TE Bvwg Erkenntnis 2021/12/2 W228 2246088-2

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Veröffentlicht am 02.12.2021
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Entscheidungsdatum

02.12.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
GSVG §14b
GSVG §40

Spruch


W228 2246088-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde des Mag. XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 10.08.2021, VSNR: XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 10.08.2021 hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: SVS) gemäß § 410 ASVG iVm § 194 GSVG im Spruchpunkt 1.) festgestellt, dass Mag. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) seit 01.01.2014 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 14b Abs. 3 GSVG unterliegt. Im Spruchpunkt 2.) wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum 24.04.2012 verpflichtet war, rückständige Beiträge zur Krankenversicherung in einer Gesamthöhe von € 2.308,86 zu entrichten.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bis 30.09.2000 als Architekt Mitglied der Bundeskammer der Architekten- und Ingenieurkonsulenten gewesen sei. Seit 01.01.2000 ruhe die Befugnis des Beschwerdeführers zur Berufsausübung. Seit dem 01.06.2000 beziehe er von der PVA eine Alterspension und sei seit 01.01.2001 als Pensionist bei der ÖGK krankenversichert sei. Seit 01.01.2014 beziehe er eine besondere Pensionsleistung nach dem FSVG als Alterspension, die von der SVS ausgezahlt werde. Da die besondere Pensionsleistung jährlich die jeweils maßgebende Versicherungsgrenze übersteige und der Beschwerdeführer keiner Gruppenkrankenversicherung beigetreten sei, sei er seit 01.01.2014 in der Krankenversicherung nach § 14b Abs. 3 GSVG pflichtversichert. Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge zur Krankenversicherung sei für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2017 bereits verjährt. Ab 01.01.2018 seien die Beiträge zur Krankenversicherung vorzuschreiben. In weiterer Folge wurde die Berechnung der Höhe der zu entrichtenden Krankenversicherungsbeiträge näher dargelegt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.09.2021 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er zusammengefasst aus, dass er während seiner gesamten Berufs- und Pensionszeit bei der PVA sozial- und krankenversichert gewesen sei und er nie der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung bei der SVS unterlegen sei. Im Februar 2021 habe er eine überraschende Zahlungsaufforderung über € 2.308 von der SVS erhalten. Die Drohung mit einer Exekution bedeute für den Beschwerdeführer eine Existenzgefährdung.

Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 24.09.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 29.09.2021 dem Beschwerdeführer das Beschwerdevorlageschreiben der SVS übermittelt. Weiters wurden vier Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts in gleichgelagerten Fällen übermittelt und wurden Ausführungen zur Sach- und Rechtslage getätigt.

Am 12.10.2021 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer war bis 30.09.2000 als Architekt Mitglied der Bundeskammer der Architekten- und Ingenieurkonsulenten. Seine Befugnis wurde mit 01.10.2000 ruhend gestellt.

Der Beschwerdeführer bezieht seit 01.06.2000 eine Alterspension von der PVA und ist aufgrund dieses Pensionsbezuges nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversichert.

Weiters bezieht der Beschwerdeführer seit 01.01.2014 aufgrund seiner freiberuflichen Tätigkeit als Architekt eine besondere Pensionsleistung als Alterspension nach dem FSVG, welche seit Februar 2014 von der SVS ausgezahlt wird.

Der Beschwerdeführer ist der Gruppenkrankenversicherung der Bundeskammer der Architekten- und Ingenieurkonsulenten nicht beigetreten.

2. Beweiswürdigung:

Der Bezug der Alterspension von der PVA seit 01.06.2000 ergibt sich aus dem Bescheid der PVA vom 31.07.2000 und ist unstrittig.

Der Bezug der besonderen Pensionsleistung als Alterspension nach dem FSVG seit 01.01.2014 ist ebenfalls unstrittig.

