TE Bvwg Erkenntnis 2021/10/25 W221 2223494-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.10.2021
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Entscheidungsdatum

25.10.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §20c Abs1

Spruch


W221 2223494-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts XXXX vom 08.07.2019, Zl. 1 Jv 6896/18d-04e, betreffend Zuerkennung der Jubiläumszuwendung gemäß § 20c Abs. 1 GehG 1956, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.03.2021 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 25.07.2018 beantragte die Beschwerdeführerin die Auszahlung der Jubiläumszuwendung gemäß § 20c GehG 1956 und verwies dazu auf ihre Vordienstzeiten von 42 Jahren. Das 40-jährige Dienstjubiläum sei am 02.05.2018 absolviert worden. Sie sei weder gerichtlich verurteilt, noch habe es Disziplinarstrafen gegeben. In den Mitarbeitergesprächen seien keine Beanstandungen mitgeteilt worden. Sie sei seit 20 Jahren mit einem Unterverlag bei der Kassa und seit 10 Jahren beim Rechnungsführer für das gesamte LG XXXX betraut und es habe nie Probleme oder Beanstandungen gegeben. Es gebe daher keinen Anlass, im Rahmen einer Ermessensentscheidung von einer Vertrauensunwürdigkeit auszugehen.

Mit Schreiben vom 14.08.2018 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass beabsichtigt sei ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Die Dienstbehörde führte daraufhin Ermittlungen durch (Einvernahmen von Zeugen und der Beschwerdeführerin, Einholung von Stellungnahmen) und gewährte der Beschwerdeführerin Parteiengehör.

Mit Schreiben vom 10.12.2018 nahm die Beschwerdeführerin Stellung und führte aus, dass sie stets bemüht gewesen sei, ihre Arbeit anstandslos und gewissenhaft zu verrichten. Auch im letzten Mitarbeitergespräch vor einem halben Jahr sei ihr gegenüber keine Kritik geäußert worden. In ihrer Funktion als Beauftragte mit der Führung des Unterverlags bei der Kassa und beim Rechnungsprüfer habe es nie Unregelmäßigkeiten gegeben. Es werde daher die Einvernahme des Dienstvorgesetzten sowie weiterer Kollegen und die Vorlage der Protokolle über die Mitarbeiterbeurteilungen beantragt. Es gebe zwar Stellungnahmen anderer Bediensteter zu ihrer Person und Arbeitsleistung und es seien ihr auch das eine oder andere Mal kleine Fehler unterlaufen, aber sie sei stets eine zuverlässige und gewissenhafte Mitarbeiterin gewesen, welche ihre Arbeit ordnungsgemäß sowie zur vollsten Zufriedenheit des Dienstgebers ausführe. Die vorliegenden Stellungnahmen/Zeugenaussagen würden teilweise auch weiter zurückliegende Zeiten betreffen oder allgemein gehalten sein. Eine Zeugenaussage sei auch zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausgefallen. In den letzten Jahren habe es keine Beanstandungen mehr gegeben.

Die Dienstbehörde kam den Anträgen der Beschwerdeführerin nach und führte Einvernahmen mit den von ihr beantragten Zeugen und auch mit der Beschwerdeführerin selbst durch.

Mit Schreiben vom 04.04.2019 nahm die Beschwerdeführerin zu den Zeugenaussagen Stellung und führte aus, dass keiner der einvernommenen Zeugen wirklich ernsthafte Dienstpflichtverletzungen oder Fehlleistungen darstellen habe können. Soweit es einzelne Vorfälle gegeben habe, seien diese Jahre bis Jahrzehnte zurückliegend. Es habe auch positive Aussagen gegeben. Zu einem der erwähnten Vorfälle könne sie Stellung nehmen und die Kürzung der Ansprüche einer Laienrichterin erklären. Seit dieses Verfahren geführt werde, werde sie durch die Dienstbehörde genauer kontrolliert und er würden ihr Anweisungen erteilt werden. Es seien ihr nun auch überraschend Dienste entzogen worden, nämlich der Unterverlag, und sie werde nun in der Insolvenzabteilung eingeschult. Seit März 2019 müsse sie Tätigkeitberichte im Minutentakt vorlegen und es werde behauptet, dass eine Auswertung dieser Excel-Datei weniger Arbeitsleistung als zwei Lehrlinge ergeben würde.

Am 21.05.2019 führte die Dienstbehörde eine neuerliche Einvernahme der Beschwerdeführerin durch.

Mit Bescheid vom 08.07.2019 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Jubiläumszuwendung gemäß § 20c Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956) aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 40 Jahren abgewiesen. Begründend wird darin ausgeführt, dass in Berücksichtigung des gesamten in Betracht kommenden Zeitraums von Mai 1978 bis Mai 2018 nicht von der Erbringung „treuer Dienste“ durch die Beschwerdeführerin ausgegangen werden könne. Bei der Beschwerdeführerin habe sich ein, über lange Zeiträume anhaltendes und sich wiederholendes, wegen Fehl- und Minderleistungen und beanstandungswürdigen Fehlverhaltens getrübtes Bild von den, von der Beschwerdeführerin erbrachten Diensten ergeben, das in Widerspruch zu den allgemeinen Pflichten des Beamten gemäß § 43 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) stehe. Die der Beschwerdeführerin zum Vorwurf zu machenden Fehl- und Minderleistungen würden sich einerseits in der Art und Häufigkeit der von ihr zu verantwortenden Verfehlungen bei der Durchführung der ihr übertragenen Arbeiten, wenn sie etwa richterliche Verfügungen überhaupt nicht, nicht korrekt oder diesen erst nach mehreren Urgenzen entsprochen habe. Andererseits seien diese im Hinblick auf die Bewältigung des Arbeitsanfalls in der Gesamtbetrachtung sichtbar geworden, wenn sich die von der Beschwerdeführerin erbrachte Mitarbeit über weite Zeiträume und spartenübergreifend eher als belastend und Mehraufwand verursachend ausgewirkt und sie aufgrund ihrer fehleranfälligen Arbeitsweise ständiger Aufsicht bedurft habe. Das beanstandungswürdige dienstliche Verhalten habe sich darin geäußert, dass sie sich gegenüber Richtern, Kollegen und Parteien unkollegial, nicht teamfähig und zum Teil provokant sowie allgemein nicht kritikfähig verhalten und dadurch zu einer Verschlechterung des Betriebsklimas beigetragen habe. Die Beschwerdeführerin habe wegen ihrer Abwesenheit vom Arbeitsplatz wiederholt ungebührliche Wartezeiten bei der Gebührenauszahlung verursacht und Parteien bewusst warten lassen, während sie private Telefonate geführt bzw. die Tageszeitung gelesen habe, obwohl Post zu verteilen gewesen wäre oder die Füße auf den Tisch gelegt, obwohl Parteien im Büro zugegen gewesen seien. Als positiv hingegen sei der Beschwerdeführerin die Zeit zu Beginn ihrer Laufbahn ab dem 02.05.1978 bis Beginn des Jahres 1991 anzurechnen, in welchem Zeitraum die Beschwerdeführerin den zu erwartenden Verwendungs- und Arbeitserfolg aufgewiesen habe und ihr Verhalten im Dienst nicht zu kritisieren gewesen sei. Ebenso sei die problemlose Zusammenarbeit mit ihrer Vorgesetzten in der Zeit vom 01.06.2011 bis Sommer 2018 positiv bewertet worden, wenngleich diese durch das freundschaftliche Verhältnis der beiden relativiert werde.

Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 08.07.2019 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in welcher ausgeführt wurde, dass die belangte Behörde zwar Zeugen einvernommen habe, mit denen sie vor dreißig Jahren zusammengearbeitet habe, es jedoch andere Zeugen gebe, die von keinen wesentlichen Problemen mit der Beschwerdeführerin berichtet hätten. Insbesondere habe es die belangte Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens unterlassen, die Mitarbeitergesprächsprotokolle miteinzubeziehen, aus denen sich ergeben hätte, dass der ehemalige Vorgesetzte der Beschwerdeführerin ihr gegenüber nie „untreue Dienste“ oder schlechte Arbeitsleistung bemängelt habe. Als Beweismittel wurden eben jene Mitarbeitergesprächsprotokolle und die Einvernahme des ehemaligen Vorgesetzten der Beschwerdeführerin genannt. Die Beschwerdeführerin sei bis zuletzt eine zuverlässige Mitarbeiterin gewesen, welche die ihr übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllt habe. Nunmehr werde die Beschwerdeführerin in ein falsches Licht gerückt. Es habe gegen die Beschwerdeführerin auch kein Leistungsfeststellungsverfahren gegeben, es sei kein Disziplinarverfahren eingeleitet worden und alle Mitarbeitergespräche seien positiv verlaufen. Das Protokoll der Einvernahme ihres ehemaligen Vorgesetzten vor der belangten Behörde sei ihr nicht vorgelegt worden. Die Beschwerdeführerin habe über 40 Jahre ihren Dienst ohne längere Abwesenheiten geleistet, wobei ihr keine Dienstpflichtverletzungen zum Vorwurf gemacht worden seien. Ein „Vertrauensverlust“ gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liege hinsichtlich der Beschwerdeführerin in Anbetracht ihres Gesamtverhaltens nicht vor, weshalb ihr eine Jubiläumszuwendung gemäß § 20c GehG 1956 gebühre.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 17.09.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Mit Schreiben vom 07.12.2020 wurden die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.03.2021 geladen. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, die von ihr in der Beschwerde als Beweis angebotenen Protokolle der Mitarbeitergespräche dem Gericht vorzulegen.

