TE Bvwg Erkenntnis 2021/10/21 W116 2245741-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.10.2021
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Entscheidungsdatum

21.10.2021

Norm

BDG 1979 §118 Abs1 Z3
BDG 1979 §123 Abs1
BDG 1979 §43 Abs1
BDG 1979 §91
BDG 1979 §94 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2 Z1

Spruch


W116 2245741-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Mag. Matthias PRÜCKLER, gegen den Einleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 12.07.2021, GZ: 2020-0.824.491 (1), in betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG stattgegeben.

Gegen XXXX wird wegen des Verdachts, er habe während seines von 30.07.2020 bis 19.08.2020 dauernden Krankenstandes weit überwiegend - konkret zumindest vom 31.07.2020 bis zum 11.08.2020 und vom 16.08.2020 bis zum 18.08.2020 - zwei Urlaubsreisen nach Kroatien unternommen und dadurch gegen die Treuepflicht gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen, gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 kein Disziplinarverfahren durchgeführt. Das Verfahren wird gemäß § 118 Abs. 1 Z 3 iVm § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 wegen Verjährung eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer ist Bediensteter im Bereich des Bundesministeriums für Justiz und steht seit 01.12.1983 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Im tatrelevanten Zeitraum war er mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Arbeitsplatzes des Leiters des XXXX (Personalangelegenheiten) in der XXXX (Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 7) betraut.

2.       Mit Schreiben vom 16.10.2020 leitete das Bundesministerium für Justiz, Abteilung III 1 (Koordination und Ressourcenverwaltung) als zuständige Dienstbehörde die (von der gleichen Abteilung) mit Schreiben vom 13.10.2020 gegen den Beschwerdeführer erstattete Disziplinaranzeige an die Bundesdisziplinarbehörde weiter. Der Beschwerdeführer stehe im Verdacht, Dienstpflichtverletzungen iSd § 91 BDG 1979 begangen zu haben, indem er

vom 30.07.2020 bis zum 19.08.2020 ungerechtfertigt dem Dienst ferngeblieben sei, weil er entgegen § 51 Abs. 2 BDG 1979 erst nach ausdrücklicher Aufforderung am Abend des 06.08.2020, dem sechsten Arbeitstag des Krankenstands, die Übermittlung der ärztlichen Bestätigung an die zuständige Personalstelle veranlasst habe und diese bei der zuständigen Stelle erst am 07.08.2020 (dem siebten Arbeitstag des Krankenstands) eingelangt sei, und tatsächlich während des gesamten Zeitraums keine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen sei,

während seines vom 30.07.2020 bis zum 19.08.2020 dauernden Krankenstandes weit überwiegend - konkret zumindest vom 31.07.2020 bis zum 11.08.2020 und vom 16. 08.2020 bis zum 18.08.2020 - zwei Urlaubsreisen nach Kroatien unternommen und dadurch gegen die in § 43 Abs. 1BDG1979 normierte Treuepflicht verstoßen habe.

In der Disziplinaranzeige wurden zunächst die bisherigen beruflichen Stationen des Beschwerdeführers und in der Folge die in der Sache durchgeführten Erhebungen und die die daraus gewonnenen Erhebungsergebnisse ausführlich dargestellt. Die dabei erhobenen Beweismittel (darunter E-Mails, eine ärztliche Bestätigung des Beschwerdeführers, Aktenvermerke über Telefongespräche der Vertreterin der Dienstbehörde mit Auskunftspersonen und dem Beschwerdeführer, sowie eine Datenauswertung betreffend die VPN Verbindungen des Beschwerdeführers im tatrelevanten Zeitraum) wurden der Disziplinaranzeige beigelegt.

3.       Mit Schreiben der Bundesdisziplinarbehörde vom 01.02.2021, 2020¬0.824.492, erging das Ersuchen an die Dienstbehörde, iSd. § 123 BDG nachstehende Unterlagen/Nachweise und Fragebeantwortungen zu übermitteln:

-        Datenauszug/Entgeltnachweis bzw. Nachweis über die genaue besoldungsrechtliche Einstufung des Beschwerdeführers im tatrelevanten Zeitraum.

-        konkrete Regelungen im Falle einer Abwesenheit von Bediensteten (vor allem im Hinblick wann bzw. ab welchen Zeitraum und in welcher Form eine ärztliche Krankenbestätigung vorzulegen ist).

-        Datum der Zustellung der Disziplinaranzeige an den Beschuldigten und ggf. diesbezügliche Entgegnungen oder Stellungnahmen.

-        Aufgaben des derzeitigen Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers.

-        Ganz generell werde um eine detaillierte Sachverhaltsdarstellung der mit dem Medium WhatsApp versendeten ärztlichen Bescheinigung über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ersucht. Hinsichtlich dieser Übermittlung würden sich folgende Fragen stellen:

-        zur Seite 7 (unten) der Disziplinaranzeige: „… ihr bereits am Freitag zuvor (3. August) per WhatsApp übermittelt …“. Bei stringenter und chronologischer Betrachtung des Sachverhaltsverlaufes, wäre diesbezüglich nicht „der Freitag zuvor“ als 31.07.2020 und nicht als (Montag) 03. August 2020 zu verstehen?

-        Ist diese besagte WhatsApp-Nachricht an Frau S noch verfügbar bzw. nachweisbar?

-        Wenn ja, wäre Frau S bereit, diese WhatsApp-nachricht als Beweismittel zur Verfügung zu stellen?

Sollte diese WhatsApp-Nachricht nicht mehr verfügbar sein oder bereitgestellt werden können, dann werde die Dienstbehörde ersucht, eine Niederschrift mit Frau S über diesen Vorgang anzufertigen und an die Bundesdisziplinarbehörde zu übermitteln.

4.       Mit Schreiben vom 09.02.2021 beantwortete die Dienstbehörde die Fragen der Bundesdisziplinarbehörde und übermittelte die gewünschten Unterlagen.