Dass der Beschwerdeführer der Gruppenkrankenversicherung der Bundeskammer der Architekten- und Ingenieurkonsulenten nicht beigetreten ist, ergibt sich aus der im Akt befindlichen Meldung der Kammer der Ziviltechniker und wird dies vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

Im gegenständlichen Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt fest und handelt es sich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage. Strittig ist ausschließlich die Rechtsfrage, ob die nachträgliche Pflichtversicherung des Beschwerdeführers gemäß § 14b Abs. 3 GSVG zu Recht erfolgte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 194 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Nach § 194 Z 5 GSVG sind die Abs. 2 und 3 des § 414 ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet im Kern die Frage, ob die Einbeziehung des Beschwerdeführers in die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 14b Abs. 3 GSVG zu Recht erfolgte.

Gemäß § 14b Abs. 3 GSVG sind Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemäß § 5 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren, dann in der Krankenversicherung pflichtversichert, wenn sie auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung beziehen, nicht aber einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung unterliegen und sie zusätzlich eine Pensions(Ruhegenuss)leistung beziehen, die die Krankenversicherung der Pensionisten/innen begründet.

Gemäß § 14h GSVG gilt eine besondere Pensionsleistung nach den §§ 20c, 20d oder 20e FSVG für die Anwendung der Bestimmungen der §§ 14a bis 14g GSVG als Versorgungsleistung aus einer Einrichtung der gesetzlichen beruflichen Vertretung.

Gemäß § 20c FSVG gebührt Personen, die am 31. Jänner 2014 Anspruch auf eine Leistung des Pensionsfonds nach dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten- und Ingenieurkonsulenten (im Folgenden kurz Pensionsfonds) haben (kundgemacht in den Amtlichen Nachrichten der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, Verordnung Nr. 179, zuletzt geändert durch Verordnung Nr. 209), diese Leistung ab 1. Februar 2014 als Besondere Pensionsleistung nach diesem Bundesgesetz, die von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu erbringen ist, und zwar in folgender Weise:

1. Die Höhe der Besonderen Pensionsleistung entspricht dem Ausmaß jener Pensionsleistung, die der anspruchsberechtigten Person zum 1. Jänner 2014 gemäß dem Feststellungsbescheid nach § 36 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen in Verbindung mit § 78 Abs. 5 des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993 gebührt.

2. Auf die Besondere Pensionsleistung sind die der Art der bisherigen Leistung des Pensionsfonds (Alterspension oder Berufsunfähigkeitspension oder Hinterbliebenenpension) entsprechenden Bestimmungen des GSVG über den Bezug und die Anpassung von Alterspensionen, Erwerbsunfähigkeitspensionen und Hinterbliebenenpensionen anzuwenden; die §§ 143, 144, 145 Abs. 6a und 149 GSVG bleiben dabei jedenfalls außer Betracht.

Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 14b Abs. 3 GSVG:

Mit 01.01.2000 wurde durch das Arbeits- und Sozialrechtsänderungsgesetz 1997, BGBl. I Nr. 139/1997, für die selbständig Erwerbstätigen eine Pflichtversicherung in allen Zweigen der Sozialversicherung vorgesehen (§ 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG).

Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder Pensionsversicherung waren und sind allerdings Personen gemäß § 5 Abs. 1 GSVG ausgenommen, wenn diese Personen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind, und zwar für die Kranken- und/oder Pensionsversicherung gegenüber einer Einrichtung dieser gesetzlichen beruflichen Vertretung (Z. 1) oder für die Krankenversicherung aus einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder diesem Bundesgesetz und die für das Bundesgebiet jeweils in Betracht kommende gesetzliche berufliche Vertretung (falls die gesetzliche berufliche Vertretung auf Grund eines Landesgesetzes eingerichtet ist, diese Vertretung) die Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragt. Hinsichtlich der Pensionsversicherung gilt dies nur dann, wenn die Berufsgruppe am 1. Jänner 1998 nicht in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung einbezogen war. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit obliegt dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales (Z. 2).