Mit Schreiben vom 23.02.2021 führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr die Herausgabe der Mitarbeitergesprächsprotokolle von der belangten Behörde mit dem Hinweis auf die Vertraulichkeit dieser Urkunden verweigert worden sei, sodass dem gerichtlichen Auftrag zur Vorlage der Protokolle nicht entsprochen werden könne. Der Beschwerdeführerin seien auch keine Protokolle unmittelbar nach den Mitarbeitergesprächen ausgehändigt worden, dies mit dem Hinweis, dass es keinerlei Beanstandung hinsichtlich der Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin gegeben habe und eine Aushändigung daher nicht notwendig sei. Der Beschwerdeführerin liege nur das Ergebnisprotokoll zum Mitarbeitergespräch vom 10.12.2018 und die Zusammenfassung der Ergebnisse des Mitarbeitergesprächs vom 17.12.2020 vor. Dem Schreiben beigefügt waren eine Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin vom 03.02.2021 und ein umfangreiches Dokumentenkonvolut.

Mit Parteiengehör vom 24.02.2021 forderte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde auf, zum Schreiben der Beschwerdeführerin vom 23.02.2021 Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 03.03.2021 führte die belangte Behörde aus, dass eine Ausfertigung des Teil 1 des Mitarbeitergesprächsprotokolls der Beschwerdeführerin vorgelegt worden sei, und gemäß § 45a Abs. 2 Z 1 BDG 1979 eine weitere Ausfertigung beim Vorgesetzten verbleibe, die gemäß § 45 Abs. 5 BDG 1979 nicht weitergegeben werden dürfe. Weiter wurde auf den in Kopie beigefügten Erlass BMJ-A507.00/0014-Pr6/2008 vom 14.05.2009 verwiesen. Die Nichtvorlage der Ausfertigungen stelle daher keinen Verfahrensmangel dar. Die Würdigung, ob treue Dienste nach § 20c GehG 1956 vorlägen, erfolge unter Berücksichtigung einer gebotenen Gesamtbetrachtung. Sodann wurde auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen.

Mit Parteiengehör vom 09.03.2021 wurde der Beschwerdeführerin das Schreiben der belangten Behörde vom 03.03.2021 vorgehalten.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.03.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und eines Vertreters der belangten Behörde durch, in welcher den Parteien die Gelegenheit gegeben wurde, Stellung zu nehmen und ein Zeuge gehört wurde.

Mit Schreiben vom 01.04.2021 erläuterte die Beschwerdeführerin auftragsgemäß die bereits vorgelegten Urkunden näher und führte zusammengefasst aus, dass es sich bei den von der belangten Behörde genannten Vorfällen um Einzelfälle gehandelt habe, die sich vor mehr als zwanzig Jahren ereignet hätten und nicht geeignet seien das Vorliegen von „treuen Diensten“ zu verneinen.

Mit Parteiengehör vom 27.04.2021 forderte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde auf, zum Schreiben der Beschwerdeführerin vom 01.04.2021 Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 10.05.2021 führte die belangte Behörde aus, dass bei Vornahme der erforderlichen Gesamtbetrachtung über die Dienstzeit von insgesamt vierzig Jahren sich zusammenfassend ergebe, dass quantitativ durchschnittliche und qualitativ nicht zu beanstandende Leistungen von der Beschwerdeführerin nicht erbracht worden seien.

Mit Schreiben vom 14.05.2021 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der belangten Behörde vom 10.05.2021 zur Kenntnisnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin steht seit 02.05.1978 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie ist beim Landesgericht XXXX einem Arbeitsplatz im Allgemeinen Verwaltungsdienst, Verwendungsgruppe A 4, Grundlaufbahn zugeordnet. Seit Februar 2020 ist sie in der Fernsprechvermittlung tätig.

Die Beschwerdeführerin hat bis zum 02.05.2018 eine Dienstzeit von 40 Jahren zurückgelegt.

Am 24.07.1989 wurde die Beschwerdeführerin mit der Leitung der Geschäftsabteilung 7 des Landesgerichtes XXXX betraut. Bis Ende 1990 erbrachte die Beschwerdeführerin durchschnittliche bzw. tadellose Leistungen.

Ab Beginn des Jahres 1991 ließen die Leistungen der Beschwerdeführerin kontinuierlich nach. Immer häufiger bearbeitete sie Akten fehlerhaft und weigerte sich, richterlichen Anordnungen Folge zu leisten. Trotz mehrfacher Hinweise darauf steigerte sie ihre Leistungen nicht, sondern bediente sich Ausreden, wie beispielsweise, dass sie nur „zwei Hände und Anspruch auf Mittags- und Kaffeepause“ habe. Mitunter stellte sie eindeutig von ihr zu verantwortende Fehler in Abrede. Die Beschwerdeführerin fertigte mehrmals Ladungen für Zeugen nicht oder verspätet ab. Wiederholt kam es vor, dass sie kurze Vernehmungsprotokolle nicht sofort übertrug, sodass die vernommenen Zeugen eine Stunde oder länger zwecks Unterschriftenleistung warten mussten. Kurze (ein bis eineinhalb Seiten lange) diktierte und der Beschwerdeführerin zur Übertragung übergebene Beschlüsse wurden von ihr dem Richter erst drei bis vier Tage später vorgelegt. Ebenso bearbeitete sie die Ergänzung der Haftliste über Tage verzögert. Die Aufforderung eines Richters, um halb 8 Uhr früh bei circa eine Stunde dauernden Vernehmungen im landesgerichtlichen Gefangenenhaus mitzuschreiben, lehnte sie zweimal mit der Begründung ab, sie sei mit der Abfassung von Bescheiden beschäftigt, bevor sie nach massiver Aufforderung des Richters dieser doch nachkam. Am 18.03.1991 musste die Beschwerdeführerin wegen ihres aufbegehrenden Verhaltens von einem Richter aus seinem Büro verwiesen werden, wofür sie sich jedoch entschuldigte und mit Einverständnis des Richters in der für ihn zuständigen Geschäftsabteilung verblieb.

Am 19.09.1995 begab sich die Beschwerdeführerin trotz anstehender Vernehmungstermine bereits um 11.10 Uhr zur Einnahme des Mittagessens in die Kantine. Ihr wurde in Anwesenheit des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom Vorsteher der Geschäftsstelle die Bestimmungen des seinerzeitigen Gleitzeiterlasses zur künftigen Einhaltung zur Kenntnis gebracht. Sie wurde überdies darauf aufmerksam gemacht, dass bei Wiederholung mit einer Disziplinaranzeige vorgegangen werde.

Ab dem 21.09.1995 war die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt vom Dienst abwesend und legte eine ärztliche Bestätigung vor, aus der eine voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit bis 20.10.1995 hervorging. Am 21.10.1995 trat die Beschwerdeführerin ihren Dienst jedoch nicht wieder an und legte erst am 30.10.1995 eine neue ärztliche Bescheinigung vor, wonach sie bis auf Weiteres arbeitsunfähig sei. Nach Hinweis der Dienstbehörde auf ihre Verpflichtung zur Rechtfertigung ihrer Dienstabwesenheit legte die Beschwerdeführerin zwei weitere ärztliche Bescheinigungen vor, aus denen eine Arbeitsunfähigkeit vom 21.09.1995 bis 27.10.1995 und eine ab 27.10.1995 bis auf weiteres hervorging. Daraufhin ordnete der Präsident des Oberlandesgerichtes XXXX eine vertrauensärztliche Untersuchung an. In einem daraufhin erstellten Gutachten vom 21.01.1996 wurde ein Arbeitsplatzwechsel vorgeschlagen, da die Beschwerdeführerin sich von den Vorgesetzten unter Druck gesetzt und verfolgt fühle und von den Mitarbeitern ausgegrenzt und ungerecht behandelt werde. Am 15.02.1996 trat die Beschwerdeführerin ihren Dienst am Landesgericht XXXX wieder an und sie wurde als Leiterin der Untersuchungsrichtergeschäftsabteilung 10 und als Schreibkraft des besonderen Schreibdienstes abberufen und als Mundantin in einer Cg- und Rechtsmittel-Geschäftsabteilung eingesetzt.

