Index
L9210 Behindertenhilfe, Chancengleichheit, RehabilitationNorm
B-VG Art7 Abs1 / GerichtsaktLeitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht durch Abweisung eines Antrags auf Übernahme eines vom Beschwerdeführer an eine Betreuungseinrichtung monatlich zu leistenden Differenzentgeltbetrages für dessen Pflege durch den Fonds Soziales Wien (FSW); mangelhafte Auseinandersetzung mit der Sinnhaftig-, Notwendig-, und Zweckmäßigkeit der vertraglich vereinbarten und durch den FSW abgedeckten Leistungen im Einzelfall für die Deckung der Leistungen durch Förderungen des FSW; keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das System der – hinreichend determinierten – Förderung von Leistungen mit Rechtsanspruch nach dem Wr ChancengleichheitsG; Förderrichtlinie des FSW kommt mangels Hoheitsgewalt des FSW kein Verordnungscharakter zuSpruch
I.römisch eins. Der Beschwerdeführer ist durch Spruchpunkt IV. des angefochtenen Erkenntnisses im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.Der Beschwerdeführer ist durch Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Erkenntnisses im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.
II.römisch zwei. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Insoweit wird die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
III.römisch drei. Das Land Wien ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Der 1962 geborene Beschwerdeführer leidet an schweren Behinderungen durch einen hypoxischen Hirnschaden und befindet sich auf dem Entwicklungsstand eines zwei- bis dreijährigen Kindes. Nach seinem Vorbringen habe sich seine Unterbringung und Betreuung in der Vergangenheit wie folgt gestaltet:
1.1. Mit "Verfügung" vom 10. November 1980 habe der Magistrat der Stadt Wien gemäß den §§20 und 21a Behindertengesetz 1966 "Beschäftigungstherapie" und "Hilfe zur Unterbringung" ab 1. September 1980 gewährt. Seitdem sei der Beschwerdeführer in verschiedenen Einrichtungen der *** untergebracht und besuche Einrichtungen der "Tagesstruktur". Allfällige Förderungen seien vom Fonds Soziales Wien (im Folgenden: FSW) direkt an die *** ausbezahlt worden, deren Höhe sei dem Beschwerdeführer trotz Nachfrage nicht bekannt gegeben worden. Verträge hätten weder mit der *** noch mit dem FSW bestanden.
1.2. Zu Beginn des Jahres 2017 habe sich ergeben, dass eine ordnungsgemäße Betreuung des Beschwerdeführers in der bis dahin bewohnten Einrichtung, insbesondere auf Grund des Fehlens eines wachenden Nachtdienstes, nicht weiter hätte gewährleistet werden können. Daraufhin sei dem Beschwerdeführer ein Umzug in eine andere Einrichtung der *** angeboten worden, wobei die *** klargestellt habe, dass der Beschwerdeführer diesen Platz und die Förderung nur dann erhalten werde, wenn er entsprechende Betreuungsverträge unterfertige und künftig monatlich ein "Differenzentgelt" an die *** bezahle. Auch der FSW habe auf die Unterzeichnung der Verträge gedrängt und darauf hingewiesen, dass ohne Vertragsabschlüsse keine Förderung und Betreuung des Beschwerdeführers in einer anerkannten Einrichtung des FSW mehr erfolgen werde. Um die weitere Betreuung des Beschwerdeführers sicherzustellen, habe die damalige Erwachsenenvertreterin des Beschwerdeführers die Verträge unterfertigt. Verhandlungen über das Differenzentgelt sowie dessen Höhe habe die *** unter Berufung auf die mit dem FSW vereinbarten Tarife, aus denen sich die Höhe des Differenzentgeltbetrages ergebe, abgelehnt. Laut Betreuungsvertrag sei ein Gesamtentgelt in Höhe von 5.403,– Euro (Unterkunft 618,– Euro; Verpflegung 183,– Euro; Betreuung 4.602,– Euro) vereinbart; "zusätzliche Leistungen" seien laut Vertrag nicht vereinbart. Laut Punkt 8.3. des Vertrages würde der Zuschuss des FSW für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung inklusive besonderer Pflegeleistungen "durchschnittlich pro Monat" 5.153,– Euro betragen; das vom Beschwerdeführer zu entrichtende Differenzentgelt sei mit 250,– Euro festgelegt. In entsprechender Weise sei in der Betreuungsvereinbarung "Tagesstruktur inkl. Mobilitätsleistungen" ein Differenzentgelt in Höhe von 29,50 Euro festgesetzt.
1.3. Jedenfalls seit Inkrafttreten des Chancengleichheitsgesetzes Wien (im Folgenden: CGW) im Jahr 2010 habe der Beschwerdeführer eine "Eigenleistung aus den pflegebezogenen Geldleistungen" gemäß den §§19 ff. CGW zu zahlen, sodass dem Beschwerdeführer von seiner Pension bzw dem Pflegegeld monatlich lediglich ein "Taschengeld" in Höhe von 277,67 Euro verbleibe. Damit könne der Beschwerdeführer weder seinen alltäglichen Bedarf noch das "Differenzentgelt" bestreiten, weshalb er auf Vermögen in Form von Fonds-Anteilen zurückgreifen müsse.
1.4. Infolge der "Verfügung" des Magistrats der Stadt Wien vom 10. November 1980 in Verbindung mit der Übergangsbestimmung des §26 CGW habe der Beschwerdeführer eine rechtskräftige Bewilligung von Förderungen der Tagesstruktur nach §9 CGW und des vollbetreuten Wohnens nach §12 Abs2 CGW.
2. Am 7. Mai 2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Übernahme des Differenzbetrages, der auf Grund der vom FSW genehmigten Betreuungsverträge mit der *** zwingend zu bezahlen sei, weiters einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides über die Verpflichtung zur Eigenleistung sowie einen Antrag auf Akteneinsicht in den Akt des Beschwerdeführers beim FSW und beim Magistrat der Stadt Wien.
Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag auf Übernahme des Differenzbetrages damit, dass der FSW Menschen mit Behinderung zum Abschluss von Verträgen mit der *** zwinge, wobei sich aus diesen Verträgen ein Differenzbetrag ergebe, welcher nicht durch die Förderung durch den FSW abgedeckt werde. Ohne Abschluss dieser Verträge würde die Leistung durch die *** nicht mehr erbracht werden. Der über dem Förderungsbetrag liegenden Leistung stünden keine zusätzlichen Leistungen der ***, die über das Ausmaß der Grundversorgung und Basisbetreuung hinausgingen, gegenüber. Ohne Zahlung dieser Mehrbeträge sei eine Grundversorgung und -betreuung behinderter Menschen nicht sichergestellt. Da der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf volle Betreuung habe, habe er auch einen Rechtsanspruch auf die volle Kostendeckung durch den FSW. Es sei somit auch unzulässig, dass der FSW Verträge genehmige, die eine zusätzliche Belastung des Behinderten mit sich brächten.
3. Mit Bescheid vom 30. November 2017 verpflichtete der Magistrat der Stadt Wien den Beschwerdeführer auf Grund der Inanspruchnahme der Förderung des vollbetreuten Wohnens zur Zahlung einer näher bezifferten Eigenleistung für das Jahr 2015. In der Folge erhob der Beschwerdeführer Bescheidbeschwerde gegen diesen Bescheid sowie Säumnisbeschwerden wegen Säumnis bei Erledigung seiner weiteren Anträge.
4. Das Verwaltungsgericht Wien gab mit Erkenntnis vom 21. Jänner 2020 der Bescheidbeschwerde Folge und hob den angefochtenen Bescheid ersatzlos auf (Spruchpunkt I.). Weiteres gab das Verwaltungsgericht Wien mit demselben Erkenntnis den Säumnisbeschwerden des Beschwerdeführers förmlich Folge (Spruchpunkt II.) und erkannte infolgedessen, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht in beim FSW geführte Unterlagen als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt III.) und dass der Antrag auf Übernahme des Differenzentgeltbetrages, der auf Grund der vom FSW genehmigten Betreuungsverträge mit der *** zwingend zu bezahlen sei, als unbegründet abgewiesen wird (Spruchpunkt IV.).4. Das Verwaltungsgericht Wien gab mit Erkenntnis vom 21. Jänner 2020 der Bescheidbeschwerde Folge und hob den angefochtenen Bescheid ersatzlos auf (Spruchpunkt römisch eins.). Weiteres gab das Verwaltungsgericht Wien mit demselben Erkenntnis den Säumnisbeschwerden des Beschwerdeführers förmlich Folge (Spruchpunkt römisch zwei.) und erkannte infolgedessen, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht in beim FSW geführte Unterlagen als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.) und dass der Antrag auf Übernahme des Differenzentgeltbetrages, der auf Grund der vom FSW genehmigten Betreuungsverträge mit der *** zwingend zu bezahlen sei, als unbegründet abgewiesen wird (Spruchpunkt römisch vier.).
4.1. Das Verwaltungsgericht Wien begründete die Zurückweisung des Antrages auf Einsicht in die Unterlagen des FSW (Spruchpunkt III.) im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer kein subjektives Recht auf Einsicht in Unterlagen des FSW als Träger der Privatwirtschaftsverwaltung habe.4.1. Das Verwaltungsgericht Wien begründete die Zurückweisung des Antrages auf Einsicht in die Unterlagen des FSW (Spruchpunkt römisch drei.) im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer kein subjektives Recht auf Einsicht in Unterlagen des FSW als Träger der Privatwirtschaftsverwaltung habe.
4.2. Die Abweisung des Antrages auf Übernahme des "Differenzentgeltbetrages" (Spruchpunkt IV.) begründete das Verwaltungsgericht wie folgt (ohne die Hervorhebungen im Original): 4.2. Die Abweisung des Antrages auf Übernahme des "Differenzentgeltbetrages" (Spruchpunkt römisch vier.) begründete das Verwaltungsgericht wie folgt (ohne die Hervorhebungen im Original):
"Grundsätzlich ist den Materialien zum Chancengleichheitsgesetz (vgl Beilage Nr 22/2010 LG-02251/2009) zu §2 dieses Gesetzes zu entnehmen, dass der Fonds Soziales Wien Förderungen auf Grundlage dieses Gesetzes und bestehender allgemeiner und spezifischer Förderrichtlinien vergibt. Bei Subjektförderungen, wie gegenständlich relevant, sieht das Fördersystem des Fonds Soziales Wien eine Wahlmöglichkeit des Klienten hinsichtlich der leistungserbringenden Einrichtungen vor, um unabhängig von Art und Schwere der Behinderung auch eine höchstmögliche Mitbestimmung zu erreichen. Vor Zusage einer konkreten Förderung ist weiters ein umfassendes Beratungsgespräch […] zu führen, um die am besten geeignete Leistung für den Menschen mit Behinderung festzustellen. "Grundsätzlich ist den Materialien zum Chancengleichheitsgesetz vergleiche Beilage Nr 22/2010 LG-02251/2009) zu §2 dieses Gesetzes zu entnehmen, dass der Fonds Soziales Wien Förderungen auf Grundlage dieses Gesetzes und bestehender allgemeiner und spezifischer Förderrichtlinien vergibt. Bei Subjektförderungen, wie gegenständlich relevant, sieht das Fördersystem des Fonds Soziales Wien eine Wahlmöglichkeit des Klienten hinsichtlich der leistungserbringenden Einrichtungen vor, um unabhängig von Art und Schwere der Behinderung auch eine höchstmögliche Mitbestimmung zu erreichen. Vor Zusage einer konkreten Förderung ist weiters ein umfassendes Beratungsgespräch […] zu führen, um die am besten geeignete Leistung für den Menschen mit Behinderung festzustellen.