Das Opting-Out nach dieser Gesetzesstelle ist folglich nur dann zulässig, wenn für das jeweilige Kammermitglied gegenüber einer Einrichtung seiner Berufsvertretung oder einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung in der Krankenversicherung (nach dem ASVG oder dem GSVG) ein den Leistungen nach dem GSVG gleichartiger oder zumindest annähernd gleichwertiger Leistungsanspruch besteht (VwGH 17.12.2014, Zl. 2012/08/0168 mwN).

Die gesetzliche berufliche Vertretung der Architekten- und Ingenieurkonsulenten hat von der Möglichkeit des Opting-Out Gebrauch gemacht und es wurde mit Verordnung BGBl. II Nr. 471/2005 festgestellt, dass Personen hinsichtlich einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG bei Zugehörigkeit zu einer Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen sind. Die Verordnung BGBl. II Nr. 471/2005 trat rückwirkend mit 01.01.2000 in Kraft.

Der hier gegenständliche § 14b GSVG wurde mit der 24. GSVG-Novelle, BGBl. I Nr. 175/1999, als Teil des neu eigenfügten 5. Unterabschnitts mit dem Titel "Versicherung in der Krankenversicherung im Falle einer Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 5" in das GSVG aufgenommen.

In den Materialien wird dazu ausgeführt, dass mit dem Arbeits- und Sozialrechtsänderungsgesetz 1997 neben der Einbeziehung aller Erwerbseinkommen in die Sozialversicherung die grundsätzliche künftige sozialversicherungsrechtliche Zuordnung von Personen mit unselbständigem und selbständigem Erwerbseinkommen vorgenommen worden sei. Die dabei vorgesehene Möglichkeit der Kammern der freien Berufe, auf Grund eines Antrages eine Ausnahme ihrer Mitglieder von der gesetzlichen Sozialversicherung gemäß § 5 GSVG zu erwirken, erfordere begleitende gesetzliche Maßnahmen. Es wären "jene Fallkonstellationen zu regeln, bei denen eine freiberuflich ausgeübte Erwerbstätigkeit, die - oder deren darauf begründete Versorgungsleistung - nicht im Rahmen einer eigenen Krankenvorsorgeeinrichtung der Kammer abgedeckt ist, mit anderen Erwerbseinkommen oder mit einer auf anderen Erwerbseinkommen beruhenden Pension zusammentrifft. Um Lücken zu schließen und um den Grundsatz der Einbeziehung aller Erwerbseinkommen in die Sozialversicherung zu vervollständigen, ist es erforderlich, entsprechende Pflichtversicherungstatbestände festzulegen" (RV 1910 BlgNR XX. GP, Seite 6).

Zu § 14b GSVG wird in der Folge ausgeführt:

"Die Möglichkeiten der Kombination verschiedener Einkommen (selbständig, unselbständig, aktiv, Pension) in Verbindung mit den drei eingangs genannten Optionen zur sozialen Absicherung machen es erforderlich, eine "ergänzende" Pflichtversicherung vorzusehen. Diese Pflichtversicherung gemäß § 14b GSVG tritt nur dann ein, wenn das Erwerbs(Pensions)einkommen nicht durch eine Krankenvorsorgeeinrichtung der gesetzlichen beruflichen Vertretung umfaßt ist. Folgende Varianten sind denkbar:

[1. … -3. ...]

4. Neben einem Alters(Todes)versorgungsbezug wird eine, die Krankenversicherungspflicht begründende Pension bezogen (§ 14b Abs. 3 GSVG) (Beitragssatz insgesamt: 9,1%).

Hervorzuheben ist, dass nicht etwa die zusätzliche Erwerbstätigkeit (etwa die unselbständige) nach dieser Bestimmung versichert ist, sondern die freiberufliche, die auf Grund des opting-out an sich sozialversicherungsfrei ist; dies aber eben nur dann, wenn der Betreffende bezüglich dieser Tätigkeit nicht der kammereigenen Krankenvorsorgeeinrichtung beigetreten ist."

