09.2016 bis 30.09.2018 bewilligt. Festzustellen ist, dass diese Ersatzleistungen für September und November 2016 monatlich EUR 276,90; für Oktober 2016 EUR 286,10, für Dezember 2016 EUR 22,60, für Jänner 2017 EUR 101,40, für März, Mai, Juli, August, Oktober und Dezember 2017 monatlich EUR 158,10, für April, Juni, September und November 2017 monatlich EUR 187,80, für Jänner, März, Mai, Juli und August 2018 monatlich EUR 138,00, für Februar 2018 EUR 228,90 sowie für April, Juni und September 2018 monatlich EUR 168,30 betragen. Im Februar 2017 wird der erlittene Verdienstentgang durch das ausbezahlte Rehabilitationsgeld zur Gänze abgedeckt.

1.2. Zum Antrag auf Gewährung laufender Ersatzleistungen infolge Verdienstentganges:

Bei der Beschwerdeführerin liegt seit dem 01.10.2018 keine vorübergehende Invalidität mehr vor. Die Beschwerdeführerin ist seit diesem Zeitpunkt voll erwerbsfähig. Es besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung laufender Ersatzleistungen infolge des Verdienstentganges aufgrund der erlittenen Schädigung vom 22.03.1995.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft und zum Geburtsdatum der Beschwerdeführerin sowie zum Einbringen des Antrags ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin Opfer eines Verbrechens wurde und der Beschwerdeführerin der Ersatz des Verdienstentganges für den Zeitraum vom 01.08.2014 bis zum 31.08.2016 zugesprochen wurde, stützen sich auf die Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.09.2017, Zl. W209 2122056-1/18E.

Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 01.08.2014 bis zum 31.08.2016 gänzlich berufsunfähig war und in diesem Zeitraum abwechselnd Kranken- und Notstandsgeld bezog, stützen sich auf die Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.09.2018, Zl. W135 2193598-1/6E sowie auf den Versicherungsdatenauszug.

2.1. Die Feststellungen zur Minderung der Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der erlittenen Schädigung auf ein Beschäftigungsausmaß von höchstens 10 Wochenstunden ab dem Zeitpunkt der Schädigung bis zum 01.08.2014 ergeben sich in erster Linie aus den Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.09.2018, Zl. W135 2193598-1/6E. In diesem wurde – wie im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.09.2017 – eine Minderung der Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der erlittenen Schädigung auf ein Beschäftigungsausmaß von höchstens 10 Wochenstunden ab dem Zeitpunkt der Schädigung festgestellt. Wie oben bereits ausgeführt, wurde im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.09.2018 darüber hinaus eine gänzliche Berufsunfähigkeit der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 01.08.2014 bis zum 31.08.2016 festgestellt.

Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Beschwerde vom 22.10.2019 aus, die Höhe des Verdienstentganges sei falsch berechnet worden, da bei Erstellung einer Zukunftsprognose ihrer Beschäftigungsverhältnisse bei fiktiven schadensfreien Verlauf unrichtigerweise Zeiten ihrer Berufsunfähigkeit herangezogen worden seien.

Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde war diese aber im Zeitraum 09.10.2006 bis zum 30.01.2012 grundsätzlich erwerbsfähig. Die Beschwerdeführerin gibt in ihrer Beschwerde an, das Bundesverwaltungsgericht hätte im Erkenntnis vom 28.09.2017, Zl. W209 2122056-1/18E, auf Seite 38 festgestellt, sie sei vom 22.03.1995 bis zum 31.10.2016 nicht erwerbsfähig gewesen. Es wurde jedoch seitens des Bundesverwaltungsgerichts im angeführten Erkenntnis auf Seite 38 lediglich eine Minderung der Erwerbsfähigkeit auf ein Beschäftigungsausmaß von 10 Wochenstunden festgestellt. Es bestand daher ab dem Zeitpunkt der Schädigung bis zum 01.08.2014 keine, – wie von der Beschwerdeführerin behauptete „Erwerbsunfähigkeit“ – sondern eine Minderung der Erwerbsfähigkeit.

