TE Bvwg Beschluss 2021/11/22 W212 2009877-2

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Veröffentlicht am 22.11.2021
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Entscheidungsdatum

22.11.2021

Norm

BFA-VG §16 Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs2 Z2

Spruch


W212 2009877-2/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Nordmazedonien, vertreten durch RA Mag. Stefan ERRATH, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.2021, Zl. 28101801-210400807, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Begründung:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nordmazedoniens, war zuletzt an der Adresse 1160 Wien, Haberlgasse 57/3, mit Hauptwohnsitz gemeldet, hielt sich jedoch unrechtmäßig und ohne einen gültigen Aufenthaltstitel im österreichischen Bundesgebiet auf.

2. Mit angefochtenem Bescheid vom 08.09.2021, Zl. 28101801-210400807, wurde gemäß § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF., gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF., erlassen (Spruchpunkt I.) sowie mit Spruchpunkt II. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nordmazedonien zulässig ist. Weiters wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). In Spruchpunkt IV. wurde festgehalten, dass gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird. Abschließend wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF., einer Beschwerde gegen die gegenständliche Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

3. Die Zustellung des Bescheides erfolgte durch persönliche Übernahme durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 10.09.2021 (vgl. im Verwaltungsakt der belangten Behörde aufliegender RSa-Rückschein).

4. Per Post, aufgegeben am 15.10.2021, einlangend am 18.10.2021, wurde gegen den Bescheid Beschwerde eingebracht.

5. Mit schriftlichen Vorhalt vom 04.11.2021 wurde dem Beschwerdeführer über seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter mitgeteilt, dass die Beschwerde offensichtlich verspätet eingebracht wurde und diese nunmehr die Möglichkeit hätten, binnen einer Woche hiezu schriftlich Stellung zu nehmen.

Die Verständigung wurde der bevollmächtigten Vertretung im Wege des Web-ERV am 05.11.2021 nachweislich zugestellt.

7. Es langte keine Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

2. Hinsichtlich der Dauer der Beschwerdefrist ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide heranzuziehen. § 7 Abs. 4 VwGVG normiert für die Erhebung einer Beschwerde die Frist von vier Wochen ab der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.

3. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24.00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN im Erkenntnis).

4. Wie sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten ergibt, wurde der angefochtene Bescheid dem bevollmächtigten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 10.09.2021 zugestellt. Dies ist dem retournierten RSa-Rückschein zu entnehmen. Die Frist zur Erhebung der Beschwerde von vier Wochen endete folglich mit Ablauf des 08.10.2021.

5. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter diese Verspätung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend vor (siehe dazu VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). Eine Äußerung des Beschwerdeführers bzw. dessen bevollmächtigte Vertretung blieb jedoch aus.

6. Ausgehend von der Aktenlage erweist sich daher die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 15.10.2021 per Post eingebrachte Beschwerde als verspätet und ist somit zurückzuweisen.

7. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist Verspätung Verspätungsvorhalt Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W212.2009877.2.00

Im RIS seit

19.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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