Die Beschwerdeführerin wurde aufgrund unzureichend erbrachter Leistungen vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes XXXX nicht zum Ausbildungslehrgang zur Vorbereitung auf die Ablegung der Fachdienstprüfungen zugelassen. Mit Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichtes XXXX vom 13.11.1995 an den Präsidenten des Landesgerichtes XXXX wurde im Hinblick auf die unzureichend erbrachten Leistungen der Beschwerdeführerin die Einleitung eines Leistungsfeststellungsverfahrens nach § 81 Abs. 1 BDG 1979 angeregt, welches in der Folge jedoch nicht eingeleitet wurde.

Am 28.11.1997 wurde die Beschwerdeführerin mündlich ermahnt, weil sie die vorgesehene halbstündige Mittagspause um eine weitere halbe Stunde überschritten hat. Dem Vorsteher der Geschäftsstelle gegenüber rechtfertigte sie dies damit, dass sie nicht auf die Uhrzeit geachtet hätte. Die Beschwerdeführerin hat sich bei Verlassen des Gerichts ausgebucht und beim Wiederkommen wieder eingebucht. Abermals wurde der Gleitzeiterlass in Erinnerung gerufen.

Am 17.05.1999 beschwerte sich die Leiterin der Geschäftsabteilungen 18 und 19 über die äußerst schwierige Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin, weil diese nicht gewillt sei, eine ordnungsgemäße und effiziente Leistung zu erbringen. Bereits am ersten Tag der Zuteilung am 01.02.1999 gab die Beschwerdeführerin der Leiterin der Geschäftsabteilungen 18 und 19 gegenüber bekannt, sie lasse sich von keinem Richter bzw. Beamten etwas sagen, weil ihre Lehrjahre bei der Justiz vorbei wären. Sie müsse nicht so viel arbeiten wie ein Leiter der Geschäftsabteilung. Ihre Bezahlung sei auch nicht so hoch wie bei anderen Beamten mit C-Posten. Wenn Akten aus dem Aktenlager zu holen waren, berief sie sich darauf, der „Chef“ habe es Beamten untersagt, selbst ins Aktenlager zu gehen, um Akten auszuheben. Wann sie etwas mache, entscheide sie selbst. Sie schob die Erledigung von Sachen hinaus, auch wenn diese rasch zu erledigen waren. Sie machte unrichtige Registereintragungen und verzögerte die Erstellung eines Gutachtens, weil sie eine Aktenkopie trotz diesbezüglichen Auftrages erst über mehrfache Urgenz herstellte und ebenso die Ladung des Sachverständigen erst nach erfolgter Urgenz abfertigte. Die Beschwerdeführerin ging mitunter ohne Absprache mit der Leiterin der Geschäftsabteilungen 18 und 19 bereits um 14:00 Uhr nach Hause, auch wenn sie vormittags Akten zur Abfertigung erhalten und diese noch nicht erledigt hatte. Darauf angesprochen, erteilte sie unangemessene Antworten wie: „Rom wurde auch nicht an einem Tag erbaut und wenn ich sage ich gehe um 14 Uhr, dann gehe ich; da müsstest du mich schon festbinden, damit ich hierbleibe“ oder „Sonst fehlt dir nichts?“. Aufgrund ihres Verhaltens kam es auch zu Rückständen bei Akten, die man eigentlich an einem Tag erledigen könnte. Darüber hinaus verhielt sie sich gegenüber Kollegen unkollegial, indem sie beispielsweise nicht ihr zur Verfügung gestelltes Büromaterial verwendete und dieses nicht zurückstellte oder ein fremdes Kuvert einer Kollegin zur Befriedigung ihrer eigenen Neugierde öffnete.

Am 25.03.1999 gab der Leiter der Gerichtsabteilung 18 bekannt, dass er eine weitere Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin ablehne. Sie missachtete beispielsweise eine Verfügung zur Wiedervorlage eines Aktenbandes zur Verfassung eines Erledigungsschreibens nach Herstellung beglaubigter Kopien im Zusammenhang mit der Erledigung eines slowenischen Rechtshilfeersuchens. Dies führte nicht nur zu einer verzögerten Erledigung des Rechtshilfeersuchens, sondern zu einer unnötigen Betreibung durch das Bundesministerium für Justiz. Dazu kam, dass sie den Auftrag zur Wiedervorlage abhakte und damit vorgab, den Auftrag erfüllt zu haben. In einem weiteren Verfahren stellte die Beschwerdeführerin einen Gutachtensergänzungsauftrag samt Aktenkopien nicht an den Sachverständigen zu, obwohl laut dem von ihr angefertigten Abfertigungsvermerk der diesbezüglichen Verfügung vom 03.03.1999 entsprochen worden sein soll. Erst nach zweimaliger Betreibung stellte sich am 17.05.1999 heraus, dass der Sachverständige weder den Gutachtensauftrag noch die Kopien erhalten hatte, obwohl nach der Mitteilung des Schreibdienstes die Noten zu den Verfügungen geschrieben worden waren. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 25.05.1999 dazu fest, dass der Sachverständige umgezogen sei und der Gutachtensergänzungsauftrag samt Aktenkopien durch die Post „verschlampt“ worden sein könnte.

Mit Wahrnehmungsbericht vom 28.05.1999 wandte sich der Leiter der Gerichtsabteilung 38 an den Präsidenten des Landesgerichtes XXXX und schilderte diesem anlässlich der vorgenommenen Registerprüfung aufgefallene Fehler der Beschwerdeführerin in der Aktenbildung und der Erledigung von richterlichen Verfügungen. So war es zu fehlerhaften Einjournalisierungen von Aktenstücken gekommen, woraus beispielsweise eine verzögerte Auszahlung von Sachverständigengebühren resultierte. Eine Verfügung vom 20.04.1999 betreffend die Aktenübersendung an die Staatsanwaltschaft XXXX blieb bis zu diesem Wahrnehmungsbericht unerledigt. Ein am 15.04.1999 von der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt übermitteltes Auskunftsersuchen wurde dem Richter nicht vorgelegt. Verfügte Übersendungen bzw. Abgaben eines Aktes an die Staatsanwaltschaft XXXX zur Einsicht in die Endverfügung blieben trotz gesetzten Abfertigungsvermerks von der Beschwerdeführerin unerledigt. Die Akten wurden von der Beschwerdeführerin trotz mehrfacher Ermahnungen durch die Leiterin der Geschäftsabteilung nur oberflächlich bearbeitet, weshalb im Wahrnehmungsbericht festgehalten wurde, dass eine empfindliche Störung des Vertrauensverhältnisses für die weitere Zusammenarbeit vorliege.

Die Beschwerdeführerin arbeitete vergleichsweise sehr langsam und beschwerte sich regelmäßig über den Arbeitsanfall. Gegenüber der Leiterin der Geschäftsabteilung tätigte sie provokante Äußerungen, sodass sich das Arbeitsklima für diese spürbar verschlechterte und die Leiterin der Geschäftsabteilung daher im Juli 1999 darum ersuchte, ihr die Beschwerdeführerin nur mehr an zwei Tagen pro Woche zuzuteilen, da die laufenden Arbeiten von ihr alleine getätigt werden könnten.

Am 07.07.1999 hielt der Leiter der Gerichtsabteilung 38 fest, dass die Beschwerdeführerin eine am 30.06.1999 als „nicht behoben“ zurückgelangte Beschuldigtenladung zur für den 07.07.1999 anberaumten Hauptverhandlung dem zuständigen Richter trotz des bevorstehenden Verhandlungstermins nicht sofort vorgelegt hat, weshalb kurzfristig ein Vorführungsbefehl erlassen werden musste. Eine Vorführung konnte jedoch nicht mehr durchgeführt werden und eine rechtzeitige Abberaumung nicht erfolgen, sodass vor allem im Hinblick auf die Anreise von drei Schöffen ein erheblicher Verfahrensaufwand entstanden ist.

