TE Bvwg Beschluss 2021/12/7 L525 2205826-2

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Veröffentlicht am 07.12.2021
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Entscheidungsdatum

07.12.2021

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
AVG §56
AVG §62
BFA-VG §22
B-VG Art133 Abs4

Spruch


L525 2205826-2/7E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2021, Zl. XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch Dr. Martin Enthofer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Mag. Johannes Zöchling, beschlossen:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 26.3.2018 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Antrag wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9.10.2018, Zl. L519 2205826-1/14E (schriftliche Ausfertigung vom 30.7.2019) abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.

Mittels Verständigung vom 15.7.2019 wurde der Beschwerdeführer erneut darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, dass eine neuerliche Rückkehrentscheidung erlassen werden würde. Der Schriftsatz wurde dem Beschwerdeführer am 17.7.2019 zugestellt und langte am 28.7.2019 eine Stellungnahme bei der belangten Behörde ein. Der Beschwerdeführer wurde für den 28.8.2019 vor das türkische Generalkonsulat zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes geladen, wobei der Beschwerdeführer den Termin nicht wahrnahm. Mit Bescheid vom 18.12.2019 wurde gegen den Beschwerdeführer abermals eine Rückkehrentscheidung erlassen und mit einem Einreiseverbot verbunden. Bereits mit 2.9.2019 wurde der Beschwerdeführer im ZMR abgemeldet.

Der Beschwerdeführer wurde am 9.11.2021 festgenommen und stellte am gleichen Tag abermals einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wurde am gleichen Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Zu den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung befragt gab der Beschwerdeführer an, er hätte die gleichen Gründe wie bei seinem ersten Verfahren. Er sei Kurde und werde diskriminiert. Er habe alle Ausreise-, Flucht- oder Verfolgungsgründe damit genannt. Im Falle der Rückkehr befürchte er weiter diskriminiert zu werden und verhaftet zu werden. Konkrete Hinweise auf unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe gäbe es keine. Mit Bescheid vom gleichen Tag wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt.

Der Beschwerdeführer wurde am 30.11.2021 niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl befragt. Der Vertreter des Beschwerdeführers war während der Niederschrift anwesend.

Mit dem nunmehr gegenständlichen, mündlich verkündeten Bescheid vom 30.11.2021 hob das BFA den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a AsylG auf und begründete dies damit, dass der neuerliche Antrag nicht geeignet sei, einen maßgeblich geänderten Sachverhalt festzustellen. Der mit der Zurückweisung zu verbindenden Ausweisung in die Türkei stehe kein wesentlich geänderter Sachverhalt in Bezug auf das Privat und Familienleben oder verfahrenswesentliche Integration entgegen. Es bestehe eine aufrechte Rückkehrentscheidung und habe sich die Lage im Herkunftsland nicht relevant geändert, weshalb die Gefahr einer Verletzung von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG nicht ersichtlich sei. Der Vertreter des Beschwerdeführers war während der Verkündung nicht mehr anwesend. Die belangte Behörde übermittelte die schriftliche Ausfertigung gemäß § 22 Abs.10 AsylG am selben Tag.