Die vorstehend angeführte Ziffer 4 bezieht sich auf den hier gegenständlichen Fall des Bezuges einer die Krankenversicherungspflicht begründende Pension einerseits und des Bezuges eines Altersversorgungsbezuges andererseits, der auf Grund des Opting-out an sich sozialversicherungsfrei ist.

Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 14b GSVG ist demzufolge ihrem Wesen nach eine Selbstversicherung, sie wird von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen amtswegig wahrgenommen und entsteht nur dann, wenn zur selbständigen Berufsausübung eines Mitglieds (Abs. 1) oder zu einer nicht der Pflichtversicherung in der staatlichen Krankenversicherung unterliegenden Pension eines ehemaligen Mitglieds (Abs. 2 und Abs. 3) der kammervertretenen freien Berufe aus den im § 14b GSVG genannten Gründen eine Pflichtversicherung in der staatlichen Krankenversicherung hinzutritt und das Mitglied keinen Leistungsanspruch gegenüber einer Krankenversorgungseinrichtung seiner Kammer hat, etwa weil es nicht dem von seiner Kammer abgeschlossenen GKVV beitritt bzw beigetreten ist. Der eigentliche Grund für die Pflichtversicherung gemäß § 14b GSVG war, die Pensionen der grundsätzlich nicht mehr von der Versicherungspflicht des § 5 GSVG erfassten Pensionisten in den Fällen in die Beitragsgrundlage für die staatliche Krankenversicherung einzubeziehen, in denen die Pensionisten aufgrund einer der in den § 14b Abs. 2 und 3 GSVG genannten Konstellationen in der staatlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind und nicht dem von ihrer Kammer abgeschlossenen Gruppenkrankenversicherungsvertrag angehören. Damit sollte gewährleistet werden, dass diese Pensionisten für die aus der staatlichen Krankenversicherung zu erwartenden Leistungen auch die Beiträge aufgrund einer entsprechend höheren - mit der Jahres-Höchstbeitragsgrundlage begrenzten - Beitragsgrundlage zu entrichten haben (Sedlacek/Koch in Neumann, GSVG für Steuerberater2
§ 14b Rz 1).

§ 14b GSVG ist - auch wenn aufgrund dieser Bestimmung eine Mehrfachversicherung eintritt - nicht verfassungswidrig (vgl. den im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.12.2007, Zl. 2006/08/0204, zitierten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 06.06.2006, B 728/06).

§ 14b Abs. 3 GSVG sieht nun als Voraussetzungen für das Vorliegen der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung einerseits zunächst vor, dass auf Grund der freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung bezogen wird. Diese Voraussetzung ist beim Beschwerdeführer erfüllt, zumal er seit 01.01.2014 aufgrund seiner freiberuflichen Tätigkeit als Architekt eine besondere Pensionsleistung als Alterspension nach dem FSVG bezieht.

Als weitere Voraussetzung tritt der parallele Bezug einer Pensionsleistung hinzu, die die Krankenversicherung der Pensionisten begründet. Auch diese Voraussetzung ist beim Beschwerdeführers aufgrund des Bezuges einer Alterspension erfüllt, zumal er aufgrund des Bezuges der Alterspension gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 ASVG krankenversichert ist und Krankenversicherungsbeiträge nach Maßgabe des § 73 ASVG von seiner Alterspension zu entrichten hat.

Schließlich tritt als dritte Voraussetzung hinzu, dass die die Leistung beziehende Person auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemäß § 5 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen war. Die Pflichtversicherung gemäß § 14b GSVG tritt nämlich in allen Fällen nur für jene Personen ein, die keinen Leistungsanspruch aus dem von ihrer Kammer abgeschlossenen Gruppenkrankenversicherungsvertrag haben, somit jene, die diesem nicht beitreten bzw nicht schon beigetreten sind (Sedlacek/Koch in Neumann, GSVG für Steuerberater2 § 14b Rz 5) und die demgemäß von ihrer Versorgungsleistung auch keine Versicherungsbeiträge an die private Krankenversicherung zu bezahlen haben.