Im August 1999 äußerte Leiter der Gerichtsabteilung 38 den Verdacht, dass die Beschwerdeführerin eine richterliche Verfügung betreffend die Aufforderung eines Verurteilten zum Strafantritt der Ersatzfreiheitsstrafe geändert hat, indem sie mit Bleistift die Verfügung „StV 8“ auf „StV 4“ ausbesserte und dementsprechend abfertigte. Die Beschwerdeführerin durfte daraufhin keine selbständigen Kanzleileitertätigkeiten mehr ausführen.

In der Zeit von September 1999 bis Dezember 1999 war die Beschwerdeführerin als Mitarbeiterin den Geschäftsabteilungen 12 bis 16 sowie 18 und 19 zugeteilt, wobei sich ihre Arbeitsleistung auch hierbei als mangelhaft herausstellte. Rückscheine wurden von ihr nicht ordnungsgemäß zu den Akten eingelegt. Richterliche Verfügungen wurden trotz Setzung der Unterschrift im Abfertigungsvermerk nicht von ihr befolgt. Postfehlberichte von Beschuldigtenladungen wurden trotz richterlicher Verfügungen von ihr nicht bearbeitet. Anstatt wie verfügt eine Aktenkopie zur Gutachtenserstellung an einen Sachverständigen zu übermitteln, übermittelte die Beschwerdeführerin diesem ein leeres Kuvert. Nach rechtskräftiger Beendigung eines Verfahrens legte sie Beiakten in den Hauptakt ein und legte den Akt ab, anstatt eine Aktenbereinigung vorzunehmen. Aktenstücke wurden von ihr unjournalisiert in die Akten eingelegt und dem Richter nicht zur Unterschrift vorgelegt. Für Arbeiten, die sie an anderer Stelle im Gerichtsgebäude erledigen musste (Akten im Aktenlager holen, Faxversendungen, Aufsuchen der Kopierstelle) benötigte sie viel zu lange. Zur Verfassung selbst einfacher Noten war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage. Die Mitarbeiter in den betroffenen Abteilungen ersuchten darum, die Beschwerdeführerin von den Strafabteilungen abzuziehen, weil sie für diese keine Hilfe, sondern eher eine Belastung war. Ein entsprechender Bericht wurde von 8 Bediensteten unterschrieben.

Am 07.01.2000 forderte der Präsident des Landesgerichtes XXXX die Beschwerdeführerin wegen anhaltender Probleme letztmalig auf, ordentliche Arbeit zu verrichten, ansonsten müsse eine Ermahnung erteilt und in weiterer Folge ein Leistungsfeststellungsverfahren entsprechend den Bestimmungen des BDG 1979 eingeleitet werden. Die Beschwerdeführerin wurde auf ihre Dienstpflichten und darauf hingewiesen, dass sie als Mundantin bzw. Mitarbeiterin die Anordnung der einzelnen Geschäftsabteilungsleiter zu befolgen habe.

Ab 09.02.2000 wurde die Beschwerdeführerin dem Bezirksgericht XXXX zum Dienst im Grundbuch als Mundantin zugeteilt. Mit Wirksamkeit vom 01.03.2000 wurde die Beschwerdeführerin konkret mit der Aus- und Abfertigung von Grundbuchstücken und allen damit zusammenhängenden Geschäften des Kanzleidienstes, wie Führung der Geschäftsbehelfe, der Ablage von Akten, Urkunden und Rückscheinen für die Arbeitsbereiche und Ähnlichem, in der Geschäftsabteilung 5 betraut. Im Rahmen der verstärkten Dienstaufsicht stellte sich heraus, dass die Beschwerdeführerin nicht rückstandsfrei arbeiten konnte, obwohl sie nur 50 % der Tätigkeiten zu bewältigen hatte, die sonst auf eine Mitarbeiterin im Kanzleidienst im Grundbuch entfallen. Der Vorsteher des Bezirksgerichts wies dazu in seinem Schreiben vom 30.06.2000 darauf hin, dass dieser Abfertigungsdienst bisher von einer Mitarbeiterin rückstandsfrei (tagfertig) besorgt wurde. Die Beschwerdeführerin hat sich als nicht kollegial und nicht teamfähig erwiesen. Sie wurde in ihrer unmittelbaren Umgebung nicht positiv aufgenommen. Der Gerichtsvorsteher hielt abschließend fest, dass sie eher nicht die Einstellung zur Arbeit und zum Dienst allgemein aufweist, die von einer Beamtin in ihrer dienstrechtlichen Stellung erwartet werden kann.

Am 01.07.2000 wurde die Beschwerdeführerin als Mitarbeiterin dem Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht zugeteilt und unterlag dort – wie schon am Bezirksgericht – einer verstärkten Dienstaufsicht. Zu Beginn zeigte sie sich interessiert und willig, die dort anfallenden Arbeiten zu verrichten, war jedoch in weiterer Folge – trotz Einschulung – nicht in der Lage, die Tätigkeiten selbständig durchzuführen und bedurfte ständiger Aufsicht, weil ihr ansonsten Fehler passierten. Ständig war die Anwesenheit des Leiters/der Leiterin der Geschäftsabteilung erforderlich, weil auch bei ständig wiederkehrenden Vorgängen Rückfragen von der Beschwerdeführerin erfolgten, sodass ihre Mitarbeit von anderen Bediensteten als zeitlicher Mehraufwand empfunden wurde. Da die Beschwerdeführerin sich aber arbeitswillig und interessiert zeigte und in der Lage war, Arbeiten im Kanzleidienst unter Aufsichtsmaßnahmen auszuführen, entschied der Präsident des Landesgerichts XXXX im Dezember 2000, die Beschwerdeführerin weiterhin in diesem Bereich einzusetzen und unter verstärkter Dienstaufsicht zu belassen. Mitte 2001 verschlechterte sich die Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin: Sie wurde unkonzentrierter und fehlerhafter und arbeitete langsam, auch weil sie über längere Zeit die Tageszeitung las, anstatt zB die Post zu verteilen. Kurzfristig entspannte sich die Situation wieder, sodass im nächsten Bericht von Juli 2002 vermerkt wurde, dass die Beschwerdeführerin die ihr zugeteilten Arbeiten verrichtete und nur kleinere Fehler auftraten.

Doch schon im September 2002 kam es zu einer Beschwerde eines Richters, für den die Beschwerdeführerin vertretungsweise tätig war, der auf fehlende Ladungen und damit die Unmöglichkeit der Durchführung der Verhandlung, mangelhafte Vorlagen an den Richter und die Verwendung von falschen Formularen hinwies.

Im Jahr 2003 lagen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 Jahren aus Sicht der Dienstbehörde nicht vor, weshalb eine solche der Beschwerdeführerin nicht gewährt wurde. Diese Entscheidung wurde von der Beschwerdeführerin nicht bekämpft.

Mit Schreiben vom 21.08.2003 berichtete ein Richter abermals von einer Reihe von der Beschwerdeführerin zu verantwortenden fehlerhaften Arbeiten, sodass er auch eine weitere Zusammenarbeit mit ihr ablehnte. So wurden von ihr Cgs-Akten, in denen die Wiedervorlage verfügt wurde, nicht vorgelegt und nach der Urlaubsrückkehr der zuständigen Mitarbeiterin auf Kalender vorgefunden, wodurch sich eine Verzögerung von fast zwei Wochen ergab. Im Falle von Zustellproblemen (Rsa-Zustellungen) kontaktierte sie den Richter nicht. Laienrichter wurden von ihr falsch geladen. In einer Sozialrechtssache wurde dem Kläger ein falsches Formular trotz richtiger Verfügung zugestellt. Eine richterliche Verfügung, fünf Urteilsausfertigungen herzustellen und zuzustellen, wurde nicht erledigt. Zugestellt wurde nur die Protokolldurchschrift und nicht das Urteil.

Insgesamt kann daher auch für die Tätigkeit der Beschwerdeführerin am Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht festgehalten werden, dass es laufend Beschwerden der Kollegen wegen ständiger Fehler trotz Einschulung bei der Aktenbearbeitung, ihr eigenmächtiges Entfernen vom Arbeitsplatz und provozierenden Äußerungen gegeben hat, sodass durch die Vorgesetzten zahlreiche Gespräche geführt werden mussten und ihre Arbeitsleistung nicht als Hilfestellung, sondern als belastend wahrgenommen wurde. Ein persönliches Gespräch mit ihrer vorgesetzten Richterin lehnte die Beschwerdeführerin ab.