5.       Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 12.07.2021 hat die Bundesdisziplinarbehörde unter Spruchpunkt A.) erkannt, dass hinsichtlich des Vorwurfs, der Beschwerdeführer wäre vom 30.07.2020 bis zum 19.08.2020 ungerechtfertigt dem Dienst ferngeblieben, weil er entgegen § 51 Abs. 2 BDG erst nach ausdrücklicher Aufforderung am Abend des 06.08.2020, dem sechsten Arbeitstag des Krankenstands, die Übermittlung der ärztlichen Bestätigung an die zuständige Personalstelle veranlasst habe und diese bei der zuständigen Stelle erst am 07.08.2020 (dem siebten Arbeitstag des Krankenstands) eingelangt sei, und tatsächlich während des gesamten Zeitraums keine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen sei, gemäß § 123 Abs. 1 iVm. § 118 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet wird.
Hingegen wurde unter Spruchpunkt B.) festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Verdacht stehe, während seines vom 30.07.2020 bis zum 19.08.2020 dauernden Krankenstandes, zumindest vom 31.07.2020 bis zum 11.08.2020 und vom 16.08.2020 bis zum 18.08.2020, zwei Aufenthalte in Kroatien getätigt und damit schuldhaft gegen die Bestimmung des § 43 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen und eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 91 Abs. 1 BDG begangen zu haben. Gemäß § 123 BDG 1979 wurde die Durchführung eines Disziplinarverfahrens und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung angeordnet.
Hinsichtlich der Nichteinleitung des Verfahrens führte die Bundesdisziplinarbehörde begründend aus, dass den Beilagen der Disziplinaranzeige das Email des Beschuldigten an das Team XXXX BMJ vom 30.07.2020 um 0924 Uhr zu entnehmen sei, mit dem sich der Beschwerdeführer „ab heute krank meldet" und die Vorlage der Krankenbestätigung avisiere. Der Beschuldigte sei damit seiner Meldepflicht (samt Rechtfertigung) iSd. § 51 Abs. 1 BDG jedenfalls unverzüglich nachgekommen. Darüber hinaus normiere Abs. 2 leg. cit. ua. im Falle einer Krankheit eine Bescheinigungspflicht des Erkrankten. Im vorliegenden Fall habe der Beschuldigte die ärztliche Bescheinigung eines namentlich genannten Arztes für Allgemeinmedizin, mit der bestätigt werde, dass der Beschuldigte seit 30.07.2020 in ärztlicher Behandlung war und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit mit 19.08.2020 datiert wurde, fotografiert und am 31.07.2020 (also am 2. Tag des Krankenstandes) mittels Whats App an seine Kollegin bzw. Mitarbeiterin, S, übermittelt. Da dem Sachverhalt keine Hinweise entnommen werden können, die der Echtheit der ärztlichen Bescheinigung entgegenstehen, müsse davon ausgegangen werden, dass beim Beschuldigten eine Krankheit und damit verbundene Arbeitsunfähigkeit vorgelegen sei. Die Dienstbehörde des Beschuldigten habe bei den weiterführenden Ermittlungen auch angegeben, dass „eine die gesetzliche Bestimmung des § 51 BDG 1979 näher ausführende Regelung für die Bediensteten der Zentralstelle des BMJ nicht besteht." § 51 BDG sei zu entnehmen, dass der Beamte seiner Meldungs- und Bescheinigungsverpflichtung seinem Vorgesetzten gegenüber nachkommen müsse. Als Adressat der ärztlichen Bescheinigung wäre in diesem Fall wohl der Abteilungsleiter des Beschwerdeführers zu identifizieren gewesen. Die Empfängerin der ärztlichen Bescheinigung, S, habe niederschriftlich die Übermittlung derselben an sie bestätigt. Zweifelsfrei stehe diesbezüglich fest, dass diese Empfängerin nicht die Vorgesetzte des Beschuldigten sei. Hinsichtlich eines diesbezüglichen rechtmäßigen Alternativverhaltens des Beschuldigten werde angeführt, dass die Judikatur die Übermittlung einer Krankenstandbestätigung - welche in concreto auch in Papierform vorlag - ua. auch am Postweg vorsehe. Hätte der Bedienstete die ärztliche Bestätigung nicht per WhatsApp sondern per Post am 31.07.2020 (Freitag) weggeschickt, dann wäre diese unter Bedachtnahme des Postlaufs ebenfalls erst Mitte der nächsten Woche (also am 04. oder 05.08.2020) beim Vorgesetzten eingelangt. Der Beschuldigte habe die mangelhafte Übermittlung der ärztlichen Bescheinigung eingestanden und sich dafür auch schriftlich entschuldigt. Der Beschuldigte sei - wenn auch mangelhaft - seiner Bescheinigungspflicht nachgekommen und dementsprechend sei seine Abwesenheit vom Dienst auch nicht ungerechtfertigt gewesen. In diesem Sinne stehe für den Senat daher fest, dass die Schuld des im Verdacht stehenden Bediensteten iSd. § 118 Abs. 1 Z 4 BDG hinsichtlich des ersten Disziplinarvorwurfs (Spruchteil A.) des vorliegenden Bescheides gering sei und überdies diesbezüglich eine Bestrafung nicht geboten wäre.
Zur Einleitung des Disziplinarverfahrens hinsichtlich des Vorwurfs unter Spruchpunkt B.) führte die Bundesdisziplinarbehörde in ihrer Begründung Folgendes aus (auszugsweise im Orignal, anonymisiert):

„… Für die im Spruchteil B.) angeführte und dem Verdacht unterliegende Dienstpflichtverletzung konnte, nach Überprüfung des Sachverhaltes, seitens des Disziplinarsenates 30 weder eine Verfolgungs- noch Strafbarkeitsverjährung iSd. § 94 Abs. 1 und 1a BDG festgestellt werden. …

… Hinsichtlich des vorgeworfenen Verhaltens des Beschuldigten im Zusammenhang mit der Treuepflicht, kann vorweg angemerkt werden, dass den diesbezüglichen Ausführungen der Dienstbehörde vollinhaltlich beigetreten werden kann.

Gemäß § 43 Abs. 1 BDG ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenen zu besorgen.

Diesbezüglich kann daher festgehalten werden, dass die Annahme, eine "Urlaubsreise'' bzw. ein Auslandsaufenthalt eines Beamten während eines Krankenstandes zeitige nur einen geringen Schuldgehalt und ziehe keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich, nicht argumentierbar ist, weil gegen diese Annahme sowohl die negative Beispielswirkung für den Dienstbetrieb als auch der berechtigte Unmut der Öffentlichkeit sprechen würden (VwGH 18.02.1993, 92/09/0285).