Die Verwaltungsakten langten am 6.12.2021 bei der zuständigen Gerichtsabteilung L 525 ein, wovon das BFA am gleichen Tag verständigt wurde. Der Beschwerdeführer ergänzte durch seinen Vertreter seine Beschwerdegründe mit Schriftsatz vom 3.12.2021.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer brachte am 26.3.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz ein und führte zu seinen Ausreisegründen an, er habe 2015/2016 an Demonstrationen gegen den IS teilgenommen und sei dabei von IS-Leuten angegriffen worden. Als die Polizei eingeschritten sei, habe ihn diese mit einem Schlagstock getroffen. In ein Krankenhaus habe er nicht gehen können, da behauptet worden sei, er sei Angehöriger einer Terrororganisation. Er habe sich daraufhin zwei Jahre in einem Dorf versteckt. Außerdem seien seine Eltern unter Druck gesetzt worden, da er zum Militär habe müssen. Beweiswürdigend führte das BFA aus, die Erzählungen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft und wies den Asylantrag als unbegründet ab und erließ eine Rückkehrentscheidung.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 9.10.2018, Zl. L519 2205826-1/14E (schriftliche Ausfertigung vom 30.7.2019) als unbegründet ab. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht beweiswürdigend aus, es spreche bereits gegen die Glaubwürdigkeit, dass der Beschwerdeführer offenbar über mehrere europäische Länder gereist sei, ohne in einem dieser Länder einen Asylantrag zu stellen. Als weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens wertete das Bundesverwaltungsgericht den Umstand, dass nahezu die gesamte kurdisch-stämmige und angeblich oppositionell eingestellte Familie des Beschwerdeführers weiterhin weitestgehend unbehelligt in der Türkei leben könne, während sich ausgerechnet der Beschwerdeführer zur Ausreise veranlasst sah. Während der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung noch kein genaues Datum habe angeben können, wann die fragliche Demonstration gewesen sei, sondern vage von 2015/2016 gesprochen habe, so führte er vor dem Bundesverwaltungsgericht völlig überraschend zwei konkrete Vorfälle an, nämlich den 7.6.2016 und den 10.6.2016. Kurz darauf habe er angegeben, dass am 10.6.2016 in Gaziantep eine Demonstration gegen den IS stattgefunden habe, er sich aber nicht erinnern könne, wann die Demonstration in Kobane stattgefunden habe. Seine behauptete HDP-Mitgliedschaft habe er ebenso nicht glaubhaft machen können. Es mute geradezu absurd an, wenn der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch den türkischen Staat aufgrund seiner HDP-Mitgliedschaft behaupte und sich gegenüber der Polizei dann mit seinem HDP-Ausweis ausweise. Im Übrigen habe sich auch das Wissen des Beschwerdeführers zur HDP in Grenzen gehalten, sodass beim Beschwerdeführer keinesfalls von einem politisch interessierten oder gar engagierten Menschen ausgegangen werden könne. Weder habe sich der Beschwerdeführer erinnern können, wann die HDP gegründet worden sei, noch wie viele Mitglieder sie habe. Ebenso habe er die Anzahl der Parlamentssitze nicht korrekt angegeben. Gefragt nach den Zielen der HDP führte der Beschwerdeführer vage und oberflächlich an, sie sei gegen die Unterdrückung der Kurden und für Freiheit. Zu den Demonstrationen habe der Beschwerdeführer ebenso widersprüchliche und äußerst oberflächliche und vage Angaben gemacht. Habe der Beschwerdeführer vor der Behörde noch von einer Demonstration gesprochen, so seien es vor dem Bundesverwaltungsgericht plötzlich zwei Demonstrationen gewesen. Konkret befragt zu der Demonstration in Gaziantep habe der Beschwerdeführer nur vage und oberflächlich angegeben, dass die Polizei dort eingeschritten sei und gegen die kurdische Truppe vorgegangen sei, weiter könne er sich nicht erinnern. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich bei dieser Demonstration gewesen wäre er nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts sehr wohl in der Lage gewesen, nähere Details und die Vorgänge und Abläufe zu nennen. Widersprüchlich gegenüber seinen Angaben im erstinstanzlichen Verfahren habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er sich zunächst bei seiner Tante aufgehalten habe. Als er wieder zu sich gekommen sei, habe ihn der Vater zu dessen Onkel geschickt, wo er sich ca. zwei Jahre aufgehalten habe. Demnach hätte der Beschwerdeführer von Juni 2016 bis Juni 2018 bei seinem Onkel gewesen sein, was aber nicht mit dem Datum seines Asylantrages in Österreich im März 2018 in Einklang zu bringen sei. Das Bundesverwaltungsgericht trete auch den Ausführungen der belangten Behörde bei, wonach die Polizei, hätte sie ein tatsächliches Interesse am Beschwerdeführer gehabt, zunächst in seinem näheren Umfeld, bei Familie oder Freunden gesucht hätte und den Beschwerdeführer so mit ziemlicher Sicherheit auch gefunden und festgenommen hätte, würde sein Vorbringen der Wahrheit entsprechen. Entgegen dem vorangegangenen Vorbringen, der Beschwerdeführer sei von Gaziantep ausgereist, habe er vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben, er habe sich beim Onkel des Vaters bis zur Ausreise aufgehalten und sei von dort ausgereist. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar gewesen, wie der Beschwerdeführer, der versteckt gelebt haben will überhaupt zur Information gekommen sei, dass die Polizei seine Personalien hätte. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer selbst eingeräumt, dass er nicht wisse, wie das Ganze zustande gekommen sei. Außerdem habe sich der Beschwerdeführer bei diesen Demonstrationen (oder Demonstration) nicht exponiert. Weder habe er Reden gehalten, noch sich sonst in irgendeiner Form hervorgetan. Eine systematische Verfolgung von Kurden in der Türkei könne ebenso nicht festgestellt werden. Befragt, ob er in Österreich kurdische Interessen vertrete führte der Beschwerdeführer aus, er sei in Salzburg zur kurdischen Gesellschaft gegangen um Reden zu hören. Konkret nach dem Namen und der Adresse des Lokals habe der Beschwerdeführer völlig ausweichend geantwortet, dass es sich um ein Kaffee-Tee-Haus handle, den Namen kenne er nicht. Eine berücksichtigungswürdige Integration habe ebenso nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer weise eine relativ kurze Aufenthaltsdauer auf, habe keine österreichischen Freunde und lediglich lose Kontakte zu zwei Angestellten seines Onkels. Der Beschwerdeführer verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich, zwei erwachsene Onkel würden ihn finanziell unterstützen. Eine Deutschprüfung habe er nicht abgelegt, er sei kein Mitglied in einem österreichischen Verein oder einer österreichischen Organisation. Der Beschwerdeführer verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte in der Türkei und spreche türkisch. Er sei in Österreich strafrechtlich unbescholten. Das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers überwiege die privaten Interessen des Beschwerdeführers, weswegen die Rückkehrentscheidung zu bestätigen sei.

Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer verblieb im Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer begründete den gegenständlichen Asylantrag zunächst in der Erstbefragung am 9.11.2021 damit, dass seine alten Gründe noch aufrecht seien. Er werde als Kurde diskriminiert in der Türkei.

Der Beschwerdeführer wurde dann am 30.11.2021 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Anwesenheit seines Vertreters einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, er verstehe die Dolmetscherin gut und habe keine Einwände gegen sie. Sein gesundheitlicher Zustand habe sich seit der letzten Entscheidung am 18.12.2019 nicht verändert, nur psychisch. Beweismittel habe er dazu keine, er stehe auch nicht in Behandlung. Ansonsten sei er gesund. Es gäbe kein Familienleben in Österreich. Er habe Probleme mit der Polizei in der Türkei, dazu habe er zwar keine Beweismittel, aber es gäbe neue Entwicklungen. Er habe nämlich über Instagram Berichte über Erdogan geteilt und sein Account sei in der Türkei gesperrt. Beweismittel habe er keine, da die Polizei seinen Account gesperrt habe. Er habe an Protestkundgebungen und Demonstrationen und Nevroz-Festen teilgenommen. Die Kundgebungen, Demonstrationen und Nevroz-Feste hätten alle in der Türkei stattgefunden. Er könne sich nicht erinnern, ob er dies bereits im ersten Verfahren angeführt hätte. Eine Mail-Adresse habe er im Rahmen seiner Tätigkeit für die Partei nicht gehabt. Er könne sich auch nicht erinnern, wann die HDP gegründet worden sei. Die jetzigen Parteivorsitzenden seien ein Mann und eine Frau, sie würden Sezai TEMMELLI und Pervin BULDAN heißen. Befragt, ob er zu den Demonstrationen noch etwas zu ergänzen hätte, führte er an, ein Großteil seiner Freunde seien in U-Haft genommen worden. Die Polizei komme laufend zu seiner Familie und würde nach ihm fragen. Sie seien sogar zum Dorfvorsteher gegangen und hätten nach ihm gefragt. Dieser heiße Osman Aslan, dessen Nummer habe er nicht. Bei seinen Eltern oder Geschwistern könne er im Falle seiner Rückkehr nicht leben. Wegen ihm werde seine Mutter vom Staat belästigt. Zwei Mal sei sein Haus durchsucht worden. Befragt, weswegen er von so großem Interesse für die türkischen Behörden sei, führte er aus, er habe bei Protestkundgebungen teilgenommen und es gäbe auch Videoaufzeichnungen von ihm. Die Aufzeichnungen könne er nicht vorlegen, da er gesucht werde und sein Haus durchsucht worden sei. Er habe von seinen Eltern erfahren, dass es diese Aufzeichnungen gäbe. Auch seine Mitgliedskarte sei von der Polizei gefunden worden und sichergestellt worden. Die Durchsuchung sei vor fast einem Jahr gewesen. Seit der rechtskräftigen Entscheidung sei er zwei Jahre in der Türkei gewesen. Er habe Österreich 2019 verlassen. Er könne sich nicht erinnern von wann bis wann er in der Türkei gewesen sei. Er sei illegal in der Türkei gewesen, das könne er nicht beweisen. Glaublich sei er im Juli 2019 illegal in die Türkei zurückgereist. Die heute geschilderten Vorfälle seien in diesem Zeitraum passiert, er sei auf Demonstrationen gewesen. Diese seien im Jahr 2020 gewesen, das genaue Datum wisse er nicht. Das Thema bei der Demonstration sei wegen der Kurden gewesen. Dabei handle es sich um neue Dinge.

Der Vertreter des Beschwerdeführers verließ in weiterer Folge nach Absprache mit dem Beschwerdeführer die Einvernahme. Sowohl dem Vertreter als auch dem Beschwerdeführer war in weiterer Folge klar, dass eine mündliche Bescheidverkündung gemäß § 12a AsylG seitens der belangten Behörde beabsichtigt ist. Der Rechtsvertreter besprach sich vorher mit dem Beschwerdeführer über die vorzeitige Abreise.

Mit dem nunmehr gegenständlichen, mündlich verkündeten Bescheid vom 30.11.2021 hob das BFA den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG auf und begründete dies damit, dass der neuerliche Antrag nicht geeignet sei, einen maßgeblich geänderten Sachverhalt festzustellen. Der mit der Zurückweisung zu verbindenden Ausweisung in die Türkei stehe kein wesentlich geänderter Sachverhalt in Bezug auf das Privat und Familienleben oder verfahrenswesentliche Integration entgegen. Die Erlangung der faktischen Notwendigkeit für eine Abschiebung sei gegeben. Aufgrund der Feststellungen zum Herkunftsland in Verbindung mit dem nunmehrigen Vorbringen könne nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer eine in § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG beschriebene Bedrohung droht.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt zum bisherigen Verfahren und dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich aus den vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsakten der belangten Behörde. Einwände, dass die Verwaltungsakten unvollständig oder unrichtig wären, wurden nicht erhoben und sind auch keine Unvollständigkeiten oder Unrichtigkeiten erkennbar. Dass die allgemeine Lage in der Türkei – soweit sie den Beschwerdeführer betrifft – seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung im Wesentlichen unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in der Türkei für den Beschwerdeführer nicht geändert hat, ergibt sich aus den vom BFA im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationsquellen, die dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurden und denen er nicht entgegengetreten ist. Dass es zwischenzeitlich zu einer relevanten Änderung gekommen sei, wurde nicht behauptet.