Mit Wirksamkeit ab 01.02.2010 wurde die Beschwerdeführerin mit der Führung des Unterverlages für die Auszahlung von Zeugen- und sonstigen Gebühren in sämtlichen Geschäftsbereichen betraut. Ihre Aufgabe war in diesem Zusammenhang auch, die Post der Rechnungsführer insofern vorzubereiten, als sie den Eingang zu bestätigen und den Zifferncode des Geschäftspartners auf den Zahlungsbelegen zu vermerken hatte. Damit sollte die Arbeit der Rechnungsführer erleichtert und auf den eigentlichen Buchungsvorgang konzentriert werden.

Die Arbeit für die Rechnungsführer verrichtete die Beschwerdeführerin nur schleppend und auch oft falsch oder unvollständig. So fehlten auf den Belegen oft der Einsichtsvermerk des Revisors, die Unterschrift des Entscheidungsorgans oder waren falsche Geschäftspartnernummern vermerkt. Da die von der Beschwerdeführerin kontrollierten Belege gescannt wurden, um sie zu verbuchen, fielen diese Fehler erst beim Buchungsvorgang auf, was dazu führte, dass der gesamte Vorgang wiederholt werden musste. Damit kam es zu einer zeitlichen Verzögerung des Buchungsvorganges. Die Beschwerdeführerin wurde mehrfach auf die Notwendigkeit hingewiesen, genau und zuverlässig zu arbeiten und wurden ihre Fehler mit ihr besprochen. Sie reagierte darauf unwirsch und bagatellisierte ihr Handeln. Nachdem sich die Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin über mehrere Monate nicht verbesserte, wurden ihr diese Arbeiten nicht mehr übertragen. Es handelte sich dabei um Tätigkeiten, die eine langjährige Mitarbeiterin bei Gericht durchaus verrichten kann. In der Folge beschränkte sich ihre Mitarbeit bei den Rechnungsführern auf die Führung des Unterverlages.

Bei der – nicht tagesfüllenden – Arbeit im Unterverlag lagen rechnerische Fehler nicht vor. Die Beschwerdeführerin war aber gelegentlich nicht an ihrem Arbeitsplatz anwesend, sodass die Rechnungsführer die Auszahlungen für sie vornehmen mussten. Vorhaltungen diesbezüglich nutzten nichts, obwohl sie auf ihre Pflichten hingewiesen wurde. Generell richtete die Beschwerdeführerin ihre Dienstanwesenheit nicht entsprechend der ihr zugewiesenen Aufgabe, nämlich Gebührenauszahlungen vorzunehmen, aus. So begann sie ihren Dienst zeitweise bereits um 6:30 Uhr, obwohl zu dieser Zeit keine Gebührenauszahlungen anfielen und beendete diesen bereits am frühen Nachmittag, obwohl noch Auszahlungen zu tätigen gewesen wären, sodass diese Tätigkeit von ihrer Vertretung erledigt werden musste. Des Weiteren telefonierte die Beschwerdeführerin häufig privat und ließ während dieser Zeit Parteien warten.

Mit Wirksamkeit ab 01.06.2011 wurde die Beschwerdeführerin neben der Führung des Unterverlages auch als Mitarbeiterin im Firmenbuch verwendet. In den Geschäftsabteilungen des Firmenbuchs erwies sich der Arbeitserfolg der Beschwerdeführerin als gerade ausreichend, wobei die Zusammenarbeit mit einer dort ebenfalls tätigen Kollegin, mit der ein freundschaftliches Verhältnis herrschte, problemlos erfolgte.

2. Beweiswürdigung:

Vorweg ist festzuhalten, dass die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und ausführliche Feststellungen getroffen hat, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht diesen Feststellungen im Großen und Ganzen aufgrund nachstehender Erwägungen anschließt. Mit der Beschwerdeführerin wurden alle von der Behörde getroffenen Feststellungen in der mündlichen Verhandlung am 17.03.2021 durchgegangen und sie konnte zu jeder einzelnen Stellung nehmen.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin bis Ende 1990 die Beschwerdeführerin durchschnittliche bzw. tadellose Leistungen erbrachte, basiert auf den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid und dem im Akt befindlichen Schreiben des Leiters der Gerichtsabteilung 7 des Landesgerichts XXXX vom 20.10.1989 (siehe Beilage ./1 der Beilagenmappe).

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin im Jahr 2003 einer Jubiläumszuwendung aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 Jahren von der Dienstbehörde nicht gewährt wurde, ergibt sich aus der im Akt befindlichen Bericht des Landesgerichts XXXX vom 15.05.2003 (siehe Beilage ./21 der Beilagenmappe).

Die Feststellungen, dass die Leistungen der Beschwerdeführerin ab Beginn des Jahres 1991 nachließen und zu den die Beschwerdeführerin betreffenden Vorfälle basieren auf den zahlreichen im Akt aufliegenden Wahrnehmungsberichten, Amtsvermerken und Dienstbeurteilung etc. (siehe Beilagen ./2 bis ./20 und ./22 bis ./24 sowie 33, 46, der Beilagenmappe) sowie den von der belangten Behörde durchgeführten Zeugeneinvernahmen und der Einvernahme des Vorstehers der Geschäftsstelle XXXX als Zeugen in der Verhandlung vom 17.03.2021.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vermochte die Beschwerdeführerin den Feststellungen der belangten Behörde nicht substantiiert entgegenzutreten, begnügte sich teilweise mit allgemeinen Aussagen und stritt dokumentierte Verfehlungen pauschal ohne weitere Begründung kategorisch ab bzw. erklärte, sie könne sich nicht mehr erinnern oder tat diese als „einmalige“ Ereignisse ab (siehe S. 3 ff des Verhandlungsprotokolls). Den im Personalakt befindlichen schriftlichen Unterlagen ist daher zu folgen, da sie zeitnah zu den Vorfällen entstanden sind und die Beschwerdeführerin keinen Grund darlegen konnten, warum diese Vorwürfe falsch sein sollten oder falsch aufgenommen hätten werden sollen.

Soweit die Beschwerdeführerin zu dem Vorfall am 19.09.1995 behauptet, dass dies in Absprache mit dem zuständigen Richter erfolgt sei, ist dem entgegenzuhalten, dass aus dem Amtsvermerk vom 25.09.1995 (Beilage ./3 der Beilagenmappe) klar hervorgeht, dass sich ihr Richter an den Vorsteher der Geschäftsstelle gewandt hat, um sich über die Abwesenheit der Beschwerdeführerin trotz Vernehmungstermin zu beschweren, weshalb ihr dann in Anwesenheit des Präsidenten der Gleitzeiterlass zur Kenntnis gebracht wurde. Ein Einverständnis des Richters ist vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft.

Dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin nach ihrer längeren krankheitsbedingten Abwesenheit im Februar 1996 dem Gutachtensvorschlag des Vertrauensarztes (Beilage ./4 der Beilagenmappe) folgend von ihren Aufgaben abzog und ihr neue Aufgaben zuwies, zeigt auch, dass die belangte Behörde ihrer Fürsorgepflicht nachgekommen ist und die Beschwerdeführerin aus der für sie belastenden Arbeitssituation herausgenommen hat. Bis zu diesem Zeitpunkt gingen die Beschwerden, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, auch hauptsächlich von einem Richter aus, doch zeigen die weiteren Vorfälle nach Abzug der Beschwerdeführerin, dass es nicht so sein kann, wie sie versucht es darzustellen, dass es nur an einem schwierigen Richter lag, der sich über sie beschwert hat. Die weiteren schriftlichen Dokumentationen stammen von unterschiedlichen Bediensteten, die mit der Beschwerdeführerin zusammengearbeitet haben, aber ein ähnliches Bild zu ihrer mangelnden Zuverlässigkeit zeichnen. Dasselbe gilt auch für die Zuteilung zum Bezirksgericht XXXX auf Vorschlag des Präsidenten des Landesgerichts XXXX , der ihr damit einen Neustart vor dem Hintergrund der negativen Einstellungen der Mitarbeiter beim Landesgericht XXXX ermöglichte (Beilage ./16 der Beilagenmappe).

Soweit die Beschwerdeführerin zum Wahrnehmungsbericht aus Mai 1999 (Beilage ./10 der Beilagenmappe) darauf verweist, dass sie jeden Tag auf einer anderen Abteilung war, ist dem entgegenzuhalten, dass sich aus der von ihr vorgelegten Amtsverfügung vom 02.09.1999 (Beilage ./61 zur OZ 7 des Gerichtsaktes, auch Beilage ./36 der Beilagenmappe) ergibt, dass sie erst ab 01.09.1999 sieben verschiedenen Geschäftsabteilungen zugeteilt wurde und dies offenbar auf den ausdrücklichen Wunsch der Leiterin der Geschäftsabteilungen 18 und 19 zurückzuführen ist, die in einem Gespräch mit dem Vorsteher der Geschäftsstelle am 06.07.1999 (Beilage ./11 der Beilagenmappe) darum bat, dass ihr die Beschwerdeführerin nur mehr an zwei Tagen pro Woche zugeteilt wird. Dem lag zugrunde, dass die Beschwerdeführerin äußerst langsam gewesen sei und sich auch über die Arbeit beschwert sowie mit provokanten Äußerungen provoziert habe. Darüber hinaus sei der Vollständigkeit halber angemerkt, dass auch eine täglich neue Zuteilung nicht davon entbindet, die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen und allenfalls bei Nichterfüllung einen Kollegen darüber zu informieren und die liegen gebliebene Arbeit zu übergeben.

