TE Bvwg Erkenntnis 2021/11/18 W191 2247188-2

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Veröffentlicht am 18.11.2021
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Entscheidungsdatum

18.11.2021

Norm

AsylG 2005 §9 Abs2
AsylG 2005 §9 Abs4
AVG §71
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W191 2247188-2/2E

im namen der republik!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2021, Zahl 1072897702-190521398, zu Recht:

A)

Der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird stattgegeben und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) reiste irregulär und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 10.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) vom 01.03.2017 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm in Spruchpunkt II. den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG. Die Aufenthaltsberechtigung wurde in weiterer Folge bis April 2022 verlängert.

1.3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 04.12.2020 wurde der BF gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 und 2a Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

1.4. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11.02.2021 wurde der BF gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 3, 130 Abs. 2 zweiter Fall Strafgesetzbuch (StGB) sowie gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter und achter Fall, Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, zwölf Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

1.5. Am 03.03.2021 wurde der BF aus der Haft entlassen.

1.6. Mit Bescheid des BFA vom 10.05.2021 wurde dem BF der mit Bescheid vom 01.03.2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und ihm die mit Bescheid vom 28.04.2020 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.). Ihm wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.) und eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) erlassen (Spruchpunkt IV.). Seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan sei unzulässig (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).

Der Bescheid wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch an der Meldeadresse des BF beim zuständigen Postamt ordnungsgemäß hinterlegt.

1.7. Mit Schreiben seines Vertreters vom 11.08.2021 stellte der BF beim BFA einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG und erhob zeitgleich das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.05.2021.

Der BF führte aus, dass er am 05.03.2021 aus der Justizanstalt entlassen worden sei und seit 04.05.2021 in 1170 Wien gemeldet sei. In seiner Unterkunft des Fonds Soziales Wien handle es sich um eine Einrichtung mit rund 150 Leuten, die Post werde meist von Zivildienern und dortigen Angestellten entgegengenommen und in hausinterne Postfächer, welche nach Namen geordnet seien, eingeordnet. Der BF überprüfe sein Postfach regelmäßig. Er sei stets in seiner Unterkunft gewesen und habe seinen Postkasten regelmäßig geleert. Einen „gelben Zettel“ habe er nie vorgefunden.

1.8. Mit Bescheid vom 19.08.2021 wies das BFA den Wiedereinsetzungsantrag des BF gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ab und erkannte diesem gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG die aufschiebende Wirkung zu. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF nicht glaubhaft gemacht habe, niemals einen Verständigungszettel erhalten zu haben.

Dagegen erhoben der BF mit Schreiben seines Vertreters vom 22.09.2021 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass das BFA den BF und die beantragten Zeugen bei Führung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme zu befragen gehabt hätte. Der BF habe bereits ausgeführt, dass kein Verständigungsnachweis in seinem Postfach gelegen habe und er daher über die Hinterlegung nicht informiert gewesen sei.

2. Sachverhaltsfeststellungen:

Die Zustellung des Bescheides vom 10.05.2021 erfolgte, nachdem dem BF das Schriftstück bei einem Zustellversuch am 19.05.2021 an der Abgabestelle nicht hatte eigenhändig zugestellt werden können, durch Hinterlegung beim Postamt am selben Tag. Der Bescheid konnte ab 20.05.2021 beim Postamt behoben werden. Der Bescheid wurde vom BF nicht behoben und erwuchs nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft.

In der Folge wurde der Bescheid an das BFA retourniert.

Der BF hat glaubhaft gemacht, dass er regelmäßig (täglich) den „Postkasten“ – sein Fach in der Unterkunft – leert und auch regelmäßig an der Abgabestelle anwesend ist, jedoch keine Hinterlegungsanzeige erhalten hat. Der BF hat großes Interesse am Ergebnis seines Verfahrens, weshalb davon auszugehen ist, dass sich der BF nach Erhalt einer Hinterlegungsverständigung sofort an eine Rechtsberatungsorganisation gewandt hätte, wie er es in weiterer Folge auch getan hat.

Am 30.07.2021 suchte der BF die Rechtsberatungsorganisation BBU auf und erfuhr im Zuge dieses Gesprächs, dass das BFA versucht habe, einen Bescheid an ihn zuzustellen. Er wurde am 09.08.2021 zu einem Beratungsgespräch eingeladen, bei dem ihm der Fristenlauf und seine Möglichkeit der Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erklärt wurde. Mit Schreiben vom 11.08.2021 stellte der BF einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.05.2021.