In Ausführung dieser Vorgaben erfolgt die Förderung behinderter Menschen für vollbetreutes Wohnen derart, dass Beiträge zu Leistungen, welche durch den behinderungsbedingten Mehraufwand erforderlich sind, gewährt werden. Die erfolgte Förderung, welche sich an den Förderrichtlinien des Fonds Soziales Wien orientiert, erfolgt derart, dass diese unmittelbar an die die Betreuung ausübende Einrichtung ausbezahlt wird, soweit dies nach §6 Abs2 des Chancengleichheitsgesetzes erforderlich, notwendig und zweckmäßig ist. Die konkrete Höhe der durch den Fonds Soziales Wien ausbezahlten Förderung erfolgt auf Basis von Tarifverhandlungen, deren Grundlage ein Betreuungskonzept sowie Tarifkalkulationen darstellen, die auf dem Prinzip der Vollkostendeckung sowie einer angemessenen Leistungserbringung im Sinne des §6 Abs2 dieses Gesetzes darstellen. Soweit Leistungen außerhalb dieser Subjektförderung erbracht werden, hebt die Trägereinrichtung eine entsprechende Pauschale ein, welche durch Förderungen nach dem Chancengleichheitsgesetz nicht abgedeckt werden. Das Fördersystem ist weiters derart gestaltet, dass entsprechende Fördereinrichtungen zwar der Behörde eine Betriebsanzeige zu erstatten haben und der laufenden behördlichen Aufsicht und Kontrolle unterliegen, dass allerdings der Abschluss des konkreten Betreuungsvertrages zwischen dem Klienten und der Betreuungseinrichtung unter Wahrung des oben umrissenen Mitbestimmungsprinzips ausschließlich in deren Kompetenz fällt. Dem Fonds Soziales Wien kommt im Zuge der Entscheidungsfindung betreffend die Inanspruchnahme der geeignetsten Einrichtung beratende Funktion zu, keinesfalls genehmigt dieser jedoch abgeschlossene privatrechtliche Verträge oder hat etwa im Hinblick auf die durch die behinderte Person in Anspruch zu nehmende Einrichtung irgendein Weisungsrecht. Die nach erfolgtem Vertragsschluss an den Fonds Soziales Wien zu übermittelnden Verträge haben lediglich Beweisfunktion im Hinblick auf eine adäquate Mittelverwendung.
Mit Vertrag vom 28. Februar 2017, abgeschlossen zwischen dem Beschwerdeführer vertreten durch seine Erwachsenenvertreterin und der ***, wurde zwischen den Vertragsparteien die Betreuung des Beschwerdeführers für Vollbetreutes Wohnen sowie Tagesstruktur inklusive Mobilitätsleistungen an der Anschrift […], umfassend Wohnplatz, Verpflegung, Betreuung sowie Mobilitätsleistungen abgeschlossen, wobei das Vertragsverhältnis betreffend Tagesstruktur und Mobilitätsleistungen am 1. März 2017, jenes betreffend vollbetreutes Wohnen mit Bereitstellung der Unterkunft am 6. März 2017 begannen und unbefristet abgeschlossen wurden. Nebst näherer Umschreibung der jeweiligen Leistungen der Vertragsparteien wird in diesem Vertragswerk ausdrücklich festgehalten, dass Förderzuschüsse des Fonds Soziales Wien direkt an die *** zu überweisen sind und allfällige Ansprüche auf Förderungen daher an diese abgetreten werden. Zuvor wurde der Einschreiter in einer Einrichtung in Wien […] betreut, wobei er bereits seit November 1980 Förderungen, zuletzt im Rahmen der Leistung Tagesstruktur inklusive Mobilitätsleistung und vollbetreutes Wohnen in dieser Einrichtung durch den Fonds Soziales Wien, bezog. Der Wechsel an den nunmehr beanspruchten Betreuungsplatz erfolgte zur Sicherstellung einer adäquaten Betreuung des Beschwerdeführers. Im Jahre 2017 entstanden dem Beschwerdeführer aus der Differenz zwischen dem vereinbarten Entgelt, resultierend aus dem oben genannten Vertragsverhältnis und der durch den Fonds Soziales Wien zugesprochenen Förderung, Kosten in der Höhe von EUR 279,50 monatlich.
Der Beschwerdeführer begehrt nunmehr die Übernahme und damit einhergehend Anrechnung auf eine allfällige Eigenleistung bzw Rückzahlung dieses Differenzbetrages mit dem Argument, das Wiener Chancengleichheitsgesetz normiere einen Rechtsanspruch auf die Leistung 'Vollbetreutes Wohnen' und sei der Träger der Förderung daher verpflichtet, sämtliche Kosten der Betreuung konkret in der nunmehr in Anspruch genommenen Einrichtung zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer übersieht diesbezüglich jedoch, dass das Fördersystem des Wiener Chancengleichheitsgesetzes explizit die Gewährung von Beiträgen zu diversen Leistungen vorsieht und weiters auf das Richtliniensystem des Fonds Soziales Wien im Gesetz ausdrücklich verwiesen wird. Hingegen ist den vorliegenden Regelungsmaterien nicht ansatzweise zu entnehmen, dass die Förderungen derart auszugestalten sind, dass der öffentliche Rechtsträger sämtliche mit der Pflege und Betreuung behinderter Personen anfallende Kosten zu tragen hat. Soweit der Beschwerdeführer auf die im Gesetz vorgesehene Unterscheidung zwischen zivilrechtlich zu gewährenden Förderungen und einem bestehenden Rechtsanspruch auf die Förderung für vollbetreutes Wohnen verweist, ist festzuhalten, dass im Falle des Bestehens der Voraussetzung für die Förderung für vollbetreutes Wohnen ein Rechtsanspruch auf Gewährung dieser Förderung besteht, welcher in jedem Verfahrensstadium geltend gemacht werden kann. Dass dem Einschreiter diese Förderung zugesagt wurde steht fest und wird auch von diesem nicht bestritten. Hieraus resultiert jedoch keinesfalls, dass der Rechtsträger grundsätzlich sämtliche Kosten der jeweils zuerkannten Förderung abzudecken habe, sondern besteht bei Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen ein öffentlich-rechtlich durchsetzbarer Rechtsanspruch auf Zuerkennung der jeweiligen Förderung an sich.
Soweit durch den Einschreiter nunmehr sinngemäß vorgebracht wird, durch die Normierung von Eigenleistungen werde eine allfällige Kostentragung durch die behinderte Person abschließend geregelt und habe für sämtliche Mehrkosten der Rechtsträger aufzukommen, ist festzuhalten, dass das Gesetz diese Eigenleistung ohnehin lediglich für den Fall des Bezuges eines Einkommens sowie von pflegebezogenen Geldleistungen regelt und außerdem gemäß §19 Abs1 Z2 des Wiener Chancengleichheitsgesetzes auch von der Einhebung einer solchen Eigenleistung im Falle des Vorliegens eines Härtefalles abgesehen werden kann. Dass somit eine Eigenleistung auch dann vorgeschrieben werden kann, wenn die durch den Rechtsträger zuerkannten Förderungen das volle Entgelt des zivilrechtlich abgeschlossenen Betreuungsvertrages nicht abdecken, erscheint als zulässig und kann daher von einer abschließenden Regelung im Sinne einer Garantie für die Abdeckung sämtlicher Kosten eines durch die behinderte Person abgeschlossenen zivilrechtlichen Vertragsverhältnisses nicht gesprochen werden.