Zum Bericht vom 17.12.1999 (Beilage ./15 der Beilagenmappe) verweist die Beschwerdeführerin in der Verhandlung darauf, dass sie die Fachdienstprüfung nicht machen und Sachen nicht unterschreiben habe dürfen. Dabei lässt die Beschwerdeführerin aber außer Acht, dass ihr die Prüfung verweigert und Befugnisse entzogen wurden, weil sie bis zu diesem Zeitpunkt schon Arbeiten nicht zur Zufriedenheit der Dienstvorgesetzten erfüllt hat. Außerdem ergibt sich aus dem Schreiben, dass es sich um einfache Aufgaben gehandelt hat (Einjournalisieren, Einlegen von Rückscheinen, Übermittlung von Kopien, Verfassen von ganz einfach Noten), die nicht im Zusammenhang mit dem Entzug der Zuständigkeit für selbständige Kanzleileitertätigkeiten stehen. Dass diese acht Bediensteten solche Behauptungen nur aufstellen würden, damit ihre Mehrdienstleistungen nicht gekürzt werden, wie die Beschwerdeführerin dies in den Raum stellt, kann vor dem Hintergrund, dass dieses Schreiben sich mit bereits vorliegenden Vorwürfen deckt, nicht angenommen werden.

Soweit die Beschwerdeführerin zu ihrer nur fünfmonatigen Zuteilung am Bezirksgericht XXXX darauf verweist, dass es schon einen Rückstand gegeben habe und es einer gewissen Einarbeitung bedurft habe, ist dem entgegenzuhalten, dass der Vorsteher des Bezirksgerichts in seinem Verwendungsbericht am 30.06.2000 (Beilage ./17) festgehalten hat, dass die Beschwerdeführerin nur 50% im Vergleich zu anderen Mitarbeitern zugeteilt bekommen habe und der Abfertigungsdienst bisher rückstandsfrei, also tagfertig, erledigt worden sei, sodass der Rechtfertigung der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden kann.

Zu den Feststellungen zu ihrer Zeit am Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht am 01.07.2000: Die Feststellungen ergeben sich aus den Beilagen ./18, ./19, ./20, ./22, ./46 der Beilagenmappe und den ON 8 und 13 des Verwaltungsaktes. Dass die Beschwerdeführerin einer verstärkten Dienstaufsicht unterlag, ergibt sich aus den Beilagen ./45 und ./19 der Beilagenmappe. Aufgrund dessen liegen regelmäßige Verwendungsberichte über den ersten Zeitraum 2000 bis 2002 vor (Beilage ./18 vom 04.10.2000 und 28.11.2000; Beilage ./20 vom 21.09.2001 und Schreiben vom 05.07.2002, enthalten in der Beilage ./19). Die darin enthaltenen Berichte über die Arbeitsweise und das Verhalten der Beschwerdeführerin konnten den Feststellungen aus folgenden Überlegungen zugrunde gelegt werden: Einerseits decken sich die Berichte mit Berichten aus den vorigen Jahren, die von anderen Bediensteten abgefasst wurden und andererseits zeigen die für diesen Zeitraum vorliegenden Berichte, dass jene Mitarbeiter, welche die Berichte regelmäßig verfasst haben, sehr wohl in der Lage waren, die Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin objektiv zu beurteilen. So führen sie in ihrem ersten Bericht vom 04.10.2000 an, dass die Beschwerdeführerin zu Beginn interessiert und willig war, um dann ihre fehlerhafte Arbeit aufzuzeigen, schildern im Bericht vom 21.09.2001 die massiven Verschlechterungen in Form einer erhöhten Fehlerhaftigkeit, aber auch im persönlich Umgang und in einer negativen Arbeitseinstellung durch langes Zeitungslesen während der Arbeitszeit, um dann in ihrem letzten Bericht vom 05.07.2002 darzulegen, dass die Beschwerdeführerin die ihr zugeteilten Arbeiten verrichtet und nur kleinere Fehler auftraten. Somit kann entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung nicht angenommen werden, dass den schlechten Berichten immer der Missmut der Kollegen über gekürzte Mehrdienstleistungen zugrunde liegt. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrem Urkundenkonvolut auf ein Entschuldigungsschreiben einer Kollegin vom 20.09.2002 verweist (Beilage 34 zur OZ 7 des Gerichtsaktes), die sich darin entschuldigt, dass sie zwei Beilagen verwechselt und in der falschen Abteilung eingetragen habe, und damit einen Zusammenhang zum Schreiben vom 21.09.2001 herstellen möchte (vgl. OZ 13 des Gerichtsaktes), ist dazu auszuführen, dass sich im Schreiben vom 21.09.2001 eine Vielzahl an Vorwürfen befinden und es nicht nur um eine Verwechslung von zwei Beilagen geht.

Die glaubhaften Beschwerden des Richters im September 2002 und August 2003 ergeben sich aus den Beilagen ./46 und ./22 der Beilagenmappe und decken sich ebenfalls mit Beschwerden und Schilderungen anderer Bediensteter zuvor. Die Beschwerdeführerin hat in der Verhandlung auch nicht bestritten, dass dies so vorgefallen ist und geht aus den Beilagen auch hervor, dass ihr die Verfehlungen vorgehalten wurden und sie sich dafür entschuldigt und auf ihre Überlastung verwiesen hat.

Die zusammenfassende Feststellung über die Arbeitsweise der Beschwerdeführerin in dieser Zeit am Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht ergibt sich aus dem glaubhaften Berichten der Vizepräsidentin des Landesgerichts vom 10.08.2018 und einer Richterin des Landesgerichts vom 21.08.2018 (ON 8 und 13 des Verwaltungsaktes).

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Feststellung der belangten Behörde zu einer Nichtauszahlung von Gebühren am 06.07.2009 aus folgenden Überlegungen nicht gefolgt wird: Im Akt befindet sich keine genaue Darstellung der erhobenen Beschwerde und wer und wie viele davon genau betroffen waren (Beilage ./23 der Beilagenmappe). Die Beschwerdeführerin rechtfertigt ihre unbestrittene Abwesenheit von 13:36 bis 15:08 Uhr in einer Stellungnahme vom 13.07.2009 (ebenfalls Beilage ./23 der Beilagenmappe) damit, dass sie diese Abwesenheit im Rahmen der Gleitzeit mit dem Vorsteher der Geschäftsstelle abgesprochen habe. In dieser Zeit seien nur Verhandlungen der Gerichtsabteilung 34 zu Ende gegangen und die dabei betroffenen Laienrichter wären zwei- bis dreimal wöchentlich am Gericht anwesend, sodass es auch üblich sei, diesen das Geld beim nächsten Termin auszubezahlen. Die Beschwerdeführerin belegt ihre Stellungnahme durch Kopien von Zahlungsanweisungen und dem Ausdruck der Verhandlungsliste von diesem Tag. Die Dienstbehörde hat in weiterer Folge keine Ermittlungen unternommen, um die Behauptungen der Beschwerdeführerin zu widerlegen (zB Stellungnahme des Vorstehers der Geschäftsstelle, ob die Abwesenheit von ihm genehmigt war oder genaue Aufschlüsselung, welche Personen keine Auszahlung erhalten haben und daher noch einmal kommen mussten), sodass in diesem Punkt im Zweifel den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu folgen ist, dass die Abwesenheit abgesprochen war und die betroffenen Laienrichter keine unzumutbare Mühe auf sich nehmen mussten, um zur Auszahlung ihrer Gebühren zu kommen. Daran ändert auch die Zeugenaussage der Bediensteten XXXX vom 17.08.2018 bei der belangten Behörde (ON 9 des Verwaltungsaktes) nichts, da diese auf Vorhalt der Beilage ./23 nur allgemein angeben konnte, dass es Probleme bei der Auszahlung wegen Abwesenheit der Beschwerdeführerin gegeben habe. Dies zeigt zwar auf, dass es offenbar eine Beschwerde gegeben hat, ändert aber nichts daran, dass die Beschwerdeführerin dies für diesen einen Tag rechtfertigen konnte.

