TE Bvwg Beschluss 2021/12/10 W246 2244515-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.12.2021
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Entscheidungsdatum

10.12.2021

Norm

AVG §73
B-VG Art130 Abs1 Z3
B-VG Art133 Abs4
GehG §13c
VwGVG §8

Spruch


W246 2244515-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Personalamt XXXX der Österreichischen Post AG den Beschluss:

A) Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 09.12.2019 stellte der – bereits zu diesem Zeitpunkt anwaltlich vertretene – Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter der Österreichischen Post AG, den Antrag, bescheidmäßig darüber abzusprechen, welche Bezüge ihm seit Oktober 2019 gebühren würden.

Dazu führte er aus, dass ihm seit diesem Zeitpunkt ohne Bekanntgabe von Gründen ein um 20% gekürzter Monatsbezug ausbezahlt werde. Er sei weder durch Unfall, noch durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, sondern fühle er sich nach wie vor dazu fähig, die dienstlichen Aufgaben des ihm zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatzes zu erfüllen. Die Behörde verzichte seit geraumer Zeit auf seine Dienstleistung, obwohl die im amtswegig eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahren eingeholten Gutachten seine Dienstfähigkeit bestätigen würden.

2. Der Beschwerdeführer erhob in der Folge mit Schreiben vom 12.03.2021 im Wege seines Rechtsvertreters beim Personalamt XXXX der Österreichischen Post AG (in der Folge: die Behörde) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) wegen Nichterledigung des oben angeführten Antrages innerhalb der dafür vorgesehenen sechsmonatigen Entscheidungsfrist.

3. Mit Schreiben vom 13.07.2021 führte der Beschwerdeführer unter gleichzeitiger Vorlage des o.a. Antrages und der o.a. Säumnisbeschwerde aus, eine Nachfrage beim Bundesverwaltungsgericht habe ergeben, dass diesem der gegenständliche Verwaltungsakt trotz Erhebung der Säumnisbeschwerde bisher nicht vorgelegt worden sei. Weiters sei dem Beschwerdeführer von der Behörde telefonisch mitgeteilt worden, dass weder sein Antrag noch seine Säumnisbeschwerde bei dieser aufgefunden worden seien. Der Beschwerdeführer ersuche vor diesem Hintergrund die Behörde, den gegenständlichen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

4. Die Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 19.07.2021 den gegenständlichen Verwaltungsakt (beinhaltend die unter Pkt. I.1. bis I.3. angeführten Schreiben) vor. Dazu führte sie aus, dass ihr aus einem nicht nachvollziehbaren Umstand zunächst weder der Antrag noch die Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers zugegangen seien. Die Behörde habe erst durch ein Telefonat mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Juli 2021 erstmals von seinem Antrag Kenntnis erlangt.

5. Die Behörde teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 19.08.2021 telefonisch mit, dass ihr u.a. der Antrag des Beschwerdeführers vom 09.12.2019 mit seinem Schreiben vom 13.07.2021 vorgelegt worden sei.

6. Der Beschwerdeführer führte mit Schreiben vom 24.08.2021 im Wege seines Rechtsvertreters aus, dass sein Antrag und die dazu erhobene Säumnisbeschwerde der Behörde nachweislich zugestellt worden seien, was sich hinsichtlich der Säumnisbeschwerde bereits aus dem dieser angehängten Sendungsverlauf ergebe. Die Behörde habe eine entsprechende Struktur zu schaffen und dafür Sorge zu tragen, dass bei ihr einlangende Schriftstücke intern an die zuständigen Stellen weitergeleitet würden. Dass – aus welchen Gründen auch immer – die beiden angeführten Schriftsätze bei der Behörde nicht im System erfasst worden seien, könne nicht dazu führen, dass ihr eine „Fristverlängerung“ eingeräumt werde. Dies würde offenkundig gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstoßen und eine Verfahrensverzögerung zu Lasten des Beschwerdeführers bewirken. Vor diesem Hintergrund sei daher jedenfalls von einer Säumnis der Behörde auszugehen.