Abgesehen davon steht fest, dass dem Wiener Chancengleichheitsgesetz eine Rechtsgrundlage für die Anrechnung, Übernahme oder Rückforderung von Mehrkosten, resultierend aus einem abgeschlossenen privatrechtlichen Betreuungsvertrag, nicht entnehmbar ist. Vielmehr sieht das Gesetz die Gewährung von Förderungen auf Antrag vor und normiert etwa für Förderungen wie hier gegenständlich, wie bereits oben dargelegt, einen Rechtsanspruch derart, dass im Falle einer negativen oder nicht zufriedenstellenden Entscheidung durch den Fonds Soziales Wien umfassender Rechtsschutz in jeder Lage des Verfahrens durch die Behörde eröffnet wird. So legen die oben zitierten Materialen zum Chancengleichheitsgesetz zu §23 etwa dar, dass eingangs ein Antrag auf Förderung beim Fonds Soziales Wien einzubringen und eine zivilrechtliche Vereinbarung anzustreben ist. Und weiter:
'Zur Gewährleistung des erforderlichen Rechtsschutzes besteht die Möglichkeit, jene Förderungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, im Verwaltungswege geltend zu machen, wenn kein Vertrag mit dem Fonds Soziales Wien zustande gekommen ist oder der Antragsteller mit der Erledigung des Antrages durch den Fonds Soziales Wien nicht einverstanden ist. Dazu ist es erforderlich, einen Antrag auf Bescheiderlassung beim Magistrat der Stadt Wien als zuständige Behörde einzubringen [...]'
Wie oben dargestellt werden dem Beschwerdeführer durch den Fonds Soziales Wien Förderungen gemäß §12 Abs2 des Wiener Chancengleichheitsgesetzes zuteil und erscheint dieser daher ohnehin als klaglos gestellt. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung des Rechtsträgers ist, wie bereits dargestellt, dem Gesetz nicht zu entnehmen und kann insbesondere eine Garantie für von der behinderten Person zu tragende Entgelte resultierend aus zivilrechtlich abgeschlossenen Betreuungsverträgen mit privat geführten Einrichtungen, auch wenn diese der behördlichen Kontrolle unterliegen, dem Gesetz nicht entnommen werden. Ein derartiger Anspruch besteht daher schon mangels Vorliegens einer gesetzlichen Grundlage hierfür nicht und war dieser Antrag daher aus diesem Grunde und mangels Verpflichtung des Rechtsträgers zur Übernahme von zivilrechtlich begründeten Betreuungskosten als unbegründet abzuweisen.
Nur der Vollständigkeit halber ist auch auf den Umstand zu verweisen, dass der vorgelegte Betreuungsvertrag weitreichende Leistungen vorsieht, welche sogar in der Laiensphäre die durch §1 Abs1 und §6 Abs2 des Chancengleichheitsgesetzes normierten Ziele und Vorgaben deutlich übersteigen. So bewohnt der Beschwerdeführer etwa ein Einbettzimmer mit einer Fläche von 11,82 m2, wobei ihm die Einrichtung vollständig zur Verfügung gestellt wird und auch sämtliche benutzungsbedingte Kosten, etwa für Energie oder Wasser, im Gesamtpreis enthalten sind. Zusätzlich bestehen Telefon- und Fernsehanschlüsse. Auch erscheinen die Verpflegungs- und Betreuungsleistungen als durchaus umfangreich, da etwa die Betreuung, die Wäsche- und Zimmerreinigung sowie die Wartung und Instandhaltung sämtlicher Einrichtungsgegenstände mitumfasst sind.
Soweit weiters mehrmals durch den Einschreiter festgehalten wurde, er sei zum Abschluss des gegenständlichen Vertrages gezwungen gewesen und habe keinerlei Einflussmöglichkeit auf dessen Inhalte gehabt, ist festzuhalten, dass dieser Vertrag auf Grund von Interventionen etwa seiner Schwester inhaltliche Änderungen erfuhr und diese Behauptung sohin als widerlegt erscheint.
Somit steht zusammengefasst fest, dass der Einschreiter als behinderte Person im Falle des Vorliegens der diesbezüglichen Voraussetzungen Anspruch auf die Förderung für vollbetreutes Wohnen gemäß §12 des Wiener Chancengleichheitsgesetzes hat. Diese Förderung wird ihm zuteil. Der erfolgte Abschluss des Betreuungsvertrages mit der *** erfolgte eigenverantwortlich durch den vertretenen Beschwerdeführer, eine allfällige diesbezügliche Anweisung oder auch nur Genehmigung durch den Fonds Soziales Wien oder den Magistrat der Stadt Wien zum Abschluss dieses Vertrages fand zu keinem Zeitpunkt statt. Ein Anspruch des Einschreiters auf Ersatz allfälliger, durch die Höhe der Förderungen bedingte Differenzentgelte gegen den Rechtsträger besteht nicht.
Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art133 Abs4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den hier aufgeworfenen Rechtsfragen fehlt. Insbesondere ist bislang nicht geklärt, ob die Leistung 'vollbetreutes Wohnen' auch im Falle eigenverantwortlich abgeschlossener Betreuungsverträge durch den Empfänger der Förderung sämtliche aus diesem Vertragsverhältnis resultierenden Kosten umfasst oder ob die Zuerkennung von tarifmäßig festgesetzten Förderungen als ausreichend erscheint."
5. Gegen die Spruchpunkte III. und IV. dieser Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.5. Gegen die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. dieser Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.