Auch der Feststellung der belangten Behörde über die Abwesenheit der Beschwerdeführerin am 11.03.2015 kann nicht gefolgt werden: Die Beschwerdeführerin konnte für diesen Tag ein ärztliches Attest vorlegen (Beilage ./24), sodass der von der belangten Behörde in dem Raum gestellte Verdacht, dass sie die Krankheit nur vorgegeben habe, weil sie am Tag davor eine Abwesenheit in der Blockzeit für einen Arztbesuch nicht genehmigt bekommen hat, nicht bewiesen werden konnte.

Zu den Feststellungen zu ihrer Tätigkeit ab Februar 2010 im Unterverlag und später auch im Firmenbuch: Der Präsident des Landesgerichts XXXX führte zu dieser Tätigkeit in der mündlichen Verhandlung als Behördenvertreter nachvollziehbar aus, dass der Beschwerdeführerin diese Tätigkeit im Unterverlag übertragen worden sei, weil niemand in Geschäftsabteilungen mehr mit ihr zusammenarbeiten habe wollen. Die Aufgabe des Unterverlags sei auch nicht tagesfüllend. Es habe jedenfalls keine Beanstandungen dahingehend gegeben, dass irgendetwas falsch ausbezahlt worden wäre. Dies deckt sich mit den zahlreichen Unterlagen zum Unterverlag, welche die Beschwerdeführerin mit der OZ 7 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hat. Sehr wohl aber gab es in dieser Zeit Beschwerden der Rechnungsprüfer, für die die Beschwerdeführerin auch arbeiten musste, und die mit ihrer Arbeit überhaupt nicht zufrieden waren.

Besonderes Gewicht kommt dabei den Ausführungen des Vorstehers der Geschäftsstelle zu. Dieser ist seit 2007 Vorsteher der Geschäftsstelle des Landesgerichtes XXXX und als solcher Vorgesetzter der Beschwerdeführerin, weshalb er die unmittelbare Dienstaufsicht ausübt und umfassenden Einblick in ihre Tätigkeit hat. Er berichtete in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft und nachvollziehbar von den fehlerhaften Leistungen der Beschwerdeführerin: So hätte die Beschwerdeführerin Vorbereitungen für die Rechnungsführer neben ihrer Tätigkeit im Unterverlag tätigen sollen. Da diese Vorbereitungen so fehlerhaft gewesen seien, dass die Rechnungsführer sie ständig kontrollieren haben müssen, hätten diese es lieber selbst gemacht. Darüber hinaus berichtete der Zeuge, dass es bei der Tätigkeit im Unterverlag vorgekommen sei, dass die Beschwerdeführerin ihren Dienst im Rahmen der Gleitzeit früher beendet habe, obwohl die Verhandlungen noch nicht beendet gewesen seien. Nach zwei oder drei Gesprächen habe sich die Beschwerdeführerin aber an die Anweisungen gehalten. Seine Wahrnehmungen schilderte er auch schon detailliert in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 17.07.2019 (ON 21 des Verwaltungsaktes), auf die er in der Verhandlung ebenso verwies wie auf seine schriftliche Stellungnahme vom 13.12.2018 (Beilage 12 zur OZ 9 des Gerichtsaktes). Auch wenn der Zeuge für die belangte Behörde beschäftigt ist, lässt ein Naheverhältnis für sich allein noch nicht auf die Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit einer Person schließen. Der Zeugen machte einen durchwegs um Sachlichkeit bemühten Eindruck und gab sichere und spontane Antworten. Er zeigte auch, dass er die Leistungen der Beschwerdeführerin objektiv beurteilt, indem er auch ihre positiven Leistungen in ihrer aktuellen Tätigkeit aufzeigte.

Die Zeugin XXXX schilderte in ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde am 17.08.2018 (ON 10 des Verwaltungsaktes), dass die Beschwerdeführerin ihre Aufgaben für die Rechnungsführer nur schleppend und falsch oder unvollständig verrichtet habe, sodass es zu zeitlichen Verzögerungen des Buchungsvorganges gekommen sei. Auf Kritik habe sie unwirsch reagiert und ihr Handeln bagatellisiert, sodass ihr letztendlich die Arbeiten nicht mehr übertragen worden seien. Im Unterverlag sei es vorgekommen, dass Parteien auf die Auszahlung haben warten müssen, weil sie nicht an ihrem Arbeitsplatz gewesen sei und Pause gemacht habe. Ihr Verhalten gegenüber den Kollegen sei provokant und unangemessen gewesen. Die Beschwerdeführerin hält dem in der mündlichen Verhandlung entgegen, dass sie keine Buchungen habe machen dürfen. Dies wird jedoch von der belangten Behörde gar nicht behauptet. Ihr Verhältnis mit der Zeugin beschreibt sie als gut, weshalb auch nicht anzunehmen ist, dass die Zeugin falsche Angaben machen würde, vor allem auch, weil auch diese Zeugin gezeigt hat, dass sie objektiv berichtet, indem sie auch auf die rechnerisch richtige Führung des Unterverlags hinwies. All dies wird auch vom Zeugen XXXX in seiner Einvernahme am 31.01.2019 vor der belangten Behörde (ON 21 des Verwaltungsaktes) bestätigt, der angab, dass die Beschwerdeführerin ihre dienstliche Anwesenheit nicht danach ausrichtete, wann die Gebühren auszuzahlen waren, sondern zeitweise schon ab 06:30 Uhr anwesend gewesen sei, um ihren Dienst am frühen Nachmittag beenden zu können, obwohl noch Auszahlungen zu tätigen gewesen wären. Der Zeuge XXXX konnte bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 20.08.2018 (ON 12 des Verwaltungsaktes) keine genauen Beispiele mehr geben, erinnerte sich aber auch daran, dass es immer wieder Probleme gegeben habe, die durch die Persönlichkeit und die Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin bedingt gewesen seien. Ebenso erinnerte er sich an Probleme mit den Abwesenheiten der Beschwerdeführerin und der Auszahlung der Gebühren. Dr. XXXX konnte als Zeuge in der mündlichen Einvernahme vor der belangten Behörde (ON 23 des Verwaltungsaktes) bestätigen, dass es wegen der Arbeitsleistung Differenzen mit den Geschäftsabteilungsleitern gegeben habe. Er selbst schilderte eine unmittelbare Wahrnehmung, wonach eine Laienrichterin sich bei ihm beschwert habe und gemeint habe, dass sie sich die Gebühren nur mehr auszahlen lasse, wenn die Beschwerdeführerin nicht im Büro sei. Die Zeugen XXXX , Dr. XXXX , Dr. XXXX und Dr. XXXX konnten in ihren Einvernahmen vor der belangten Behörde (ON 23 des Verwaltungsaktes) nichts Negatives über die Beschwerdeführerin berichten, wobei sich das dadurch relativiert, dass sie auch ausführten, dass sie mit der Beschwerdeführerin kaum Berührungspunkte hatten.

Zu ihrer Tätigkeit ab 01.06.2011 im Firmenbuch kann auf die schriftliche Stellungnahme des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 17.05.2018 (ON 2 des Verwaltungsaktes) verwiesen werden, wonach eine Verhaltensänderung der Beschwerdeführerin insoweit eingetreten sei, als sie mittlerweile die „rote Linie“ zu beachten wisse und in Berücksichtigung der ihr zugewiesenen Tätigkeiten in quantitativer und qualitativer Hinsicht gerade noch ausreichende Leistungen erbringe. Auch die Zeugin XXXX gab in der Einvernahme am 20.08.2018 bei der Dienstbehörde an (ON 11 des Verwaltungsaktes), dass die Beschwerdeführerin die ihr übertragenen Aufgaben (Ausdruck elektronisch eingelangter Jahresabschlüsse, Abfertigung von Zahlungsaufforderungen) zur ihrer Zufriedenheit als Kanzleileiterin ausgeübt habe und auch die Zusammenarbeit problemlos gewesen sei. Auch die Zeugin XXXX bestätigt für diese Zeit in ihrer Einvernahme vom 17.01.2019 vor der belangten Behörde (ON 21 des Verwaltungsaktes), dass die Beschwerdeführerin die ihr übertragenen Aufgaben zufriedenstellend erfüllt habe, der Zeuge XXXX bestätigt dies am selben Tag ebenso, verwies aber übereinstimmend mit anderen Aussagen auch darauf, dass ihr kompliziertere Vorgänge nicht übertragen worden seien, weil dies einen hohen Überprüfungsaufwand erfordert hätte.