Die Feststellungen zur Dauer der Beschäftigungsverhältnisse der Beschwerdeführerin vor und nach der Schädigung ergeben sich aus dem Versicherungsdatenauszug. Die Feststellung, dass sich die Dienstverhältnisse der Beschwerdeführerin vor der Schädigung überwiegend auf weniger als 38,5 bzw. 40 Wochenstunden belaufen haben, stützt sich auf die Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.09.2018, Zl. W135 2193598-1/6E.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin nach der Schädigung eine Ausbildung als Masseurin absolvierte und als diese bei mehreren Arbeitgebern mit maximal 28 Wochenstunden angestellt war stützt sich auf die Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.09.2018, Zl. W135 2193598-1/6E, sowie auf den Versicherungsdatenauszug.

Die Feststellungen zu den Bezügen von Arbeitslosen- bzw. Krankengeld zwischen den Beschäftigungsverhältnissen basieren auf dem Versicherungsdatenauszug.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin die bewilligten Ersatzleistungen infolge Verdienstentganges für den Zeitraum 01.08.2014 bis 31.08.2016 bis zum 12.08.2016 bereits ausbezahlt wurden, ergibt sich aus den im Akt einliegenden Leistungsinformationen der belangten Behörde.

Hinsichtlich der Höhe der bewilligten Ersatzleistungen für den Zeitraum 01.08.2014 bis 31.08.2016 sowie für den Zeitraum 01.09.2016 bis 30.09.2018 ist Folgendes anzuführen:

Unter Berücksichtigung der Dauer der bisherigen Beschäftigungsverhältnisse der Beschwerdeführerin kam die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin bei fiktiven schadenfreien Verlauf keine dauerhafte Beschäftigung ausgeübt hätte, da diese in ihrem gesamten Beschäftigungsverlauf in keinem länger als drei Jahre andauernden Beschäftigungsverhältnis stand.

Die belangte Behörde ist hinsichtlich der Festlegung der Dauer einer wahrscheinlichen Arbeitslosenmeldung von den Beschäftigungszeiten der Beschwerdeführerin als Masseurin sowie den dazwischenliegenden Zeiträumen der Arbeitslosigkeit ausgegangen. Die Beschwerdeführerin war – wie oben bereits ausgeführt – vom 09.10.2006 bis zum 30.09.2008, vom 16.03.2009 bis zum 18.06.2010 und vom 11.05.2011 bis zum 15.12.2011 in einem Beschäftigungsausmaß von maximal 28 Wochenstunden als Masseurin tätig. Da die Arbeitslosenmeldungen der Beschwerdeführerin zwischen ihren Beschäftigungszeiten zwischen sechs und elf Monaten betrugen, ging die belangte Behörde von einem fiktiven Arbeitslosengeldbezug von sechs Monaten nach einer fiktiven durchgehenden Beschäftigung von zwei Jahren aus. Für den Zeitraum vom 01.08.2014 bis zum 31.08.2016 wurde daher von einem fiktiven durchgehenden Beschäftigungsverhältnis von zwei Jahren ausgegangen. Anschließend wurde von einem fiktiven Arbeitslosengeldbezug ausgegangen. Für die Berechnung des Ersatzes des Verdienstentganges wurde seitens der belangten Behörde der fiktive Arbeitslosengeldbezug für den Zeitraum 01.09.2016 bis zum 28.02.2017 zugrunde gelegt. Ab 01.03.2017 bis zum 01.10.2018 wurde anschließend erneut von einer fiktiven Beschäftigung als Masseurin für die Berechnung des Ersatzes des Verdienstentganges ausgegangen.

Die Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid betreffend die Dauer einer wahrscheinlichen Arbeitslosenmeldung sowie der anschließenden Aufnahme einer fiktiven Beschäftigung anhand der Berufslaufbahn in der Vergangenheit sind nachvollziehbar und schlüssig. Den Feststellungen der belangten Behörde ist daher zu folgen.

Mit Bescheid vom 06.04.2018 wurde der Beschwerdeführerin der Ersatz des Verdienstentganges bis 31.08.2016 bewilligt, allerdings wurden die Ersatzleistungen nur bis 12.08.2016 ausbezahlt. Der verbleibende Betrag in Höhe von EUR 303,50 für den Zeitraum 13.08.2016 bis 31.08.2016 ergibt sich aus dem kollektivvertraglichen (fiktiven) Nettoeinkommen einer Masseurin in einer Arztpraxis in einem Ausmaß von 30 Wochenstunden für das Jahr 2016 in Höhe von EUR 1.035,78 für den gesamten Monat August abzüglich dem der Beschwerdeführerin von der Wiener Gebietskrankenkasse ausbezahlte Krankengeld in Höhe von EUR 540,64 für den gesamten Monat August (EUR 17,55 täglich für 31 Kalendertage). Die festgestellten Beträge gründen sich auf den im Akt einliegenden Leistungsinformationen der Wiener Gebietskrankenkasse sowie der durch die Gewerkschaft vida übermittelten Kollektivvertrag für Angestellte bei Ärztinnen, Ärzten und Gruppenpraxen in Wien für das Jahr 2016.

