TE Vfgh Erkenntnis 2021/12/15 G229/2021

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Veröffentlicht am 15.12.2021
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art137
B-VG Art143
B-VG Art144
B-VG Art140 Abs1 Z1 litb
StGG Art2
VfGG §7 Abs1, §34, §35, §57a Abs5, §62a Abs5
ZPO §530, §531, §534
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 137 heute
  2. B-VG Art. 137 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  5. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 137 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  7. B-VG Art. 137 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 137 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976
  1. ZPO § 530 heute
  2. ZPO § 530 gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979

Leitsatz

Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses der Wiederaufnahme des Verfahrens bei Parteianträgen auf Normenkontrolle gemäß einer Bestimmung des VfGG; Wiederaufnahme auch anderer Verfahren als Beschwerdeverfahren, Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche und Anklagen oberster Bundes- und Landesorgane verfassungsrechtlich geboten

Spruch

I.römisch eins. §34 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 ? VfGG, BGBl Nr 85/1953, idF BGBl I Nr 33/2013 wird als verfassungswidrig aufgehoben.§34 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 ? VfGG, Bundesgesetzblatt Nr 85 aus 1953,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

II.römisch zwei. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 in Kraft.

III.römisch drei. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

IV.römisch vier. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahrenrömisch eins. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahren

1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zahl G83/2021 ein Antrag auf Wiederaufnahme eines auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG (Parteiantrag) gestützten Verfahrens anhängig, dem folgender Sachverhalt zugrunde liegt:

1.1. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12. Dezember 2017 wurde der Antragsteller wegen mehrerer Vergehen der gefährlichen Drohung nach §107 Abs1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem wurde gemäß §21 Abs2 StGB die Einweisung des Antragstellers in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.

1.1.1. Mit Beschluss des Vollzugsgerichtes (Landesgericht Krems an der Donau) vom 26. August 2020 wurde der Antrag des im Maßnahmenvollzug der Justizanstalt Stein an der Donau angehaltenen Antragstellers auf bedingte Entlassung aus einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher abgewiesen und nach §25 Abs3 StGB festgestellt, dass dessen weitere Unterbringung notwendig sei. Dieser Beschluss wurde dem Antragsteller persönlich am 2. September 2020 zugestellt.

1.1.2. Mit am 11. September 2020 in der Direktion der Justizanstalt Stein an der Donau eingebrachtem Schreiben erhob der Antragsteller Beschwerde gegen diesen Beschluss und beantragte zudem dessen Zustellung an seinen Rechtsvertreter (Verteidiger), der am selben Tag seine Vollmacht bekanntgab und ebenfalls die Zustellung des Beschlusses beantragte.

1.1.3. Nach Übersendung des Aktes an das Oberlandesgericht Wien mit Vorlagebericht vom 16. September 2020 betreffend die Beschwerde des Antragstellers vom 11. September 2020 stellte das Landesgericht Krems an der Donau mit Verfügung vom 30. September 2020 den Beschluss vom 26. August 2020 dem Verteidiger des Antragstellers zu und verständigte davon das Oberlandesgericht Wien.

1.1.4. Das Oberlandesgericht Wien gab mit Beschluss vom 2. Oktober 2020 der Beschwerde des Antragstellers vom 11. September 2020 nicht Folge.

1.1.5. Am 13. Oktober 2020 brachte der Verteidiger des Antragstellers eine Beschwerdeausführung gegen den Beschluss des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 26. August 2020 ein.

1.2. Aus Anlass dieser Beschwerdeausführung stellte der Antragsteller am 14. Oktober 2020 beim Verfassungsgerichtshof (G354/2020) einen auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag und begehrte darin, näher bezeichnete Bestimmungen des StVG, in eventu das gesamte StVG, als verfassungswidrig aufzuheben.

1.3. Mit Beschluss vom 2. November 2020 wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des Antragstellers vom 13. Oktober 2020 als unzulässig zurück, weil sie verspätet sei und zudem ihrer Behandlung wegen des Beschlusses des Oberlandesgerichtes Wien vom 2. Oktober 2020 das Prozesshindernis der res iudicata entgegenstehe.

1.4. Mit Beschluss vom 26. November 2020 wies der Verfassungsgerichtshof den auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag des Antragstellers mit der Begründung zurück, dass die Beschwerde, aus deren Anlass der Antrag gestellt worden war, unzulässig gewesen sei.