Soweit die Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens behauptete, es habe von dem zur mündlichen Beschwerdeverhandlung als Zeugen geladenen Vorgesetzten in den persönlichen Mitarbeitergesprächen insbesondere während ihrer Zeit im Unterverlag und beim Firmenbuch keine Beanstandungen zu ihrer Arbeitsleistung gegeben und diesbezüglich auf das Ergebnisprotokoll des Mitarbeitergesprächs vom 10.12.2018 verweist, ist darauf hinzuweisen, dass auch ihr Vorgesetzter – wie bereits ausgeführt – in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, in der Einvernahme vor der Behörde und in einer schriftlichen Stellungnahme Konflikte in ihrer Tätigkeit bei den Rechnungsführern und hinsichtlich ihrer Arbeitsleistung insgesamt beschrieb. Zwar habe die Beschwerdeführerin die Arbeit beim Firmenbuch im Rahmen ihrer Fähigkeiten erfüllt, die Anforderungen an die Beschwerdeführerin seien in quantitativer und qualitativer jedoch sehr gering gewesen, weil komplexere Tätigkeiten von ihr nicht fehlerfrei zu bewältigen waren. Auch hätten die Rechnungsführer gesagt, dass die Arbeit der Beschwerdeführerin so fehlerhaft gewesen sei, dass sie das ständig kontrollieren mussten, sodass sie es lieber selbst machen. Der Zeuge wies unter Hinweis auf den ebenfalls vorgelegten Erlass zur Führung von Mitarbeitergesprächen nachvollziehbar darauf hin, dass diese vertraulich seien und nicht vorrangig das Ziel hätten, Kritikgespräche zu führen, sondern es um die Verbesserung der internen Beziehungen gehe. Dem Zeugen ist daher zu folgen, dass aus den Mitarbeitergesprächen alleine, welche die Beschwerdeführerin offenbar als positiv empfunden hat, nicht zu schließen ist, dass die Vorgesetzten ihre Arbeitsleistung positiv sahen. Der Beschwerdeführerin muss auch aufgrund der besonderen Dienstaufsicht, der vielen Gespräche und auch der Tatsache, dass sie die erste Jubiläumszuwendung nicht erhalten hat, bewusst gewesen sein, dass ihr Dienstgeber mit ihrer Leistung nicht zufrieden ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (GehG, BDG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A)

Gemäß § 20c Abs. 1 erster Satz GehG 1956 kann Beamtin oder dem Beamten aus Anlass der Vollendung eines Besoldungsdienstalters von 25 Jahren sowie von 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Gemäß Abs. 2 leg. cit. beträgt die Jubiläumszuwendung bei einem Besoldungsdienstalter von 25 Jahren das Doppelte, bei 40 Jahren das Vierfache des Monatsbezugs, welcher der besoldungsrechtlichen Stellung im Monat des Dienstjubiläums entspricht.

Gemäß § 169e Abs. 1 GehG 1956 sind auf die am 11.02.2015 im Dienststand befindlichen Beamtinnen und Beamten sind die Bestimmungen über die Jubiläumszuwendung (§ 20c) in der bis zum Ablauf des 11. Februar 2015 geltenden Fassung, BGBl. I Nr. 35/2012, weiterhin anzuwenden. Bei den Beamtinnen und Beamten, deren besoldungsrechtliche Stellung nach § 169f Abs. 1, 2 oder 3 neu festgesetzt wurde, tritt dabei der Vergleichsstichtag an die Stelle des Vorrückungsstichtags.

Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin, wie den Feststellungen zu entnehmen ist, am 02.05.2018 eine Dienstzeit von 40 Jahren zurückgelegt hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung eine Ermessensentscheidung dar (vgl. dazu VwGH 18.12.2014, Ra 2014/12/009). Im Fall einer Ermessensentscheidung hat die Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. VwGH 04.10.2012, 2012/09/0043). Als Ermessensentscheidung unterliegt der angefochtene Bescheid daher nur insofern der Kontrolle durch das Verwaltungsgericht, als dieses zu prüfen hat, ob die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. z.B. VwGH 30.05.2011, 2011/09/0042).

In Beschwerdefall ist daher zu prüfen, ob die belangte Behörde von dem ihr in § 20c GehG 1956 eingeräumten Ermessen gesetzeskonform Gebrauch gemacht hat, das heißt ob die Versagung der Jubiläumszuwendungen unter Bedachtnahme auf die in dieser Bestimmung genannten Kriterien vertretbar erscheint.

Das Gesetz verlangt als Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung neben der Vollendung bestimmter Dienstzeiten die Leistung „treuer Dienste“. Die Leistung treuer Dienste gehört zu den allgemeinen Pflichten des Beamten nach § 43 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333. Bei der Untersuchung, ob der Beamte treue Dienste erbracht hat und ob der Beamte der Belohnung würdig ist, sind der gesamte in Betracht kommende Zeitraum und nicht nur Teile davon zu überprüfen und allenfalls gegeneinander abzuwägen (vgl. u.a. VwGH 27.06.2017, Ra 2016/12/0090).

Zur Beurteilung der Frage, ob das vom Beamten gesetzte Fehlverhalten insgesamt betrachtet dem Vorliegen der Erbringung „treuer Dienste“ entgegensteht, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung Kriterien herausgearbeitet, die bei der Bewertung eines dienstlichen Fehlverhaltens Beachtung zu finden haben. So sind etwa die Dauer und die Beanstandungswürdigkeit des Fehlverhaltens (VwGH 11.10.2006, 2003/12/0177; 16.03.2005, 2003/12/89), die Schwere des Fehlverhaltens (VwGH 25.05.2007, 2006/12/0147), für die Beurteilung maßgeblich. Der Umfang der Treuepflicht ist maßgeblich unter Berücksichtigung der dienstlichen Position sowie des jeweiligen Aufgaben- und Verantwortungsbereiches zu bestimmen (dazu etwa VwGH 16.03.2005, 2003/12/0189; 13.03.2013, 2012/12/0105 und 17.04.2013, 2012/12/0144, mwN).

Eine Verletzung von Dienstpflichten, in der nicht zugleich strafrechtliche Verstöße liegen, kann im Fall einer entsprechenden Schwere und Häufung sowie unter Berücksichtigung der dienstlichen Position und des Aufgaben- und Verantwortungsbereiches des Beamten für eine Versagung der Jubiläumszuwendung genügen (vgl. VwGH 16.03.2005, 2003/12/0189). Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ist nicht Voraussetzung für die Nichtzuerkennung der Jubiläumszuwendung (vgl. zB VwGH 30.05.2011, 2010/12/0118 oder VwGH 14.12.2005, 2002/12/0343).

Soweit die Beschwerdeführerin darauf verweist, dass einige Verfehlungen bereits jahrelang zurückliegen, ist dazu auszuführen, dass der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu entnehmen ist, dass der gesamte Zeitraum zu würdigen ist.

Darüber hinaus vertritt der Verwaltungsgerichtshof aber die Rechtsauffassung, dass die Voraussetzung der Leistung „treuer Dienste“ für eine positive Ermessensentscheidung in Richtung der Gewährung der Jubiläumszuwendung sich lediglich auf den in § 20c Abs. 1 iVm § 169e Abs. 1 GehG 1956 umschriebenen Zeitraum (hier von 40 Jahren) und nicht auf allfällige daran anschließende Zeiträume, in denen [die Beschwerdeführerin] weiterhin aktiv Dienst leistet, bezieht. Ansonsten wäre die Frage, ob der Beamte in den Genuss einer Jubiläumszuwendung kommt (und darin verbleibt), u.U. davon abhängig, ob die Dienstbehörde in zeitlicher Nähe zur Erreichung des Dienstjubiläums einen Zuerkennungsbescheid erlässt oder ob sie dies unterlässt. Auslegungsergebnisse, welche die Frage der Zuerkennung einer Geldleistung an einen Beamten von „manipulativen Umständen“ abhängig machen, sind aber tunlichst zu vermeiden (vgl. VwGH 27.06.2017, Ra 2016/12/0090).

Vor diesem Hintergrund ist auszuführen, dass der an die 40-jährige Dienstzeit der Beschwerdeführerin anschließende Zeitraum ab 02.05.2018 verfahrensgegenständlich für die Beurteilung, ob „treue Dienste“ iSd § 20c GehG 1956 vorliegen, außer Betracht zu bleiben hat, sodass die diesbezüglich vorgelegten Urkunden der belangten Behörde und auch jene der Beschwerdeführerin nicht einbezogen wurden.

Im vorliegenden Fall erg

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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