7. Mit Schreiben vom 25.08.2021 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Behörde das unter Pkt. I.6. angeführte Schreiben des Beschwerdeführers. Dabei setzte das Bundesverwaltungsgericht die Behörde von der durch das Bundesverwaltungsgericht zusätzlich vorgenommenen Abfrage des Sendungsverlaufs der Säumnisbeschwerde vom 12.03.2021 in Kenntnis, nach dem diese am 16.03.2021 zugestellt worden sei. Zu der durch das Bundesverwaltungsgericht getätigten telefonischen Anfrage bei der Kundenhotline der Österreichischen Post AG sei hinsichtlich des Antrages vom 09.12.2019 mitgeteilt worden, dass Daten eines Sendungsverlaufes nach einem halben Jahr gelöscht würden und seine Nachverfolgung in einem solchen Fall somit nicht mehr möglich sei.

8. Die Behörde gab zu dem unter Pkt. I.7. angeführten Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes keine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen.

1.2. Er stellte mit Schreiben vom 09.12.2019, zur Post gegeben am 10.12.2019, im Wege seines Rechtsvertreters den Antrag, bescheidmäßig darüber abzusprechen, welche Bezüge ihm seit Oktober 2019 gebühren würden. Dieser Antrag ist bei der Behörde nicht vor dem 15.07.2021 eingelangt.

Mit Schreiben vom 12.03.2021, zur Post gegeben am 15.03.2021 und der Behörde zugestellt am 16.03.2021, erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters Säumnisbeschwerde wegen Nichterledigung des oben angeführten Antrages.

Der Antrag des Beschwerdeführers vom 09.12.2019 wurde der Behörde schließlich mit seinem Schreiben vom 13.07.2021, bei der Behörde am 15.07.2021 eingelangt, vorgelegt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die unter Pkt. II.1. getroffene Feststellung ergibt sich aus dem vorliegenden erstinstanzlichen Verwaltungs- und Gerichtsakt.

2.2. Dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 09.12.2019 am 10.12.2019 zur Post gegeben wurde, folgt aus der auf diesem Antrag eingefügten Kopie des diesbezüglichen Aufgabescheins. Zur Feststellung, dass dieser Antrag bei der Behörde nicht vor dem 15.07.2021 eingelangt ist, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich dieses Antrages keine Beweismittel (wie. z.B. eine durch den Sendungsverlauf ersichtliche Zustellung oder einen Rückschein) in Vorlage bringen konnte, welche die von der Behörde getätigte Behauptung des Nichteinlangens dieses Antrages (vor 15.07.2021) wiederlegen hätte können. Im vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren kam u.a. hervor, dass Daten eines Sendungsverlaufes nach einem halben Jahr gelöscht werden und die Nachverfolgung in einem solchen Fall somit nicht mehr möglich ist (s. Pkt. I.7).

Dass die Säumnisbeschwerde vom 12.03.2021 vom Beschwerdeführer am 15.03.2021 zur Post gegeben und der Behörde am 16.03.2021 zugestellt wurde, ergibt sich aus der auf der Säumnisbeschwerde eingefügten Kopie des diesbezüglichen Aufgabescheins und dem Sendungsverlauf der Säumnisbeschwerde zu ihrer Sendungsnummer, aus dem sich eindeutig die Zustellung der Säumnisbeschwerde am 16.03.2021 ergibt. Dem von der Behörde hierzu erhobenen Vorbringen, wonach diese Säumnisbeschwerde ihr (vor dem 15.07.2021) nicht zugegangen sei, ist aufgrund dieses Zustellnachweises aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht zu folgen.