Dass der Beschwerdeführer und dessen Vertreter über die beabsichtigte mündliche Bescheiderlassung informiert waren und keine Einwände gegen die Vorgehensweise bestanden, ergibt sich aus der Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 6.12.2021. Der Rechtsvertreter hielt dort ausdrücklich fest, dass er sich mit dem Beschwerdeführer besprach und waren beide über die beabsichtigte Bescheiderlassung informiert. Einwände gegen die mündliche Bescheiderlassung gegenüber dem Beschwerdeführer wurden weder seitens des Beschwerdeführers noch seitens dessen Rechtsvertreters erhoben, sondern konnte die belangte Behörde davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer mit der Vorgehensweise, dass der Bescheid mündlich ihm gegenüber erlassen wird, einverstanden war.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1 Zur Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes:

§ 12a Asylgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 84/2017 lautet:

"Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen

§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und

4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (§ 58 Abs. 2 FPG) und

3. darüber hinaus

a) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;
b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oder

c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.

Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.

(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn

1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder

2. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.

Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.

(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.

(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden."

§ 22 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet auszugsweise:

„Entscheidungen“

§ 22. (10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

Das BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, idgF lautet auszugsweise:

„Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes“

§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

Das Allgemeine Verwaltungsverfahren, BGBl. Nr. 51/1991 (WV), idgF lautet auszugsweise:

III. Teil: Bescheide

Erlassung von Bescheiden

§ 56. Der Erlassung eines Bescheides hat, wenn es sich nicht um eine Ladung (§ 19) oder einen Bescheid nach § 57 handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den §§ 37 und 39 voranzugehen.

§ 62. (1) Wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Bescheide sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden.

(2) Der Inhalt und die Verkündung eines mündlichen Bescheides ist, wenn die Verkündung bei einer mündlichen Verhandlung erfolgt, am Schluß der Verhandlungsschrift, in anderen Fällen in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden.

(3) Eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides ist den bei der Verkündung nicht anwesenden und jenen Parteien zuzustellen, die spätestens drei Tage nach der Verkündung eine Ausfertigung verlangen; über dieses Recht ist die Partei bei Verkündung des mündlichen Bescheides zu belehren.

(4) Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen."

3.1 Zur Erlassung des angefochtenen Bescheides:

§ 22 Abs. 10 AsylG schreibt dem BFA verpflichtend vor, dass Bescheide über die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG in mündlicher Form zu erlassen sind. Ein namhaft gemachter Vertreter darf in diesem Zusammenhang bei einer Verkündung des mündlichen Bescheides nur dann „übergangen“ werden, wenn sie die Partei ungeachtet des vorliegenden Vollmachtsverhältnisses mit der Verkündung ihr gegenüber einverstanden erklärt. Ansonsten darf ein solcher Bescheid nicht rechtswirksam gegenüber der Partei erlassen werden (vgl. dazu grundlegend VwGH vom 13.12.1982, VwSlg 10920 A/1982). Wie oben ausgeführt konnte die belangte Behörde davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer mit der Bescheiderlassung ihm gegenüber auch in Abwesenheit seines Vertreters einverstanden war. Das erkennende Gericht erlaubt sich in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass die Frage, ob ein Bescheid überhaupt erlassen wurde, amtswegig aufzugreifen ist.

3.2 Zur Entscheidung über die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes:

§ 12a Abs. 2 AsylG 2005 verlangt eine Prognoseentscheidung über eine vorausssichtliche Antragszurückweisung; die Sachentscheidung über den Folgeantrag selbst ist nicht Gegenstand des Verfahrens (vgl. die in Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, S 284, angeführten Gesetzesmaterialien zu § 22 BFA-VG).

Nach dem festgestellten Sachverhalt ist die mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.4.2012, Zl. E12 423.017-1/2011-7E verfügte Ausweisung nach Pakistan immer noch aufrecht, zumal der Beschwerdeführer der Ausweisung aus dem Bundesgebiet nicht nachkam und weiterhin im Bundesgebiet verweilte.

