TE Vwgh Erkenntnis 1996/10/10 95/20/0507

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Veröffentlicht am 10.10.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hemetsberger, über die Beschwerde des J in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesminsters für Inneres vom 2. Mai 1995, Zl. 4.332.490/9-III/13/95, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und reiste am 3. Jänner 1992 in das Bundesgebiet ein. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien wurde sein am 8. Jänner 1992 gestellter Asylantrag insoweit abgewiesen, als festgestellt wurde, daß der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Berufung des Beschwerdeführers wurde zunächst mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. Mai 1993 gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen, doch wurde dieser Bescheid der belangten Behörde mit hg. Erkenntnis vom 15. September 1994, Zl. 94/19/0358, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes (infolge Aufhebung des Wortes "offenkundig" in § 20 Abs. 2 AsylG 1991 durch den Verfassungsgerichtshof mit dessen Erkenntnis vom 1. Juli 1994 G 92,93/94) aufgehoben.

Mit dem nunmehr angefochtenen (Ersatz-)Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers (neuerlich) gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab und sprach aus, Österreich gewähre ihm kein Asyl.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die belangte Behörde begründete ihre abweisliche Entscheidung nicht nur mit der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft im Sinn des § 1 Z. 1 AsylG 1991, sondern auch auf Grund des Umstandes, daß der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in das Bundesgebiet im Iran sowie in Ungarn Verfolgungssicherheit im Sinn des § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991 erlangt habe, sodaß schon aus diesem Grunde die Asylgewährung ausgeschlossen sei.

Bereits in ihrem im nach Aufhebung des Erstbescheides vom 3. Mai 1993 wiederum bei ihr anhängig gewordenen Berufungsverfahren erlassenen Manuduktionsschreiben vom 22. März 1995 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Stellungnahme dazu auf, er habe im Iran und in Ungarn Verfolgungssicherheit erlangt, wobei sie im Falle Ungarns auf das "Gutachten" des UNHCR vom 4. Juli 1994 (und dem darin erwähnten "Arrangement") Bezug nahm. Eine Reaktion des Beschwerdeführers auf dieses Manuduktionsschreiben erfolgte jedoch nicht.

Auch nunmehr in der Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer lediglich gegen die unrichtige Beurteilung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die in Ungarn angenommene Verfolgungssicherheit, geht jedoch auf die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe vor seiner Einreise in das Bundesgebiet bereits im Iran Verfolgungssicherheit im Sinn des § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991 erlangt, mit keinem Wort ein. Ausgehend vom Beschwerdevorbringen sind somit keine Gründe ersichtlich, aus denen der Beschwerdeführer gehindert gewesen wäre, bereits im Iran um Asyl anzusuchen, da auch die belangte Behörde die Rechtslage zum Begriff der "Verfolgungssicherheit" im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere die hg. Erkenntnisse vom 24. November 1993, Zl. 93/01/0357, und vom 6. September 1995, Zl. 95/01/0030, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird) richtig erkannt hat. Da weder im Berufungsverfahren noch auch in der Beschwerde ein Sachverhalt geltend gemacht wurde, aus dem sich die Nichteinhaltung der aus der Genfer Konvention erfließenden Verpflichtung, insbesondere des Refoulementverbotes durch den Iran ergäbe, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, die gegen die von der belangten Behörde angenommene Erlangung der Verfolgungssicherheit dort sprächen.

Es ergibt sich somit, daß angesichts des mangelnden Vorbringens des Beschwerdeführers der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden kann, wenn sie davon ausgegangen ist, daß der Beschwerdeführer bereits in einem anderen Staat - nämlich im Iran - vor Verfolgung sicher war. Daraus folgt, daß die belangte Behörde, ohne den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit zu belasten, das Vorliegen dieses Ausschließungsgrundes ihrer Entscheidung zugrunde legen durfte. Selbst wenn die belangte Behörde daher die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers als gegeben erachtet hätte, käme eine Asylgewährung für ihn nicht in Betracht, weil dieser der von der belangten Behörde zu Recht herangezogene Ausschlußgrund entgegenstünde (vgl. für viele hg. Erkenntnis vom 23. März 1994, Zlen. 94/01/0161, 0162).

Ausgehend von dieser Sach- und Rechtslage konnte eine Auseinandersetzung mit den die Frage der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers betreffenden Beschwerdeausführungen unterbleiben.

Aus den genannten Gründen war der Beschwerde insgesamt auch ein Erfolg zu versagen, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995200507.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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