5.1. Gegen Spruchpunkt III. (Zurückweisung des Antrages auf Akteneinsicht) bringt der Beschwerdeführer – auf das Wesentliche zusammengefasst – Folgendes vor: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien sei das Verfahren bei Leistungen mit Rechtsanspruch wegen §23 CGW hoheitlich zu führen, weshalb ein Recht auf Akteneinsicht bestehe. Dieses sei willkürlich verweigert worden. Dadurch werde auch Art6 EMRK und infolge der Verweigerung einer Sachentscheidung das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt. 5.1. Gegen Spruchpunkt römisch drei. (Zurückweisung des Antrages auf Akteneinsicht) bringt der Beschwerdeführer – auf das Wesentliche zusammengefasst – Folgendes vor: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien sei das Verfahren bei Leistungen mit Rechtsanspruch wegen §23 CGW hoheitlich zu führen, weshalb ein Recht auf Akteneinsicht bestehe. Dieses sei willkürlich verweigert worden. Dadurch werde auch Art6 EMRK und infolge der Verweigerung einer Sachentscheidung das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.
5.2. Gegen Spruchpunkt IV. ("Differenzentgelt") bringt der Beschwerdeführer Folgendes vor (ohne Hervorhebungen im Original): 5.2. Gegen Spruchpunkt römisch vier. ("Differenzentgelt") bringt der Beschwerdeführer Folgendes vor (ohne Hervorhebungen im Original):
"4. Spruchpunkt IV (Differenzentgelt): Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm"4. Spruchpunkt römisch vier (Differenzentgelt): Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm
4.1 Verfassungswidrigkeit der angewendeten Bestimmungen wegen Verstoßes gegen das Verbot des Pflegeregresses (§330a ASVG)
4.1.1 Maßgebliche Rechtslage
Ziel des Chancengleichheitsgesetzes Wien (CGW; LGBl 45/2010 idF LGBl 49/2018) ist es, Menschen mit Behinderung beim chancengleichen, selbstbestimmten Zugang zu allen Lebensbereichen, insbesondere bei der chancengleichen Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen, wirtschaftlichen und politischen Leben zu unterstützen (vgl §1 Abs1 CGW). Das Erreichen dieses Ziels soll gemäß §1 Abs2 CGW 'durch die Finanzierung von Beiträgen zu Leistungen, die durch die behinderungsbedingten Mehraufwendungen erforderlich sind, erreicht werden'.Ziel des Chancengleichheitsgesetzes Wien (CGW; Landesgesetzblatt 45 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt 49 aus 2018,) ist es, Menschen mit Behinderung beim chancengleichen, selbstbestimmten Zugang zu allen Lebensbereichen, insbesondere bei der chancengleichen Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen, wirtschaftlichen und politischen Leben zu unterstützen vergleiche §1 Abs1 CGW). Das Erreichen dieses Ziels soll gemäß §1 Abs2 CGW 'durch die Finanzierung von Beiträgen zu Leistungen, die durch die behinderungsbedingten Mehraufwendungen erforderlich sind, erreicht werden'.
Gemäß §2 Abs1 CGW ist der FSW Träger der Behindertenhilfe. Förderungen nach dem ersten Abschnitt des CGW (Gewährung von Hilfe an Menschen mit Behinderung) werden vom FSW gewährt. Auf die Förderung bestimmter Leistungen (etwa solche nach §§9 und 12 Abs2 CGW, also Leistungen der Tagesstruktur und des Vollbetreuten Wohnens) besteht gemäß §2 Abs2 CGW ein Rechtsanspruch; auf die Förderung anderer Leistungen (wie etwa Frühförderung oder Gebärdendolmetsch) besteht gemäß §2 Abs3 CGW kein Rechtsanspruch.
§9 CGW regelt die 'Tagesstruktur'; diese umfasst Leistungen für Menschen mit Behinderung, die aktuell oder dauerhaft nicht in den Arbeitsmarkt integriert werden können. Vollbetreutes Wohnen gemäß §12 Abs2 CGW umfasst das Wohnen in Einrichtungen sowie die notwendige Verpflegung und Betreuung.
Ausweislich der Erläuterungen zum CGW richten sich die Leistungen des vollbetreuten Wohnens an 'Menschen mit Behinderung, die umfassende Betreuung und Hilfestellung im Alltag benötigen und umfassen neben der von Einrichtungen durch Fachpersonal erbrachten notwendigen Betreuungsleistungen auch Unterkunft und erforderliche Verpflegung in Wohngemeinschaften, diesen angeschlossenen Einzelwohnungen sowie in Wohnhäusern von Einrichtungen'. Zielgruppe sind 'Menschen mit intellektueller, körperlicher oder mehrfacher Behinderung sowie Menschen mit psychischer Erkrankung, denen ein selbständige[s] Wohnen nicht möglich ist, und die umfassende Betreuung und unmittelbare Erreichbarkeit von Betreuungspersonal benötigen'. Nicht im Leistungsumfang enthalten ist gemäß den Erläuterungen lediglich 'die Abdeckung bestimmter persönlicher Bedürfnisse (wie zB Kleidung, Kosmetik, Rauchwaren, Einrichtungsgegenstände und Freizeitgestaltung)'. Derartige Aufwendungen sind 'mit dem Taschengeld, den Sonderzahlungen, der erhöhten Familienbeihilfe oder einem allfälligen Vermögen abzudecken'. Weiters wird festgehalten, dass die Betreuung 'ganzjährig und täglich in der Einrichtung und gelegentlich außerhalb der Einrichtung' stattfindet, sowie dass es nachts 'Bereitschaftsdienste und bei Bedarf wachende Nachtdienste' gibt (vgl LG – 02251/2009/0001; MA 40 – FBSR 5933/10).Ausweislich der Erläuterungen zum CGW richten sich die Leistungen des vollbetreuten Wohnens an 'Menschen mit Behinderung, die umfassende Betreuung und Hilfestellung im Alltag benötigen und umfassen neben der von Einrichtungen durch Fachpersonal erbrachten notwendigen Betreuungsleistungen auch Unterkunft und erforderliche Verpflegung in Wohngemeinschaften, diesen angeschlossenen Einzelwohnungen sowie in Wohnhäusern von Einrichtungen'. Zielgruppe sind 'Menschen mit intellektueller, körperlicher oder mehrfacher Behinderung sowie Menschen mit psychischer Erkrankung, denen ein selbständige[s] Wohnen nicht möglich ist, und die umfassende Betreuung und unmittelbare Erreichbarkeit von Betreuungspersonal benötigen'. Nicht im Leistungsumfang enthalten ist gemäß den Erläuterungen lediglich 'die Abdeckung bestimmter persönlicher Bedürfnisse (wie zB Kleidung, Kosmetik, Rauchwaren, Einrichtungsgegenstände und Freizeitgestaltung)'. Derartige Aufwendungen sind 'mit dem Taschengeld, den Sonderzahlungen, der erhöhten Familienbeihilfe oder einem allfälligen Vermögen abzudecken'. Weiters wird festgehalten, dass die Betreuung 'ganzjährig und täglich in der Einrichtung und gelegentlich außerhalb der Einrichtung' stattfindet, sowie dass es nachts 'Bereitschaftsdienste und bei Bedarf wachende Nachtdienste' gibt vergleiche LG – 02251/2009/0001; MA 40 – FBSR 5933/10).