Wie bereits oben dargestellt hält der Beschwerdeführer seine Gründe aus dem ersten Asylverfahren weitestgehend aufrecht. Zum nunmehr "neu" erstattetem Vorbringen, der Beschwerdeführer sei 2019 in die Türkei illegal zurückgekehrt und habe 2020 abermals an Demonstrationen teilgenommen, teilt das erkennende Gericht die Einschätzung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer abermals völlig vage und völlig unglaubhaft vorbringt, die Demonstration sei "2020" gewesen, ein genaueres Datum könne er nicht nennen, ebenso die Angabe zum Thema der Demonstration kann "wegen der Kurden" wohl nicht oberflächlicher gefasst sein. Das Bundesverwaltungsgericht setzte sich bereits im ersten Verfahren ausführlich mit den behaupteten politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers auseinander und kam zum eindeutigen Ergebnis, dass der Beschwerdeführer eben keine politische Betätigung – geschweige denn eine Verfolgung – glaubhaft machen konnte. Ebenso hält die belangte Behörde dem Beschwerdeführer völlig zu Recht vor, dass er keinerlei Beweisanbot erbrachte, die sein Vorbringen nachvollziehbar(er) erscheinen ließe. So konnte der Beschwerdeführer weder Beweise zur angeblichen Sperre seines Accounts, seiner angeblichen Rückreise in die Türkei im Juli 2019 (ein genaueres Datum ist dem Beschwerdeführer auch hier nicht bekannt und dies auch erst auf Nachfrage "LA: Sie behaupten also, dass Sie nach der rechtskräftigen Entscheidung Österreich verlassen hätten und zwei Jahre in der Türkei gewesen wären? – VP: Ja, 2019; LA: Von wann bis wann genau? – VP: Ich kann mich nicht erinnern; LA: Haben Sie irgendwelche Beweise dafür, dass Sie in der Türkei gewesen wären? – VP: Ich bin illegal in der Türkei gewesen, wie kann ich das beweisen? … LA: an RV: Möchte die rechtliche Vertretung noch etwas fragen oder vorbringen? – RV: Wann sind Sie im Jahr 2019 aus Österreich ausgereist und in die Türkei eingereist? War es Sommer, Winter…? – VP: Ich glaube es war der Juli.") oder hinsichtlich der angeblichen Teilnahme an Demonstrationen vorlegen. Festzuhalten bleibt hier, dass auch die Beschwerdeergänzung kein konkretes Vorbringen erstattete. Soweit in der Beschwerdeergänzung angeführt wird, die belangte Behörde werfe dem Beschwerdeführer vor, dass seine Behauptungen seien nicht glaubhaft seien und stelle das wohl keinesfalls eine ausreiche Begründung dar, ist darauf zu verweisen, dass die belangte Behörde sich sehr wohl mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers beweiswürdigend auseinandersetzte, was sich aus den oben angeführten Erwägungen der belangten Behörde ergibt (welchen sich das erkennende Gericht im Sinne einer Grobprüfung auch anschließt). Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mittlerweile eine exponierte Position in der HDP einnahm/einnimmt, was sich ebenso aus seinen Angaben vor der belangten Behörde ergibt. Darüber hinaus erlaubt sich das erkennende Gericht festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch in keiner seiner Einvernahmen eine konkrete Bedrohung schilderte. Ein Vorbringen, das vor diesem Hintergrund nunmehr zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren – nämlich glaubhafteren – Einschätzung führen würde, wurde nicht erstattet, weshalb der Beurteilung des BFA im verfahrensgegenständlichen Bescheid zum gegenständlichen Zeitpunkt nicht entgegengetreten werden kann. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer auch keine (weiteren) neuen Gründe vor bzw. wurde auch nicht behauptet, dass sich sein Privat- und Familienleben oder die allgemeine Lage in der Türkei wesentlich geändert hätte. Eine Änderung der Lage in der Türkei, die notorisch bekannt sein müsste, ist seit dem rechtskräftigen Abschluss des inhaltlichen Asylverfahrens bzw. der letzten Rückkehrentscheidung nicht eingetreten, und wurde dahingehend auch nichts vorgebracht. Das BFA ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass sich aus dem bisherigen Vorbringen kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt ergeben hat.

Gemäß § 22 Abs 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag mündlicher Bescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L525.2205826.2.00

Im RIS seit

17.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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