§ 14b Abs. 3 GSVG knüpft nur an die Tatsache der Inanspruchnahme der Berechtigung nach
§ 5 GSVG durch die gesetzliche berufliche Vertretung des Betroffenen an. Dem Gesetzeswortlaut zufolge ist nicht notwendig, dass sich die Inanspruchnahme der Berechtigung nach § 5 GSVG unmittelbar vor dem Antritt der Alterspension bzw. dem Anfall der besonderen Pensionsleistung gemäß § 20c FSVG bzw. dem Anfall der Pensionsleistung des Pensionsfonds der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten insoweit auch ausgewirkt hat und von der betreffenden Person die Auswahl zwischen dem Gruppenkrankenversicherungsvertrag und der gesetzlichen Krankenversicherung aktiv vorgenommen wurde.

Voraussetzung ist vielmehr nur, dass die Personen, auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemäß § 5 GSVG von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen war. Da die Kammern der Architekten und Ingenieurkonsulenten von der in § 5 GSVG eingeräumten Möglichkeit des Opting-out Gebrauch gemacht haben, unterlag der Beschwerdeführer als Kammermitglied vom 01.01.2000 an nicht der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG und war bzw. ist somit vom Opting-out erfasst, was für die Anwendung von § 14b Abs. 3 GSVG ausreicht.

Der Beschwerdeführer ist darüber hinaus einer (privaten) Gruppenkrankenversicherung seiner Interessensvertretung nicht beigetreten und es besteht daher Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der gewerblichen Wirtschaft gemäß § 14b Abs. 3 GSVG.

Schließlich bringt der Gesetzgeber an anderen Stellen - nämlich in den Materialen zu
§ 14h GSVG - klar zum Ausdruck, dass Bezieher einer besonderen Pensionsleistung nach den §§ 20c, 20d oder 20e FSVG der Selbst- bzw. Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach den §§ 14a und 14b GSVG unterliegen sollen, sofern diese Personen auf Grund des Bezuges der besonderen Pensionsleistung nicht bereits der Krankenvorsorgeeinrichtung der Ziviltechnikerkammer unterliegen (RV 2001 BlgNR XXIV. GP, Seite 9). Der Beschwerdeführer ist der Gruppenkrankenversicherung - wie erörtert - nicht beigetreten und unterliegt demgemäß der erklärten Absicht des Gesetzgebers zufolge der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 14b Abs. 3 GSVG.

Die Pflichtversicherung nach § 14b Abs. 3 GSVG beginnt gemäß § 14d Abs. 1 Z. 2 GSVG mit dem Anfall der besonderen Pensionsleistung gemäß § 20c FSVF. § 40 GSVG regelt seinem eindeutigen Wortlaut nach nur die Verjährung des Rechts auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen; auf die Feststellung der Pflichtversicherung ist diese Bestimmung demnach nicht anzuwenden. Die Pflichtversicherung kann daher auch für Zeiträume festgestellt werden, für die das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt ist (VwGH vom 20.02.2008, Zl. 2008/08/0026).

Ausgehend davon unterliegt der Beschwerdeführer seit 01.01.2014 der Pflichtversicherung der Krankenversicherung nach § 14b Abs. 3 GSVG.