Eine Urlaubsreise ist trotz aufrechten Krankenstandes grundsätzlich dazu geeignet, einen Verstoß gegen die Treuepflicht eines Beamten darzustellen. Der Behauptung, die Reise sei von den behandelnden Ärzten „empfohlen" worden und zur Wiederherstellung der Gesundheit förderlich gewesen, ist entgegenzuhalten, dass es dem Beamten gemäß seiner Treueverpflichtung der Dienstbehörde gegenüber oblegen wäre, dieser die rechtliche Wertung seiner allenfalls aufgrund medizinischer Indikation während seines (gerechtfertigten) Krankenstandes von ihm angestrebten Ortsabwesenheit im Ausland zu überlassen. Die Frage der Rechtfertigung der Abwesenheit vom Dienst oder — wie hier — vom Ort des Krankenstandes, ist eine von der Dienstbehörde zu beurteilende Frage, zu deren Beantwortung eine allenfalls zu bejahende medizinische Indikation lediglich die sachverhaltsmäßige Grundlage schafft. Jedenfalls bedarf es in so einer Fallkonstellation - vor Antritt der Reise oder eines Auslandsaufenthaltes - einer Kontaktaufnahme mit der Dienstbehörde (VwGH 21.01.1998, 96/09/0012).

Die Schwere einer solchen Dienstpflichtverletzung ist dabei grundsätzlich als beachtlich anzusehen. Eine solche Dienstpflichtverletzung kann daher keinesfalls als unbeachtliches, vernachlässigbares bzw. geringes bloßes Bagatellvergehen abgetan werden, sondern ist als gravierende disziplinäre Verfehlung zu werten, weil sich der Beschuldigte damit doch im Kernbereich der elementaren Dienstpflichten jedes Beamten pflichtwidrig verhalten hat (DOK 16.02.2005, 98/8-DOK/04).

In casu wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er während seines vom 30.07.2020 bis zum 19.08.2020 dauernden Krankenstandes, zumindest vom 31.07.2020 bis zum 11.08.2020 und vom 16.08.2020 bis zum 18.08.2020, zwei Aufenthalte in Kroatien getätigt habe.

Am 20.08.2020 trat der Beschuldigte seinen Dienst wieder an. Er wurde an diesem Tag um 0917 Uhr telefonisch von der stv. Leiterin der Abt. III 1 kontaktiert und mit dem Vorwurf des Auslandsaufenthaltes während seines Krankenstandes konfrontiert. (Der Beschwerdeführer) gab dabei an, dass er das letzte Mal im Juli 2020 in KROATIEN gewesen sei, nicht jedoch während seines Krankenstandes.

Die Dienstbehörde des Beschuldigten untermauerte jedoch diesen Vorwurf, indem sie am 14.09.2020 - mit Zustimmung des zuständigen Dienststellenausschusses - eine Kontrolle der IKT-Nutzung nach § 79g Abs. 7 BDG veranlasste. Dem Ergebnis dieser Kontrolle ist zu entnehmen, dass der Benutzer (Beschwerdeführer) in den oa. Zeiträumen eine Verbindung mit seinem Laptop von KROATIEN aus aufgebaut hat. Das Ergebnis der Datenauswertung wurde dem Beschuldigten mit dem Hinweis der Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. (Der Beschwerdeführer) hat bis dato von dieser Stellungnahmemöglichkeit keinen Gebrauch gemacht.

Eine irgendwie geartete medizinische Indikation des Auslandsaufenthaltes des Beschuldigten während seines Krankenstandes zeitigt in casu derzeit auch keine beachtenswerte Relevanz, weil dem Sachverhalt diesbezüglich keine Anhalte oder Vorbringen entnommen werden können.

Darüber hinaus können ebenfalls keine Umstände erkannt werden, wonach der Beschuldigte - iSd. oa. Judikatur - seine Auslandsaufenthalte während seines Krankenstandes seiner Dienstbehörde gemeldet oder in sonst einer Weise - der Beschuldigte bestritt die KROATIEN-Aufenthalte sogar gegenüber der stv. Leiterin der Abt. III1-- akkordiert hätte.

Es muss an dieser Stelle auch angeführt werden, dass der Arbeitsplatzbeschreibung des Beschuldigten zu entnehmen ist, dass er konkret in einem dienstlichen Bereich tätig ist, bei dem er ua. für die Gewährleistung der Vollziehung des Dienst- und Besoldungsrechts, der Festlegung der Dienst(zeit)einteilung, etc. verantwortlich ist. Dies bedeutet bei stringenter Betrachtung aber auch, dass der Beschuldigte wissen oder wissen musste, dass ein Aufenthalt im Ausland während eines Krankenstandes unabdingbar vorab der Dienstbehörde zu melden ist. Dieser Umstand ist deshalb als so gravierend anzusehen, weil dem Beschuldigten als Bediensteter einer Dienstbehörde die Verletzung jenes Rechtsgutes vorgeworfen wird, dessen Schutz zu seinen unmittelbaren dienstlichen Aufgaben gehört (ua. VwGH 03.10.2013, 2013/09/007).

Für den Senat steht daher fest, dass das aufgezeigte Verhalten des Beschuldigten, indem er sich während seines Krankenstandes (30.07.2020 - 19.08.2020) in den Zeiträumen 31.07.2020 - 11. 08.2020 und 16.08.2020 - 18.08.2020 in KROATIEN aufgehalten hat, objektiv dazu geeignet ist, gegen die Treuepflicht zu verstoßen.

Es konnte vom Disziplinarsenat 30 der Bundesdisziplinarbehörde hinsichtlich des Spruchpunktes B.) auch kein Einstellungsgrund iSd. § 118 Abs. 1 Z 4 BDG - insbesondere auf Grund der angenommenen Schwere der Pflichtverletzungen keine „Mangelnde Strafwürdigkeit" - festgestellt werden. …“

Da der Sachverhalt durch die im Akt aufliegenden Unterlagen genügend aufbereitet erscheint, war hinsichtlich des Spruchpunktes B.) die Einleitung des Disziplinarverfahrens (Senatsverfahrens) zu verfügen und die mündliche Verhandlung anzuordnen.“
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 15.07.2021 durch Hinterlegung nachweislich zugestellt.

