TE Vfgh Beschluss 2021/11/30 E3391/2021 ua

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Veröffentlicht am 30.11.2021
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

VfGG §7 Abs2, §20 Abs2, §82 Abs1
ZPO §63 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung von selbstverfassten Beschwerden nach Abweisung von Verfahrenshilfeanträgen mangels Legitimation; Zurückweisung der neuerlichen Verfahrenshilfeanträge wegen entschiedener Sache

Spruch

I. Die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe werden zurückgewiesen.

II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen die Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 6. April 2021, Zlen LVwG-551741/17/Kle und LVwG-551732/21/Kle, wurden mit Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofes vom 20. Juli 2021, E2125/2021 und E2126/2021 – zugestellt am 27. Juli 2021 – gemäß §63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG wegen offenbarer Aussichtslosigkeit abgewiesen, weil unter Bedachtnahme auf die dem Verfassungsgerichtshof zur Verfügung stehenden Unterlagen kein Anhaltspunkt für die Annahme bestand, dass die Entscheidungen auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruhen oder dass bei der Gesetzeshandhabung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre.

Mit Zustellung dieser Beschlüsse begann gemäß §464 Abs3 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG die Frist, die Beschwerden gemäß §17 Abs2 VfGG binnen sechs Wochen (§82 Abs1 in Verbindung mit §88a VfGG) durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen, neu zu laufen. Der Beschwerdeführer wurde vom Verfassungsgerichtshof darauf hingewiesen. Gemäß §464 Abs3 in Verbindung mit §73 Abs3 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG bleibt der Ablauf dieser Frist auch durch die Stellung eines neuerlichen Verfahrenshilfeantrages unberührt.

Da der Beschwerdeführer in der Folge bloß zwei selbstverfasste Beschwerden einbrachte, sind diese – ohne vorherige Mängelrüge nach §18 VfGG – mangels Legitimation nach §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (vgl VfGH 29.9.2010, U799/10).

2. Den neuerlichen Anträgen des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe steht, weil keine Änderung in der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist, die Rechtskraft der die ersten beiden Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abweisenden Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes vom 20. Juli 2021, E2125/2021 und E2126/2021, entgegen. Die Anträge sind daher gemäß §19 Abs3 Z2 litd VfGG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Fristen, Beschwerdefrist, Rechtskraft, res iudicata

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E3391.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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