Gemäß §6 Abs1 CGW muss die förderbare Leistung zum Ausgleich der konkreten, behinderungsbedingten Benachteiligung geeignet und erforderlich sein. Gemäß §6 Abs2 CGW sind jene Leistungen zu fördern, 'die zur Unterstützung des Menschen mit Behinderung im Sinne dieses Gesetzes im Einzelfall sinnvoll, notwendig und zweckmäßig ist' […]. Vorgesehen ist, dass geförderte Leistungen der Tagesstruktur und des vollbetreuten Wohnens grundsätzlich bei vom FSW anerkannten Einrichtungen in Anspruch zu nehmen sind (§6 Abs4 CGW).
Gemäß §19 Abs1 CGW haben Menschen mit Behinderung bei Förderung für Leistungen der Tagesstruktur und des vollbetreuten Wohnens ab Inanspruchnahme der Leistung und nach Maßgabe ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit eine Eigenleistung zu erbringen:
• Bei der Förderung von Leistungen der Tagesstruktur ist gemäß §21 CGW eine Eigenleistung iHv 30% der pflegebezogenen Geldleistungen zu erbringen.
• Bei Förderung von Leistungen des vollbetreuten Wohnens ist gemäß §22 Abs1 CGW eine Eigenleistung aus den pflegebezogenen Geldleistungen und dem Einkommen zu erbringen. Die Höhe der Eigenleistung aus den pflegebezogenen Geldleistungen entspricht der Höhe der pflegebezogenen Geldleistungen abzüglich des nach den Pflegegeldsätzen des Bundes oder der Länder oder eines nach anderen vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen zustehenden Pflegegeldtaschengeldes. Die Höhe der Eigenleistung aus dem Einkommen beträgt je nachdem, ob der Betroffene Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit bezieht, 80% oder 50% aller Einkünfte der Person nach Abzug des zur Erzielung dieser Einkünfte notwendigen Aufwands und nach Abzug von Zahlungen aufgrund gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen (vgl §22 Abs3 iVm §20 Abs2 Z2 CGW).Bei Förderung von Leistungen des vollbetreuten Wohnens ist gemäß §22 Abs1 CGW eine Eigenleistung aus den pflegebezogenen Geldleistungen und dem Einkommen zu erbringen. Die Höhe der Eigenleistung aus den pflegebezogenen Geldleistungen entspricht der Höhe der pflegebezogenen Geldleistungen abzüglich des nach den Pflegegeldsätzen des Bundes oder der Länder oder eines nach anderen vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen zustehenden Pflegegeldtaschengeldes. Die Höhe der Eigenleistung aus dem Einkommen beträgt je nachdem, ob der Betroffene Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit bezieht, 80% oder 50% aller Einkünfte der Person nach Abzug des zur Erzielung dieser Einkünfte notwendigen Aufwands und nach Abzug von Zahlungen aufgrund gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen vergleiche §22 Abs3 in Verbindung mit §20 Abs2 Z2 CGW).
• Gemäß §22 Abs4 CGW ist Menschen mit Behinderung, die kein Einkommen haben, ein angemessener Betrag zur Deckung kleinerer persönlicher Bedürfnisse zu sichern (Taschengeld).
4.1.2 Verfassungswidrigkeit des CGW, insoweit es bloß die Gewährung von 'Beiträgen' zu Leistungen, für die ohnehin eine Eigenleistung zu zahlen ist, vorsieht
§330a ASVG legt als Verfassungsbestimmung das Verbot des Pflegeregresses wie folgt fest: 'Ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben/Erbinnen und Geschenknehmer/inne/n im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten ist unzulässig.'
Mit Entscheidung vom 12.03.2019, G276/2018, hat der VfGH entschieden, dass sich das Verbot des Pflegeregresses nach §330a ASVG auch auf stationäre Pflegeleistungen bezieht, die an Menschen mit Behinderungen erbracht werden. Demgemäß erachtete der VfGH Regelungen des Salzburger Behindertengesetzes 1981, die im Hinblick auf 'Hilfe zur sozialen Betreuung' Kostenbeiträge aus dem verwertbaren Vermögen der Betroffenen vorsahen, als vom Verbot des Pflegeregresses erfasst (und daher aufgrund von §707a Abs2 ASVG als bereits außer Kraft getreten).
Das VGW weist in dem angefochtenen Erkenntnis darauf hin, dass das Fördersystem des CGW explizit die Gewährung von 'Beiträgen' zu diversen Leistungen vorsieht (vgl S 32 des angefochtenen Erkenntnisses). Tatsächlich soll gemäß §1 Abs2 CGW die Erreichung des in §1 Abs1 CGW formulierten Ziels durch die 'Finanzierung von Beiträgen zu Leistungen, die durch die behinderungsbedingten Mehraufwendungen erforderlich sind', erleichtert werden […]. Das VGW folgert, dass 'den vorliegenden Regelungsmaterien nicht ansatzweise zu entnehmen [wäre], dass die Förderungen derart auszugestalten sind, dass der öffentliche Rechtsträger sämtliche mit der Pflege und Betreuung behinderter Personen anfallende Kosten zu tragen hat' […]; vgl S 32 des angefochtenen Erkenntnisses).Das VGW weist in dem angefochtenen Erkenntnis darauf hin, dass das Fördersystem des CGW explizit die Gewährung von 'Beiträgen' zu diversen Leistungen vorsieht vergleiche S 32 des angefochtenen Erkenntnisses). Tatsächlich soll gemäß §1 Abs2 CGW die Erreichung des in §1 Abs1 CGW formulierten Ziels durch die 'Finanzierung von Beiträgen zu Leistungen, die durch die behinderungsbedingten Mehraufwendungen erforderlich sind', erleichtert werden […]. Das VGW folgert, dass 'den vorliegenden Regelungsmaterien nicht ansatzweise zu entnehmen [wäre], dass die Förderungen derart auszugestalten sind, dass der öffentliche Rechtsträger sämtliche mit der Pflege und Betreuung behinderter Personen anfallende Kosten zu tragen hat' […]; vergleiche S 32 des angefochtenen Erkenntnisses).