6.       Gegen den vorliegenden Einleitungsbeschluss brachte der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 06.08.2021 rechtzeitig eine Beschwerde ein. Darin wird zunächst ausdrücklich festgehalten, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen Spruchpunkt B.) des bekämpften Bescheides richte. Spruchpunkt A.) bleibe unbekämpft.

Begründet wurde ausgeführt, dass der Einleitungsbescheid hinsichtlich seines Spruchpunktes B,) mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behaftet sei, da dieser gegen die Verjährungsbestimmungen des § 94 BDG 1979 verstoße und das Disziplinarverfahren außerhalb der Verfolgungsverjährung durch die Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet worden sei. Die beachtlichen Zeitpunkte seien jene Zeitpunkte, an denen einerseits die Disziplinarbehörde von dem Sachverhalt der Dienstpflichtverletzung Kenntnis erlange und andererseits die Zustellung des Einleitungsbescheides an den Disziplinarbeschuldigten erfolge. Die Zustellung sei am 15.07.2021 erfolgt. Die Disziplinaranzeige vom 13.10.2020 sei am 26.11.2020 bei der Bundesdisziplinarbehörde eingelangt. Der Disziplinaranzeige sei ebenfalls zu entnehmen, dass der dem Spruchpunkt B.) zugrundeliegende Sachverhalt aufgrund der E-Mails, die einen integrativen Bestandteil der Disziplinaranzeige darstellen, sowohl der Leiterin der Abteilung III1 und sohin der Dienstbehörde am 03.08.2020 bekannt gewesen sei. Ab Kenntniserlangung durch diese beginne die Verfolgungsverjährungsfrist zu laufen. Im gegenständlichen Fall sei durch die Bundesdisziplinarbehörde hinsichtlich der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tathandlung die Prüfung, ob gemäß § 94 Abs. 1 BDG 1979 die Verfolgungsverjährung eingetreten sei, nicht vorgenommen worden. Diese hätte zu Spruchpunkt B den Einstellungsgrund nach § 118 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 ergeben und die Bundesdisziplinarbehörde hätte das Disziplinarverfahren gänzlich einzustellen müssen.

Da spätestens mit 01.10.2020 nach Auswertung der Login-Daten des Laptops des Disziplinarbeschuldigten festgestanden habe, dass dieser im angegebenen Zeitraum in Kroatien eingeloggt gewesen sei, sei zu diesem Zeitpunkt der Sachverhalt zum Vorwurf des Spruchpunktes B jedenfalls abschließend geklärt gewesen. Der Einleitungsbeschluss sei dem Disziplinarbeschuldigten jedoch erst am 15.07.2021 rechtswirksam zugestellt worden und sei somit Verfolgungsverjährung eingetreten. Dem könne auch der Umstand nicht entgegengetreten, dass die Disziplinarbehörde mit 01.02.2021 einen Ermittlungsauftrag an die Dienstbehörde übermittelte habe, da dieser Auftrag lediglich den Spruchpunkt A, sohin den Verdacht einer anderen Dienstpflichtverletzung betreffe. Da sohin keine zusätzlichen Ermittlungsaufträge an die Dienstbehörde seitens der Bundesdisziplinarbehörde zu gegenständlich vorgeworfener Dienstpflichtverletzung erteilt worden seien, sei eine Verlängerung der in § 94 Abs. 1 BDG 1979 geregelten Verfolgungsverjährungsfrist nicht eingetreten.

Andererseits könne auch die Notwendigkeit des ergänzenden Ermittlungsauftrages an die Dienstbehörde durch die Bundesdisziplinarbehörde hinsichtlich des Spruchpunktes A nicht nachvollzogen werden, da die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung und der Zeitpunkt der Übermittlung dieser an eine Mitarbeiterin des Referatsleiters (31.07.2020) der Dienstbehörde zur Vorlage und der dadurch verbundenen logischen Folge der durch den Beschwerdeführer gewollten Kenntnisnahme der Dienstbehörde von dieser Bescheinigung ebenfalls bereits der Disziplinaranzeige auf Seite 8 von 21 entnommen werden könnten. Neben der Frage, ob ein hinreichender Verdacht gegen den betroffenen Beamten vorliege, sei zu klären, ob allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gemäß § 118 Abs. 1 BDG gegeben seien. Der Sachverhalt sei sohin für die Bundesdisziplinarbehörde ausreichend abgegrenzt und gegeben gewesen, um die notwendigen Prüfungen zur Findung der Entscheidung betreffend den Umfang eines Einleitungsbeschlusses treffen zu können. Insbesondere sei zu klären, ob Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, etwa eine Verjährung nach § 94 BDG gegeben sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es sich hinsichtlich der Verjährung nach § 94 Abs. 1 BDG um keine Entscheidung im Verdachtsbereich handelt, sondern bildet nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGEl 14.11.2002, 2001/09/0008) für die Erlassung eines Einleitungsbeschlusses die Beurteilung der Verfolgungsverjährung eine notwendige Voraussetzung, da mit Eintritt der Verfolgungsverjährung die Erlassung eines Einleitungsbeschlusses entfiele. Daher, so der Verwaltungsgerichtshof weiter, seien an die Erlassung eines Einleitungsbeschlusses zufolge § 123 Abs. 3 BDG Rechtsfolgen geknüpft, die u.a. darin bestehen, dass im Umfang eines Einleitungsbeschlusses der Eintritt der Verfolgungsverjährung verhindert werde. Dieser innere Zusammenhang zwischen dem Eintritt der Verfolgungsverjährung und der (inhaltlich rechts wirksamen) Erlassung eines Einleitungsbeschlusses führe auch vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage, wonach der Einleitungsbeschluss vor dem Verwaltungsgericht anfechtbar und durch dieses mit Entscheidungsbefugnis im Sinne des § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017 (in Folge: VwGVG), zu überprüfen ist dazu, den Dienstbehörden im nachfolgenden Disziplinarverfahren die neuerliche Beurteilung des Eintritts der Verfolgungsverjährung und damit eine vom rechtskräftigen Bescheid der Disziplinarkommission bzw. rechtskräftigen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abweichende Entscheidung in dieser Hinsicht nicht zu erlauben. Mit anderen Worten kläre der Einleitungsbeschluss die Frage der Verfolgungsverjährung nach § 94 Abs. 1 BDG endgültig. Da im gegenständlichen Verfahren der konkrete Verdacht der zum Vorwurf gemachten Dienstpflichtverletzung der Dienstbehörde des Beschwerdeführers mit 03.08. 2020 spätestens mit 01.10.2020 bekannt gewesen sei und gemäß § 96 Z 1 BDG 1979 die Dienstbehörden zu den Disziplinarbehörden gehören, sei Verfolgungsverjährung gemäß § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 eingetreten. Das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben, den bekämpften Einleitungsbescheid ersatzlos beheben und das Disziplinarverfahren auch zum Spruchpunkt B gemäß § 118 Abs. 1 Ziffer 3 BDG 1979 einstellen.

