TE Bvwg Erkenntnis 2021/11/19 W176 2247902-1

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Veröffentlicht am 19.11.2021
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Entscheidungsdatum

19.11.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
GEG §1 Z1
GEG §6a Abs1
GGG Art1 §1 Abs1
GGG Art1 §2 Z1 lita
GGG Art1 §32 TP1
VwGVG §28 Abs2
ZPO §85

Spruch


W176 2247902-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Handelsgerichtes Wien vom 26.08.2021, Zl. 400 Jv 1141/21k-33, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit einem am 04.05.2021 beim Handelsgericht Wien eingebrachten, nicht von einem Rechtsanwalt unterschriebenen Schriftsatz brachte der nunmehrige Beschwerdeführer eine Klage über 3.500,-- EUR ein, die dort zu Zl. XXXX protokolliert wurde.

2. Mit Beschluss vom 05.05.2021, dem Beschwerdeführer zugestellt am 10.05.2021, wurde die Klageschrift diesem gemäß § 85 Zivilprozessordnung (ZPO) zur Verbesserung durch Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt (absolute Anwaltspflicht in Verfahren vor dem Gerichtshof) binnen 14 Tagen ab Zustellung des Beschlusses zurückgestellt.

3. Mit Aktenvermerk vom 01.06.2021 wurde festgehalten, dass der unter Punkt 2. dargestellte Beschluss rechtskräftig und vollstreckbar sei.

4. Am 09.06.2021 brachte der Beschwerdeführer die Klageschrift neuerlich – in unverbesserter Form – beim Handelsgericht Wien ein und stellte zugleich einen Antrag auf Verfahrenshilfe.

5. Mit Beschluss vom 14.06.2021 wies das Handelsgericht Wien den Verfahrenshilfeantrag als verspätet zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass die Frist zur Verbesserung der Klage am 24.05.2021 ausgelaufen und der am 09.06.2021 eingebrachte Verfahrenshilfeantrag daher verspätet eingebracht worden sei. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass der geltend gemachte Anspruch nicht in die Zuständigkeit des Handelsgerichtes Wien falle, weil der Streitgegenstand nicht den Betrag von 15.000 EUR übersteige.

6. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 19.07.2021 wurde dem Beschwerdeführer eine Pauschalgebühr gemäß Tarifpost (TP) 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) idHv EUR 182,-- sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), somit insgesamt 190,-- EUR, zur Zahlung vorgeschrieben.

7. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz Vorstellung an die Präsidentin des Handelsgerichtes Wien (im Folgenden: belangte Behörde). Darin brachte er im Wesentlichen vor, es sei nicht seine Schuld, wenn Anwälte ihn derart lange auf wichtige Antworten warten ließen. Überdies ändere die Versäumung der Frist nichts an der Unzuständigkeit der Handelsgerichtes Wien, auf die das Gericht bereits zu einem früheren Zeitpunkt – bevor dem Beschwerdeführer „Un- und Mehrkosten“ entstanden seien – hinweisen hätte müssen.

8. Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG idHv EUR 45,50 EUR sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG, somit insgesamt 53,50 EUR, zur Zahlung vor.

In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen auf die Anm. 3 zu TP1 GGG verwiesen, wonach sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel ermäßigten, wenn die Klage von vornherein zurückgewiesen werde. Gegenständlich sei der Beschluss über die Zurückweisung der Klage in Rechtskraft erwachsen, der Antrag auf Verfahrenshilfe sei wegen Verspätung zurückgewiesen worden. Da die Klage dem Gegner noch nicht zugestellt worden sei, sei ein Viertel der Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG vorzuschreiben.

9. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wobei er das bereits in der Vorstellung erstattete Vorbringen, das Handelsgericht Wien hätte bereits früher auf seine Unzuständigkeit hinweisen müssen, näher ausführte; insbesondere wies darauf hin, dass im Beschluss vom 05.05.2021 ausschließlich von absoluter Anwaltspflicht, nicht aber von fehlender Zuständigkeit die Rede gewesen sei. Überdies sei nicht nachvollziehbar, wie die Verbesserungspflicht per 24.05.2021 ablaufen könne, wenn auf die fehlende Zuständigkeit erst am 14.06.2021 hingewiesen worden sei.

10. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der rechtlichen Beurteilung wird der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie das aktenkundige E-Mail der belangten Behörde vom 19.11.2021, in dem diese dem Bundesverwaltungsgericht (auf dessen Ersuchen um Übermittlung des Beschlusses über die Zurückweisung der Klage sowie des Nachweises über dessen Zustellung an den Beschwerdeführer) eine Ausfertigung des auf der Klageschrift handschriftlich verfassten Beschlusses vom 05.05.2021 samt Vermerk „rechtskräftig und vollstreckbar“ vom 01.06.2021 sowie einen Rückschein, aus dem sich ergibt, dass der genannte Beschluss vom Beschwerdeführer am 10.05.2021 entgegengenommen wurde, vorlegte und dazu ausführte, dass der Beschluss vom 05.05.2021 wegen Fristüberschreitung (bereits) am 01.06.21 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärt worden sei und es eine Zurückweisung der Klage selbst daher nicht gebe, sondern nur jene des Antrags auf Verfahrenshilfe.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1.  Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

3.1.2.  Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BAO, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG) sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.3.  Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

3.1.4.  Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1. Gemäß § 1 Z 1 GEG sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.

Gemäß § 6a Abs. 1 GEG sind die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge, wenn sie nicht sogleich entrichtet werden (§ 4 GGG) oder die Einziehung erfolglos geblieben ist, durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben.

Gemäß § 1 Abs. 1 GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

Gemäß § 2 Z 1a GGG entsteht der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage.