Das BFA wies mit Bescheid vom 19.08.2021 den Wiedereinsetzungsantrag des BF ab.

Dagegen erhob der BF fristgerecht die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG).

3. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes.

Es mag angenommen werden dürfen – wie es sich aus dem Verwaltungsakt des BFA ergibt –, dass der Bescheid tatsächlich durch Hinterlegung zugestellt worden ist. Davon ist die Frage zu unterscheiden, ob der BF von diesem Zustellvorgang auch Kenntnis erlangt hat. Es erscheint durchaus möglich, dass der Hinterlegungszettel etwa von einem Hausbewohner irrtümlich entfernt oder auf sonstige Weise verloren gegangen ist und der BF somit keine Möglichkeit hatte, von der Zustellung Kenntnis zu erlangen.

Für diesen Fall bietet das Verwaltungsverfahrensrecht die Möglichkeit des Rechtsinstitutes der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn den BF kein über ein leichtes Versehen hinausgehendes Verschulden anzulasten ist.

Das Ermittlungsverfahren des BFA hat nicht ergeben, dass es sicher ist, dass der Hinterlegungszettel dem BF zugekommen ist. Auch ist glaubhaft, dass der BF ernsthaft daran interessiert war und ist, über ihn betreffende Vorgänge in seinem Verwaltungsverfahren Kenntnis zu erlangen. Das Vorbringen, wonach er regelmäßig an der Abgabestelle anwesend sei und sein Postfach kontrolliere, erscheint glaubhaft, zumal er nachvollziehbar darlegt, dass er großes Interesse an der Teilnahme an dem Verfahren habe.

Der BF hat somit glaubhaft gemacht, dass ihn keine schwere Schuld daran trifft, dass er vom Zustellvorgang zunächst keine Kenntnis erlangt hat.

Im Hinblick auf die Rechtzeitigkeit der Wiedereinsetzungsanträge geht aus der Beschwerde und dem Akt hervor, dass der BF keinen Bescheid erhalten hat und ihm das Ergebnis des Verfahrens erst am 30.07.2021 von der BBU mitgeteilt wurde. Der BF hat daraufhin einen Beratungstermin am 09.08.2021 wahrgenommen und sogleich – binnen zwei Tagen – am 11.08.2021 den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht.

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Anzuwendendes Recht:

Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG und des VwGVG anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 39 Abs. 1 AVG sind für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens die Verwaltungsvorschriften maßgebend.

§ 39 Abs. 2 AVG lautet:

„Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.“

§ 17 Zustellgesetz (Hinterlegung) lautet:

„(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“

§ 71 AVG (der mit § 33 VwGVG nahezu gleichlautend ist) lautet:

„(1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.

(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.

(6) Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(7) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.“

4.2. Rechtlich folgt daraus:

4.2.1. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 13.08.2021 beim BFA eingebracht und ist beim BVwG am 08.10.2021 eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Zu Spruchteil A):

4.2.2. Nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ist die Zustellung des Bescheides vom 10.05.2021 rechtswirksam durch Hinterlegung erfolgt. Der BF erlangte am 30.07.2021 Kenntnis vom Ausgang des Verfahrens und erfuhr am 09.08.2021 vom Inhalt des Bescheides. Der am 13.08.2021 eingebrachte Wiedereinsetzungsantrag, der mit einer Beschwerde gegen den Bescheid verbunden wurde, erweist sich daher als rechtzeitig eingebracht.

Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten, und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Nach den ErläutRV zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33 (2009 BlgNR 24. GP, 8), hat die Behörde über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist die Bestimmungen des AVG anzuwenden, während sich § 33 VwGVG auf jene Verfahren bezieht, die von den Verwaltungsgerichten geführt werden. Die Behörde hätte daher gegenständlich das AVG anzuwenden gehabt, zumal das Beschwerdeverfahren eine versäumte Prozesshandlung (Beschwerdeeinbringung) betrifft, die bei einer Verwaltungsbehörde (und nicht beim Verwaltungsgericht) zu setzen war und die Wiedereinsetzungsanträge schon bei der Behörde gestellt wurden (a.A. VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013-3).

Da die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG entsprechen, finden die zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze und Judikatur auf § 33 VwGVG Anwendung.

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann. Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214).

Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens handelt. Wie der VwGH wiederholt ausgesprochen hat, liegt ein „minderer Grad des Versehens“ (§ 1332 ABGB) nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wurde, der gelegentlich auch einem sorgfältig handelnden Menschen widerfahren kann. Der Wiedereinsetzungswerber (bzw. der ihm zurechenbare Rechtsvertreter) darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben, das heißt, die im Verkehr mit Gerichten und Verwaltungsbehörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei berufliche Parteienvertreter sicherlich einen strengeren Sorgfaltsmaßstab zu beachten haben (vgl. die Erkenntnisse des VwGH 29.11.1994, 94/05/0318, VwGH 15.12.1995, 95/17/0469 und VwGH 23.05.2001, 99/06/0039).

Zustellungsmängel bilden zwar grundsätzlich keinen Wiedereinsetzungsgrund, weil bei mangelhafter Zustellung die (versäumte) Frist nicht zu laufen beginnt. Soweit aber der Zustellvorgang rechtmäßig erfolgt ist, eine Hinterlegung der Postsendung gemäß § 17 ZustG stattgefunden und der Empfänger dennoch keine Kenntnis vom Zustellvorgang erlangt hat, kann diese Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Hinterlegung eines Schriftstückes – insofern sie nicht auf einem Verschulden beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt – geeignet sein, einen Wiedereinsetzungsgrund zu begründen (VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0302).

Behauptet ein Wiedereinsetzungswerber, von einem ihn betreffenden Schriftstück oder einer Hinterlegungsanzeige keine Kenntnis erlangt zu haben, hat er detaillierte sachverhaltsbezogene Vorbringen darüber zu machen, was er üblicherweise unternimmt, um dies zu vermeiden (VwGH 21.12.1999, 97/19/0217; VwGH 04.02.2000, 97/19/1484; VwGH 02.10.2000, 98/19/0198). Das alleinige Vorbringen, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, reicht demzufolge nicht aus (VwGH 21.11.2001, 2001/08/0011). Es sind vielmehr jene Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich des Wiedereinsetzungswerbers darzulegen, aus denen sich konkrete Anhaltspunkte dafür erkennen lassen, dass dieser von einem in seine Gewahrsame gelangten Poststück aus bestimmten, keine auffallende Sorglosigkeit begründenden Umständen keine Kenntnis erlangen konnte (VwGH 20.01.1998, 97/08/0545). Insbesondere können hier Angaben darüber, wer die Entleerung derselben Hausbrieffachanlage besorgte bzw. wie oft eine solche Entleerung erfolgte, notwendig sein (VwGH 21.12.1999, 97/19/0217; VwGH 04.02.2000, 97/19/1484; VwGH 02.10. 2000, 98/19/0198, siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 71, Rz 122, Stand 01.04.2009, rdb.at).

Wie in dem Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft dargelegt, überprüft der BF täglich seine Post und ist regelmäßig an der Abgabestelle anwesend. Es ist davon auszugehen, dass der BF trotz sorgfältiger Entleerung des Postkastens keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden und deshalb vom Zustellvorgang keine Kenntnis erlangt hat.

Nach der Rechtsprechung des VwGH kann ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden nicht angenommen werden, wenn die Partei trotz täglicher sorgfältiger Entleerung des Hausbrieffaches während des gesamten Hinterlegungszeitraums keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden hat (vgl. VwGH 06.05.1997, 97/08/0022; VwGH 21.12.1999, 97/19/0217; VwGH 04.02.02000, 97/19/1484). Da dies im gegenständlichen Fall zutrifft, handelt es sich nach Beurteilung durch das BVwG bei dem vom BF ins Treffen geführten Vorbringen um ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, durch welches er an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen ist und an dem ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist) abgewiesen worden war, war daher stattzugeben.

4.2.3. Das materielle Verfahren betreffend die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten des BF befindet sich somit im Stande der offenen Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des BFA vom 10.05.2021 und wird vom BVwG eine mündliche Verhandlung anberaumt und das Verfahren fortgeführt werden.

4.3. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG in Verbindung mit § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Insbesondere ist zu betonen, dass auf der Sachverhaltsebene keine Fragen offengeblieben sind, sondern diese vielmehr aus den Verwaltungsakten beantwortet werden konnten. Eine zeugenschaftliche Einvernahme der vom BF namhaft gemachten Zeugen erwies sich daher als nicht erforderlich.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit Anträgen auf Wiedereinsetzung der versäumten Beschwerdefrist ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH im maßgeblichen Zusammenhang auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Glaubhaftmachung Hinterlegung kein Mangel Wiedereinsetzung Wiedereinsetzungsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W191.2247188.2.00

Im RIS seit

25.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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