Laut Auskunft des Arbeitsmarkservice vom 01.07.2019 bestand seitens der Beschwerdeführerin für den Zeitraum ab 01.09.2016 ein Anspruch für 273 Arbeitslosengeldtage in der täglichen Höhe von EUR 26,67 inklusive Familienzuschlag für die Tochter der Beschwerdeführerin. Dieses wurde bei der Berechnung des Verdienstentganges abzüglich des von der Wiener Gebietskrankenkasse ausbezahlten Kranken- und Rehabilitationsgeldes, sowie des von der PVA gewährten Übergangsgeldes zugrunde gelegt. So ergibt sich der für die Monate September und November 2016 gewährte Betrag in Höhe von monatlich EUR 276,90 aus dem fiktiven Arbeitslosengeld in Hohe von monatlich EUR 800,10 abzüglich des ausbezahlten Krankengeld in Höhe von monatlich EUR 523,20 (EUR 17,55 täglich für 30 Kalendertage). Der für den Monat Oktober 2016 gewährte Betrag in Höhe von EUR 286,10 ergibt sich aus dem fiktiven Arbeitslosengeld in Hohe von EUR 826,77 abzüglich des ausbezahlten Krankengeld in Höhe von EUR 540,64 (EUR 17,55 täglich für 31 Kalendertage). Der für den Monat Dezember gewährte Betrag in Höhe von EUR 22,63 ergibt sich aus dem fiktiven Arbeitslosengeld in Hohe von EUR 826,77 abzüglich des ausbezahlten Krankengeld in Höhe von EUR 226,73 (EUR 17,55 täglich für 13 Kalendertage) sowie abzüglich des gewährten Übergangsgeldes der PVA in Höhe von EUR 577,42. Der für den Monat Jänner 2017 gewährte Betrag in Höhe von EUR 101,40 ergibt sich aus dem fiktiven Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 826,77 abzüglich des ausbezahlten Krankengeld in Höhe von EUR 348,80 (EUR 17,55 täglich für 20 Kalendertage) sowie abzüglich des gewährten Übergangsgeldes der PVA in Höhe von EUR 376,61. Der im Februar 2017 erlittene Verdienstentgang wird durch das gewährte Rehabilitationsgeld in Höhe von EUR 830,48 zur Gänze abgedeckt. Die festgestellten Beträge gründen sich auf die im Akt einliegenden Leistungsinformationen der Wiener Gebietskrankenkasse und der PVA, sowie auf die Auskunft des Arbeitsmarkservice vom 01.07.2019.