7.       Mit Schreiben 19.08.2021 legte die Bundesdisziplinarbehörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor (eingelangt am 25.08.2021).

Der zuständige Senatsvorsitzende der Bundesdisziplinarbehörde nahm darin zum Beschwerdevorbringen Stellung und führte aus, dass der Auftrag vom 01.02.2021 an die Dienstbehörde zu weiteren Ermittlungen iSd. § 123 BDG 1979 naturgemäß beide Disziplinarvorwürfe der Disziplinaranzeige umfasst habe. Erst nach Vorliegen des Ergebnisses dieser weiterführenden Ermittlungen habe hinsichtlich des ersten Disziplinarvorwurfs auf Grund der niederschriftlichen Bestätigung von Frau S zweifelsfrei festgestellt werden können, dass keine unerlaubte Abwesenheit vom Dienst vorgelegen seien und dementsprechend das Disziplinarverfahren nicht einzuleiten gewesen sei.
Andererseits sei aber auch zum zweiten Disziplinarvorwurf festzuhalten, dass erst dem Ergebnis der weiterführenden Ermittlungen ua. die konkrete Arbeitsplatzbeschreibung des Beschwerdeführers beigelegt gewesen sei. Erst dieser sei zu entnehmen gewesen, dass der Beschwerdeführer konkret in einem dienstlichen Bereich tätig sei, bei dem er unter anderem für die Gewährleistung der Vollziehung des Dienst- und Besoldungsrechts, der Festlegung der Dienstzeiteinteilung, etc. verantwortlich sei. Dies bedeute bei stringenter Betrachtung aber auch, dass der Beschwerdeführer wusste oder wissen musste, dass ein Aufenthalt im Ausland während eines Krankenstandes unabdingbar vorab der Dienstbehörde zu melden sei. Dieser Umstand sei deshalb als so gravierend anzusehen, weil dem Beschuldigten als Bediensteten einer Dienstbehörde die Verletzung jenes Rechtsgebietes vorgeworfen werde, dessen Schutz zu seinen Dienstlichen Aufgaben gehöre.
Selbst wenn man der Argumentation des Beschwerdeführers in der Beschwerde folge, dass die Dienstbehörde hinsichtlich des zweiten Disziplinarvorwurfs von der möglichen Dienstpflichtverletzung am 03.08.2020 Kenntnis erlangt habe, so sei der verfahrensnotwendige Auftrag zu weiteren Ermittlungen der Dienstbehörde nachweislich am 01.02.2020 und damit vor dem 03.02.2020 (Ende der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist iSd. § 94 Abs. 1 BDG 1979) erfolgt und der Einleitungsbeschluss dem Beschwerdeführer nachweislich am 15.07.2021 (also vor Ende der um sechs Monate verlängerten Verfolgungsverjährungsfrist bei notwendigen Ermittlungen der Dienstbehörde) zugestellt worden.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen (Sachverhalt):

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer war im tatrelevanten Zeitraum Bediensteter des Bundesministeriums für Justiz und steht seit 01.12.1983 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Errichtung der XXXX zum 01.10.2007 und der Übertragung der dienstbehördlichen Zuständigkeiten für die XXXX an diese wurde der Beschwerdeführer in die XXXX versetzt und ihm dort ein Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 4 bzw. ab 1. März 2012 Funktionsgruppe 5 in der Abteilung XXXX (Personal) übertragen. In der XXXX war er als Referent in der Personalabteilung (Abt. XXXX ) für Belange der XXXX bei Ruhestandsversetzungen gemäß § 14 BDG 1979 (Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit), Anordnungen von amtsärztlichen Untersuchungen, Einholung von Sachverständigengutachten, Maßnahmen gemäß 8 83a Gehaltsgesetz 1956 (Vergütung für Beamtinnen und Beamte des XXXX ), Disziplinär- und Strafsachen, Entbindungen von der Amtsverschwiegenheit (bzw. von der Wahrung des Dienstgeheimnisses), Auslandsdienstreisen und Leistungen nach dem Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz einschließlich sämtlicher dazugehörender PM-SAP-Eingaben, zuständig. Mit Bescheid vom 01.07.2015 wurde der Beschwerdeführer anlässlich der Auflösung der XXXX und der gleichzeitigen Einrichtung der XXXX (Sektion XXXX des BMJ) mit seinem Einverständnis mit Wirksamkeit zum 01.07.2015 zum Bundesministerium für Justiz — Zentralleitung versetzt und mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Arbeitsplatzes eines Referenten des XXXX in der Abteilung XXXX der XXXX (Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5) betraut. Mit Bescheid vom 23.09.2015 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 2 Abs. 2 iVm § 40 Abs. 1 BDG 1979 mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2015 mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Arbeitsplatzes des Leiters des Referats XXXX (Personalangelegenheiten) in XXXX (Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 7) betraut.

Der Beschwerdeführer meldete sich am 30.07.2020 um 9:24 Uhr mit einer E-Mail an das Team XXXX krank. Laut der am 07.08.2020 der Dienstbehörde zugegangenen, von einem namentlich genannten Arzt für Allgemeinmedizin ausgestellten Bestätigung war der Beschwerdeführer seit 30.07.2020 bei diesem in ärztlicher Behandlung und voraussichtlich bis 19.08.2020 arbeitsunfähig.