Dies gilt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch dann, wenn es sich um eine mangelhafte Klage handelt, die – etwa zur Verbesserung durch Beibringung einer Anwaltsunterschrift – zurückgestellt wurde. Wird ein solcher Mangel nicht behoben, ändert dies nichts an der bereits mit der Überreichung der Klage entstandenen Gebührenpflicht. Ob die Klage letztlich „rechtswirksam“ wird und darüber eine Entscheidung des Gerichtes ergeht, ist für die im Zeitpunkt der Überreichung der Klage entstandene Gebührenschuld ohne Auswirkung, weil das Gesetz die Abänderung einer bereits entstandenen Gebührenschuld in solchen Fällen nicht normiert. Es unterliegen somit nicht nur solche Klagen der Gebührenpflicht, die - nach erfolgter Verbesserung - inhaltlich in Behandlung genommen werden, sondern auch mangelhafte Klagen, die zu keiner Entscheidung in der Sache führen (vgl. etwa VwGH 07.09.2006, 2006/16/0040).

In Tarifpost (TP) 1 GGG werden die Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz ausgehend vom Wert des Streitwertgegenstandes festgelegt.

Wird die Klage vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen, so ermäßigen sich gemäß Anm. 3 zu TP 1 GGG die Pauschalgebühren auf ein Viertel. Das gleiche gilt auch, wenn die Klage – ausgenommen den Fall einer Überweisung nach § 230a ZPO – von vornherein zurückgewiesen wird.

§ 85 ZPO lautet wie folgt:

„(1) Zum Zwecke der Beseitigung von Formgebrechen kann die Partei vorgeladen oder ihr der Schriftsatz mit der Anweisung zur Behebung der gleichzeitig zu bezeichnenden Formgebrechen zurückgestellt werden.

(2) War bei Überreichung des Schriftsatzes eine Frist einzuhalten, so ist letzterenfalls für die Wiederanbringung eine neuerliche Frist festzusetzen, bei deren Einhaltung der Schriftsatz als am Tage seines ersten Einlangens überreicht anzusehen ist. Eine Verlängerung dieser Frist ist nicht zulässig. Hat eine die Verfahrenshilfe genießende oder beantragende Partei innerhalb der gesetzten Frist die Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt, so beginnt diese Frist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwalts beziehungsweise mit dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, womit die Beigebung eines Rechtsanwalts versagt wird, zu laufen; der Bescheid ist durch das Gericht zuzustellen. Der § 73 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(3) Gegen die auf Grund vorstehender Bestimmungen ergehenden Beschlüsse ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statthaft; inwiefern deshalb das Aufsichtsrecht der übergeordneten Gerichtsbehörden angerufen werden kann, ist nach den über die innere Einrichtung und Geschäftsordnung der Gerichte erlassenen Vorschriften zu beurtheilen.“

Bei erfolglosem Verbesserungsauftrag ist der Schriftsatz zurück- und/oder das Begehren zurück- oder abzuweisen. Dies richtet sich nach den jeweils vorgesehenen Rechtsfolgen einer fehlerhaften Antragstellung (Konecny, JBl 1984, 19). IdR wird es bei Formgebrechen zur Zurückweisung kommen (vgl. etwa 6 Ob 255/03y). Wurde der Schriftsatz im Original zurückgestellt und nicht mehr vorgelegt, kann eine – den mangelhaften Schriftsatz zurückweisende – Entscheidung entfallen, auch wenn ein Kopie des Schriftsatzes im Akt erliegt (vgl. 9 Ob 91/00y, 3 Ob 23/02g).

Die Vorschreibungsbehörde ist als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen des Gerichts gebunden (VwGH 21.09.2005/2003/16/0488; 26.09.2006, 1006/16/0109), und zwar auch dann, wenn die Entscheidung unrichtig ist (VwGH 18.10.2004, 2004/17/0111).

3.2.2. Dies bedeutet für das Beschwerdeverfahren Folgendes:

Wie sich aus dem zuvor Ausgeführten ergibt, sind die Abläufe im gerichtlichen Grundverfahren dahingehend zu werten, dass die vom Beschwerdeführer erhobene Klage zurückgewiesen wurde bzw. dass deren formelle Zurückweisung in Hinblick auf die Zurückstellung der Klageschrift im Original unterbleiben konnte.

Daraus hat die belangte Behörde zutreffend abgeleitet, dass der Beschwerdeführer zur Zahlung (nur) des ermäßigten Satzes von einem Viertel der Pauschalgebühr nach TP 1 GGG verpflichtet ist, und hat ihm diese in einer solchen Höhe vorgeschrieben.

Selbst wenn dies nicht zuträfe, da die vom Beschwerdeführer neuerlich eingebrachte Klage explizit zurückgewiesen hätte werden müssen, kann der Beschwerde insofern keine Berechtigung zukommen, als der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG in voller Höhe (gegenständlich 182,-- EUR) mit der (erstmaligen) Überreichung der Klage durch den Beschwerdeführer – unabhängig davon, ob darüber letztlich eine Entscheidung des Gerichtes ergeht – entstanden ist, sodass der Beschwerdeführer den ihm mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen (auf der Annahme des Vorliegens eines eines Tatbestandes gemäß Anm. 3 zu TP 1 GGG beruhenden – ermäßigten –) Betrag jedenfalls schuldet.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zum Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anzulasten ist.

3.2.3. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

3.2.4. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights“ unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs. 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218).

3.3. Zu Spruchpunkt B):

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

3.3.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Einhebungsgebühr Ermäßigung Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Klagseinbringung Pauschalgebühren Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W176.2247902.1.00

Im RIS seit

05.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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