Die Feststellung, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 09.12.2019 der Behörde mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 13.07.2021 vorgelegt wurde und dass dieser bei der Behörde am 15.07.2021 eingelangt ist, folgt aus diesem im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden Schreiben und der telefonischen Auskunft der Behörde vom 19.08.2021 (vgl. oben unter Pkt. I.3. und I.5.).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung der Säumnisbeschwerde:

3.1.1. Gemäß § 8 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) dient dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen. Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheides zu entscheiden. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (VwGH 10.12.2018, Ro 2018/12/0017), zumal die Säumnis der Behörde Prozessvoraussetzung im Verfahren über eine Säumnisbeschwerde vor dem Verwaltungsgericht ist (VwGH 23.08.2017, Ra 2017/11/0150).

3.1.2. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Entscheidungspflicht nach § 73 Abs. 1 AVG, deren Verletzung gegebenenfalls zur Erhebung eines Devolutionsantrages bzw. einer Säumnisbeschwerde berechtigt, einen Antrag einer Partei im Verwaltungsverfahren voraus. Ein „Antrag“ ist (grundsätzlich) ein Anbringen, das auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet ist; auch über Anträge, die unzulässig sind, etwa mangels Legitimation, hat die Behörde durch – zurückweisenden – Bescheid zu entscheiden. Ein Erledigungsanspruch besteht also grundsätzlich unabhängig vom Inhalt der zu treffenden Entscheidung, ist demgemäß unabhängig davon, ob die Erledigung eine meritorische, also eine (stattgebende oder ablehnende) Sachentscheidung zu sein hat, oder bloß in einer verfahrensrechtlichen Entscheidung, etwa einer Zurückweisung, besteht (vgl. etwa VwGH 05.10.2021, Ra 2020/03/0120; 26.02.2016, Ro 2014/03/0002; 17.03.2011, 2009/03/0077, jeweils mwN).

Weiters hielt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung fest, dass ein Anbringen nur dann als eingebracht gilt, wenn es bei der Behörde (der Einbringungsstelle) auch tatsächlich einlangt. Diesbezüglich ist die Partei, der die Wahl des Mittels der Einbringung offensteht, nicht nur beweispflichtig, sondern sie trägt auch die Gefahr des Verlustes einer (z.B. zur Post gegebenen) Eingabe (s. etwa VwGH 19.03.2013, 2011/02/0333; 15.09.2011, 2009/09/0133; 26.01.2011, 2010/12/0060; 25.08.2010, 2008/03/0077, sowie die darüber hinaus in Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13, Rz 33, angeführte Judikatur und Literatur).

In seinem Erkenntnis vom 26.01.2011, 2010/12/0060, setzte sich der Verwaltungsgerichtshof näher mit Fragen der Beweisführung im Fall von „eingeschriebenen Absendungen“ auseinander und schloss sich dabei der Judikatur des Obersten Gerichtshofes an, dessen Beschluss vom 30.06.2010, 3 OB 69/10h, im angeführten Erkenntnis auszugsweise zitiert wurde:

„Unter Hinweis auf deutsche Lehre und Rechtsprechung sprach der Oberste Gerichtshof zu 7 Ob 24/09v (= ecolex 2009/215 (zustimmend Friedl); ebenfalls zustimmend Ertl in ecolex 2010, 332) – unter Abkehr von bisheriger Rechtsprechung – aus, dass es sich verbiete, den Nachweis der Aufgabe eines Schreibens (im Anlassfall: Qualifiziertes Mahnschreiben gemäß § 39 VersVG) bei Einschreiben ‚auf erste Sicht‘ als für den Nachweis des Zugangs an den Versicherungsnehmer ausreichend anzusehen.