Am 03. 08.2020 wurde die Leiterin der Abt. III1 (zuständige Dienstbehörde) durch den damaligen Abteilungsleiter des Beschwerdeführers darüber informiert, dass nach den Angaben einer namentlich genannten Mitarbeiterin (B) des Beschwerdeführers der Verdacht bestehe, dass der Beschwerdeführer während seines Krankenstands eine Urlaubsreise nach Kroatien absolviere und trotz Krankenstands dort gelegentlich kurze Arbeiten in den elektronischen Akten (System ELAK im Bund) erledige oder auch berufliche E-Mails beantworte.

Aufgrund dieses Hinweises hat die Leiterin der Abt. III1 am 04.08.2020 telefonisch mit B Kontakt aufgenommen. B hat bei diesem Telefonat zusammengefasst angegeben, dass sie wisse, dass der Beschwerdeführer krankgemeldet sei, sich aber in Kroatien aufhalte und offenbar gemeinsam mit Familienmitgliedern einen Urlaub verbringe. Sie wisse, dass er eine Eigentumswohnung in Kroatien besitze. Sie sei sich deshalb sicher, dass sich der Beschwerdeführer in Kroatien aufhalte, weil sie am 31.07., 01.08. und 03.08.2020 mit ihm telefoniert habe und er dabei unter anderen erzählt habe, dass „die Kinder schon im Wasser seien", dass es seit zwei Tagen regnen würde und man die Insel Krk kaum sehe, weil alles regenverhangen sei.

Damit war der Dienstbehörde der Verdacht zur Kenntnis gelangt, dass sich der Beschwerdeführer aktuell während seines am 30.07.2020 gemeldeten Krankenstandes im Ausland aufhalten könnte. Der Verdacht erhärtete sich, nachdem am 05. und 06.08.2020 dem Beschwerdeführer eine schriftliche Aufforderung der Dienstbehörde, „unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen" von einem Kraftfahrer der Zentralstelle an der Wohnadresse nicht zugestellt werden konnte.

Weitere Hinweise ergaben sich im Zuge fernmündlicher Gespräche zwischen der Leiterin der Abteilung III1 und Mitarbeiterinnen des Beschwerdeführers am 18.08.2020, dabei insbesondere aus dem Gespräch mit B, welche angab, dass sie Anfang August eine WhatsApp- Nachricht vom Beschwerdeführer empfangen habe, in der er ausdrücklich geschrieben habe, sich in Kroatien aufzuhalten. Da sie jedoch Angst vor seiner möglichen Reaktion habe, sei sie nicht bereit, einen Screenshot oder Ähnliches zur Verfügung zu stellen.

Am 20.08.2020 trat der Beschwerdeführer den Dienst wieder an. Als er kurz nach Dienstantritt von der Leiterin der Abteilung III1 telefonisch damit konfrontiert wurde, dass die Abt. III1 Gerüchte erreicht hätten, dass er sich in Kroatien aufgehalten habe, gab der Beschwerdeführer ausdrücklich an, zuletzt nicht in Kroatien gewesen zu sein. Er sei ja im Krankenstand gewesen. In Kroatien sei er zuletzt im Juli 2020 gewesen. Dennoch habe er in der letzten Zeit mehrfach „Corona-Tests" gemacht, die stets negativ ausgefallen seien. Der letzte sei erst in den letzten Tagen vor dem Telefonat gemacht worden und ebenfalls wieder negativ ausgefallen. Er sei jedoch nicht bereit, das Testergebnis zur Verfügung zu stellen, er könne lediglich eine beglaubigte Bestätigung seines Rechtsanwalts beibringen, dass er getestet worden und das Ergebnis negativ ausgefallen sei.

Wenige Stunden nach diesem Telefonat mit dem Beschwerdeführer, meldete sich die Mitarbeiterin B telefonisch bei der stellvertretenden Leiterin der Abt. III1 und teilte mit, dass der Beschwerdeführer sie am Vormittag angerufen und ihr von seinem Telefonat mit dieser erzählt habe. Er habe B berichtet, dass er zwar tatsächlich einen Test gemacht habe, der Abt. III1 aber nur eine Bestätigung seines Anwalts darüber anbieten habe können, weil der Test aus Kroatien stamme und damit offensichtlich gewesen wäre, dass er während seines Krankenstandes dort gewesen sei.

Angesichts des Umstands, dass bis zu diesem Zeitpunkt zwar zahlreiche - im Wesentlichen auf den oben dargestellten Aussagen und E-Mails beruhende - eindeutige Hinweise auf einen Auslandsaufenthalt vorgelegen seien, die einzelnen Mitarbeiterinnen aber im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer ihr Vorgesetzter war, nicht bereit gewesen sind, allenfalls vorhandene eindeutige Beweismittel - wie beispielsweise die angesprochene WhatsApp-Nachricht - zur Verfügung zu stellen, wurde am 14.09.2020 die IT-Stelle der Zentralstelle des BMJ (Abt. III3) von der Dienststellenleitung beauftragt, im Wege der Kontrolle der IKT-Nutzung nach § 79g Abs. 7 BDG zu überprüfen, ob sich der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 30.07.2020, 9:00 Uhr, bis 19.08.2020,15:30 Uhr, aus dem Ausland eingeloggt und so Arbeiten im ELAK vorgenommen und E-Mails empfangen und beantwortet habe.

Am 01.10.2020 wurde der Dienstbehörde das Ergebnis der Datenauswertung übermittelt, dem im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer mit seinem Laptop während folgender Zeiträume von Kroatien aus Verbindungen aufgebaut hat: 31.07.2020, 7:59 Uhr bis 11.08.2020, 13:16 Uhr und 16.08.2020, 20:57 Uhr bis 18.08.2020, 9:32 Uhr.

Spätestens mit Einlangen dieser Datenauswertung am 01.10.1010 hatte die für den Beschwerdeführer zuständige Dienstbehörde auf der Grundlage von Tatsachen Kenntnis von einem ausreichend begründeten Verdacht, dass der Beschwerdeführer das ihm hier zum Vorwurf gemachte Verhalten auch tatsächlich gesetzt und damit eine Dienstpflichtverletzung begangen haben könnte.

