TE Vfgh Beschluss 2021/9/29 G218/2021

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Veröffentlicht am 29.09.2021
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Index

25/01 Strafprozess

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
StPO §195 Abs2
VfGG §7 Abs2, §62a
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StPO § 195 heute
  2. StPO § 195 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 195 gültig von 01.06.2016 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2016
  4. StPO § 195 gültig von 01.01.2011 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2010
  5. StPO § 195 gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  6. StPO § 195 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  7. StPO § 195 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2005
  8. StPO § 195 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1993
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung eines Parteiantrages auf Aufhebung einer Bestimmung der StPO betreffend Vorschriften für die Einbringung eines Antrages auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens; eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft ist keine von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedene Rechtssache

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Antragrömisch eins. Antrag

Gestützt auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG, begehrt der Antragsteller, "§195 Abs2 StPO in der geltenden Fassung", "in eventu in dieser Bestellung den Satz 1 sowie Satz 3, in eventu die Wortfolgen 'binnen 14 Tagen' […], 'nach Zustellung' […], 'und die zur Beurteilung seiner fristgemäßen Einbringung notwendigen Angaben zu enthalten'", als verfassungswidrig aufzuheben.

II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

§195 Abs2 Strafprozeßordnung 1975 – StPO 1975, BGBl 631/1975, idF BGBl I 26/2016 lautet: §195 Abs2 Strafprozeßordnung 1975 – StPO 1975, Bundesgesetzblatt 631 aus 1975,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 26 aus 2016, lautet:

"Antrag auf Fortführung

§195.

[…]

(2) Der Antrag ist binnen vierzehn Tagen nach Verständigung von der Einstellung (§194) oder im Fall eines fristgerecht eingebrachten Verlangens nach §194 Abs2 nach Zustellung der Einstellungsbegründung, wurde jedoch das Opfer von der Einstellung nicht verständigt, innerhalb von drei Monaten ab der Einstellung des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft einzubringen. Der Antrag eines minderjährigen Opfers bedarf keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung. Der Antrag hat das Verfahren, dessen Fortführung begehrt wird, zu bezeichnen und die zur Beurteilung seiner fristgemäßen Einbringung notwendigen Angaben zu enthalten. Überdies sind die Gründe einzeln und bestimmt zu bezeichnen, aus denen die Verletzung oder unrichtige Anwendung des Gesetzes oder die erheblichen Bedenken abzuleiten sind. Werden neue Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, so gilt §55 Abs1 sinngemäß.

[…]"

III. Sachverhalt und Antragsvorbringenrömisch drei. Sachverhalt und Antragsvorbringen

1. Die Staatsanwaltschaft Wien stellte am 9. April 2021 ein Ermittlungsverfahren gegen die mitbeteiligte Partei des Anlassverfahrens ein (§190 Z2 StPO).

2. Am 11. Juni 2021 stellte der Antragsteller einen Antrag an das Landesgericht für Strafsachen Wien auf Anordnung der Fortführung des Ermittlungsverfahrens (§195 Abs1 StPO).

3. Die Staatsanwaltschaft Wien gab dazu am 14. Juni 2021 eine Stellungnahme ab (§195 Abs3 StPO) und meinte darin unter anderem, dass der Fortführungsantrag vom 11. Juni 2021 als unzulässig zurückzuweisen sei (§196 Abs2 StPO), weil er entgegen §195 Abs2 StPO keine Angaben zur Beurteilung seiner fristgemäßen Einbringung enthalte.

4. In Bezug auf diese Stellungnahme brachte der Antragsteller am 1. Juli 2021 eine Äußerung beim Landesgericht für Strafsachen ein, aus deren Anlass er den auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag stellte.

4.1. Zur Zulässigkeit dieses Antrages führt der Antragsteller aus, dass mit der Ablehnung der Fortsetzung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Wien eine entschiedene Rechtssache vorliege. Der Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG sei rechtzeitig mit dem "funktionalen Rechtsmittel" an das Gericht, nämlich seiner Äußerung vom 1. Juli 2021, gestellt worden.

4.2. In der Sache behauptet der Antragsteller, dass die Bestimmung des §195 Abs2 StPO gegen Art18 B-VG, Art7 B-VG und Art6 EMRK verstoße.

IV. Erwägungenrömisch vier. Erwägungen

1. Der Antrag ist unzulässig.

2. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG iVm §62a VfGG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels.2. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG in Verbindung mit §62a VfGG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels.

3. Gemäß dem mit BGBl I 2/2008 eingefügten Art90a B-VG sind Staatsanwälte zwar "Organe der Gerichtsbarkeit"; aber auch nach Schaffung dieser Bestimmung sind Staatsanwälte keine Richter und Staatsanwaltschaften keine Gerichte (VfSlg 19.350/2011; VfGH 3.3.2015, G47/2015). Eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft gemäß §195 Abs3 StPO ist keine von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedene Rechtssache im Sinne von Art140 Abs1 Z1 litd B-VG und §62a VfGG. 3. Gemäß dem mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, eingefügten Art90a B-VG sind Staatsanwälte zwar "Organe der Gerichtsbarkeit"; aber auch nach Schaffung dieser Bestimmung sind Staatsanwälte keine Richter und Staatsanwaltschaften keine Gerichte (VfSlg 19.350/2011; VfGH 3.3.2015, G47/2015). Eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft gemäß §195 Abs3 StPO ist keine von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedene Rechtssache im Sinne von Art140 Abs1 Z1 litd B-VG und §62a VfGG.

4. Dem Antragsteller fehlt es somit an der Legitimation zur Antragstellung nach Art140 Abs1 Z1 litd B-VG und §62a VfGG, weshalb der Antrag zurückzuweisen ist.

V. Ergebnisrömisch fünf. Ergebnis

1. Der Antrag ist als unzulässig zurückzuweisen.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, Strafprozessrecht, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:G218.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2023
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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