Nach allgemeinen Grundsätzen hat jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen (RIS-Justiz RS0037797). Eine Verschiebung der Beweislast kommt nur dann in Betracht, wenn ein allgemein, also für jedermann auf gleiche Weise bestehender Beweisnotstand vorliegt und wenn objektiv typische, also auf allgemein gültigen Erfahrungssätzen beruhende Geschehensabläufe für den Anspruchswerber sprechen (RIS-Justiz RS0039895). Auch wenn man davon ausgeht, dass nach allgemein gültigen Erfahrungssätzen eingeschrieben aufgegebene Briefsendungen typischerweise auch zugestellt werden, kann – jedenfalls solange eine Möglichkeit besteht, die Zustellung der Briefsendung durch das ‚TuT-System‘ oder mittels Rückscheinzustellung zu beweisen – von einem Beweisnotstand im Sinn der Rechtsprechung zum prima facie-Beweis nicht gesprochen werden.

Nach dem derzeit noch in Geltung stehenden § 2 Z 9 PostG 1997 können ‚Einschreiben‘ (entgeltpflichtige Sonderbehandlung einer Postsendung, die durch den Dienstanbieter pauschal gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert wird und bei der dem Absender, gegebenenfalls auf sein Verlangen, eine Bestätigung über die Entgegennahme der Sendung und ihre Aushändigung an den Empfänger erteilt wird) in Verbindung mit den von der Österreichischen Post AG erlassenen ‚AGB Briefdienst Inland‘ durch Inanspruchnahme der weiteren entgeltpflichtigen Zusatzleistung ‚TuT für Einschreiben‘ vom Absender anhand der Aufgabenummer hinsichtlich ihres Sendestatus verfolgt werden. Überdies kann der Absender die weitere entgeltpflichtige Zusatzleistung ‚Eigenhändig‘ oder ‚Rückschein‘ wählen. Dadurch wird der Absender in die Lage versetzt, eine Bestätigung über die Abgabe der Sendung vorzuweisen. Es spricht nichts dagegen, einen Absender, der sich einer Übersendungsart bedient, die es ihm ermöglicht, sich per Nachforschungsauftrag ein objektives Beweismittel für den Zugang seiner Erklärung zu verschaffen, nicht auch zu verpflichten, diese Möglichkeit zu nutzen (Wukoschitz, Bringt die Post allen was?, ecolex 2005, 106).

Für den Anlassfall muss daher davon ausgegangen werden, dass allein die Tatsache der eingeschriebenen Aufgabe des Kündigungsschreibens noch keine Beweislastverschiebung zu Lasten des Beklagten bewirkt. […]“

3.2. Der Beschwerdeführer gab seinen im Wege seines Rechtsvertreters gestellten Antrag vom 09.12.2019 nachweislich am 10.12.2019 zur Versendung auf (s. Pkt. II.1.2.). Diese Aufgabe seines Antrages bewirkt vor dem Hintergrund der o.a. Judikatur und insbesondere der weiters zur Verfügung stehenden und vom Beschwerdeführer nicht in Anspruch genommenen Nachweismöglichkeiten (wie der Einholung eines Rückscheins oder der – wie hinsichtlich der Säumnisbeschwerde erfolgt – zeitgerechten Einholung einer Zustellbestätigung im Wege des Sendungsverlaufs) nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht den Beweis seines tatsächlichen Einlangens bei der Behörde gemäß der o.a. Judikatur (vgl. Pkt. II.3.1.2.). Dem Beschwerdeführer ist es daher mit seinem Vorbringen nicht gelungen, ein Einlangen seines Antrages vom 09.12.2019 vor dem 15.07.2021 zu beweisen.

Der Antrag des Beschwerdeführers ist somit am 15.07.2021 bei der Behörde eingelangt, womit die sechsmonatige Entscheidungsfrist der Behörde zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen hat und am 15.01.2022 endet. Die Behörde ist daher nicht säumig iSd o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (s. Pkt. II.3.1.1.), weshalb die erhobene Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist. Der Antrag des Beschwerdeführers ist daher nach wie vor offen, die Behörde wird über diesen zu entscheiden haben.

3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war im vorliegenden Verfahren nicht geboten. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn eine Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Antragseinbringung Entscheidungsfrist Säumnisbeschwerde Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W246.2244515.1.00

Im RIS seit

14.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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