Mit Schreiben der Bundesdisziplinarbehörde vom 01.02.2021 erging das Ersuchen an die Dienstbehörde, iSd. § 123 BDG konkrete Unterlagen/Nachweise und Fragebeantwortungen zu übermitteln. Die darin gestellten, von der Dienstbehörde zu klärenden Fragen betrafen ausschließlich den Sachverhalt unter Anschuldigungspunkt A.). Ein konkreter Auftrag zu weiteren notwendigen Erhebungen betreffend den Sachverhalt unter Anschuldigungspunkt B.) wurde von der Bundesdisziplinarbehörde nicht erteilt.

Der beschwerdegegenständliche Einleitungsbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 15.07.2021 (Beginn der Abholfrist) durch Hinterlegung nachweislich zugestellt. 

2.       Beweiswürdigung:

Der für die Entscheidung relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorgelegten lückenlosen und ausreichend dokumentierten Aktenlage, insbesondere aus der Disziplinaranzeige vom 13.10.2020, den beigelegten E-Mails und Aktenvermerken über die in der Angelegenheit mit dem Beschwerdeführer und dessen Mitarbeiterinnen geführten Telefongespräche, der beiliegenden ärztlichen Bestätigung über die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers und schließlich der Stellungnahme vom 01.10.2020 über das Ergebnis der Auswertung der VPN Verbindungen des Beschwerdeführers im tatrelevanten Zeitraum. Der Sachverhalt wurde im Übrigen auch in der Beschwerde nicht bestritten.

Die Feststellungen betreffend die dienstlichen Stationen und Aufgaben des Beschwerdeführers im Bereich des Dienstrechts seit dem Jahr 2007 ergeben sich zur Gänze aus den diesbezüglich umfassenden Angaben der Dienstbehörde in der Disziplinaranzeige.

Die Feststellung, dass die Dienstbehörde hinsichtlich Vorwurf B.) jedenfalls am 01.10.1010 mit Einlangen der Verbindungsdatenauswertung VPN-Verbindungen des Beschwerdeführers Kenntnis von einem auf der Grundlage von Tatsachen ausreichend begründeten Verdacht der Begehung einer konkreten Dienstpflichtverletzung hatte, ergibt sich aus der Disziplinaranzeige und der dieser beiliegenden Verbindungsdatenauswertung. Darüber hinaus wird diesbezüglich auf die folgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.

Die Feststellungen betreffend den Erhebungsauftrag der Bundesdisziplinarbehörde vom 01.02.2021 ergeben sich unzweifelhaft aus dem Inhalt des im Akt aufliegenden Dokuments und der ebenfalls im Akt aufliegenden Beantwortung durch die Dienstbehörde. Daraus ergibt sich ebenso unzweifelhaft, dass die darin gestellten Fragen und Ermittlungsaufträge ausschließlich den Sachverhalt zu Anschuldigung A.) betreffen. Darüber hinaus wird auch diesbezüglich auf die folgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.

3.       Rechtliche Beurteilung:

3.1.    Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl 1930/1 (WV) idF. BGBl I 2012/51 (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 135a Abs. 1 und 3 Beamten- Dienstrechtsgesetz 1979- BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019 hat das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden, wenn gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde oder wenn die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt in näher definierten Fällen gegen ein Erkenntnis Beschwerde erhoben hat. Da hier keine dieser Voraussetzungen zutrifft, ist im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde.

Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

3.3.    Zu Spruchteil A):

3.3.1.  Zu der in der Beschwerde geltend gemachten Rechtswidrigkeit des Bescheides:

Der Beschwerdeführer machte in seiner ausschließlich gegen den Spruchpunkt B.) gerichteten Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass die Bundesdisziplinarbehörde zu hier Unrecht ein Disziplinarverfahren eingeleitet hätte, weil hinsichtlich der darin gegen ihn erhobenen Anschuldigung das Verfolgungshindernis der Verjährung gemäß § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 vorliegen würde.

3.3.2.  Zu den maßgeblichen Bestimmungen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979- BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979 idF. BGBl. I Nr. 98/2020 lauten:

Allgemeine Dienstpflichten

§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

(3) Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.

Dienstpflichtverletzungen

§ 91. (1) Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

Verjährung

§ 94. (1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht
1.         innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder
2.         innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,

eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Bundesdisziplinarbehörde notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz), verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate.

(1a) Drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.

(2) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist gehemmt
1.         für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht,
2.         für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein,
3.         für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,

4.       für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und
5.         für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung
a)         über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht,
b)         der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder
c)         der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens

bei der Dienstbehörde.

(3) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des § 28 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967,
1.         für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Organ der Personalvertretung,
2.         für die Dauer eines Verfahrens vor der Personalvertretungsaufsichtsbehörde.

Im Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde im PTA-Bereich und in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung ist Z 1 anzuwenden.

(4) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.

Einstellung des Disziplinarverfahrens

§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn

1.       der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,

2.       die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
3.         Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
4.         die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.

(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.

(3) Die Dienstbehörde ist von der Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen.

Einleitung

§ 123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.

(2) Hat die Bundesdisziplinarbehörde die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.

(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Bundesdisziplinarbehörde, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der (vorläufigen) Suspendierung ein.

3.3.3.  Zur Auslegung:

Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH vom 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124).

In seiner Entscheidung vom 17.02.2015, Zl. 2014/09/0007, hat der VwGH zum Einleitungsbeschluss weiter Folgendes ausgeführt: Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind (§ 118 Abs. 1 BDG 1979). Stellt sich nämlich nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 2 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2011 heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahren nach § 118 Abs. 1 BDG 1979 vorliegen, so darf das Disziplinarverfahren nicht mehr gemäß § 118 Abs. 1 BDG 1979 eingestellt werden, in einem solchen Fall ist der Beschuldigte hingegen von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen (vor der Dienstrechts-Novelle 2011 trat diese Wirkung erst nach dem Verhandlungsbeschluss ein: vgl. E 18. Februar 1998, 95/09/0112; E 18. Dezember 2012, 2010/09/0180, dessen Funktion nunmehr vom Einleitungsbeschluss übernommen wird).