Ab 01.03.2017 wurde seitens der belangten Behörde erneut davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin eine fiktive Beschäftigung als Masseurin ausüben würde. Daher wurde für die Berechnung des Verdienstentganges das Nettoeinkommen einer Masseurin in einer Arztpraxis in einem Ausmaß von 30 Wochenstunden für das Jahr 2017 und 2018 laut Kollektivvertrag für Angestellte bei Ärztinnen, Ärzten und Gruppenpraxen in Wien herangezogen. Gemäß Kollektivvertrag beträgt das Bruttoeinkommen einer Masseurin in einer Arztpraxis bei einer 40 Stundenwoche im Jahr 2017 und 2018 monatlich EUR 1550,00. Das fiktive monatliche Nettoeinkommen inklusive Sozialversicherungszeiten bei 30 Wochenstunden beträgt daher für das Jahr 2017 EUR 1077,57. Als Vorteil wurde der Beschwerdeführerin das durch die Wiener Gebietskrankenkasse ausbezahlte Rehabilitationsgeld angerechnet. Der für die Monate März, Mai, Juli, August, Oktober und Dezember 2017 gewährte Betrag in Höhe von monatlich EUR 158,10 ergibt sich somit aus dem fiktiven monatlichen Nettoeinkommen bei 30 Wochenstunden in Höhe von EUR 1077,57 abzüglich des ausbezahlten monatlichen Rehabilitationsgeldes in Höhe von EUR 919,46 (EUR 29,66 täglich für 31 Kalendertage). Der für die Monate April, Juni, September und November 2017 gewährte Betrag in Höhe von monatlich EUR 187,80 ergibt sich aus dem fiktiven monatlichen Nettoeinkommen bei 30 Wochenstunden in Höhe von EUR 1077,57 abzüglich des ausbezahlten monatlichen Rehabilitationsgeldes in Höhe von EUR 889,80 (EUR 29,66 täglich für 30 Kalendertage). Der für die Monate Jänner, März, Mai, Juli und August 2018 gewährte Betrag in Höhe von monatlich EUR 137,96 ergibt sich aus dem fiktiven monatlichen Nettoeinkommen bei 30 Wochenstunden in Höhe von EUR 1077,57 abzüglich des ausbezahlten monatlichen Rehabilitationsgeldes in Höhe von EUR 939, 61 (EUR 30,31 täglich für 31 Kalendertage). Der für den Monat Februar 2018 ausbezahlte Betrag in Höhe von EUR 228,90 ergibt sich aus dem fiktiven monatlichen Nettoeinkommen bei 30 Wochenstunden in Höhe von EUR 1077,57 abzüglich des ausbezahlten Rehabilitationsgeldes in Höhe von EUR 848,68 (EUR 30,31 täglich für 28 Kalendertage). Der für die Monate April, Juni und September 2018 gewährte Betrag in Höhe von monatlich EUR 168,30 ergibt sich aus dem fiktiven monatlichen Nettoeinkommen bei 30 Wochenstunden in Höhe von EUR 1077,57 abzüglich des ausbezahlten monatlichen Rehabilitationsgeldes in Höhe von EUR 909,30 (EUR 30,31 täglich für 31 Kalendertage). Die festgestellten Beträge gründen sich auf die im Akt einliegenden Leistungsinformationen der Wiener Gebietskrankenkasse sowie der durch die Gewerkschaft vida übermittelten Kollektivverträgen für Angestellte bei Ärztinnen, Ärzte und Gruppenpraxen (Masseure in Arztpraxen) in Wien für die Jahre 2017 und 2018.

Die Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid betreffend die errechnete Höhe der bewilligten Ersatzleistungen sind fehlerfrei, schlüssig und nachvollziehbar sowie durch unbedenkliche Unterlagen belegt.

2.2. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde vom 22.10.2019 aus, entgegen den Feststellungen der PVA würde ab dem 01.10.2018 weiterhin eine vorübergehende Invalidität vorliegen. Sie habe gegen diesen Bescheid Klage beim Arbeits- und Sozialgericht eingelegt.

Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde und der Stellungnahme vom 17.11.2020 liegt ab dem 01.10.2018 bei der Beschwerdeführerin keine vorübergehende Invalidität mehr vor. Diese Feststellung im abweisenden Bescheid der PVA vom 08.08.2018 gründet sich auf das Gutachten eines Facharztes für Neurologie vom 19.07.2018 im Zuge der Nachbegutachtung bezüglich Invalidität durch die PVA. In diesem wurde nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.07.2018 als Hauptdiagnose eine Irritation der Wurzel L5S1 vermutlich Bandscheiben bedingt (ICD-10: M51.2) und als Nebendiagnose eine akzentuierte Persönlichkeit (narzisstisch, dependent mit erhöhten Selbstansprüchen) (ICD-10: F61) festgestellt. Weiter wurde ausgeführt, die diagnostizierten, aber behandelbaren Defizite würden keine Beendigung der Erwerbsfähigkeit nach sich ziehen. Die Feststellung der PVA in ihrem Bescheid wurde durch Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes und des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen bestätigt. Auch wurde im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.09.2018 auf Seite 13 ausgeführt, aus dem im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 26.03.2017 habe sich die Zumutbarkeit einer Vollzeitbeschäftigung als Masseurin ab August 2016 ergeben. In dem im Auftrag des Arbeits- und Sozialgerichts erstellten Gutachten eines HNO-fachärztlichen Sachverständigen vom 26.03.2019 nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 22.03.2019 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin sämtliche Arbeiten ohne Einschränkung zumutbar seien.

Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde erhobenen Einwände waren somit nicht geeignet, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde zu entkräften. Seitens des Bundesverwaltungsgericht wird den Feststellungen der belangten Behörde zur errechneten Höhe der bewilligten Ersatzleistungen sowie zur nicht mehr vorliegenden vorübergehenden Invalidität der Beschwerdeführerin am dem 01.10.2018 gefolgt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 9d Abs. 1 VOG.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG), lauten:

„Kreis der Anspruchsberechtigten

§ 1. (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie

1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder

und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.

(3) Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe nur zu leisten, wenn

1.       dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder

2.       durch die Handlung nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974) bewirkt wird.

Hilfeleistungen

§ 2. Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:

1. Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges;

Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges

§ 3. (1) Hilfe nach § 2 Z 1 ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 3) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 den Betrag von monatlich 2 068,78 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf 2 963,23 Euro, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um 217,07 Euro für jedes Kind (§ 1 Abs. 5). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag von 2 068,78 Euro die Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 772,37 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 1 160,51 Euro und nach Vollendung des 24. Lebensjahres 1 372,14 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 2 068,78 Euro. Diese Beträge sind ab 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Übersteigt die Hilfe nach § 2 Z 1 zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen.

(2) Als Einkommen gelten alle tatsächlich erzielten und erzielbaren Einkünfte in Geld oder Güterform einschließlich allfälliger Erträgnisse vom Vermögen, soweit sie ohne Schmälerung der Substanz erzielt werden können, sowie allfälliger Unterhaltsleistungen, soweit sie auf einer Verpflichtung beruhen. Außer Betracht bleiben bei der Feststellung des Einkommens Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege sowie Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindenzulage und gleichartige Leistungen). Auf einer Verpflichtung beruhende Unterhaltsleistungen sind nicht anzurechnen, soweit sie nur wegen der Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 gewährt werden.

Beginn und Ende der Hilfeleistungen, Rückersatz und Ruhen

§ 10. (1) Leistungen nach § 2 dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen drei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) bzw. nach dem Tod des Opfers (§ 1 Abs. 4) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach § 2 Z 1, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen gemäß § 4 Abs. 5 unterliegen keiner Frist.

…“

Ein Verdienstentgang ist dem Beschädigten demnach bis zur normierten Einkommensgrenze jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der ihm durch die verbrechenskausal erlittene Körperverletzung als Verdienst entgangen ist oder künftig entgeht.

Zur Ermittlung des Verdienstentganges ist auf die zu § 1325 ABGB ergangene Judikatur des OGH zurückzugreifen, wonach jemand der an seinem Körper verletzt wird, einen Anspruch auf Ersatz des künftig entgehenden Verdienstes gegenüber dem Schädiger hat.

Nach ständiger Rechtsprechung des OGH muss bei der Beurteilung des Begehrens auf Ersatz von Verdienstentgang auf jene Verhältnisse Bedacht genommen werden, die ohne die Beschädigung des Verletzten eingetreten wären, sodass dieser nicht besser, aber auch nicht schlechter gestellt sein soll, als er ohne die Körperbeschädigung gewesen wäre (RIS-Justiz RS0030628).

Bei der Berechnung des Schadenersatzes für Verdienstentgang ist der Geschädigte so zu stellen, wie er stünde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Der Schaden ist durch eine Differenzrechnung zu ermitteln, bei welcher der hypothetische Vermögensstand ohne schädigendes Ereignis mit dem tatsächlich nach dem schädigenden Ereignis gegebenen verglichen wird. Dabei ist vom Nettoschaden auszugehen, weil dem Geschädigten vor dem Unfall auch nur die Nettoeinkünfte verblieben, also die um Steuer und sonstige Abgaben verminderten Bruttoeinkünfte. Vom hypothetischen Nettoverdienst, den der Geschädigte ohne den Unfall nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge erzielt hätte, ist der tatsächliche Nettoverdienst zuzüglich einer allenfalls zur Auszahlung gebrachten Sozialversicherungsrente abzuziehen (vgl. OGH 09.09.2015, 2Ob1/15h mwN).

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.09.2017, Zl. W209 2122056-1/18E, wurde bereits rechtskräftig festgestellt, dass die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges nach dem Verbrechensopfergesetz aus dem schädigenden Ereignis vom 22.03.1995 für den Zeitraum 01.08.2014 bis zum 31.08.2016 hat. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.09.2018, Zl. W 135 2193598-1/6E, wurde festgestellt, dass im Zeitraum vom 01.08.2014 bis zum 31.08.2016 eine gänzliche Berufsunfähigkeit der Beschwerdeführerin vorlag. In diesem Zeitraum bezog die Beschwerdeführerin abwechselnd Kranken- und Notstandsgeld. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.10.2019 wurde der Beschwerdeführerin der Ersatz des Verdienstentganges für den Zeitraum vom 01.09.2016 bis 30.09.2018 bewilligt.