Die vom Beschwerdeführer mit der Stellungnahme vom 11.10.2021 vorgelegten Beilagen können zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhalts führen. Die Beilage A (Schreiben der SVA vom 16.09.2013) spricht lediglich von Ausnahmen von der Pflichtversicherung in der FSVG-Pensionsversicherung, enthält jedoch keinerlei Ausführungen zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 14b Abs. 3 GSVG. Die Beilage B (Schreiben der SVA vom Jänner 2014) enthält lediglich einen Hinweis zum Auszahlungsweg und zur Steuer. Beilage C (Infoblatt der SVA zur Pensionsleistung für Ziviltechniker) gibt die oben bereits erörterte Rechtslage richtig wieder (siehe insbesondere die nicht markierte zweite Spalte oben) und geht das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er nicht der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 14b Abs. 3 GSVG unterliege, sohin ins Leere.

Wenn der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 11.10.2021 vorbringt, dass die belangte Behörde die Verpflichtung habe, über Gesetzesänderungen zu informieren, so ist dazu auf § 2 ABGB zu verweisen, wonach, sobald ein Gesetz gehörig kundgemacht worden ist, sich niemand damit entschuldigen kann, dass ihm dasselbe nicht bekannt geworden sei. Weiters ist darauf zu verweisen, dass der Grundsatz von Treu und Glauben nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur unter ganz bestimmten, im Beschwerdefall nicht gegebenen Voraussetzungen, zum Tragen kommt. Insbesondere kann dieser Grundsatz nur insoweit Auswirkungen zeitigen, als das Gesetz der Vollziehung einen Vollzugsspielraum einräumt (vgl. VwGH vom 23.11.2010, 2010/15/0135, mwN). Ein derartiger Vollzugsspielraum besteht aber bei der Feststellung der Pflichtversicherung nicht (vgl RS 8 zu VwGH vom 16.03.2011, 2008/08/053, mit Verweis auf VwGH vom 29.06.2005, 2001/08/0053).

Zur Vorschreibung von Beiträgen zur Krankenversicherung:

Für Fälle der rückwirkenden Einbeziehung in die Pflichtversicherung sieht das Gesetz hinsichtlich der Beitragspflicht eine Verjährungsbestimmung vor. Gemäß § 40 Abs. 1 GSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird.

Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer – unstrittig – mit Schreiben der SVS vom 11.02.2021 über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zur Krankenversicherung in Kenntnis gesetzt. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2017 bereits verjährt ist. Da die Beiträge für das erste Quartal 2018 mit 28.02.2018 fällig wurden und der Beschwerdeführer mit Schreiben der SVS vom 11.02.2021 über die Pflichtversicherung und die Beitragspflicht in Kenntnis gesetzt wurde, hat die belangte Behörde die Beiträge zur Krankenversicherung ab 01.01.2018 zu Recht vorgeschrieben. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 11.10.2021, wonach es ein "gesundes Rechtsempfinden" des Bürgers gebe und es demnach keine jahrelangen Zahlungsrückstände geben könne, wenn nie eine Forderung oder Mahnung erfolgt sei, geht daher aufgrund der gesetzlich angeordneten Möglichkeit der Forderung von Beiträgen bis zur Verjährung ins Leere.

Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 11.10.2021, wonach es nie zu einer Verjährung gekommen wäre, wenn die Behörde zeitgerecht einen Bescheid erstellt und zugestellt hätte, ist auszuführen, dass diesbezüglich keine Beschwer des Beschwerdeführers zu erkennen ist, zumal ihm aufgrund der eingetretenen Verjährung für die Zeit vor dem 01.01.2018 keine Beiträge vorgeschrieben wurden und er somit durch die Verjährung profitiert und die belangte Behörde dieses Geld nicht mehr einfordern darf.

Der konkrete Nachverrechnungsbetrag bzw. dessen Errechnung wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ist die von der belangten Behörde durchgeführte Berechnung der Höhe der zu entrichtenden Krankenversicherungsbeiträge nicht zu beanstanden.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Alterspension Beitragsrückstand Krankenversicherung Pflichtversicherung Verjährungsfrist Versicherungspflicht Ziviltechnikerkammer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W228.2246088.2.00

Im RIS seit

17.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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