Da es sich beim Einleitungsbeschluss um eine Entscheidung im Verdachtsbereich handelt, muss die darin enthaltene rechtliche Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens noch keine abschließende sein (VwGH vom 31.01.2001, Zl. 2000/09/0144).

Die Begründung des Einleitungsbeschlusses ist auf die Zusammenfassung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Darlegung der für die getroffene Entscheidung im jeweiligen Gegenstand maßgeblichen Gründe beschränkt; beim Einleitungsbeschluss geht es um die Frage, ob in Bezug auf einen konkret umschriebenen Sachverhalt ein hinreichender Verdacht für das Vorliegen einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung gegeben ist, oder ob allenfalls (offenkundige) Gründe für die sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (VwGH vom 01.07.1998, Zl. 97/09/0095 mit Hinweis auf E 25.6.1992, 91/09/0190).

Durch einen rechtskräftig ergangenen und bezüglich der Vorwürfe ausreichendend konkreten Einleitungsbeschluss wird - ungeachtet seiner allfälligen Fehlerhaftigkeit - die Verjährungsfrist im Disziplinarverfahren wirksam unterbrochen. Bereits bei Erlassung des durch ein ordentliches Rechtsmittel bekämpfbaren Einleitungsbeschlusses war die Frage der Verjährung zu beurteilen und kann daher nicht neuerlich aufgeworfen werden (vgl. VwGH 22.2.2018, Ra 2017/09/0050; VwGH 23.2.2017, Ra 2016/09/0113; VwGH 14.11.2002, 2001/09/0008; VwGH 17.11.1994, 94/09/0112; VwGH 27.4.1989, 88/09/0004).

Wie § 91 BDG zu entnehmen ist, liegt eine Dienstpflichtverletzung dann vor, wenn das Verhalten eines Beamten unter einen disziplinär zu ahndenden Tatbestand fällt und keine Umstände vorliegen, die die Tat gerechtfertigt erscheinen lassen. Bei der "Kenntnis" von solchen Umständen iSd § 94 Abs. 1 Z. 1 BDG reicht ein begründeter Verdacht aus, jedoch kommt nur das auf sicheren Grundlagen beruhende Wissen über bestimmte Tatsachen (nicht bloßes Gerücht oder Vermutungen Dritter, keinesfalls bloßes Kennenmüssen) in Betracht (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten3, 2003, S 53 sowie die darin zitierte hg. Rechtsprechung)… (VwGH vom 03.04.2008, 2007/09/0183).

Der Beginn der Verjährungsfrist iSd § 94 Abs 1 Z 1 BDG 1979 wird nur durch ein "eindeutiges Wissen um konkrete Umstände, die eine Dienstpflichtverletzung darstellen würden" ausgelöst und es kommt auf konkretes Wissen von konkreten Personen, nämlich Organwaltern der Dienstbehörde, an. Die Eintragung über Handlungsweisen eines Beamten in ein Behörden-Journal, das offensichtlich Dokumentationszwecken dient, ist nicht als eine Kenntnisnahme der Disziplinarbehörde von der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung iSd § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 zu werten VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007).

Die Unterlassung der unverzüglichen Meldung iSd § 51 Abs 1 BDG 1979 hat die Wirkung eines Dauerdeliktes, bei dem auch im Bereich des § 94 Abs 1 Z 1 BDG 1979 nicht nur die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert ist; auch nach dieser Gesetzesstelle beginnt daher die Verjährungsfrist erst mit dem Aufhören des rechtswidrigen Zustandes (Hinweis dazu - für den Bereich des VStG - Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 04te Auflage, S 867). § 94 Abs 1 Z 1 BDG 1979 kann nicht dahin verstanden werden, daß im Falle eines (durch Unterlassung begangenen) Dauerdeliktes die Verjährungsfrist ablaufen kann, solange der rechtswidrige Zustand aufrecht ist. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß bei dem dort normierten Beginn der Verjährungsfrist auf die Kenntnis der Dienstbehörde von einer abgeschlossenen Dienstpflichtverletzung abzustellen ist, dies unbeschadet der Verpflichtung der Dienstbehörde, einen ihr früher bekanntgewordenen rechtswidrigen Zustand unverzüglich abzustellen (VwGH 18.11.1998, 96/09/0212).

3.3.4.  Zur Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt:
Im gegenständlichen Verfahren hat die Bundesdisziplinarbehörde auf Grundlage der vorliegenden Beweismittel zunächst zu Recht festgestellt, dass der begründete Verdacht besteht, dass der Beschwerdeführer während seines vom 30.07.2020 bis zum 19.08.2020 dauernden Krankenstandes weit überwiegend - konkret zumindest vom 31.07.2020 bis zum 11.08.2020 und vom 16. 08.2020 bis zum 18.08.2020 - zwei Urlaubsreisen nach Kroatien unternommen und dadurch gegen die in § 43 Abs. 1BDG1979 normierte Treuepflicht verstoßen hat.

Für die Entscheidung, ob wegen einem konkreten Tatverdacht ein Disziplinarerfahren einzuleiten ist, ist nach der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aber jedenfalls auch zu klären, ob allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind (§ 118 Abs. 1 BDG 1979). Im gegenständlichen Fall wird vom Beschwerdeführer eingewendet, dass hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Tathandlungen bereits Verfolgungsverjährung gemäß § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 eingetreten sei, was bei Zutreffen einen Einstellungsgrund nach § 118 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 darstellen würde.

Gemäß § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 darf ein Beamter nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht innerhalb von sechs Monaten, ab dem Zeitpunkt, an dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission (Bundesdisziplinarbehörde) eingeleitet wurde.

Der erste Verdacht, dass sich der Beschwerdeführer während seines gemeldeten Krankenstandes tatsächlich in Kroatien auf Urlaub befinden könnte, gelangte der Dienstbehörde bereits durch die entsprechende Meldung seines Vorgesetzten vom 03.08.2020 zur Kenntnis. Dieser zunächst auf Gerüchten basierende Verdacht verdichtete sich im Zuge der weiteren (in entsprechenden Aktenvermerken dokumentierten) Gespräche der Vertreterin der Dienstbehörde mit der Mitarbeiterin des Beschwerdeführers B am 04. und 18.08.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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