In der Beschwerde wird einerseits die Höhe des bereits bewilligten Verdienstentganges bzw. die Heranziehung von Zeiten der Berufsunfähigkeit bei der Erstellung einer Zukunftsprognose beanstandet, andererseits eine laufende Gewährung des Verdienstentganges über den 01.10.2018 hinaus gefordert.

3.1. Zur Berechnung des bereits bewilligten Verdienstentganges bis 30.09.2018

Die Beschwerdeführerin gibt in ihrer Beschwerde an, die belangte Behörde habe bei der Erstellung einer Zukunftsprognose ihren Beschäftigungsverlauf nicht korrekt berücksichtigt und fälschlicherweise bei der Beurteilung der Dauer einer wahrscheinlichen Arbeitslosenmeldung Zeiten ihrer Berufsunfähigkeit berücksichtigt. Bei der Erstellung einer Zukunftsprognose ist es unumgänglich, einen Rückschluss aus der Vergangenheit miteinzubeziehen. Für die Beurteilung ist sohin der fiktive schadensfreie Verlauf maßgebend.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.09.2018, Zl. W135 2193598-1/6E wurde festgestellt, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund der erlittenen Schädigung eine Minderung der Erwerbsfähigkeit auf ein Beschäftigungsausmaß von höchstens 10 Wochenstunden ab dem Zeitpunkt der Schädigung bis zum 01.08.2014 vorlag. Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.09.2017, Zl. W209 2122056-1/18E, wurde eine Minderung der Erwerbsfähigkeit auf ein Beschäftigungsausmaß von höchstens 10 Wochenstunden ab dem Zeitpunkt der Schädigung bis zum 12.08.2016 festgestellt. Wie bereits in den Feststellungen und in der Beweiswürdigung ausgeführt, lag daher im für die Zukunftsprognose maßgeblichen Zeitraum vom 09.10.2006 bis zum 30.01.2012 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit, keine – wie von der Beschwerdeführerin behauptete – Berufsunfähigkeit vor.

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin vor der erlittenen Schädigung in keinem längeren als drei Jahre andauernden Dienstverhältnis stand. Nach der Schädigung stand die Beschwerdeführerin in keinem längeren als zwei Jahre andauernden Dienstverhältnis. Weiters ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in der überwiegenden Anzahl ihrer Dienstverhältnisse vor ihrer Schädigung nicht einem die Vollzeit von 38,5 bzw. 40 Wochenstunden erreichenden Arbeitsausmaß beschäftigt war. In ihren Beschäftigungsverhältnissen als Masseurin nach der Schädigung war sie im Beschäftigungsausmaß von maximal 28 Wochenstunden angestellt. In Würdigung dieses Umstandes kann bei Erstellung einer Zukunftsprognose nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ein länger als zwei Jahre andauerndes Dienstverhältnis führen würde sowie, dass die Beschwerdeführerin nach der Schädigung in einer Vollzeitanstellung gearbeitet hätte.

Die belangte Behörde ging im schadensfreien Verlauf von einem längstens zwei Jahre andauernden Dienstverhältnis und einer anschließenden Arbeitslosenmeldung in der Dauer von sechs Monaten aus. Anschließend ging die belangte Behörde von einem erneuten Dienstverhältnis als Masseurin in einer Arztpraxis auf Basis einer 30 Stundenwoche aus. Dies erscheint in Anbetracht der Feststellungen vor allem vor dem Hintergrund vertretbar, da die Beschwerdeführerin zwischen ihren Beschäftigungsverhältnissen als Masseurin jeweils sechs und elf Monate arbeitslos gemeldet war. Auch ist an dieser Stelle erneut zu betonen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum ab der erlittenen Schädigung bis zum 01.08.2014 durchgehend erwerbsfähig war, auch wenn ihre Erwerbsfähigkeit auf ein Beschäftigungsausmaß von höchstens 10 Wochenstunden gemindert war.