Wenn aber §1 Abs2 CGW dahingehend zu verstehen ist, dass aufgrund dieses Gesetzes stets nur 'Beiträge' zu den geförderten Leistungen gezahlt werden und der Betroffene auch im Hinblick auf jene Leistungen, für [die] das Gesetz selbst schon eine 'Eigenleistung' vorsieht, die Kosten der geförderten Leistung (über diese Eigenleistung hinaus) teilweise selbst zu tragen hat, steht diese Bestimmung im Widerspruch zu §330a ASVG, stellt insoweit eine Umgehung dar und ist sohin verfassungswidrig.
Für die Leistungen der Tagesstruktur und des vollbetreuten Wohnens ist aufgrund von §§19 ff CGW vorgesehen, dass im Wege von Eigenleistungen sämtliche 'Einkünfte', die der Betroffene aus pflegebezogenen Geldleistungen oder aus Einkommen hat – bis auf ein Taschengeld zur Sicherung persönlicher Bedürfnisse – 'abgeschöpft' werden. Soweit ein Betroffener daher über diese Eigenleistung hinausgehend weitere Kosten der an ihn erbrachten Leistungen zu tragen hat, muss er zwangsläufig auf allenfalls bestehendes Vermögen zurückgreifen. Aus laufendem Einkommen können diese Kosten nicht getragen werden, dieses wird ja bereits als Eigenleistung an den FSW entrichtet.
Wenn daher aufgrund des CGW nicht sämtliche Kosten für jene Leistungen, für die Eigenleistungen gesetzlich vorgesehen sind (sohin Leistungen der Tagesstruktur und des vollbetreuten Wohnens) vom FSW gefördert werden, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass ebendiese Kosten aus dem Vermögen des Betroffenen (oder allfälliger Angehöriger) gedeckt werden müssen. Damit ergibt sich aber weiters, dass ein nach §330a ASVG verbotener 'Zugriff auf das Vermögen' des Betroffenen erfolgt.
Dass von der Verpflichtung zur Eigenleistung in 'besonderen sozialen Härtefällen' ganz oder teilweise abgesehen werden kann (vgl §19 Abs1 letzter Satz CGW), ändert nichts daran, dass das CGW von seiner Grundkonzeption her einen verfassungswidrigen Zugriff auf das Vermögen vorsieht.Dass von der Verpflichtung zur Eigenleistung in 'besonderen sozialen Härtefällen' ganz oder teilweise abgesehen werden kann vergleiche §19 Abs1 letzter Satz CGW), ändert nichts daran, dass das CGW von seiner Grundkonzeption her einen verfassungswidrigen Zugriff auf das Vermögen vorsieht.
Klar ist freilich, dass nicht jegliche Leistungen, die von vom FSW anerkannten Einrichtungen an 'Kunden' der Tagesstruktur bzw des Vollbetreuten Wohnens erbracht werden, vom FSW getragen werden müssen, um dem Verbot des Pflegeregresses Rechnung zu tragen. Selbstverständlich ist es den anerkannten Einrichtungen ebenso wie den betroffenen Behinderten unbenommen, über die 'Grundversorgung' hinaus, allenfalls die Erbringung zusätzlicher Leistungen gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts zu vereinbaren. Dies ist jedoch nicht der Fall: Weder wurden zusätzliche Leistungen vereinbart – wie dies auch in den Verträgen mit der *** festgehalten wird (vgl etwa Punkt 8.2. der Vereinbarung Vollbetreutes Wohnen, Beilage ./5) – noch erbracht.Klar ist freilich, dass nicht jegliche Leistungen, die von vom FSW anerkannten Einrichtungen an 'Kunden' der Tagesstruktur bzw des Vollbetreuten Wohnens erbracht werden, vom FSW getragen werden müssen, um dem Verbot des Pflegeregresses Rechnung zu tragen. Selbstverständlich ist es den anerkannten Einrichtungen ebenso wie den betroffenen Behinderten unbenommen, über die 'Grundversorgung' hinaus, allenfalls die Erbringung zusätzlicher Leistungen gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts zu vereinbaren. Dies ist jedoch nicht der Fall: Weder wurden zusätzliche Leistungen vereinbart – wie dies auch in den Verträgen mit der *** festgehalten wird vergleiche etwa Punkt 8.2. der Vereinbarung Vollbetreutes Wohnen, Beilage ./5) – noch erbracht.
Wie gerade der Fall des Beschwerdeführers zeigt, werden aber auch die Kosten für eine sinnvolle, notwendige und zweckmäßige Betreuung eben nicht vollständig vom FSW als Träger der Behindertenhilfe getragen. Der Beschwerdeführer erhält keine Leistungen von der ***, die über das hinausgehen, was zur Sicherung seiner ordnungsgemäßen Betreuung 'im Einzelfall sinnvoll, notwendig und zweckmäßig' [ist] (vgl §6 Abs2 CGW).Wie gerade der Fall des Beschwerdeführers zeigt, werden aber auch die Kosten für eine sinnvolle, notwendige und zweckmäßige Betreuung eben nicht vollständig vom FSW als Träger der Behindertenhilfe getragen. Der Beschwerdeführer erhält keine Leistungen von der ***, die über das hinausgehen, was zur Sicherung seiner ordnungsgemäßen Betreuung 'im Einzelfall sinnvoll, notwendig und zweckmäßig' [ist] vergleiche §6 Abs2 CGW).