1.5. Auf Grund einer von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes (§23 StPO) hob der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 25. März 2021 (Z 12 Os 139/20p [12 Os 22/21h, 12 Os 23/21f]) die Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Wien vom 2. Oktober und vom 2. November 2020 auf und trug diesem die neuerliche Entscheidung über die Beschwerde des Antragstellers einschließlich des Vorbringens seines Verteidigers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 26. August 2020 auf. In seiner Begründung führte der Oberste Gerichtshof aus, dass §17 Abs1 Z3 letzter Satz StVG vorsehe, dass ein Beschluss des Vollzugsgerichtes – ungeachtet der subsidiären Anwendung der Bestimmungen der StPO – dem Verurteilten stets selbst bekanntzumachen sei. Auf Verlangen des Verurteilten sei jedoch eine Ausfertigung des Beschlusses auch seinem Verteidiger zuzustellen, wodurch für diesen die Frist zur Erhebung einer Beschwerde (§88 Abs1 StPO) ausgelöst werde. Gleiches gelte auch, wenn der Verteidiger die Zustellung einer Beschlussausfertigung verlange. Somit sei das Oberlandesgericht Wien in seiner Entscheidung vom 2. Oktober 2020 fälschlich von Beginn und Ablauf aller möglichen Rechtsmittelfristen in Bezug auf den Beschluss des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 26. August 2020 ausgegangen, obwohl die dem Verteidiger des Antragstellers zur Ausführung des Rechtsmittels (das in weiterer Folge mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 2. November 2020 zurückgewiesen wurde) zustehende Frist noch offen gewesen sei. Damit seien dem Antragsteller die ihm durch §17 Abs1 Z3 letzter Satz StVG und §7 Abs1 StPO eingeräumten Verteidigungsrechte genommen worden, zumal das Gesetz bei der Beschwerde keine "Einmaligkeit" in dem Sinn kenne, dass Beschwerdevorbringen nur in einer einzigen Schrift erstattet werden dürften.1.5. Auf Grund einer von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes (§23 StPO) hob der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 25. März 2021 (Ziffer 12, Os 139/20p [12 Os 22/21h, 12 Os 23/21f]) die Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Wien vom 2. Oktober und vom 2. November 2020 auf und trug diesem die neuerliche Entscheidung über die Beschwerde des Antragstellers einschließlich des Vorbringens seines Verteidigers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 26. August 2020 auf. In seiner Begründung führte der Oberste Gerichtshof aus, dass §17 Abs1 Z3 letzter Satz StVG vorsehe, dass ein Beschluss des Vollzugsgerichtes – ungeachtet der subsidiären Anwendung der Bestimmungen der StPO – dem Verurteilten stets selbst bekanntzumachen sei. Auf Verlangen des Verurteilten sei jedoch eine Ausfertigung des Beschlusses auch seinem Verteidiger zuzustellen, wodurch für diesen die Frist zur Erhebung einer Beschwerde (§88 Abs1 StPO) ausgelöst werde. Gleiches gelte auch, wenn der Verteidiger die Zustellung einer Beschlussausfertigung verlange. Somit sei das Oberlandesgericht Wien in seiner Entscheidung vom 2. Oktober 2020 fälschlich von Beginn und Ablauf aller möglichen Rechtsmittelfristen in Bezug auf den Beschluss des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 26. August 2020 ausgegangen, obwohl die dem Verteidiger des Antragstellers zur Ausführung des Rechtsmittels (das in weiterer Folge mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 2. November 2020 zurückgewiesen wurde) zustehende Frist noch offen gewesen sei. Damit seien dem Antragsteller die ihm durch §17 Abs1 Z3 letzter Satz StVG und §7 Abs1 StPO eingeräumten Verteidigungsrechte genommen worden, zumal das Gesetz bei der Beschwerde keine "Einmaligkeit" in dem Sinn kenne, dass Beschwerdevorbringen nur in einer einzigen Schrift erstattet werden dürften.

1.6. Am 30. März 2021 stellte der Antragsteller beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Es liege nunmehr auf Grund des Urteiles des Obersten Gerichtshofes vom 25. März 2021 und der Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichtes Wien vom 2. November 2020 eine geänderte Vorfrageentscheidung vor, aus der sich die Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Beschwerdeausführung vom 13. Oktober 2020 ergebe, aus dessen Anlass wiederum der auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützte Antrag an den Verfassungsgerichtshof (G 354/2020) gestellt worden sei. Zudem regte der Antragsteller in Bezug auf §34 VfGG eine amtswegige Gesetzesprüfung an.