Was die konkrete Höhe des bewilligten Verdienstentganges betrifft, so ist die von der Behörde vorgenommene Berechnung für den Zeitraum 13.08.2016 bis 31.08.2016 sowie für den Zeitraum 01.03.2017 bis 30.09.2018 anhand der Kollektivverträge für Angestellte bei Ärztinnen, Ärzten und Gruppenpraxen in Wien für die Jahre 2016, 2017 und 2018, abgeschlossen zwischen der Ärztekammer für Wien, Kurie der niedergelassenen Ärzte und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Gesundheit, Soziale Dienstleistungen, Kinder- und Jugendwohlfahrt, nicht zu beanstanden. Die Heranziehung des genannten Kollektivvertrages wurde in der Beschwerde auch nicht gerügt. Auch wurde das ausbezahlte Kranken- und Rehabilitationsgeld der Wiener Gebietskrankenkasse, sowie das ausbezahlte Übergangsgeld der PVA bei den vorgenommenen Berechnungen korrekt berücksichtigt und dies in der Beschwerde nicht gerügt.

Für die Berechnung der Höhe des bewilligten Verdienstentganges für den Zeitraum 01.09.2016 bis 28.02.2017 wurde als Grundlage das fiktive Arbeitslosengeld inklusive Familienzuschlag abzüglich des ausbezahlten Kranken- und Rehabilitationsgeldes, sowie des von der PVA gewährten Übergangsgeldes zugrunde gelegt. Die Beschwerdeführerin bestreitet in ihrer Beschwerde die Zugrundelegung des fiktiven Arbeitslosengeldes, da ihrer Ansicht nach für die Erstellung der Zukunftsprognose Zeiten ihrer Berufsunfähigkeit zugrunde gelegt wurden. Wie oben bereits ausgeführt, lag in diesem maßgeblichen Zeitraum ab der erlittenen Schädigung bis zum 01.08.2014 jedoch lediglich eine Minderung der Erwerbsfähigkeit und keine Berufsunfähigkeit vor. Die Annahme einer Arbeitslosenmeldung in der Dauer von sechs Monaten im schadensfreien Verlauf seitens der belangten Behörde ist daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes gerechtfertigt. Das ausbezahlte Kranken- und Rehabilitationsgeld der Wiener Gebietskrankenkasse sowie das ausbezahlte Übergangsgeld der PVA wurde bei den vorgenommenen Berechnungen korrekt berücksichtigt und dies in der Beschwerde nicht gerügt.

3.2. Zur Abweisung des Ersatzes des Verdienstentganges nach dem 30.09.2018

Wie oben bereits ausgeführt, liegt ab dem 01.10.2018 bei der Beschwerdeführerin keine vorübergehende Invalidität mehr vor. Diese Feststellung im Bescheid der PVA vom 08.08.2018 wurde durch das Urteil des Arbeits- und Sozialgericht vom 25.06.2019 zu XXXX sowie das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22.07.2020 zu XXXX bestätigt. Auch wurde im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.09.2018 auf Seite 13 ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin bereits ab August 2016 eine Vollzeitbeschäftigung als Masseurin zumutbar gewesen sei. Der Ersatz des Verdienstentganges wurde daher bis 30.09.2018 gewährt, da jedenfalls ab 01.10.2018 keine vorübergehende Invalidität mehr vorlag und der Beschwerdeführerin eine Vollzeitbeschäftigung als Masseurin wieder zumutbar war.

Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen.

Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall war zu klären, ob der von der belangten Behörde bis zum 30.09.2018 gewährte Ersatz des Verdienstentganges weiterhin zu gewähren sei. Auch war zu prüfen ob der bereits bewilligte Ersatz des Verdienstentganges seiner Höhe nach richtig berechnet wurde. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und den von Amts wegen eingeholten Unterlagen. Die Beschwerdeführerin legte dem Bundesverwaltungsgericht keine Beweismittel vor, welche die behauptete weiterhin vorliegende vorübergehende Invalidität ab dem 01.10.2018 oder die Unrichtigkeit der Berechnungen der Höhe der gewährten Ersatzleistungen belegen könnten. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde im vorliegenden Fall nicht für erforderlich erachtet, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt durch Aktenstudium zu klären war. Alle aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes notwendigen Unterlagen und Informationen befanden sich im verwaltungsbehördlichen Akt und weitere Unterlagen wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt.

Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). Eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall ist nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG), weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Berechnung Ersatzleistung Erwerbsfähigkeit Verdienstentgang Zeitraumbezogenheit Zumutbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W135.2224995.1.00

Im RIS seit

02.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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