– Das VGW geht zwar in dem angefochtenen Erkenntnis davon aus, dass in dem vorgelegten Betreuungsvertrag weitreichende Leistungen vorgesehen wären, 'welche sogar in der Laiensphäre die durch §1 Abs1 und §6 Abs2 des Chancengleichheitsgesetzes normierten Ziele und Vorgaben deutlich übersteigen' und verweist in der Folge etwa darauf, dass der Beschwerdeführer ein Einbettzimmer bewohnt, ihm Einrichtungsgegenstände zur Verfügung gestellt werden, Telefon- […] und Fernsehanschlüsse bestehen bzw die 'Verpflegungs- und Betreuungsleistungen als durchaus umfangreich [erscheinen]' (vgl S 34 des angefochtenen Erkenntnisses). Inwieweit diese Leistungen aber im konkreten Einzelfall nicht iSd §6 Abs2 CGW sinnvoll, notwendig und zweckmäßig für eine ordnungsgemäße Betreuung des Beschwerdeführers und nicht durch das gedeckt sind, was das Gesetz als Leistungsumfang des Vollbetreuten Wohnens vorgibt (vgl dazu insbesondere die Erläuterungen zu §12 Abs2 [LG – 02251/2009/0001; MA 40 – FBSR 5933/10] wo explizit von 'Einzelwohnungen' gesprochen wird und 'umfassender Betreuung'), legt das VGW nicht dar.Das VGW geht zwar in dem angefochtenen Erkenntnis davon aus, dass in dem vorgelegten Betreuungsvertrag weitreichende Leistungen vorgesehen wären, 'welche sogar in der Laiensphäre die durch §1 Abs1 und §6 Abs2 des Chancengleichheitsgesetzes normierten Ziele und Vorgaben deutlich übersteigen' und verweist in der Folge etwa darauf, dass der Beschwerdeführer ein Einbettzimmer bewohnt, ihm Einrichtungsgegenstände zur Verfügung gestellt werden, Telefon- […] und Fernsehanschlüsse bestehen bzw die 'Verpflegungs- und Betreuungsleistungen als durchaus umfangreich [erscheinen]' vergleiche S 34 des angefochtenen Erkenntnisses). Inwieweit diese Leistungen aber im konkreten Einzelfall nicht iSd §6 Abs2 CGW sinnvoll, notwendig und zweckmäßig für eine ordnungsgemäße Betreuung des Beschwerdeführers und nicht durch das gedeckt sind, was das Gesetz als Leistungsumfang des Vollbetreuten Wohnens vorgibt vergleiche dazu insbesondere die Erläuterungen zu §12 Abs2 [LG – 02251/2009/0001; MA 40 – FBSR 5933/10] wo explizit von 'Einzelwohnungen' gesprochen wird und 'umfassender Betreuung'), legt das VGW nicht dar.
– Zudem geht nicht einmal das VGW davon aus, dass es gerade jene Leistungen, die es als weitreichend bzw umfangreich empfindet, sind, für die der Beschwerdeführer das 'Differenzentgelt' zu leisten hat. Bezeichnenderweise nimmt das VGW vielmehr allgemein an, dass für Leistungen außerhalb der Subjektförderung von der Trägereinrichtung schlicht 'eine entsprechende Pauschale' eingehoben wird (vgl S 30 f des angefochtenen Erkenntnisses).Zudem geht nicht einmal das VGW davon aus, dass es gerade jene Leistungen, die es als weitreichend bzw umfangreich empfindet, sind, für die der Beschwerdeführer das 'Differenzentgelt' zu leisten hat. Bezeichnenderweise nimmt das VGW vielmehr allgemein an, dass für Leistungen außerhalb der Subjektförderung von der Trägereinrichtung schlicht 'eine entsprechende Pauschale' eingehoben wird vergleiche S 30 f des angefochtenen Erkenntnisses).
– Auch beziehen sich die vom VGW als weitreichend und umfangreich empfundenen Leistungen bloß auf solche aus dem Bereich des Vollbetreuten Wohnens. Im Hinblick auf die Leistungen der 'Tagesstruktur' geht nicht einmal das VGW in seiner 'Laiensphäre' davon aus, dass es auch in dem diesbezüglichen Vertrag Leistungen gäbe, die über das, was im Einzelfall sinnvoll, notwendig und zweckmäßig ist, hinausgehen. Allerdings leistet der Beschwerdeführer aber eben auch ein monatliches Differenzentgelt iHv EUR 29,50 aus der Betreuungsvereinbarung Tagesstruktur inkl Mobilitätsleistungen.
– Die *** als Vertragspartner des Beschwerdeführers geht ebenfalls nicht davon aus, dass das 'Differenzentgelt' für solche Leistungen zu entrichten wäre, die zusätzlich zu einem vom FSW geförderten Paket an 'im Einzelfall sinnvollen, notwendigen und zweckmäßigen' Leistungen erbracht würden. Anders ist es nicht zu erklären, dass die — wenn auch nur geringfügige — Änderung des vertraglich vereinbarten Leistungsspektrums auf Betreiben der Schwestern des Beschwerdeführers hin (vgl dazu oben Punkt 1.1) keine Auswirkungen auf die Höhe des Differenzentgelts hatte. Nach dem Verständnis der *** handelt es sich bei dem Differenzentgelt ebenfalls schlicht um einen 'Kostenbeitrag' des Betroffenen (vgl E-Mail von Herrn *** an Frau *** vom 28.02.2017, Beilage ./6).Die *** als Vertragspartner des Beschwerdeführers geht ebenfalls nicht davon aus, dass das 'Differenzentgelt' für solche Leistungen zu entrichten wäre, die zusätzlich zu einem vom FSW geförderten Paket an 'im Einzelfall sinnvollen, notwendigen und zweckmäßigen' Leistungen erbracht würden. Anders ist es nicht zu erklären, dass die — wenn auch nur geringfügige — Änderung des vertraglich vereinbarten Leistungsspektrums auf Betreiben der Schwestern des Beschwerdeführers hin vergleiche dazu oben Punkt 1.1) keine Auswirkungen auf die Höhe des Differenzentgelts hatte. Nach dem Verständnis der *** handelt es sich bei dem Differenzentgelt ebenfalls schlicht um einen 'Kostenbeitrag' des Betroffenen vergleiche E-Mail von Herrn *** an Frau *** vom 28.02.2017, Beilage ./6).