2. Bei der Behandlung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §34 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG, BGBl 85/1953, idF BGBl I 33/2013 entstanden. Der Verfassungsgerichtshof beschloss daher am 14. Juni 2021, diese Gesetzesbestimmung von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.2. Bei der Behandlung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §34 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG, Bundesgesetzblatt 85 aus 1953,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, entstanden. Der Verfassungsgerichtshof beschloss daher am 14. Juni 2021, diese Gesetzesbestimmung von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.

3. Der Verfassungsgerichtshof legte seine Bedenken, die ihn zur Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens bestimmt haben, in seinem Prüfungsbeschluss wie folgt dar:

"1. Um die Rechtzeitigkeit des Antrages und die Zulässigkeit des Antrages auf Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens beurteilen zu können, dürfte der Verfassungsgerichtshof auch §34 VfGG anzuwenden haben. Die Bestimmung des §34 VfGG erscheint daher als präjudiziell (vgl VfSlg 8028/1977, 9912/1984, 16.631/2002, 18.014/2006, 19.917/2014)."1. Um die Rechtzeitigkeit des Antrages und die Zulässigkeit des Antrages auf Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens beurteilen zu können, dürfte der Verfassungsgerichtshof auch §34 VfGG anzuwenden haben. Die Bestimmung des §34 VfGG erscheint daher als präjudiziell vergleiche VfSlg 8028/1977, 9912/1984, 16.631/2002, 18.014/2006, 19.917/2014).

2. Der Verfassungsgerichtshof hegt gegen die in Prüfung gezogene Bestimmung das Bedenken, dass diese gegen den Gleichheitssatz gemäß Art2 StGG und Art7 B-VG sowie gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoßen dürfte (vgl VfGH 2.7.2016, G535/2015; VfSlg 20.107/2016):2. Der Verfassungsgerichtshof hegt gegen die in Prüfung gezogene Bestimmung das Bedenken, dass diese gegen den Gleichheitssatz gemäß Art2 StGG und Art7 B-VG sowie gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoßen dürfte vergleiche VfGH 2.7.2016, G535/2015; VfSlg 20.107/2016):

2.1. Nach Art140 Abs1 Z1 litd B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels.

2.2. Aus Art140 Abs1 Z1 litd B-VG und §62a VfGG geht hervor, dass bei Unzulässigkeit des Rechtsmittels im Anlassverfahren die Legitimation zur Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG fehlt (vgl VfGH 2.7.2015, G133/2015; 17.9.2015, G110/2015; 11.6.2018, G273/2017 ua).2.2. Aus Art140 Abs1 Z1 litd B-VG und §62a VfGG geht hervor, dass bei Unzulässigkeit des Rechtsmittels im Anlassverfahren die Legitimation zur Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG fehlt vergleiche VfGH 2.7.2015, G133/2015; 17.9.2015, G110/2015; 11.6.2018, G273/2017 ua).

Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 2. November 2020 wurde das Rechtsmittel des Antragstellers im Anlassverfahren, nämlich die Beschwerde des Antragstellers vom 13. Oktober 2020, als unzulässig zurückgewiesen. Mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 25. März 2021 wurde dieser Beschluss aber aufgehoben und dem Oberlandesgericht Wien die neuerliche Entscheidung über die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 26. August 2020 aufgetragen.

Gemäß §530 Abs1 Z5 ZPO ist in einem Verfahren, das durch eine die Sache erledigende Entscheidung abschlossen worden ist, der Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu bewilligen, wenn ein strafgerichtliches Erkenntnis, auf das die Entscheidung gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist. Der Antrag auf Wiederaufnahme muss innerhalb von vier Wochen gestellt werden (§534 Abs1 ZPO). Die Frist beginnt im Falle des §530 Abs1 Z5 ZPO an dem Tag, an dem das strafgerichtliche Urteil in Rechtskraft erwachsen ist (§534 Abs2 Z3 ZPO).

In der vorliegenden Konstellation läge also ein Wiederaufnahmegrund im Sinne des §35 Abs1 VfGG iVm §530 Abs1 Z5 ZPO vor. §34 VfGG steht aber einer Wiederaufnahme eines Verfahrens gemäß Art140 B-VG entgegen.In der vorliegenden Konstellation läge also ein Wiederaufnahmegrund im Sinne des §35 Abs1 VfGG in Verbindung mit §530 Abs1 Z5 ZPO vor. §34 VfGG steht aber einer Wiederaufnahme eines Verfahrens gemäß Art140 B-VG entgegen.

2.3. Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass es keine sachliche Rechtfertigung iSv Art2 StGG und Art7 Abs1 B-VG gibt, eine Wiederaufnahme des Verfahrens iSv §530 Abs1 Z5 ZPO zwar im Verfahren nach der Zivilprozessordnung vor den ordentlichen Gerichten vorzusehen, nicht aber auch im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 B-VG, der subsidiär (§35 VfGG) ebenfalls die Zivilprozessordnung anzuwenden hat, obwohl das Rechtsschutzinteresse bei Wegfall einer Entscheidung iSv §530 Abs1 Z5 ZPO in allen Verfahren gleichartig zu sein scheint (vgl VfSlg 20.107/2016 zu §33 VfGG idF BGBl I 33/2013).2.3. Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass es keine sachliche Rechtfertigung iSv Art2 StGG und Art7 Abs1 B-VG gibt, eine Wiederaufnahme des Verfahrens iSv §530 Abs1 Z5 ZPO zwar im Verfahren nach der Zivilprozessordnung vor den ordentlichen Gerichten vorzusehen, nicht aber auch im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 B-VG, der subsidiär (§35 VfGG) ebenfalls die Zivilprozessordnung anzuwenden hat, obwohl das Rechtsschutzinteresse bei Wegfall einer Entscheidung iSv §530 Abs1 Z5 ZPO in allen Verfahren gleichartig zu sein scheint vergleiche VfSlg 20.107/2016 zu §33 VfGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,).

3. §34 VfGG dürfte zudem nach vorläufiger Auffassung des Verfassungsgerichts-hofes auch gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoßen:

3.1. Bei der Abwägungsentscheidung zwischen dem Interesse der Rechtssicherheit und Bestandskraft sowie dem Interesse der Rechtmäßigkeit eines Rechtsaktes dürfte der Gesetzgeber einen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum haben. Dieser rechtspolitische Gestaltungsspielraum dürfte größer sein, wenn es um ein Verfahren geht, das in einen Rechtsakt mündet, bei dem der individuelle Rechtsschutz des Einzelnen nicht im Vordergrund steht.

3.2. Das Institut der Wiederaufnahme des Verfahrens wegen der in §530 Abs1 Z1 bis 7, §531 ZPO normierten Gründe dürfte in erster Linie dem individuellen Rechtsschutz dienen und damit auch in Zusammenhang mit der rechtsstaatlich gebotenen Effektivität des Rechtsschutzes stehen (vgl zB VfSlg 11.196/1986, 15.218/1998, 17.340/2004, 19.969/2015).3.2. Das Institut der Wiederaufnahme des Verfahrens wegen der in §530 Abs1 Z1 bis 7, §531 ZPO normierten Gründe dürfte in erster Linie dem individuellen Rechtsschutz dienen und damit auch in Zusammenhang mit der rechtsstaatlich gebotenen Effektivität des Rechtsschutzes stehen vergleiche zB VfSlg 11.196/1986, 15.218/1998, 17.340/2004, 19.969/2015).

3.3. Da §34 VfGG die Wiederaufnahme des Verfahrens nur in Fällen der Art137, 143 und 144 B-VG gestattet, nicht aber (unter anderem) für das Verfahren betreffend einen Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG (oder Art139 Abs1 Z4 B-VG), dürfte die in Prüfung gezogene Bestimmung auch im Widerspruch zum Rechtsstaatsprinzip stehen (vgl VfSlg 20.107/2016 zu §33 VfGG idF BGBl I 33/2013).3.3. Da §34 VfGG die Wiederaufnahme des Verfahrens nur in Fällen der Art137, 143 und 144 B-VG gestattet, nicht aber (unter anderem) für das Verfahren betreffend einen Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG (oder Art139 Abs1 Z4 B-VG), dürfte die in Prüfung gezogene Bestimmung auch im Widerspruch zum Rechtsstaatsprinzip stehen vergleiche VfSlg 20.107/2016 zu §33 VfGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,).

4. Im Rahmen des Gesetzesprüfungsverfahrens wird unter anderem zu klären sein, welche Bedeutung die bisherige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Anwendung des §34 VfGG in anderen Verfahren als in Verfahren gemäß Art137, 143 und 144 B-VG hat. So hat der Verfassungsgerichtshof beispielsweise eine Wiederaufnahme des Verfahrens in Bezug auf Verfahren betreffend die Wahlgerichtsbarkeit gemäß Art141 B-VG auf Grund der Bestimmung des §34 VfGG als unzulässig angesehen (vgl VfSlg 16.309/2001)."4. Im Rahmen des Gesetzesprüfungsverfahrens wird unter anderem zu klären sein, welche Bedeutung die bisherige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Anwendung des §34 VfGG in anderen Verfahren als in Verfahren gemäß Art137, 143 und 144 B-VG hat. So hat der Verfassungsgerichtshof beispielsweise eine Wiederaufnahme des Verfahrens in Bezug auf Verfahren betreffend die Wahlgerichtsbarkeit gemäß Art141 B-VG auf Grund der Bestimmung des §34 VfGG als unzulässig angesehen vergleiche VfSlg 16.309/2001)."

4. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der den im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken wie folgt entgegengetreten wird (ohne die Hervorhebungen im Original):

"I.    Zur Rechtslage:

1. Beim Verfassungsgerichtshof wurde ein Antrag auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26. November 2020, G354/2020, abgeschlossenen Verfahrens eingebracht. Mit dem vorgenannten Beschluss hatte der Verfassungsgerichtshof einen auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag, näher bezeichnete Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes – StVG, BGBl Nr 144/1969, in eventu das gesamte StVG, als verfassungswidrig aufzuheben, zurückgewiesen. Aus Anlass des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des §34 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 – VfGG, BGBl Nr 85/1953, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 33/2013, entstanden. Mit Beschluss vom 14. Juni 2021, G83/2021-6, hat der Verfassungsgerichtshof daher beschlossen, die Verfassungsmäßigkeit des §34 VfGG gemäß Art140 Abs1 Z1 litb B-VG von Amts wegen zu prüfen.1. Beim Verfassungsgerichtshof wurde ein Antrag auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26. November 2020, G354/2020, abgeschlossenen Verfahrens eingebracht. Mit dem vorgenannten Beschluss hatte der Verfassungsgerichtshof einen auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag, näher bezeichnete Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes – StVG, Bundesgesetzblatt Nr 144 aus 1969,, in eventu das gesamte StVG, als verfassungswidrig aufzuheben, zurückgewiesen. Aus Anlass des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des §34 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 – VfGG, Bundesgesetzblatt Nr 85 aus 1953,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, entstanden. Mit Beschluss vom 14. Juni 2021, G83/2021-6, hat der Verfassungsgerichtshof daher beschlossen, die Verfassungsmäßigkeit des §34 VfGG gemäß Art140 Abs1 Z1 litb B-VG von Amts wegen zu prüfen.

2.     §34 VfGG hat folgenden Wortlaut:

       §34. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens kann nur in den Fällen der Art137, 143 und 144 B-VG stattfinden. Über ihre Zulässigkeit entscheidet der Verfassungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung.

3.     Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

§35 VfGG normiert die subsidiäre, sinngemäße Anwendung der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl Nr 113/1895, soweit das VfGG nicht anderes bestimmt.

Gemäß §530 Abs1 ZPO kann ein Verfahren, das durch eine die Sache erledigende Entscheidung abgeschlossen worden ist, auf Antrag einer Partei wieder aufgenommen werden, wenn ein Wiederaufnahmegrund im Sinne des §530 Abs1 Z1 bis 7 ZPO vorliegt. Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist dementsprechend etwa zulässig, wenn ein strafgerichtliches Erkenntnis, auf welches die Entscheidung gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist (§530 Abs1 Z5 ZPO). Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens muss innerhalb von vier Wochen gestellt werden (§534 Abs1 ZPO). Die Frist beginnt im Falle des §530 Abs1 Z5 ZPO an dem Tag, an dem das strafgerichtliche Urteil in Rechtskraft erwachsen ist (§534 Abs2 Z3 ZPO).

Zufolge §34 erster Satz VfGG kann eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur in den Fällen der Art137, 143 und 144 B-VG stattfinden. Die sinngemäße Anwendung der ZPO wird dementsprechend eingeschränkt, weshalb eine Wiederaufnahme des Verfahrens im Fall des Art140 B-VG ausdrücklich ausgeschlossen ist (zB VfSlg 14.670/1996, VfGH 19.11.2015, G438/2015).

II. Zum Anlassverfahren und zur Zulässigkeit:römisch zwei. Zum Anlassverfahren und zur Zulässigkeit:

1.     Anlassverfahren

Mit Urteil vom 12. Dezember 2017 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen Wien den Antragsteller wegen mehrerer Vergehen der gefährlichen Drohung nach §107 Abs1 und 2 des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl Nr 60/1974, zu einer Freiheitsstrafe. Gemäß §21 Abs2 StGB ordnete es zudem die Einweisung des Antragstellers in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher an. Mit Beschluss des Vollzugsgerichtes (Landesgericht Krems an der Donau) vom 26. August 2020 wurde der Antrag des im Maßnahmenvollzug der Justizanstalt Stein an der Donau angehaltenen Antragstellers auf bedi

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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